Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person

Begonnen von Maxh, 18. August 2026, 20:29:20

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Maxh

Hallo,

ich zitiere hier etwas aus einem alten Thread aus dem Jahr 2023:

Zitat von: Ottokar am 14. November 2023, 13:51:29
Zitat von: Peter_Lustig am 14. November 2023, 12:05:38Er sagte, dass dies je nach Pflegeaufwand zur Herausnahme aus der Vermittlung führne könnte UND man müsse gucken, ob ich mit meinem Job, dem Pflegegeld und mit Wohngeld aus dem Bürgergeld rausfallen könne.
Diese Aussage vom JC ist nicht richtig.
Von der zu pflegenden Person an die Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld ist lt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Pflege eines Angehörigen ist lt. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ein Grund, der einen Job oder eine Maßnahme unzumutbar machen kann. In der Weisung der BA zu § 10 SGB II is dabei geregelt, dass bei Pflegegrad 3 "In Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden pro Tag" zumutbar sind. Maßgeblich ist in jedem Fall die individuelle erforderliche Präsenz der Pflegeperson.
Erst ab Pflegegrad 4 sind ein Job oder eine Maßnahme grundsätzlich nicht (mehr) zumutbar, d.h. es findet auch keine Vermittlung mehr statt, was aber keinerlei Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat.

Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?

Danke!


 

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am 18. August 2026, 20:29:20Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?
Da hat sich meines Wissens nichts daran geändert, aber wenn bei Änderungen nichts dazu steht dann ist es auch so geblieben.

Sind oben rechts bei Neuigkeiten. Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert.
https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Maxh

Hallo,

scheinbar hat sich also nichts geändert, danke noch!

Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

Mir geht es darum, dass später von der Stadt nichts missverstanden wird.
Nicht dass man wieder einen langen E-Mail- Briefverkehr führen muss.

---

Ergänzend hätte ich noch die Frage, falls das bekannt ist, was passiert, wenn man durch das Pflegegeld, das von einer anderen Person so lange überwiesen wird, bis ein Pflegedienst möglicherweise einen größeren Teil Pflege übernommen hat, in einen Bereich gerät das über der Freigrenze liegt?

LG

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?
:weisnich:
Da weiß ich nicht wirklich was dazu.

Vllt. meldet sich jemand der das wirklich weiß bei mir wäre das nur ein Bauchgefühl das es als Einkommen angerechnet wird.
Edit
Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen
Gehen Privatpersonen einer Pflegetätigkeit für Nicht-Angehörige nach, wird das erhaltene Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sofern die Einnahmen das gesetzlich vorgegebene Pflegegeld nach Pflegegrad nicht übersteigen und bei der Pflegeperson eine sittlich-moralische Verpflichtung zur Pflege des Pflegebedürftigen vorliegt. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn die betreffenden Personen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, allerdings nicht zwangsläufig miteinander verwandt sind (Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige Haushaltshilfe etc.).
Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen: Fremde
Handelt es sich bei der Pflegeperson jedoch um einen Fremden, der in keiner Beziehung zur pflegebedürftigen Person steht, wird das vom Pflegebedürftigen erhaltene Pflegegeld als Einnahme berücksichtigt und verringert den Anspruch auf Bürgergeld entsprechend (LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016, Az.: L 4 AS 567/15 und L 4 AS 569/15). In diesem Fall steht nicht die Pflege als zweckbestimmte Leistung im Vordergrund sondern ein Arbeitsverhältnis.

Landespflegegeld in Bayern
Beim bayerischen Landespflegegeld handelt es sich um ein zusätzliches Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 im Freistaat Bayern beantragen können. Pro Jahr stehen Betroffenen damit 1.000 Euro neben dem regulären Pflegegeld zu, um den Mehraufwand, den Pflegebedürftige auf Grund ihres Zustandes haben, zu decken. Das Landespflegegeld zählt bei Pflegebedürftigen als zweckbestimmte Einnahme nicht als anrechenbares Einkommen und mindert den Bürgergeld Anspruch somit nicht.

MfG FN
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Rotti

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Maxh

Zitat von: Fettnäpfchen am 09. September 2026, 11:04:42Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

MfG FN
Danke für den Beitrag und fürs Heraussuchen des zutreffenden Zitats!
Bei mir geht es um häusliche Pflege von Angehörigen.
Ich bin auch als Pflegeperson eingetragen.

Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.

Das kann man später doch gar nicht mehr auseinander dividieren.
Ich stelle mir die Frage, wie ich später nachweisen kann, welches von dem Geld aus dem überwiesenen Pflegegeld stammt und welches Geld von mir ist.


