Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben! (https://hartz.info/index.php?topic=130246.0)
Wer darüber diskutieren möchte, oder Fragen hat, ist hier richtig.
Hätte einige Fragen....
- Sanktionen nach aktuellem Stand ab 01.01.2023 möglich in genannt 3 Stufen (10,20,30% für jeweils 1,2,3 Monate) = max. 30%
- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?
Ottokar:
Zitat
ZitatSanktionen für Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sind erst ab dem 02.07.2023 wieder möglich, dann allerdings rückwirkend für Pflichtverletzung ab dem 03.01.2023.
1. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
2. Sanktionsmoratorium bleibt dies bis 1. Juli aktiv?
MfG :bye:
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53Hätte einige Fragen....
- Sanktionen nach aktuellem Stand ab 01.01.2023 möglich in genannt 3 Stufen (10,20,30% für jeweils 1,2,3 Monate) = max. 30%
- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?
Sanktionen für Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sind erst ab dem 02.07.2023 wieder möglich, aber vergehen vom 01.2023 bis 07.2023 werden wohl rückwirkend Sanktioniert.
Beispiel du beskommst im April eine Maßnahme und sagst nein, bekommst dafür ab dem 02.07.2023 eine 10% Sanktion, sagst du bei 3 oder mehr sachen Nein bis zum 01.07.2023 bekommste dann 30% ab 02.07.2023.
@Knauzika, bei 3 vergehen gibts 30% und zwar 30% jeden Monat bis die Sanktion vorbei ist, wenn ich deine Frage richtig verstehe.
Aber schon mal gut das keinen § 8a SGB II mit drin ist dann hätte es auch wieder 100% geben können durch die Hintertür.
"§ 8a SGB II"
Hatte laut Ottokar nicht die CDU/GRÜNE versucht dies noch durchzusetzen?
Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:48:19"§ 8a SGB II"
Hatte laut Ottokar nicht die CDU/GRÜNE versucht dies noch durchzusetzen?
Ist vom Tisch nach meiner Kenntnis.
Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld? Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?
Meiner Erfahrung nach vermitteln die JC nicht in Arbeit: ich habe stets nur Pauschalangebote füt ZAFS bekommen. JC versuchen einen nur in 'Maßnahmen' zu stecken um einen los zu werden. Das wird sich noch verschärfen. Bei der dauernden Medienhetze gegen die 'faulen Hartzlern': das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt natürlich enorm ;)-Und natürlich gibt es nicht massenhaft Arbeitsplätze und einen 'Fachkräftemangel' (ausgenommen im Gesundheits und Lehrbereich. Dort ist der Mangel aber staatlich gewollt !!) gibt es nicht.
Das Gerede vom 'Fachkräftemangel' dient dem Interesse der Industrie: her mit den Billiglöhnern aus dem Ausland...
Klar das mit der Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe bei den Hartz-Reformen das 'A'-sozial-System per se (mit Absicht !)überlastet wurde. Daran ändert sich nichts. Das im übrigen jeder der sich länger als ein Jahr in Hartz 4 befindet als Hilfskraft ohne Ausbildung im System gespeichert wird führt zu der Lüge von den unqualifizierten Hartzlern.
Grotesk, was die Herrschenden über das Kontroll+Schikanesystem schönrednerisch von sich geben.
SGB XII Schonvermögen von 5000 auf 10.000 ? Ist das durch?
Hartz V ist schon ein großer Wurf. :lachen:
Die volle Funktion soll erst im Sommer 2023 greifen.
Sprich da auch der Nachfolger der EGV; die Integrationsvereinbarung - rechtlich locker, aus der keine direkten Sanktionen mehr hervorgehen können, wenn man sich nicht daran hält.
Ein Vorteil könnte sein, das man nicht mehr im Turnus eingeladen wird.
Also so im besten Falle alle 6 Monate.
Denn sinnlose Vorladungen soll es wohl nicht mehr geben.
- zudem ist die erste Einladung ohne Kürzungsmöglichkeit.
ZitatGanzheitliche Betreuung
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Nein, so was ist nicht vorgesehen.
Das Jobcenter kann ganzheitliches nicht erzwingen.
Es sei denn der Entwurf wurden im Rahmen der CDU Interventionen geändert.
Und für was genau feiern sich die Politikdarsteller jetzt noch einmal? Es bleibt quasi alles gleich, außer der Briefkopf. Die "Erhöhung" wandert gleich zum Stromanbieter.
Hallo Ottokar:
In deiner Ausführung schreibst du:
"Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang ...) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen."
Bitte, wenn Zeit und Kraft vorhanden, erläutern, wie? in welcher Form? Die Frage ist hier nur nach Kosten der Unterkunft.
---------------------------------------...
Coaching und aufsuchende Sozialarbeit" <<< es ist gut, dass man das ablehnen kann, wenn richtig verstanden.
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
§ 84 SGB II wurde nicht angetastet, d.h. das Sanktionsmoratorium endet wie geplant mit Ablauf des 31.12.2022. Die Frist bis zum 01.07.2023 bewirkt, dass Pflichtverletzungen die vor dem 01.01.2023 erfolgten nicht nachträglich sanktioniert werden können (vgl. 6monatsfrist zur Feststellung der Minderung/Sanktion in § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II, § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II n.F.).
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?
Jede in § 31 SGB II n.F. genannt Pflichtverletzung kann ab 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden.
Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:33:411. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
Die 1. Sanktion beträgt 10% und dauert einen Monat,
die 2. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 1. beträgt 20% und dauert 2 Monate,
die 3. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 2. beträgt 30% und dauert 3 Monate.
Maßgeblich für die 12monatsfrist ist der Beginn der vorhergehenden Minderung, nicht der Tag der Pflichtverletzung.
Zitat von: 111929 am 25. November 2022, 16:09:16Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld? Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?
Die Grundsicherung im Alter ist im SGB XII geregelt, Hartz IV/Bürgergeld ist im SGB II geregelt.
Der Vermögensschonbetrag im SGB XII (aus 1998) wird zum 01.01.2023 von 5.000€ auf 10.000€ erhöht.
Zitat von: götzb am 25. November 2022, 16:41:15Nein, so was ist nicht vorgesehen.
Natürlich war das vorgesehen und wurde auch beschlossen (§ 16k SGB II n.F.).
Zitat von: SuuSanne am 25. November 2022, 17:27:31In deiner Ausführung schreibst du:
"Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang ...) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen."
Bitte, wenn Zeit und Kraft vorhanden, erläutern, wie? in welcher Form? Die Frage ist hier nur nach Kosten der Unterkunft.
Das betrifft u.a. die Regelungen
- zum erheblichen Vermögen während der einjährigen Karenzzeit, dieses wurde von 60.000€ auf 40.000€ für die erste und von 30.000€ auf 15.000€ für jeder weitere Person in der BG herabgesetzt,
- zu den Kosten für Unterkunft und Heizung während der einjährigen Karenzzeit, hier gilt die tatsächliche Bruttokaltmiete weiterhin als angemessen, jedoch werden nur die angemessenen Heizkosten anerkannt.
(n.F. = neue Fassung, gemeint ist das SGB II in der ab 01.01.2023 und 01.07.2023 gültigen Fassung)
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55Natürlich war das vorgesehen und wurde auch beschlossen (§ 16k SGB II n.F.).
ZitatIn 16 k SGB II RefE wird neu die Ganzheitliche Betreuung verankert. Die offene Formulierung erlaubt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Die ganzheitliche Betreuung kann das Jobcenter selbst realisieren oder einen Träger beauftragen (vermutlich über Vergabe). Zumindest in der Gesetzesbegründung ist eine freiwillige Teilnahme vorgesehen.
