Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person

Begonnen von Maxh, 18. August 2026, 20:29:20

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Maxh

Hallo,

ich zitiere hier etwas aus einem alten Thread aus dem Jahr 2023:

Zitat von: Ottokar am 14. November 2023, 13:51:29
Zitat von: Peter_Lustig am 14. November 2023, 12:05:38Er sagte, dass dies je nach Pflegeaufwand zur Herausnahme aus der Vermittlung führne könnte UND man müsse gucken, ob ich mit meinem Job, dem Pflegegeld und mit Wohngeld aus dem Bürgergeld rausfallen könne.
Diese Aussage vom JC ist nicht richtig.
Von der zu pflegenden Person an die Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld ist lt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Pflege eines Angehörigen ist lt. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ein Grund, der einen Job oder eine Maßnahme unzumutbar machen kann. In der Weisung der BA zu § 10 SGB II is dabei geregelt, dass bei Pflegegrad 3 "In Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden pro Tag" zumutbar sind. Maßgeblich ist in jedem Fall die individuelle erforderliche Präsenz der Pflegeperson.
Erst ab Pflegegrad 4 sind ein Job oder eine Maßnahme grundsätzlich nicht (mehr) zumutbar, d.h. es findet auch keine Vermittlung mehr statt, was aber keinerlei Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat.

Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?

Danke!


 

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am 18. August 2026, 20:29:20Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?
Da hat sich meines Wissens nichts daran geändert, aber wenn bei Änderungen nichts dazu steht dann ist es auch so geblieben.

Sind oben rechts bei Neuigkeiten. Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert.
https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Maxh

Hallo,

scheinbar hat sich also nichts geändert, danke noch!

Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

Mir geht es darum, dass später von der Stadt nichts missverstanden wird.
Nicht dass man wieder einen langen E-Mail- Briefverkehr führen muss.

---

Ergänzend hätte ich noch die Frage, falls das bekannt ist, was passiert, wenn man durch das Pflegegeld, das von einer anderen Person so lange überwiesen wird, bis ein Pflegedienst möglicherweise einen größeren Teil Pflege übernommen hat, in einen Bereich gerät das über der Freigrenze liegt?

LG

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?
:weisnich:
Da weiß ich nicht wirklich was dazu.

Vllt. meldet sich jemand der das wirklich weiß bei mir wäre das nur ein Bauchgefühl das es als Einkommen angerechnet wird.
Edit
Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen
Gehen Privatpersonen einer Pflegetätigkeit für Nicht-Angehörige nach, wird das erhaltene Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sofern die Einnahmen das gesetzlich vorgegebene Pflegegeld nach Pflegegrad nicht übersteigen und bei der Pflegeperson eine sittlich-moralische Verpflichtung zur Pflege des Pflegebedürftigen vorliegt. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn die betreffenden Personen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, allerdings nicht zwangsläufig miteinander verwandt sind (Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige Haushaltshilfe etc.).
Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen: Fremde
Handelt es sich bei der Pflegeperson jedoch um einen Fremden, der in keiner Beziehung zur pflegebedürftigen Person steht, wird das vom Pflegebedürftigen erhaltene Pflegegeld als Einnahme berücksichtigt und verringert den Anspruch auf Bürgergeld entsprechend (LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016, Az.: L 4 AS 567/15 und L 4 AS 569/15). In diesem Fall steht nicht die Pflege als zweckbestimmte Leistung im Vordergrund sondern ein Arbeitsverhältnis.

Landespflegegeld in Bayern
Beim bayerischen Landespflegegeld handelt es sich um ein zusätzliches Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 im Freistaat Bayern beantragen können. Pro Jahr stehen Betroffenen damit 1.000 Euro neben dem regulären Pflegegeld zu, um den Mehraufwand, den Pflegebedürftige auf Grund ihres Zustandes haben, zu decken. Das Landespflegegeld zählt bei Pflegebedürftigen als zweckbestimmte Einnahme nicht als anrechenbares Einkommen und mindert den Bürgergeld Anspruch somit nicht.

MfG FN
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Rotti

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Maxh

Zitat von: Fettnäpfchen am 09. September 2026, 11:04:42Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

MfG FN
Danke für den Beitrag und fürs Heraussuchen des zutreffenden Zitats!
Bei mir geht es um häusliche Pflege von Angehörigen.
Ich bin auch als Pflegeperson eingetragen.

Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.

Das kann man später doch gar nicht mehr auseinander dividieren.
Ich stelle mir die Frage, wie ich später nachweisen kann, welches von dem Geld aus dem überwiesenen Pflegegeld stammt und welches Geld von mir ist.


