Widerspruch im neuen Sanktionsrecht 2026: 30 % oder 100 %

Begonnen von Dirk, 17. Mai 2026, 18:05:27

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Ottokar

#15
Die Sanktionshöhe ist weiterhin auf 30% des Regelsatzes und den Regelsatz selbst begrenzt.
Die Unterkunftskosten oder Mehrbedarfe dürfen nicht wegen einer Sanktion gemindert werden.
Ist die Regelleistung bereits wegen einer 30% Sanktion gemindert und begeht der Leistungsbezieher in diesem Zeitraum eine weitere Pflichverletzung, kann das JC im Anschluss an die bestehende Minderung eine weitere Minderung feststellen, d.h. wenn bspw. von Mai bis Juli der Regelsatz wegen der ersten Pflichtverletzung um 30% gemindert wurde, kann das JC wegen der zweiten Pflichtverletzung den Regelsatz von August bis Oktober um 30% mindern.
Das JC muss dazu die Feststellung der Minderung nur entsprechend hinauszögern. Das geht aber nicht ungegrenzt, das JC muss eine Minderung innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen (§ 31b Abs. 1 SGB II). Rein rechnerisch kann das JC nur für maximal 3 im gleichen Monat begangenen Pflichtverletzungen eine Sanktion feststellen und die Leistung mindern, jede weitere Pflichtverletzung kann nicht mehr zu einer Minderung führen.
Eine Stapelung von Minderungszeiträumen ist nicht möglich, d.h. das JC kann nicht im Januar für alle 4 Plichtverletzungen die Minderung feststellen und die Leistung für 4 aufeinander folgende Zeiträume mindern, da § 31b Abs. 1 SGB II regelt, dass die Minderung im Folgemonat nach deren Feststellung beginnen muss.

Bsp:
Im Januar werden 4 Plichtverletzungen begangen, die jeweils mit 30% sanktioniert werden können.
Das JC stellt die Minderung für die 1. Plichtverletzung noch im Januar fest und mindert für Februar bis April die Leistung.
Im April (3 Monate nach der zweiten Plichtverletzung) stellt das JC die zweite Minderung fest und mindert für Mai bis Juli die Leistung.
Im Juli (5 1/2 Monate nach der dritten Plichtverletzung) stellt das JC die dritte Minderung  fest und mindert für Juli bis September die Leistung.
Da Ende Juli die 6monatsfrist abläuft, kann für die 4. Plichtverletzung keine Feststellung der Minderung mehr erfolgen.
In diesem Beispiel kann auch für alle im Monat Februar begangenen Plichtverletzungen keine Feststellung der Minderung erfolgen, da die 6monatsfrist dafür im August abläuft, die nächste wirksame Minderungsfeststellung aber erst im September für den Monat Oktober erfolgen kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Eric

Vielen Dank für Deine ausführliche Erklärung bezüglich meiner Frage, Ottokar👍