ZitatAus anderen Änderungen ergeben sich Folgewirkungen für Eingliederungsinstrumente. So stellt die Nichtaufnahme/-teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit keine Pflichtverletzung mehr dar. Sollte während der Durchführung einer ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II RefE eine Beschäftigungsaufnahme gelingen, dann darf die Betreuung für sechs Monate auch dann weitergeführt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigungsaufnahme beendet wird. Diese Weiterführung gilt auch für § 16f SGB II. Dazu wird 16g SGB II angepasst.
https://www.bagarbeit.de/themen/forumarbeit/buergergeld-gesetz-eine-einschaetzung-zu-den-wichtigsten-veraenderungen-fuer-traeger-2/10/2022/
:flag:
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
§ 84 SGB II wurde nicht angetastet, d.h. das Sanktionsmoratorium endet wie geplant mit Ablauf des 31.12.2022. Die Frist bis zum 01.07.2023 bewirkt, dass Pflichtverletzungen die vor dem 01.01.2023 erfolgten nicht nachträglich sanktioniert werden können (vgl. 6monatsfrist zur Feststellung der Minderung/Sanktion in § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II, § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II n.F.).
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?
Jede in § 31 SGB II n.F. genannt Pflichtverletzung kann ab 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden.
Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:33:411. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
Die 1. Sanktion beträgt 10% und dauert einen Monat,
die 2. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 1. beträgt 20% und dauert 2 Monate,
die 3. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 2. beträgt 30% und dauert 3 Monate.
Maßgeblich für die 12monatsfrist ist der Beginn der vorhergehenden Minderung, nicht der Tag der Pflichtverletzung.
Zitat von: 111929 am 25. November 2022, 16:09:16Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld? Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?
Die Grundsicherung im Alter ist im SGB XII geregelt, Hartz IV/Bürgergeld ist im SGB II geregelt.
Der Vermögensschonbetrag im SGB XII (aus 1998) wird zum 01.01.2023 von 5.000€ auf 10.000€ erhöht.
Zitat von: götzb am 25. November 2022, 16:41:15Nein, so was ist nicht vorgesehen.
Natürlich war das vorgesehen und wurde auch beschlossen (§ 16k SGB II n.F.).
Zitat von: SuuSanne am 25. November 2022, 17:27:31In deiner Ausführung schreibst du:
"Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang ...) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen."
Bitte, wenn Zeit und Kraft vorhanden, erläutern, wie? in welcher Form? Die Frage ist hier nur nach Kosten der Unterkunft.
Das betrifft u.a. die Regelungen
- zum erheblichen Vermögen während der einjährigen Karenzzeit, dieses wurde von 60.000€ auf 40.000€ für die erste und von 30.000€ auf 15.000€ für jeder weitere Person in der BG herabgesetzt,
- zu den Kosten für Unterkunft und Heizung während der einjährigen Karenzzeit, hier gilt die tatsächliche Bruttokaltmiete weiterhin als angemessen, jedoch werden nur die angemessenen Heizkosten anerkannt.
(n.F. = neue Fassung, gemeint ist das SGB II in der ab 01.01.2023 und 01.07.2023 gültigen Fassung)
Ja OK.
Die Frage war nach Die Pandemie-Sonderregelungen ( Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) wegen der KOSTEN der Unterkunft. Danach wurde gefragt, nicht nur von mir.
Zitat von: Hansejunge am 25. November 2022, 16:50:14Und für was genau feiern sich die Politikdarsteller jetzt noch einmal? Es bleibt quasi alles gleich, außer der Briefkopf. Die "Erhöhung" wandert gleich zum Stromanbieter.
Das alte Papier muss aber auch weg... (https://www.cosgan.de/images/smilie/konfus/a050.gif)
Moin,
diese ganzheitliche Betreuung ist nun verrückt.
Was ich schade finde, dass man für Pflegende Angehörige noch immer keine Lösung parat hat. Ich finde es immer schlimm das man dort zum Bürgergeld gezählt wird.
Da müsste man echt mal was Neues für erfinden.
Liebe Grüße
Sylvergirl
Bedeutet defacto so, dass im Jahr 2023 keine Sanktionen aus dem Jahr 2022 verhängt werden und man sorgenfrei im November und Dezember 2022 noch so ziemlich alles sanktionsfrei ablehnen kann, persönliche Vorsprachen ausgenommen. (Sanktionsmoratorium läuft zum 31.12.2022 aus)
Wird eine Sanktion am 15. Januar 2023 verhängt, so wird diese nicht sofort, sondern kann erst am 02.07.2023 vollzogen werden?
Dieses "kann" ist eine Einzelfallentscheidung, weil können kann bekanntlich viel?
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 18:41:33Bedeutet defacto so, dass im Jahr 2023 keine Sanktionen aus dem Jahr 2022 verhängt werden und man sorgenfrei im November und Dezember 2022 noch so ziemlich alles sanktionsfrei ablehnen kann, persönliche Vorsprachen ausgenommen. (Sanktionsmoratorium läuft zum 31.12.2022 aus)
Wird eine Sanktion am 15. Januar 2023 verhängt, so wird diese nicht sofort, sondern kann erst am 02.07.2023 vollzogen werden?
Über diese ganze Materie jetzt schon zu diskutieren ist müßig.
Kommen rückwirkende Sanktionen ist erst mal Widerspruch angesagt. Mit Begründung allerdings.
Und wie immer steht jedem der Gang vor das SG drei sofern der Widerspruch abgelehnt wurde....
Dieses "kann" ist eine Einzelfallentscheidung, weil können kann bekanntlich viel?
Es ändert sich nichts am Widerspruchsverfahren oder dem Gang zum Sozialgericht.
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 18:41:33Bedeutet defacto so, dass im Jahr 2023 keine Sanktionen aus dem Jahr 2022 verhängt werden und man sorgenfrei im November und Dezember 2022 noch so ziemlich alles sanktionsfrei ablehnen kann, persönliche Vorsprachen ausgenommen. (Sanktionsmoratorium läuft zum 31.12.2022 aus)
Wird eine Sanktion am 15. Januar 2023 verhängt, so wird diese nicht sofort, sondern kann erst am 02.07.2023 vollzogen werden?
Dieses "kann" ist eine Einzelfallentscheidung, weil können kann bekanntlich viel?
Genau.
Sanktionen für Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sind erst ab dem 02.07.2023 wieder möglich.
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 18:41:33Wird eine Sanktion am 15. Januar 2023 verhängt, so wird diese nicht sofort, sondern kann erst am 02.07.2023 vollzogen werden?
Eine Sanktion darf erst ab dem 02.07.2023 verhängt und vollzogen werden.
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 19:43:52Eine Sanktion darf erst ab dem 02.07.2023 verhängt und vollzogen werden.
Das ist dann die hinterfotzige Variante von 'auf Augenhöhe'... :blum:
Zitat von: a_good_heart am 25. November 2022, 19:50:19Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 19:43:52Eine Sanktion darf erst ab dem 02.07.2023 verhängt und vollzogen werden.
Das ist dann die hinterfotzige Variante von 'auf Augenhöhe'... :blum:
So sehe ich das leider auch. Bis dahin aber wird das ganze sicherlich "entschärft" insb. mit Hinblick aber kommende Klagen.
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:33:411. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
Die 1. Sanktion beträgt 10% und dauert einen Monat,
die 2. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 1. beträgt 20% und dauert 2 Monate,
die 3. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 2. beträgt 30% und dauert 3 Monate.
Daran sieht man schön, wie willkürlich das gemacht wurde und dass die eben bestenfalls bis Drei zählen können.
Die Knechte auf den Jobcentern werden jubeln und sich die Hände reiben: Ihre bezahlte Däumchendrehanstalt ist gesichert, denn das sinnlose Abreagieren (Sanktionieren), an Leuten, denen es dreckig geht, wird wie bei H4 gesellschaftlich gefördert und gern gesehen bleiben. Und wenn man schon keinen Plan oder Arbeitsstellen für die "Kunden" hat, so kann man wenigsten ein bisschen an ihnen herumerziehen. Der Staat wird damit jährlich Millionen einsparen. Und genauso ist es geplant...