Zitat von: Rotti am 09. September 2026, 11:55:41
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,

Danke auch dir!
Es ist so, dass der zu pflegende Angehörige kaum noch einen Meter laufen kann.
Das Bargeld müsste ich erst mal heranschaffen um es mir dann selber auszuzahlen. Es kann also nicht direkt von demjenigen besorgt werden.

Wenn dann immer irgendwelche Beträge auf dem Konto abgehoben werden, kann man auch gar kein Bezug zur Pflege und zum Pflegegeld herstellen. Bei Barabhebung gibt es doch keine Vermerke wie "Barauszahlungs-Verwendungszweck".

Dass ich jedes Mal eine Quittung für das empfangene Geld pro Monat ausstelle wäre natürlich möglich aber der Zeitaufwand (incl. Abheben) ist schon wieder einer, den ich lieber für andere Zwecke verwenden würde.

Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Vollmachtgeber wäre der zu pflegende Angehörige und Vollmachtnehmer wäre ich.
Wenn man so etwas macht, könnte man dafür dann später vielleicht von anderen Familienmitgliedern belangt werden, wenn man keine solche Vollmacht hat.
Danke für diesen wichtigen Hinweis!

Ob das Jobcenter so einen Verwendungszweck akzeptieren würde?
,,Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen]"

Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
Nur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).

VG



Rotti

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
ja einen Nachweis brauchst du über das Geld.
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Vollmachtgeber wäre der zu pflegende Angehörige und Vollmachtnehmer wäre ich.
Wenn man so etwas macht, könnte man dafür dann später vielleicht von anderen Familienmitgliedern belangt werden, wenn man keine solche Vollmacht hat.
Da würde ich auf keinen Fall einen Zusammenhang mit dem JC herstellen.
Natürlich kann dir da eine Vollmacht für die Bank ausgestellt werden wenn du Geld abheben musst und einkaufen gehst.
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Maxh

Hallo,

müsste man für jede Bank, es gibt zwei, eine spezielle Vollmacht für Überweisungen und Auszahlungen erstellen und diese dann exakt bei der zuständigen Filiale oder auch vor Ort mit der Person, der das Konto gehört, vorlegen und unterschreiben?
Das wäre in diesem Fall gar nicht möglich. Derjenige es fast rund um die Uhr mit gesundheitlichen Dingen belastet und die Filialen gibt es nicht mehr in dem Ort, sondern nur noch relativ weit entfernt.

Könnte man vielleicht auch eine Vollmacht für Überweisungen und Abhebungen ohne Bezug auf eine spezielle Bank erstellen, die derjenige einfach unterschreibt, dass man später abgesichert ist, nicht dafür belangt zu werden, Überweisungen und Abhebungen für denjenigen ausgeführt zu haben?
Der Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.

VG

--------------
Hinzugefügt:

Hi,
Zitat von: Rotti am 09. September 2026, 18:24:52ja einen Nachweis brauchst du über das Geld.

Da würde ich auf keinen Fall einen Zusammenhang mit dem JC herstellen.
danke, könntest du für beide Sätze noch einmal kurz erklären, was du damit genau meinst?
Was den Nachweis betrifft, ist damit gemeint, dass man entweder eine Quittung für jeden Monat bei Barübertragung ausgestellt bekommt oder dass man per Bank überweist?

Im zweiten Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.

:weisnich:


Rotti

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Könnte man vielleicht auch eine Vollmacht für Überweisungen und Abhebungen ohne Bezug auf eine spezielle Bank erstellen, die derjenige einfach unterschreibt, dass man später abgesichert ist, nicht dafür belangt zu werden,
schwierig früher hatte mein Vater immer einen Scheck ausgestellt den ich dann einlösen konnte aber einkaufen mit der Karte ohne die pin einzugeben bis zu einer bestimmten Summe geht doch und wenn der zu Pflegende dir danach immer den Einkauf bestätigt müsste doch erlaubt sein.
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Was den Nachweis betrifft, ist damit gemeint, dass man entweder eine Quittung für jeden Monat bei Barübertragung ausgestellt bekommt oder dass man per Bank überweist?
Im zweiten Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.
jetzt nur wegen dem Pflegegeld eine Vollmacht würde ich nicht machen wenn das Geld auch vom Konto des Pflegenden auf dein Konto überwiesen wird.
Problematisch bei einer Kontovollmacht ist, dass diese in den Kontostammdaten gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Von dort erhält ein Jobcenter bei einer Kontenabfrage auch den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Vollmachtgebers (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung).
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.
Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Das ist ja aufgrund des Überweisungszweckes ersichtlich und das JC sollte das schon raus rechnen können.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Nein nur für das JC oder ähnliche/andere Behörden.
Banken haben allgemein ihre eigenen Regeln und erstellen Ihre eigene Vollmacht, meistens muss da auch der Vollmachtgeber mit anwesend sein.
Also musst du das mit den Banken klären

Und JA natürlich kannst du mit der lieben Verwandtschaft Probleme bekommen wenn du keine Vollmacht hast. Daher solltest du sogar Buch führen.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Ob das Jobcenter so einen Verwendungszweck akzeptieren würde?
,,Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen]"
Ja natürlich. Fragt sich nur ob so ein langer Text auch geht.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
Wenn du Monat und Jahr weglässt kann das JC es nicht nachvollziehen und das dürfte Probleme machen die du vermeiden willst.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Nur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).
soll das heißen das du für mehrere Monate noch die Gelder auf einmal bekommen wirst? Wenn ja dann musst du es sogar so machen!

