Sanktionen und Erstattungsforderungen wg. sozialwidrigem Verhalten

Begonnen von Ottokar, 23. Juli 2010, 10:57:31

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Ottokar

- Urteil vom 10.12.2009, Az. B 4 AS 30/09 R:
Zur Erfüllung der Pflicht des Leistungsträgers nach § 31 SGB II, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Rechtsfolgen zu belehren, reicht die bloße und pauschale Zitierung der gesetzlichen Regelungen nicht.
Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Pflicht erfolgt, sowie in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen ein Pflichtverstoß hat.
(ebenso in: B 4 AS 60/07 R vom 16.12.2008, Rz 36; B 14 AS 53/08 R vom 18.02.2010, Rz 22; B 14 AS 92/09 R vom 15.12.2010, Rz 24)

- Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 20/09 R:
Die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme führt nur dann zu einer Sanktion, wenn diese Maßnahme zuvor in einer Eingliederungsvereinba­rung festgelegt worden ist, da § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c, letzter Halbsatz, SGB II dies als rechtliche Voraussetzung fordert. Die Sanktion einer solche Maßnahme ist nur als "eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme" möglich. (Hinweis: seit der ab 01.04.2011 in Kraft getretene Änderung des § 31 SGB II ist die Nichtteilnahme eine eigener Sanktionstatbestand und unabhängig von einer Eingliederungsvereinba­rung.)
Die Sperrzeittatbestände in § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II finden hier ebenfalls keine Anwendung, da der Tatbestand hier bereits sinngemäß in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist.
Die ersatzweise Anwendung pauschaler Auffangsanktionsparagraphen ist unzulässig, wenn das SGB II für den konkreten Fall eine eigenständige Festlegung beinhaltet, der Leistungsträger bleibt also für sein "Versagen" hafbar, er kann dieses nicht durch Verweis auf einen anderen pauschalen Sanktionsparagraphen "heilen".

- Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R:
Nicht jedes verwerfliche Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, führt zur Erstattungspflicht.
Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf einen "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand", der durch einen spezifischen und direkten Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg gekennzeichnet ist. Insofern enthält das SGB II detaillierte Regelungen, die eine weitergehende Auslegung verbieten.

- Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 55/12 R:
Der mit der Verbüßung einer Haftstrafe einhergehender Einkommensverlust begründet noch kein sozialwidriges Verhalten und damit keine diesbezügliche Erstattungsforderung.
Sozialwidriges Verhalten liegt dann vor, wenn durch das Verhalten selbst die Existenzgrundlage unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt.
Das Begehen einer Straftat, die - wie hier - nur mittelbar den Anspruch auf ALG II begründet oder (durch Einkommenswegfall) erhöht, stellt kein sozialwidriges Verhalten i.S.d. SGB II dar.

- Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R
Für einen rechtskräftigen Absenkungsbescheid reicht es nicht, wenn die Absenkung festgestellt wird, sondern der vorhergehende Bewilligungsbescheid muss dazu förmlich nach § 48 SGB X aufgehoben werden.
Wenn das Jobcenter 3 Mal hintereinander gleichlautende Meldeaufforderung erlässt, die der Meldepflichtige nicht wahrnimmt, darf das Jobcenter in dieser Weise nicht fortfahren und durch weitere Meldungen weitere Pflichtverstöße provozieren, da es sonst ermessensfehlerhaft handelt (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Es muss vielmehr ergründen, warum der Meldepflichtige den Einladungen nicht folgt und muss andere Mittel und Wege finden, den Meldepflichtigen zu erreichen.

- Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 20/15 R
Die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.

- Urteil vom 03.05.2018, B 11 AL 3/17 R (ALG I)
Erhält ein Arbeitsloser innerhalb weniger Tage mehrere Jobangebote, so ist dies als einheitlich zu betrachtender Lebenssachverhalt anzusehen, welcher vom Arbeitslosen eine Gesamtwürdigung verlangt. Bewirbt sich der Arbeitslose nicht, so ist dies als ein einziger Pflichtverstoß anzusehen, bei dem nur eine Sperrzeit eintreten kann.
(Anm. Ottokar: Diese Urteil kann analog auf Jobangebote des ALG II Anwendung finden, insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs. 2 SGB II.)

- Urteil vom 21.06.2018, B 11 AL 13/17 R (ALG I)
Wird ein Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Frist einer ordentlichen Kündigung geschlossen, liegt kein Sperrzeittatbestand vor.
Ob Gründe vorlagen, die eine ordentliche Kündigung erschwert hätten, ist dabei unrelevant.
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