Das Bürgergeld ist (leider) genau das geworden, was ich von Konsorten, wie Scholz, Heil, Lindner usw. erwartet habe: eine hinterlistige Missgeburt!
Das Bürgergeld war ja immer mit Sanktionen geplant, selbst ohne das Veto der CDU, also der Entwurf der Ampel hatte auch Sanktionen mit 30% vorgesehen, halt nur erst nach 6 Monaten, hab auch nie verstanden, warum einige Medien, gerade die mit den 4 Buchstaben das immer so hingestellt haben, dass das Bürgergeld keine Sanktionen hat. Es wird nie ein Hartz 4 oder jetzt Bürgergeld oder auch der nachfolger, komplett ohne Sanktionen geben.
Zitat von: Marco1982 am 25. November 2022, 20:55:22Das Bürgergeld war ja immer mit Sanktionen geplant, selbst ohne das Veto der CDU, also der Entwurf der Ampel hatte auch Sanktionen mit 30% vorgesehen, halt nur erst nach 6 Monaten, hab auch nie verstanden, warum einige Medien, gerade die mit den 4 Buchstaben das immer so hingestellt haben, dass das Bürgergeld keine Sanktionen hat. Es wird nie ein Hartz 4 oder jetzt Bürgergeld oder auch der nachfolger, komplett ohne Sanktionen geben.
Das sich Aufgeilen am Unterdrücken und Drangsalieren von Armen, Kranken, Alleinerziehenden, Schwächeren und oft am unteren Ende der Nahrungskette lebenden Menschen, muss manchen extrem viel Spass machen
Zitat von: Marco1982 am 25. November 2022, 15:35:44Aber schon mal gut das keinen § 8a SGB II mit drin ist dann hätte es auch wieder 100% geben können durch die Hintertür.
100% Leistungseinstellung kann es doch auch ohne §8a jederzeit geben. Sind zwar meistens rechtswidrig,
aber die rennereien hat man dann trotzdem erstmal an der Backe. Von daher kein Grund zur Freude.
Mit Verlaub das Ganze ist ein Witz und traurig für unseren Sozialstaat.
Alleine schon immer dieses Stammtischgeplaudere über das Lohnabstandsgebot. Die Mehrheit ist natürlich nicht intelligent genug die perfide Taktik dahinter zu verstehen.
1. Mit Lohn plus ergänzendem Bürgergeld hat man immer mehr in der Tasche als nur mit einem geringen Lohn. Ergo hat man mit einem höheren Bürgergeld noch mehr Geld.
2. Die Höhe des Lohns wird nicht vom Bürgergeld bestimmt. Eher würde ein höheres Bürgergeld schlussendlich auch zu höherem Lohn führen. Man führt also eine Sinnlosdiskussion nach unten anstatt in Richtung höherem Lohn. Diese Diskussion ist von der Industrie, von Arbeitgebern, etc. freilich gewollt. Und wer sich auskennt, weiß, dass viele Politiker vor allem auch der Merz auf der Gehaltsliste vieler Unternehmen stehen.
3. Potentiell kann jeder, der jetzt das Bürgergeld drücken möchte, auch arbeitslos werden und irgendwann Bürgergeld erhalten müssen.
des problem ist das sich viele zu "fein" sind sozialleistungen zu beantragen. Soviele Geringverdiener könnten aufstocken bzw. sich Wohngeld holen, aber sagen sich, ich möchte das nicht ich will mein eigenes Geld verdienen. Und das sind dann die "hart arbeitende Bevölkerung" die nicht mehr Geld hat als Hartz4..
Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 10:35:43des problem ist das sich viele zu "fein" sind sozialleistungen zu beantragen. Soviele Geringverdiener könnten aufstocken bzw. sich Wohngeld holen, aber sagen sich, ich möchte das nicht ich will mein eigenes Geld verdienen. Und das sind dann die "hart arbeitende Bevölkerung" die nicht mehr Geld hat als Hartz4..
Sobald man Sozialleistungen beantragt, muß man Auskünfte geben. Auch über das Vermögen. Das kann nachteilig sein und ist unbequem. Kontrolle durch den Staat mag nicht jeder.
Frage zur Sanktion:
Nehmen wir an, dass ein Bürgergeldbezieher eine Maßnahme am 01. Februar 2023 ablehnt, so qualifiziert er sich für eine 10% Sanktion ab dem 02.07.2023. Wird der Bürgergeldbezieher im Febraur 2023 über die Sanktion, die ja noch kommen soll/wird, informiert oder wird diese erst am 02.07.2023 bekanntgegeben und vollzogen.
Worum es mir geht, ist die Widerspruchsfrist und Klage gegen eine Sanktion welche erst in Zukunft vollzogen wird.
Wie ich bereits schrieb, kann die Minderung erst ab dem 02.07.2023 festgestellt werden, d.h. ein Verwaltungsakt dazu kann erst ab dem 02.07.2023 erlassen werden. Vorher gibt es auch keine Info dazu, warum auch?
SuuSanne
Zitat von: SuuSanne am 25. November 2022, 18:19:38Die Frage war nach Die Pandemie-Sonderregelungen ( Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) wegen der KOSTEN der Unterkunft. Danach wurde gefragt, nicht nur von mir.
Liest sich als ob du die Antwort überlesen hast also vorsichtshalber:
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55- zu den Kosten für Unterkunft und Heizung während der einjährigen Karenzzeit, hier gilt die tatsächliche Bruttokaltmiete weiterhin als angemessen, jedoch werden nur die angemessenen Heizkosten anerkannt.
Zitat von: 111929 am 25. November 2022, 16:09:16Bei der dauernden Medienhetze gegen die 'faulen Hartzlern':
:cool: die ist ja jetzt schlagartig also seit der ersten Ablehnung vorbei......
Ein schönes WE
FN
Zitat von: Ottokar am 26. November 2022, 16:08:15Wie ich bereits schrieb, kann die Minderung erst ab dem 02.07.2023 festgestellt werden, d.h. ein Verwaltungsakt dazu kann erst ab dem 02.07.2023 erlassen werden. Vorher gibt es auch keine Info dazu, warum auch?
Habe ich mittlerweile verstanden, dass Sanktionen erst durch Verwaltungsakt ab dem 02.07.2023 erlassen werden.
Mir geht es darum, dass ich in den 6 Monaten schon gerne gewusst hätte ob mein "Verhalten" eine Sanktion auslöst. Wenn ich zb. eine Maßnahme ablehne und der SB sagt "OK", dann ist die Angelegenheit vom Tisch, so zumindest der erste Eindruck. Aber Pustekuchen, am 02.07.2023 werde ich dafür sanktioniert. Jetzt kommt es je nach Situation das ich zwei oder drei Mal verneine und schwups habe ich 30% ohne entsprechende Information über die Spätfolgen.
Zitat von: Lina am 26. November 2022, 13:46:41Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 10:35:43des problem ist das sich viele zu "fein" sind sozialleistungen zu beantragen. Soviele Geringverdiener könnten aufstocken bzw. sich Wohngeld holen, aber sagen sich, ich möchte das nicht ich will mein eigenes Geld verdienen. Und das sind dann die "hart arbeitende Bevölkerung" die nicht mehr Geld hat als Hartz4..
Sobald man Sozialleistungen beantragt, muß man Auskünfte geben. Auch über das Vermögen. Das kann nachteilig sein und ist unbequem. Kontrolle durch den Staat mag nicht jeder.