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Das wäre in diesem Fall gar nicht möglich. Derjenige es fast rund um die Uhr mit gesundheitlichen Dingen belastet und die Filialen gibt es nicht mehr in dem Ort, sondern nur noch relativ weit entfernt.
Wie schon oben geschrieben musst du das mit den Banken klären.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Der Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.
Du bist ja nur "Pfleger" oder übst du auch betreuen aus?

MfG FN
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Maxh

Vielen Dank für deinen Beitrag!
Ich versuche alle Unklarheiten zu klären.

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatAllerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.
Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Das ist ja aufgrund des Überweisungszweckes ersichtlich und das JC sollte das schon raus rechnen können.
Ja, genau das meine ich.
Da das Pflegegeld später zum großen Teil verbraucht werden wird, aber eben nicht ganz, stellt sich dann natürlich die Frage was von dem am Tag des Kontoauszugs vorhandenen Gesamtbetrag auf dem Konto zum Pflegegeld gehört und was zu meinem Geld.
Das müsste man genau auseinanderrechnen.
Dafür müsste es doch eine Lösung seitens der Stadt / Jobcenter geben.


Maxh

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatGibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?

Nein nur für das JC oder ähnliche/andere Behörden.

Banken haben allgemein ihre eigenen Regeln und erstellen Ihre eigene Vollmacht, meistens muss da auch der Vollmachtgeber mit anwesend sein.
Also musst du das mit den Banken klären

Und JA natürlich kannst du mit der lieben Verwandtschaft Probleme bekommen wenn du keine Vollmacht hast.

Daher solltest du sogar Buch führen.

Ich bin Ende der Woche noch bei der Bank gewesen.

Den Pflegebedürftigen kann ich dort nicht mit hinnehmen, da es für ihn einfach nicht möglich ist.
Alle Filialen in der Nähe des Wohnortes haben inzwischen geschlossen.
Es ist einfach körperlich aufgrund von Schmerzen und Behandlungen, die dreimal in der Woche für mehrere Stunden stattfinden, nicht möglich, denjenigen dorthin zu bringen.

Jedenfalls wollte der Mitarbeiter, wie du bereits mitgeteilt hast, zunächst nichts davon wissen, eine Vollmacht bzw. Verfügungsberechtigung, wie es bei dieser Bank heißt, auszustellen.
Sie haben eine Vorlage für Verfügungsberechtigung im Krankheitsfall.
So eine hat man mir dann ausgestellt, nachdem ich eine Art Verhör über mich habe ergehen lassen und zwar zu persönlichen Dingen, die den Pflegebedürftigen betreffen.
Das wahrscheinlich um wirklich sicher zu sein, dass wir verwandt sind.
Mein Ausweis alleine hat nicht gereicht.

Danach hat man die Verfügungsberechtigung fertig gemacht.
Diese muss nun vom Arzt unterschrieben und gestempelt werden, dass derjenige krank ist doch stelle ich mir die Frage, ob jemand, der sich in Pflege befindet, dauerhaft als krank angesehen werden kann.
Wenn das nämlich nicht der Fall ist, steht diese Vollmacht auf ganz wackligen Füßen.

Deshalb habe ich eine E-Mail an den Mitarbeiter der Bank geschrieben um zu klären ob diese Vollmacht wirklich für Pflegebedürftige verwendet werden kann.
Davon ist in der Vollmacht keine Rede.

Falls dem so ist, würde ich später einen eigenen Zugang zu dem Konto erhalten und eine eigene Karte. Damit könnte man dann wohl genau nachvollziehen welche Transaktionen ich durchgeführt habe.

Vielleicht ist das später auch für andere hier interessant.

Nun habe ich noch die Frage, was du damit meinst, dass ich Buch führen soll?
Ist damit gemeint, dass ich jede Transaktion (Überweisungen, Einzahlungen, Abhebungen, usw.), die ich bisher im Beisein durchführe, bzw. mal durchgeführt habe, auf einem Zettel oder Datei mit Datum, Betrag usw. notieren soll?


Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatNur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).

soll das heißen das du für mehrere Monate noch die Gelder auf einmal bekommen wirst? Wenn ja dann musst du es sogar so machen!

Ja, zum Teil ist das so. Die Situation ist aufgrund der nicht vorhandenen Vollmacht momentan nicht so einfach,  was Bankgeschäfte betrifft.


Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatDer Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.
Du bist ja nur "Pfleger" oder übst du auch betreuen aus?

Kannst du mir sagen, was du mit "betreuen" meinst?


VG

FalunDong

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.

Vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch, aber warum sollte das Jobcenter den Gesamtbetrag auf deinem Konto aufteilen wollen in a) dein Geld und b) Pflegegeld?

Wenn dir der Pflegebedürftige das Pflegegeld (welches er von der Pflegekasse bekommen hat) an dich als "Lohn" dafür, dass du ihn pflegst, weiterreicht, dann ist dieser "Lohn" dein Geld und zählt ganz normal zu deinem Gesamtvermögen dazu, wie z.b. das Grundsicherungsgeld, welches du vielleicht angespart hast.

Falls es dir bei der Frage um den Vermögensfreibetrag geht: Hier zählt folglich dein Gesamtvermögen auf deinem Konto. Das an dich weitergereichte Pflegegeld wird nicht aus diesem Gesamtvermögen herausgerechnet.

Die einzige Besonderheit am an dich weitergereichten Pflegegeld ist, wie andere bereits gesagt hatten, dass es vom Jobcenter nicht als Einkommen an das Grundsicherungsgeld (563 Euro) angerechnet wird. Aber Einnahmen - und zwar
deine - sind es eben trotzdem. Und diese Einnahmen erhöhen dann auch ganz normal, wie jede andere Einnahme auch, dein Gesamtvermögen.

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Zitat von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23Ja, genau das meine ich.
Dass
Zitat von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23Da das Pflegegeld später zum großen Teil verbraucht werden wird, aber eben nicht ganz, stellt sich dann natürlich die Frage was von dem am Tag des Kontoauszugs vorhandenen Gesamtbetrag auf dem Konto zum Pflegegeld gehört und was zu meinem Geld.
liest sich für mich aber anders. Vllt verstehe ich dich auch falsch.
Für mich liest es sich das du das komplette Pflegegeld bekommst.

Ist es so das du nur das bekommst was dir für die Pflege anteilig zusteht also etwas mehr als einen Hunderter dann gilt
Zitat von: FalunDong am 14. September 2026, 09:45:37an dich als "Lohn" dafür, dass du ihn pflegst, weiterreicht, dann ist dieser "Lohn" dein Geld und zählt ganz normal zu deinem Gesamtvermögen dazu, wie z.b. das Grundsicherungsgeld, welches du vielleicht angespart hast.

Falls es dir bei der Frage um den Vermögensfreibetrag geht: Hier zählt folglich dein Gesamtvermögen auf deinem Konto. Das an dich weitergereichte Pflegegeld wird nicht aus diesem Gesamtvermögen herausgerechnet

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Diese muss nun vom Arzt unterschrieben und gestempelt werden, dass derjenige krank ist doch stelle ich mir die Frage, ob jemand, der sich in Pflege befindet, dauerhaft als krank angesehen werden kann.
schau mal was der Arzt dazu sagt.
Logisch ist man krank wenn man Pflege braucht.
Oder hast du Sorgen wegen der lieben Verwandtschaft wenn du es genauer als genau brauchst.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Falls dem so ist, würde ich später einen eigenen Zugang zu dem Konto erhalten und eine eigene Karte. Damit könnte man dann wohl genau nachvollziehen welche Transaktionen ich durchgeführt habe.
Genau so wird es auch gehandhabt.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Nun habe ich noch die Frage, was du damit meinst, dass ich Buch führen soll?
Ist damit gemeint, dass ich jede Transaktion (Überweisungen, Einzahlungen, Abhebungen, usw.), die ich bisher im Beisein durchführe, bzw. mal durchgeführt habe, auf einem Zettel oder Datei mit Datum, Betrag usw. notieren soll?
Also etwas ordentliches solltest du schon machen und nicht irgendwelche Zettel hernehmen.
Da macht man einen Ordner und heftet ab was erledigt wurde, wann, und ob es Kosten dafür gab. Geht natürlich auch am Computer.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Die Situation ist aufgrund der nicht vorhandenen Vollmacht momentan nicht so einfach,  was Bankgeschäfte betrifft.

Ohne Vollmacht darfst du keine Geschäfte tätigen dafür gibt es Betreuer. So etwas kann sehr Nachteilhaft werden.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Kannst du mir sagen, was du mit "betreuen" meinst?
:schock:
https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.