Gebühren erlassen bei Neuem Personalausweis

Begonnen von Gast9426, 06. April 2011, 17:31:06

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Gast14053

In Hannover muss man "knallhart bezahlen".

Irene
:teuflisch:

Gast19348

Hier in Hamburg hatte ich gerade meinen Hartz-IV-Bescheid mit (PA leider nach 6 Monaten bei Reise verloren, musste neuen beantragen), wollte man gar nicht sehen: Nein, es gibt keine Befreiung, nur für Hilfsbedürftige wie z.B. im Pflegeheim, wenn man nur Taschengeld bekommt, H-4-Satz wäre so bemessen, dass man solche Ausgaben für den PA aus dem Regelsatz ersparen müsse. :schock:

HartzIV-gepeinigt

....da hilft nur die Klage vor dem SG (s. oben).

Wenn die es nicht anders verstehen, muss das eben sein !!!!

LG

Gast3481

Zitat von: HartzIV-gepeinigt am 01. März 2012, 00:32:23....da hilft nur die Klage vor dem SG (s. oben).
Warum man bei einer abgelehnten Gebühenbefreiung vor dem SG klagen soll und nicht vor dem VG, erschließt sich mir nicht ganz.

Ottokar

Weil für das SGB II das SG zuständig ist.
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Gast3481

@Ottokar

Wenn die Meldebehörde die Gebührenbereiung ablehnt und man die Ausweisgebühr bezahlen muss, kann man doch nicht beim SG klagen, um die Gebühr wieder zu bekommen.

Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

Ottokar

Als ALG II Empfänger schon, weil du sie ja aus deinem Regelsatz bezahlt hast und zusätzlich zu diesem haben willst.

Vorm VerwG kannst du hier gar nicht klagen, denn
1. steht es lt. § 1 Abs. 6 PAuswGebV im billigen Ermessen ("kann") der jeweiligen Meldebehörde, ob sie eine Härtefallregelung trifft oder nicht, und
2. bekommst du keinen Ablehnungsbescheid, den du anfechten könntest, sondern nur ein mdl. "Nein" von der Meldebehörde.
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Gast3481

Zitat von: Ottokar am 01. März 2012, 14:22:30bekommst du keinen Ablehnungsbescheid, den du anfechten könntest, sondern nur ein mdl. "Nein" von der Meldebehörde.
Ich gehe davon aus, dass - wie auch bei einem Nein des JC - man einen schriftlichen Bescheid verlangen kann. Aber hatten wir nicht vor längerer Zeit einen User, dessen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid kostenpflichtig zurückgewiesen wurde und dann die Kosten weitaus höher waren als die Kosten des Personalausweises?

Ottokar

 :weisnich:
das ändert aber auch nichts daran, dass man eine ungebundene Ermessensleistung nicht einklagen kann
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Gast3481

@Ottokar

Wie siehst du diese Meinung besonder das * hier?

Zitat von: gc am 19. November 2011, 17:10:44Die in diesem Forum unter Hinweis auf das BMI verbreitete Aussage, Hartz IV Bezieher müssten die Personalausweisgebühren zahlen,
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bezieher-muessen-ausweisgebuehren-zahlen-1627.php
ist mE unzutreffend. Tatsächlich ist die Rechtslage im Vergleich zum früheren Personalausweis unverändert, nur die Ämterpraxis hat sich möglichweise - rechtswidrig - geändert.

Das BMI weist in seiner Meldung zu den Gebühren nudarauf hin, dass "auf eine in der Verordnung festgesetzte Befreiung bzw. Ermäßigung bei Bedürftigkeit für Gebühren im Zusammenhang mit der Online-Ausweisfunktion verzichtet" wird
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/ohneMarginalspalte/08/gebuehren_vo_perso.html
"Die Gebühr für das nachträgliche Aktivieren der Online-Ausweisfunktion, das Ändern der PIN im Bürgeramt und das Entsperren der Online-Ausweisfunktion beträgt nun für alle Bürgerinnen und Bürger 6 Euro."

Mit den Kosten für den Ausweis als solchen hat das Aktivieren und Sperren der Online Funktion erstmal nichts zu tun. Dazu sagt die Meldung des BMI nur:

"Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige:   Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich"

Siehe dazu die Personalausweisgebührenverordnung:

§ 1 Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV vom 1.11.2010
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pauswgebv/gesamt.pdf
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

*"Kann" bedeutet pflichtgemäßes Ermessen. Die Regelung über die Befreiung IST anzuwenden. Es liegt also keineswegs im Belieben der Ämter, Landkreise oder Bundesländer, sie wegen knapper Kassen usw. nicht anzuwenden. Der Tatbestand "bedürftig" ist beim Bezug von Alg II, Sozialgeld, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach SGB II oder XII zweifellos erfüllt - wer sonst sollte denn damit gemeint sein? Zu prüfen wäre die Befreiung zudem beim Bezug von geringen Renten, Wohngeld, Unterhaltsleistungen der Jugendhilfe, BAföG usw.

Die "kann" Regelung in bestimmten Ländern oder Kommunen überhaupt nicht anzuwenden - wie offenbar vielerorts praktiziert - ist zweifellos rechtswidrig.

Ottokar

Wie ich das sehe? So  :wand:

Aufgrund der Formulierung "kann" liegt hier schon mal gar kein pflichtgemäßes Ermessen vor, das wäre nur bei "soll" der Fall.
Vielmehr "kann" die Behörde nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV selbst entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird - d.h. ob sie Ausnahmen von der Gebührenpflicht festlegt und ob darin auch ALG II Bezieher berücksichtigt werden - oder eben nicht.
Dieses freie Ermessen wird lediglich durch die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes beschränkt. Um das mal an einem Beispiel zu verdeutlichen:
Angenommen im Regelsatz des ALG II wäre der PA nicht berücksichtigt worden, dann würde die verfassungskonforme Auslegung der PAuswGebV - wie beim alten PA - dazu führen, dass aufgrund der Grundsicherungspflicht des Staates eine Gebührenforderung von diesem Personenkreis nicht zulässig ist.
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Gast14053

Das große Problem ist doch, welcher RA übernimmt solch eine Klage?

Ich selber wäre dazu nicht in der Lage.

Irene

Gast19510

Na toll, ich dürfte den trotz Bescheid bezahlen... :nea:

Gast19669

Das war mir auch neu. Habe vor 3 Monaten mein neuen Ausweiss vom Einwohnermeldeamt abgeholt, die Gebühren dafür, hätte ich mir sparen können.
:wand:

Gast14053

Ich habe das so verstanden, dass je Behörde selbst entscheiden kann, ob sie die Gebühren übernimmt. Wenn nicht, hat man, ich keine Klagemöglichkeit. Und wenn, wie?

HG Irene