Dann muss man eben mit weniger Geld leben, wenn man was zum verstecken hat oder nicht fähig ist, nen antrag auszufüllen. Das ist aber nicht das Problem der anderen. Zudem reicht beim Wohngeld der Nachweis der Einkünfte wie eben eine Lohnabrechnung, da muss man sich nicht blank machen oder ein Mitarbeiter kommt nach hause und kontrolliert.
Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 16:39:35Zitat von: Lina am 26. November 2022, 13:46:41Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 10:35:43des problem ist das sich viele zu "fein" sind sozialleistungen zu beantragen. Soviele Geringverdiener könnten aufstocken bzw. sich Wohngeld holen, aber sagen sich, ich möchte das nicht ich will mein eigenes Geld verdienen. Und das sind dann die "hart arbeitende Bevölkerung" die nicht mehr Geld hat als Hartz4..
Sobald man Sozialleistungen beantragt, muß man Auskünfte geben. Auch über das Vermögen. Das kann nachteilig sein und ist unbequem. Kontrolle durch den Staat mag nicht jeder.
Dann muss man eben mit weniger Geld leben, wenn man was zum verstecken hat oder nicht fähig ist, nen antrag auszufüllen. Das ist aber nicht das Problem der anderen.
*bolt von mir
Und da wird sich gewundert dass man so einen schlechten Ruf hat.
Schon mal daran gedacht dass man kein WG e.t.c. beantragt weil man den nächsten Generationen nicht noch mehr Probleme aufhalsen will. Der Staat hat kein eigenes Geld. Er nimmt es durch Steuern und Kredite ein. Und wer zahlt die zurück?
Auch schön was ich woanders gelesen habe:
ZitatEs wird wohl keiner von sich aus ein Jobangebote ablehnen. Das macht schon der Arbeitgeber, wenn man betrunken zur Vorstellung erscheint!
Mit solchen Einstellungen ist für mich das BG noch viel zu hoch. Wenn es nicht reicht ist es eben
Zitatdas Problem der anderen
FritzLoch
Zitat von: FritzLoch am 26. November 2022, 16:36:37Mir geht es darum, dass ich in den 6 Monaten schon gerne gewusst hätte ob mein "Verhalten" eine Sanktion auslöst. Wenn ich zb. eine Maßnahme ablehne und der SB sagt "OK", dann ist die Angelegenheit vom Tisch, so zumindest der erste Eindruck. Aber Pustekuchen, am 02.07.2023 werde ich dafür sanktioniert. Jetzt kommt es je nach Situation das ich zwei oder drei Mal verneine und schwups habe ich 30% ohne entsprechende Information über die Spätfolgen.
Man lehnt eine Maßnahme ja nicht einfach so ab sondern macht das rechtlich begründet dann gibt es auch keine Sanktion.
Wenn man natürlich meint was für ein schöner § ich lehne jetzt alles ab dann muss man sich nicht wundern wenn man für rechtswidrig geforderte und aufgedrängte Maßnahmen auch noch sanktioniert wird.
Das schreibe ich schon seit der § eingeführt wurde, hilft halt nur bei denen die es lesen und die es dann anders machen, falls möglich. Der Testlauf ist ja durch also ende 22 aber das Ergebnis ist schon im Bürgerhartz nachzulesen.
Ein schönes WE
FN
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 17:07:13Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 16:39:35Zitat von: Lina am 26. November 2022, 13:46:41Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 10:35:43des problem ist das sich viele zu "fein" sind sozialleistungen zu beantragen. Soviele Geringverdiener könnten aufstocken bzw. sich Wohngeld holen, aber sagen sich, ich möchte das nicht ich will mein eigenes Geld verdienen. Und das sind dann die "hart arbeitende Bevölkerung" die nicht mehr Geld hat als Hartz4..
Sobald man Sozialleistungen beantragt, muß man Auskünfte geben. Auch über das Vermögen. Das kann nachteilig sein und ist unbequem. Kontrolle durch den Staat mag nicht jeder.
Dann muss man eben mit weniger Geld leben, wenn man was zum verstecken hat oder nicht fähig ist, nen antrag auszufüllen. Das ist aber nicht das Problem der anderen.
*bolt von mir
Und da wird sich gewundert dass man so einen schlechten Ruf hat.
Schon mal daran gedacht dass man kein WG e.t.c. beantragt weil man den nächsten Generationen nicht noch mehr Probleme aufhalsen will. Der Staat hat kein eigenes Geld. Er nimmt es durch Steuern und Kredite ein. Und wer zahlt die zurück?
Auch schön was ich woanders gelesen habe:
ZitatEs wird wohl keiner von sich aus ein Jobangebote ablehnen. Das macht schon der Arbeitgeber, wenn man betrunken zur Vorstellung erscheint!
Mit solchen Einstellungen ist für mich das BG noch viel zu hoch. Wenn es nicht reicht ist es eben
Zitatdas Problem der anderen
Selten so ein schmarrn gelesen.. dann am besten die rentenversicherung auf 100 % erhöhen, damit die übernächste generation auch noch ne rente bekommt.. wo lebst du denn ^^ Nicht immer nur an andere denken, sondern in erster linie an sich und du tust grad so, als ob die paar euro mehr wohngeld den Staatshaushalt auf Jahrzehnte schädigt.. die Regierung hat extra für diese Gruppe das Wohngeld erhöht bzw. die Gruppe dafür erweitert, damit man es in anspruch nimmt
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. November 2022, 17:17:20FritzLoch
Zitat von: FritzLoch am 26. November 2022, 16:36:37Mir geht es darum, dass ich in den 6 Monaten schon gerne gewusst hätte ob mein "Verhalten" eine Sanktion auslöst. Wenn ich zb. eine Maßnahme ablehne und der SB sagt "OK", dann ist die Angelegenheit vom Tisch, so zumindest der erste Eindruck. Aber Pustekuchen, am 02.07.2023 werde ich dafür sanktioniert. Jetzt kommt es je nach Situation das ich zwei oder drei Mal verneine und schwups habe ich 30% ohne entsprechende Information über die Spätfolgen.
Man lehnt eine Maßnahme ja nicht einfach so ab sondern macht das rechtlich begründet dann gibt es auch keine Sanktion.
Wenn man natürlich meint was für ein schöner § ich lehne jetzt alles ab dann muss man sich nicht wundern wenn man für rechtswidrig geforderte und aufgedrängte Maßnahmen auch noch sanktioniert wird.
Das schreibe ich schon seit der § eingeführt wurde, hilft halt nur bei denen die es lesen und die es dann anders machen, falls möglich. Der Testlauf ist ja durch also ende 22 aber das Ergebnis ist schon im Bürgerhartz nachzulesen.
Ein schönes WE
FN
Defacto wird es eine Zuweisung wie im alten System geben gegen die man in Widerspruch gehen kann und wenn dieser nicht erfolgreich gewesen war ggf. Klagen sodass wenn beides erfolglos war ab dem 02.07.2023 mit einer Sanktion zurechnen sein wird. Pro Fall somit 10%
Zitat von: FritzLoch am 26. November 2022, 17:35:22Defacto wird es eine Zuweisung wie im alten System geben gegen die man in Widerspruch gehen kann und wenn dieser nicht erfolgreich gewesen war ggf. Klagen sodass wenn beides erfolglos war ab dem 02.07.2023 mit einer Sanktion zurechnen sein wird. Pro Fall somit 10%
Nö,
man unterschreibt den Maßnahmevertrag (und auch sonst nix!) nicht, wird deshalb in der Regel vom Maßnahmeträger abgelehnt und wird nicht sanktioniert... :cool:
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. November 2022, 16:23:17SuuSanne
Zitat von: SuuSanne am 25. November 2022, 18:19:38Die Frage war nach Die Pandemie-Sonderregelungen ( Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) wegen der KOSTEN der Unterkunft. Danach wurde gefragt, nicht nur von mir.