Zitat von: Rotti am 09. September 2026, 11:55:41
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,

Danke auch dir!
Es ist so, dass der zu pflegende Angehörige kaum noch einen Meter laufen kann.
Das Bargeld müsste ich erst mal heranschaffen um es mir dann selber auszuzahlen. Es kann also nicht direkt von demjenigen besorgt werden.

Wenn dann immer irgendwelche Beträge auf dem Konto abgehoben werden, kann man auch gar kein Bezug zur Pflege und zum Pflegegeld herstellen. Bei Barabhebung gibt es doch keine Vermerke wie "Barauszahlungs-Verwendungszweck".

Dass ich jedes Mal eine Quittung für das empfangene Geld pro Monat ausstelle wäre natürlich möglich aber der Zeitaufwand (incl. Abheben) ist schon wieder einer, den ich lieber für andere Zwecke verwenden würde.

Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Vollmachtgeber wäre der zu pflegende Angehörige und Vollmachtnehmer wäre ich.
Wenn man so etwas macht, könnte man dafür dann später vielleicht von anderen Familienmitgliedern belangt werden, wenn man keine solche Vollmacht hat.
Danke für diesen wichtigen Hinweis!

Ob das Jobcenter so einen Verwendungszweck akzeptieren würde?
,,Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen]"

Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
Nur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).

VG



Rotti

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
ja einen Nachweis brauchst du über das Geld.
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Vollmachtgeber wäre der zu pflegende Angehörige und Vollmachtnehmer wäre ich.
Wenn man so etwas macht, könnte man dafür dann später vielleicht von anderen Familienmitgliedern belangt werden, wenn man keine solche Vollmacht hat.
Da würde ich auf keinen Fall einen Zusammenhang mit dem JC herstellen.
Natürlich kann dir da eine Vollmacht für die Bank ausgestellt werden wenn du Geld abheben musst und einkaufen gehst.
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Maxh

Hallo,

müsste man für jede Bank, es gibt zwei, eine spezielle Vollmacht für Überweisungen und Auszahlungen erstellen und diese dann exakt bei der zuständigen Filiale oder auch vor Ort mit der Person, der das Konto gehört, vorlegen und unterschreiben?
Das wäre in diesem Fall gar nicht möglich. Derjenige es fast rund um die Uhr mit gesundheitlichen Dingen belastet und die Filialen gibt es nicht mehr in dem Ort, sondern nur noch relativ weit entfernt.

Könnte man vielleicht auch eine Vollmacht für Überweisungen und Abhebungen ohne Bezug auf eine spezielle Bank erstellen, die derjenige einfach unterschreibt, dass man später abgesichert ist, nicht dafür belangt zu werden, Überweisungen und Abhebungen für denjenigen ausgeführt zu haben?
Der Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.

VG

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Hinzugefügt:

Hi,
Zitat von: Rotti am 09. September 2026, 18:24:52ja einen Nachweis brauchst du über das Geld.

Da würde ich auf keinen Fall einen Zusammenhang mit dem JC herstellen.
danke, könntest du für beide Sätze noch einmal kurz erklären, was du damit genau meinst?
Was den Nachweis betrifft, ist damit gemeint, dass man entweder eine Quittung für jeden Monat bei Barübertragung ausgestellt bekommt oder dass man per Bank überweist?

Im zweiten Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.

:weisnich:


Rotti

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Könnte man vielleicht auch eine Vollmacht für Überweisungen und Abhebungen ohne Bezug auf eine spezielle Bank erstellen, die derjenige einfach unterschreibt, dass man später abgesichert ist, nicht dafür belangt zu werden,
schwierig früher hatte mein Vater immer einen Scheck ausgestellt den ich dann einlösen konnte aber einkaufen mit der Karte ohne die pin einzugeben bis zu einer bestimmten Summe geht doch und wenn der zu Pflegende dir danach immer den Einkauf bestätigt müsste doch erlaubt sein.
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Was den Nachweis betrifft, ist damit gemeint, dass man entweder eine Quittung für jeden Monat bei Barübertragung ausgestellt bekommt oder dass man per Bank überweist?
Im zweiten Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.
jetzt nur wegen dem Pflegegeld eine Vollmacht würde ich nicht machen wenn das Geld auch vom Konto des Pflegenden auf dein Konto überwiesen wird.
Problematisch bei einer Kontovollmacht ist, dass diese in den Kontostammdaten gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Von dort erhält ein Jobcenter bei einer Kontenabfrage auch den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Vollmachtgebers (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung).
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.