Zusammenzug

Begonnen von SarahBonn, 30. September 2026, 17:30:36

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SarahBonn

Hallo zusammen,

ich bekomme derzeit ergänzend zu meinem Einkommen eine Aufstockung vom Jobcenter. Nun überlege ich, mit meinem neuen Partner zusammenzuziehen. Wir sind allerdings erst seit relativ kurzer Zeit zusammen.

Mir ist wichtig, dass mein Partner nicht finanziell für mich aufkommen muss. Deshalb würde ich gerne wissen, wie das in dieser Situation beim Jobcenter gehandhabt wird.

Wird sein Einkommen direkt bei meinem Leistungsanspruch berücksichtigt, nur weil wir zusammenziehen? Oder gibt es gerade bei einer noch relativ frischen Beziehung eine Möglichkeit, dass ich weiterhin meine Aufstockung bekomme und sein Einkommen nicht bzw. nicht vollständig angerechnet wird?

Ich habe Sorge, dass mir durch seinen Verdienst am Ende ungefähr 400 € monatlich fehlen und er dadurch indirekt für mich aufkommen müsste.

Hat jemand Erfahrungen mit einem solchen Fall oder kann mir erklären, worauf es für das Jobcenter bei einem Zusammenzug mit einem neuen Partner ankommt?

Danke euch!

Kopfbahnhof

Zitat von: SarahBonn am 30. September 2026, 17:30:36Oder gibt es gerade bei einer noch relativ frischen Beziehung eine Möglichkeit, dass ich weiterhin meine Aufstockung bekomme und sein Einkommen nicht bzw. nicht vollständig angerechnet wird?

Es gibt ein sogenanntes Probejahr.

In diesem Jahr darf das JC noch keine Bedarfsgemeinschaft aus euch machen.
Man muss es denen aber oft sehr deutlich klar machen.
Aber die KdU werden auf beide aufgeteilt.

Ab dem zweiten Jahr gilt man als BG.

Anders kann es sein, wenn ihr schon gemeinsame Kinder habt oder gemeinsame Konten.
Dann gilt das Probejahr nicht.

SarahBonn

Das hört sich gut an. Sind die denn da sehr streng? Wollen die dafür irgendwelche Beweise? Und wenn ja, in welcher Form?

Kinder haben wir nicht und gemeinsames Konto auch nicht

Fettnäpfchen

SarahBonn

Ganz schweres Thema denn selbst an das Probejahr halten sich einige JC nicht. Bei solchen sein Recht durchsetzen endet meist vor dem SG.

Zitat von: SarahBonn am 30. September 2026, 18:25:31Kinder haben wir nicht und gemeinsames Konto auch nicht
reicht schon wenn man ein Auto teilt (ohne vertragliche Absicherung)
oder wenn man in einer LV als Begünstigter steht
oder den HA oder WBA oder die VÄM falsch ausfüllt.
oder es dem SB nicht gefällt
oder er unter Hybris leidet
oder es interne Vorgaben vom Chef handelt.

Unten die gesammelten Werke aus dem Forum für VOR und NACH der Entscheidung zusammen zu ziehen:
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB
Stellungnahme Unterstellung einer Verantwortungsgemeinschaft
Stellungnahme gegen die Vermutung einer VE nach einem Jahr Zusammenleben
Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)
Unterstützungsvermutung VuE und HG
VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG

MfG FN
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Rotti

#4
Zitat von: SarahBonn am 30. September 2026, 17:30:36Hallo zusammen,

ich bekomme derzeit ergänzend zu meinem Einkommen eine Aufstockung vom Jobcenter. Nun überlege ich, mit meinem neuen Partner zusammenzuziehen. Wir sind allerdings erst seit relativ kurzer Zeit zusammen.

Das Bundessozialgericht (BSG) und die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung bestätigen: Beim Zusammenziehen von Partnern greift im ersten Jahr das sogenannte ,,Probejahr" (Bedarfsgemeinschaft auf Probe).Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

https://sozialberatung-kiel.de/2025/12/18/zusammenwohnendes-paar-muss-im-probejahr-nicht-fureinander-einstehen/
Der Zeuge F. hat berichtet, die Klägerin habe Lebensmittel ,,besorgt, so lange sie das noch konnte"; am Ende sei sie aber ,,fast verhungert". Diese ungleiche Beteiligung an den Kosten entspricht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen: Während Herr F. über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.148,20 € und 1.297,39 € verfügte, erhielt die Klägerin vom Beklagten monatlich zwischen 74,11 € und 146,61 €. Eine finanzielle Versorgung des Kindes war ihr deshalb mangels entsprechender Mittel gar nicht möglich. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001528303
"Dies dürfte für die Bürgerinnen und Bürger mehr Wohlstandsverlust bedeuten als vorübergehend höhere Spritpreise."
Wirtschaftsweise Veronika Grimm

Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.