Liest sich als ob du die Antwort überlesen hast also vorsichtshalber:
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55- zu den Kosten für Unterkunft und Heizung während der einjährigen Karenzzeit, hier gilt die tatsächliche Bruttokaltmiete weiterhin als angemessen, jedoch werden nur die angemessenen Heizkosten anerkannt.
.
Ein schönes WE
FN
Die Frage war nach Pandemie-Sonderregelungen
Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 17:22:38Selten so ein schmarrn gelesen..
Dito
Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 17:22:38dann am besten die rentenversicherung auf 100 % erhöhen, damit die übernächste generation auch noch ne rente bekommt.. wo lebst du denn ^^ Nicht immer nur an andere denken, sondern in erster linie an sich und du tust grad so, als ob die paar euro mehr wohngeld den Staatshaushalt auf Jahrzehnte schädigt.. die Regierung hat extra für diese Gruppe das Wohngeld erhöht bzw. die Gruppe dafür erweitert, damit man es in anspruch nimmt
Wenn du mal so Kreativ bei der Arbeitssuche wärst, oder wenigstens beim denken.
Der Staat hat nun mal kein eigenes Geld. Er muss es Anderen wegnehmen.
Aber ich will dich nicht überfordern. ENDE
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 19:37:45Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 17:22:38Selten so ein schmarrn gelesen..
Dito
Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 17:22:38dann am besten die rentenversicherung auf 100 % erhöhen, damit die übernächste generation auch noch ne rente bekommt.. wo lebst du denn ^^ Nicht immer nur an andere denken, sondern in erster linie an sich und du tust grad so, als ob die paar euro mehr wohngeld den Staatshaushalt auf Jahrzehnte schädigt.. die Regierung hat extra für diese Gruppe das Wohngeld erhöht bzw. die Gruppe dafür erweitert, damit man es in anspruch nimmt
Wenn du mal so Kreativ bei der Arbeitssuche wärst, oder wenigstens beim denken.
Der Staat hat nun mal kein eigenes Geld. Er muss es Anderen wegnehmen.
Aber ich will dich nicht überfordern. ENDE
Ist ok arbeitsamt mitarbeiter, kommst jetzt auf meine ignorelist.. Brauchen hier kein Propagandaarm der CDU in diesem Forum
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 17:07:13Schon mal daran gedacht dass man kein WG e.t.c. beantragt weil man den nächsten Generationen nicht noch mehr Probleme aufhalsen will.
Warum soll man auf einen Rechtsanspruch verzichten, wenn die Voraussetzungen gegeben wären. Zudem gibt es das Pedant für Eigentümer. Wohngeld beantragen kann sich ab 2023 besonders lohnen, Wer darauf verzichtet, der verzichtet auf Rechte. Schön blöd, wer das nicht in Anspruch nimmt, wenn er es bräuchte.
Wohngeld Anspruch + Lastenausgleich Eigentümer (https://www.smart-rechner.de/wohngeld/ratgeber/wohngeldanspruch.php)
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 17:07:13Der Staat hat kein eigenes Geld.
:zwinker: Der deutsche Staat hat ein nicht unerhebliches Vermögen. Der Bestand an Bargeld, Einlagen, Wertpapieren, Ausleihungen sowie sonstigen Forderungen summierte sich Ende 2018 auf 963,8 Milliarden Euro, wie dem statistischem Bundesamt zu entnehmen ist. Als Beispiel.
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 17:07:13Er nimmt es durch Steuern und Kredite ein. Und wer zahlt die zurück?[/b]
Insgesamt scheitern Deine Tiraden und irreführenden Gleichsetzungen - im Vergleich mit der Wirklichkeit bzw. der professionellen Analytik:
Prof. Dr. Wolfgang Scherf -Staatsschulden – Fluch oder Segen? (https://www.wolfgang-scherf.de/netzwerke/staatsschulden.html)
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 17:07:13Das macht schon der Arbeitgeber, wenn man betrunken zur Vorstellung erscheint!
Du hast keine Ahnung von System ALG II.Für Alkohol gibt es überhaupt gar keinen Anteil im Regelsatz.
Wer betrunken zum Vorstellungsgespräch erscheinen sollte, der ist meistens -spätestems -dann danach ein Fall für entsprechende Zuweisung zu einer Maßnahme - für die Zielgruppe derer mit besonders schweren Vermittlungshemmnissen. Und /oder ergänzend der zuführenden Beratung nach 16a SGB II.
Das sind oder wären Einzelfälle!!!. Du kannst nicht einfach alle 5 Millionen Bezieher diskreditieren.
Deine Argumente bedienen nur das RTL2 Niveau und entsprechen billiger Stammtisch Polemik. :teuflisch:
Zitat von: red1765 am 26. November 2022, 19:37:45Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 17:22:38Selten so ein schmarrn gelesen..
Dito
Zitat von: ichbrauchgeld am 26. November 2022, 17:22:38dann am besten die rentenversicherung auf 100 % erhöhen, damit die übernächste generation auch noch ne rente bekommt.. wo lebst du denn ^^ Nicht immer nur an andere denken, sondern in erster linie an sich und du tust grad so, als ob die paar euro mehr wohngeld den Staatshaushalt auf Jahrzehnte schädigt.. die Regierung hat extra für diese Gruppe das Wohngeld erhöht bzw. die Gruppe dafür erweitert, damit man es in anspruch nimmt
Wenn du mal so Kreativ bei der Arbeitssuche wärst, oder wenigstens beim denken.
Der Staat hat nun mal kein eigenes Geld. Er muss es Anderen wegnehmen.
Aber ich will dich nicht überfordern. ENDE
@red1765
Geld wird gedruckt und wird nicht durch Arbeiten geboren und es wird nicht "weggenommen" weil einige Leute Wohngeld beziehen oder andere Gelder bekommen, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Vorstellungen sind vollständiger Quatsch.
Eine richtige Arbeit zu haben, dabei zu sein, mitwirken zu können, ist ein Privileg.
Zitat von: SuuSanne am 26. November 2022, 19:18:10Die Frage war nach Pandemie-Sonderregelungen
Der Satz im Artikel kann u.U. so missverstanden werden, als würden die Pandemie-Sonderregelungen weitergelten. Das ist nicht so. Ich habe den Satz deshalb umformuliert:
ZitatDie zu Beginn der Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum vereinfachten Zugang (§ 67 SGB II, gilt bis 31.12.2022) wurden in leicht geänderter Form als Karenzzeit dauerhaft übernommen, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen.
Der §84 SGB II Zitat(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
ist in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 23.11.2022 "gestrichen", wonach Sanktionen ab 01.01.2023 möglich sein sollenDie Aussage von Ottokar:
ZitatAufgrund der in § 84 SGB II geregelten Frist kann § 31a SGB II erst wieder ab 02.07.2023 angewendet werden.
Das hat i.V.m. der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist, die das JC nach einer Pflichtverletzung zur Feststellung einer Minderung hat, zur Folge, dass eine Pflichtverletzung erst ab dem 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden kann.
D.h. vor dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können generell nicht sanktioniert werden und ab dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können erst ab dem 02.07.2023 sanktioniert werden.
Wie ist der aktuelle Stand jetzt? Was passiert wenn in der endgültigen Fassung der §84 SGB II bestätigt wegfällt?
Ein BGE wird es hier mit CDU und FDP nie geben, das sollte jetzt klar sein.
Zitat von: 111929 am 25. November 2022, 16:09:16Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld? Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?
Meiner Erfahrung nach vermitteln die JC nicht in Arbeit: ich habe stets nur Pauschalangebote füt ZAFS bekommen. JC versuchen einen nur in 'Maßnahmen' zu stecken um einen los zu werden. Das wird sich noch verschärfen. Bei der dauernden Medienhetze gegen die 'faulen Hartzlern': das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt natürlich enorm ;)-Und natürlich gibt es nicht massenhaft Arbeitsplätze und einen 'Fachkräftemangel' (ausgenommen im Gesundheits und Lehrbereich. Dort ist der Mangel aber staatlich gewollt !!) gibt es nicht.
Das Gerede vom 'Fachkräftemangel' dient dem Interesse der Industrie: her mit den Billiglöhnern aus dem Ausland...
Klar das mit der Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe bei den Hartz-Reformen das 'A'-sozial-System per se (mit Absicht !)überlastet wurde. Daran ändert sich nichts. Das im übrigen jeder der sich länger als ein Jahr in Hartz 4 befindet als Hilfskraft ohne Ausbildung im System gespeichert wird führt zu der Lüge von den unqualifizierten Hartzlern.
Grotesk, was die Herrschenden über das Kontroll+Schikanesystem schönrednerisch von sich geben.
Leider war. Kann ich bestätigen. Anfragen auf Weiterbildung, Hilfe bei Jobsuche, Hilfe bei Ausbildung, Job Beratung für Jobs im Ausland... wurden bei mir vor Jahren alles abgelehnt. Hätte ich den Arsch damals nicht von alleine hochgehoben und mir alles selbst gesucht, Ausbildung, Job und Auslandsstudium, hätte ich heute gar nichts und wahrscheinlich schon ne goldene Auszeichung für die Mitgliedschaft in der 1000sten Sinnlosmaßnahme.
Hat sich irgendwas zu den AGHs geändert oder wird das so gehandhabt wie bisher?
Also das hier kommt ja einer Entmündigung gleich von mündigen Bürgern dieses Landes:
ZitatGanzheitliche Betreuung
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Leistungsbeziehende werden dann faktisch rund um die Uhr in allen Lebensbereichen überwacht und angeleitet. Das Jobcenter erfährt so buchstäblich alles über Leistungsempfänger und darf diesen de facto vorschreiben, wie sie zu leben haben.
Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung bei einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.
AGoodHeart hatte dazu mal eine passende Grafik, wo so ein Coach durchs Schlüsselloch guckt, um zu Stalken.
Mich würde mal interessieren, wie das dann in der Praxis tatsächlich läuft, es wird sicherlich mehr als nur eine Möglichkeit geben, sich gegen diesen Eingriff zu wehren durch den Coach und den SB.
Bei mir ist jedenfalls die Klingel dauerhaft abgestellt und Freunde rufen immer auf meiner Privatnummer an, wenn sie zu mir wollen. Da weder Coach noch SB meine Privatnummer bekommen, werden Fremde erst garnicht zu mir vordringen können, denn ich habe mich ja abgekapselt in meinen Privatbereich.
Danke für die Hinweise!
Ich hab diese ungeheure Schweinerei tatsächlich übersehen.
Lt. Drucksache 20/4600 wird § 84 SGB II, der das Sanktionsmoratorium regelt, zum 01.01.2023 aufgehoben.
Das ist bereits beschlossen!
Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund § 31b SGB II können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun doch noch nachträglich sanktioniert werden.
Zitat von: DerSofti am 28. November 2022, 10:18:17Also das hier kommt ja einer Entmündigung gleich von mündigen Bürgern dieses Landes:
ZitatGanzheitliche Betreuung
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Leistungsbeziehende werden dann faktisch rund um die Uhr in allen Lebensbereichen überwacht und angeleitet. Das Jobcenter erfährt so buchstäblich alles über Leistungsempfänger und darf diesen de facto vorschreiben, wie sie zu leben haben.
Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung bei einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.
AGoodHeart hatte dazu mal eine passende Grafik, wo so ein Coach durchs Schlüsselloch guckt, um zu Stalken.
Mich würde mal interessieren, wie das dann in der Praxis tatsächlich läuft, es wird sicherlich mehr als nur eine Möglichkeit geben, sich gegen diesen Eingriff zu wehren durch den Coach und den SB.
Bei mir ist jedenfalls die Klingel dauerhaft abgestellt und Freunde rufen immer auf meiner Privatnummer an, wenn sie zu mir wollen. Da weder Coach noch SB meine Privatnummer bekommen, werden Fremde erst garnicht zu mir vordringen können, denn ich habe mich ja abgekapselt in meinen Privatbereich.
Eine fehlende Mitwirkung dieses ganzheitlichen Schwachsinns kann nicht sanktioniert werden. :zwinker:
Zitat von: Ottokar am 28. November 2022, 10:52:47Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund § 31b SGB II können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun doch noch nachträglich sanktioniert werden.
Das heisst das man uns erst in Sicherheit wiegt es kann nichts passieren, man verlässt sich drauf, und jetzt können die einem nachträglich (sorry) ans Bein pi**sen????
Das ist ja unglaublich !!!
Zitat von: Ottokar am 28. November 2022, 10:52:47Danke für die Hinweise!
Ich hab diese ungeheure Schweinerei tatsächlich übersehen.
Lt. Drucksache 20/4600 wird § 84 SGB II, der das Sanktionsmoratorium regelt, zum 01.01.2023 aufgehoben.
Das ist bereits beschlossen!
Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund § 31b SGB II können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun doch noch nachträglich sanktioniert werden.
Kann das durch irgendwas noch gestoppt? beziehungssweise verändert werden?
Oder ist das jetzt entgültig?
:wand:
Zitat von: Oberfrank am 28. November 2022, 12:00:07Das ist ja unglaublich !!!
Nein, das ist die ganz normale Politik der Sozen :yes:
Zitat von: Fritz1971 am 28. November 2022, 11:57:14Eine fehlende Mitwirkung dieses ganzheitlichen Schwachsinns kann nicht sanktioniert werden. :zwinker:
Natürlich ist das möglich, war es schon immer.
Nur nennt man das nicht "Sanktion", sondern verharmlosend und in Form einer Schuldzuweisung: "Folgen fehlender Mitwirkung" (§ 66 SGB I).
Sanktion: Zwangsmittel, das rechtsnormwidriges oder verhaltensnormwidriges Handeln dem so Handelnden Nachteile bringen soll, um ihn zur Einhaltung dieser Normen zu bewegen.
Zitat von: Oberfrank am 28. November 2022, 12:00:07Das heisst das man uns erst in Sicherheit wiegt es kann nichts passieren, man verlässt sich drauf, und jetzt können die einem nachträglich (sorry) ans Bein pi**sen????
Genau das heißt es.
"You're screwed!" Ihr wurdet von Scholz, Baerbock und Habeck gef***
Zitat von: Knauzika am 28. November 2022, 12:02:32Kann das durch irgendwas noch gestoppt? beziehungssweise verändert werden?
Nope.
Zitat von: Knauzika am 28. November 2022, 12:02:32Oder ist das jetzt entgültig?
Von Bundestag und Bundesrat gestern so beschlossen.
Das ist durch, der Zug abgefahren.
Alle die dachten, sie könnten das System mal so richtig f*** und ihm zeigen, was sie davon halten, sind jetzt selber gef***.
Merke: traue keinem Politiker, er wird dich für seinen persönlichen Vorteil jederzeit sofort und ohne jede Hemmung hinterrücks betrügen und opfern.
Zitat von: Ottokar am 28. November 2022, 10:52:47Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund § 31b SGB II können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun doch noch nachträglich sanktioniert werden.
Na super da war mein Statement noch viel zutreffender als ich es ursprünglich meinte.
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. November 2022, 17:17:20Man lehnt eine Maßnahme ja nicht einfach so ab sondern macht das rechtlich begründet dann gibt es auch keine Sanktion.
Wenn man natürlich meint was für ein schöner § ich lehne jetzt alles ab dann muss man sich nicht wundern wenn man für rechtswidrig geforderte und aufgedrängte Maßnahmen auch noch sanktioniert wird.
Das schreibe ich schon seit der § eingeführt wurde, hilft halt nur bei denen die es lesen und die es dann anders machen, falls möglich. Der Testlauf ist ja durch also ende 22 aber das Ergebnis ist schon im Bürgerhartz nachzulesen.
Dazu hatte ich ja auch geraten, weil ich dem Braten nicht getraut habe.
Was bleibt unter dem Strich?
Alle Änderungen, welche tatsächlich Neuerungen darstellen und zu systemischen Veränderungen führen (höhere Vermögensfreibeträge, Karenzzeiten bei Vermögen und Unterkunftskosten, höhere Freibeträge für Midijobber, Aussetzung der Rente mit 63), kommen der verarmenden Mittelschicht zugute und bedienen das Narrativ vom Sozialschmarotzertum (Ganzheitliche Betreuung, Bürgergeldbonus), also dem Wählerclientel von CDU/CSU, FDP und in Teilen der SPD.
Die restlichen Änderungen (zu Sanktionen, Regelsatzerhöhungen) waren auch ohne Bürgergeldgesetz fällig.
Es wurde getrommelt, gebrüllt und auf jede erdenkliche Weise gelärmt. Und einmal mehr gegen Leistungsbezieher aufgehetzt.
Gewonnen haben nur die Politiker, die uns wieder und ein weiteres Mal verarscht haben.
Das Ergebnis ist Hartz IV 2.0.
Zitat von: Ottokar am 28. November 2022, 10:52:47Danke für die Hinweise!
Ich hab diese ungeheure Schweinerei tatsächlich übersehen.
Lt. Drucksache 20/4600 wird § 84 SGB II, der das Sanktionsmoratorium regelt, zum 01.01.2023 aufgehoben.
Das ist bereits beschlossen!
Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund § 31b SGB II können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun doch noch nachträglich sanktioniert werden.
Ich habe das auch leider erst durch Zufall gelesen weil sich alle irgendwie auf den §84 SGB II versteift, entsprechend mein Hinweis. Persönlich gehe ich nicht davon aus das rückwirkend für 2022 sanktionuiert wird, dass Sanktionsmoratorium greift noch bis 31.12.2022. Wovon ich jedoch ausgehe ist die Tatsache, dass ab dem 01.01.2023 die Post dann richtig abgeht.
Harald Thome hat sehr schöne Folien zum SGB II ausgearbeitet.
Zitat von: FritzLoch am 28. November 2022, 12:50:53Persönlich gehe ich nicht davon aus das rückwirkend für 2022 sanktionuiert wird
Da bin ich anderer Meinung.
Das Sanktionsmoratorium besagt eindeutig und unmissverständlich, dass keine Sanktionen erlassen werden sollen. Es besagt jedoch gerade nicht, dass Pflichtverletzungen nicht (mehr) bestraft werden sollen.
Es spricht also rechtlich und politisch nichts dagegen, Pflichtverletzungen nun (nachträglich) zu bestrafen. Die Streichung des § 84 SGB II stellt imho eine Absichtserklärung und Aufforderung an die JC dar, genau das zu tun.
Zitat von: Ottokar am 28. November 2022, 10:52:47was viel schwerer wiegt - aufgrund § 31b SGB II können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun doch noch nachträglich sanktioniert werden.
Wie soll das gehen ?
Eine Rechtsfolge entstehen, über die man nicht belehrt wurde.
Bzw. jemand erhielt ein Jobangebot mit den Rechtsfolgen des zugrundeliegenden Moratoriums.
Da würde doch jedes Sozialgericht eindeutig urteilen können.
Zitat von: götzb am 28. November 2022, 13:42:53Eine Rechtsfolge entstehen, über die man nicht belehrt wurde.
Natürlich setzt eine Sanktion eine Belehrung über die Rechtsfolgen voraus.
Allerdings ist mir schleierhaft, wie du darauf kommst, das alle Pflichtverletzungen im Zeitraum 07-12/2022 auf Verwaltungsakte ohne Rechtsfolgenbelehrung zurückfallen.
Auch wenn die BA ihre Weisung dahingehend formuliert hat, gibt es immer noch die Optionskommunen, welche nicht an diese Weisung gebunden sind, und genügend JC, welche sich nicht an diese Weisung gehalten haben dürften.
Zudem dürften bei weitem die Fälle überwiegen, wo die zugrunde liegenden Verwaltungsakte vor dem 01.07.2022 und somit definitiv mit Rechtsfolgenbelehrung erlassen wurden und wo damit zu Maßnahmen genötigte Leistungsbezieher sich aufgrund des Sanktionsmoratoriums entschlossen haben, die Maßnahme nicht weiter zu besuchen. Allein hier im Forum basierten fast alle Anfragen zum Sanktionsmoratorium auf solchen Fällen.
Ich finde es ja immer wieder genial, wie unverschämt die CDU Sanktionen fordert, aber fordert man dann von der CDU dass jeder Politiker pro Regelverstoß auch weniger bekommt, wird man bei FB sofort (!) blockiert oder man meint, dass Fehler ja menschlich seien.
Schon lustig, wie dieser Verein mit zweierlei Maß misst. Wie auch jetzt bei den Ausländern.
Unter Merkel durfte JEDER rein, alles okay. Jetzt wo die Ampel den Leuten, die sich anpassen (!) einen deutschen Pass geben will, ist das natüüüüürlich böse :lol: :lachen:
Ganz ehrlich? Würde man bei H4/Bürgergeld/wieauchimmer mal die Bürokratie weglassen lassen, würde das genug Kohle sparen, aber ne...
1x Schreiben "Bitte holen Sie sich den Folgeantrag ab"
1x "Bewilligt"
1x "Sodele, ab Januar mehr Kohle"
JEDES Jahr. Ergo 3x 80 Cent nur für Porto sinnlos rausgeworfen. Bei sagen wir mal 2 Millionen Hartzlern...
2,40€ x 2 Mio = 4,4 MILLIONEN für Porto. Da aber eh 99% aller Hartzler Internetzugang haben, würde das alles per Mail reichen. Oder noch einfacher: "Bewilligt, auf unbestimmte Zeit. Jährliche Erhöhungen sind der Presse entnehmbar".
Natürlich dann noch dieses Jahr:
1x Kinderzuschlag
1x Energiezuschlag für alle
1x Energiezuschlag für Hartzler mit EIGENEM Haushalt ...
Also Mininum 6 unnötige Schreiben = 6x80 Cent = 4,80€ pro Hartzler x 2 Mio = 9,6 MILLIONEN Euro sinnlos aus den Fenster geworfen.
Aber, es geht weiter:
1x "Bitte nur noch kommen wenn geimpft etc" - ergo 7 Schreiben = 5,60 jeweils x 2 Mio = ... ja, über 11 MILLIONEN! Wohlbemerkt: Porto Only. Rechnen wir nur 20 Cent an Unkosten gesamt extra pro Schreiben... 20 Cent x 7 = 1,40€ pro Person x 2 Mio = 2 Mio+ = 13+ Mio Gesamt.
Aber wir sollen ja nicht rechnen, denn dann merken wir, was das Teuerste an H4 ist: das drumrum.
Dir ist schon aufgefallen, dass die JC Schreiben nicht überall mit der deutschen Post zugestellt werden? Es gibt Verträge mit privaten Zustellern, hier z.b. postcon.
Da wird nich 80ct pro Brief gezahlt, das ist nur der Preis für private Dödel.
Zitat von: Yavanna am 28. November 2022, 16:00:31Dir ist schon aufgefallen, dass die JC Schreiben nicht überall mit der deutschen Post zugestellt werden? Es gibt Verträge mit privaten Zustellern, hier z.b. postcon.
Da wird nich 80ct pro Brief gezahlt, das ist nur der Preis für private Dödel.
Bei uns ist es citipost.
XD
Zitat von: Yavanna am 28. November 2022, 16:00:31Dir ist schon aufgefallen, dass die JC Schreiben nicht überall mit der deutschen Post zugestellt werden? Es gibt Verträge mit privaten Zustellern, hier z.b. postcon.
Da wird nich 80ct pro Brief gezahlt, das ist nur der Preis für private Dödel.
Also für meinen letzten Brief haben die 'Mobcenter-Dödel' 85 Cent bezahlt :zwinker:
(https://abload.de/img/ccf28112022_00000x4dhn.jpg)
Früher haben die mit "Main Post" ihren Mist verschickt, aber der Verein ist pleite gegangen... :grins:
Ist doch piepegal, was das kostet, es wird doch von den Steuern bezahlt, die auch ALG II Empfänger an den Staat entrichten.
Zitat von: Ottokar am 28. November 2022, 19:29:29Ist doch piepegal, was das kostet, es wird doch von den Steuern bezahlt, die auch ALG II Empfänger an den Staat entrichten.
Da steckt ein Denkfehler drin
ALG II Empfänger zahlen keine Steuern, sie zahlen Teile des Geldes an den Staat zurück, das sie vorher vom Staat als knappe Hilfe zum Lebenunterhalt erhalten haben.
Alle diejenigen, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, leben ja auf Staatskosten und zu Lasten der echten Steuerzahler. Es gibt auf der Welt nur wenige Länder, die ihren Bürgern solche Hilfe gewähren.
"ALG II Empfänger zahlen keine Steuern, sie zahlen Teile des Geldes an den Staat zurück, das sie vorher vom Staat als knappe Hilfe zum Lebenunterhalt erhalten haben" Das trifft auch auf alle Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu
Zitat von: terrier am 28. November 2022, 21:47:49Da steckt ein Denkfehler drin
ALG II Empfänger zahlen keine Steuern, sie zahlen Teile des Geldes an den Staat zurück, das sie vorher vom Staat als knappe Hilfe zum Lebenunterhalt erhalten haben.
Mal abgesehen davon, dass mein Beitrag eindeutig sarkastisch gemeint war, steckt da kein Denkfehler drin.
Selbstverständlich zahlen ALG II Empfänger Steuern, so wie jeder andere steuerpflichtige Bürger. Dass sie das von dem Geld tun, welches sie vom Staat bekommen, ist sowohl rechtlich als auch sachlich unrelevant.
Eine Frage zu dem sogenannten Kooperationsplan: es heisst doch, das die JC kaum Pflichten haben (wie jetzt auch schon), und die Bezieher viele! Ist es dann nicht nach dem Gesetz so, das er dann ungültig ist, weil eine Seite übergebühr benachteiligt wird?
Und was passiert wenn man diesen Plan nicht unterschreibt oder mit Teilen davon nicht einverstanden ist!? :weisnich:
Der Kooperationsplan soll lediglich Absprachen beinhalten, jedoch keine RFB (und offenbar auch keine Unterschriften).
So will der Gesetzgeber erreichen, dass der Kooperationsplan nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Regelungen der §§ 53 ff SGB X unterliegt.
Damit kann ein Ungleichgewicht i.S.d. § 55 SGB X zwischen Pflichten und Leistungen nicht mehr angefochten werden. Angefochten werden kann erst der Verwaltungsakt, welcher zur Durchsetzung der Absprachen erlassen wird.
Da der Durchsetzungs-Verwaltungsakt die im Kooperationsplan vereinbarten Absprachen durchsetzen soll, der Kooperationsplan aber kein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, fehlt es hier imho an der rechtlichen Grundlage für dessen Erlass. Auf eine freiwillige und rechtlich nicht bindende Absichtserklärung kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gestützt werden. Anders wäre es, wenn der Verwaltungsakt den Kooperationsplan ersetzt, wie das Gesetz es für den Fall vorsieht, das ein Kooperationsplan nicht zustande kommt.
ZitatDoch natürlich.
Du wirst ja nicht 2x für das Selbe sanktioniert, sondern für das gleiche Verhalten in zwei verschiedenen Fällen.
Na wieso? Wenn ich mehrmals die selbe Maßnahme nur zu verschiedenen Zeiten ablehne ist das für mich das selbe und auch das Verhalten das selbe.
Zitat von: putinow am 29. November 2022, 12:50:53ZitatDoch natürlich.
Du wirst ja nicht 2x für das Selbe sanktioniert, sondern für das gleiche Verhalten in zwei verschiedenen Fällen.
Na wieso? Wenn ich mehrmals die selbe Maßnahme nur zu verschiedenen Zeiten ablehne ist das für mich das selbe und auch das Verhalten das selbe.
Das heißt, wenn ich mehrmals den gleichen Laden überfalle kann ich auch nur bei ersten mal belangt werden?
Merkste selber oder?
Nee - wenn du mehrmals ablehnst, auch bei zeitlichem Abstand und der selben Maßnahme, gibt das auch mehrmals Sanktionen.
Zitat von: Ottokar am 29. November 2022, 11:28:59Der Kooperationsplan soll lediglich Absprachen beinhalten, jedoch keine RFB (und offenbar auch keine Unterschriften).
So will der Gesetzgeber erreichen, dass der Kooperationsplan nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Regelungen der §§ 53 ff SGB X unterliegt.
Damit kann ein Ungleichgewicht i.S.d. § 55 SGB X zwischen Pflichten und Leistungen nicht mehr angefochten werden. Angefochten werden kann erst der Verwaltungsakt, welcher zur Durchsetzung der Absprachen erlassen wird.
Da der Durchsetzungs-Verwaltungsakt die im Kooperationsplan vereinbarten Absprachen durchsetzen soll, der Kooperationsplan aber kein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, fehlt es hier imho an der rechtlichen Grundlage für dessen Erlass. Auf eine freiwillige und rechtlich nicht bindende Absichtserklärung kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gestützt werden. Anders wäre es, wenn der Verwaltungsakt den Kooperationsplan ersetzt, wie das Gesetz es für den Fall vorsieht, das ein Kooperationsplan nicht zustande kommt.
Hallo Ottokar
Also heißt das das normal dieser Kooperationsplan+Verwaltungsakt bei
nicht unterscheiben in wirklichkeit rechtswidrig sein sollte? Ich weiß darauf pfeift unser Staat/Mobcenter hauptsache man kann die Menschen mit der großen Sanktionskeule entmündigen,um so ihre Machtgelüste(Sanktion-Pervesion)vieler Jobcentermitarbeiter ausleben.
Anstatt man ein besseres System für die Menschen macht, und dieses drecks hartz4system endlich abschaft was Tausende/Mio Leute einfach krankmacht ,nein man schaft ein System was wie immer uns mehr probleme macht.
Zitat von: Dragon am 29. November 2022, 14:10:15Also heißt das das normal dieser Kooperationsplan+Verwaltungsakt bei nicht unterscheiben in wirklichkeit rechtswidrig sein sollte?
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53 ff SGB X erfordert eine Unterschrift von beiden Vertragspartnern. Eine RFB ist indes nur erforderlich, wenn die Nichteinhaltung des Vertrages direkt sanktioniert werden soll.
Solange der Kooperationsplan also nicht unterschrieben wird, ist er kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Auf die dann darin, lediglich rechtlich unverbindlich, getroffenen Absprachen kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gegründet werden, eben weil diese Absprachen nicht rechtlich bindend sind.
Nur bei einem Vertrag kann man sagen: entweder du hälst dich daran, oder es gibt eine Vertragsstrafe.
Wenn es kein Vertrag ist, kann man auch keine Vertragsstrafe androhen und verhängen.
Zitat von: Ottokar am 29. November 2022, 15:10:26Zitat von: Dragon am 29. November 2022, 14:10:15Also heißt das das normal dieser Kooperationsplan+Verwaltungsakt bei nicht unterscheiben in wirklichkeit rechtswidrig sein sollte?
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53 ff SGB X erfordert eine Unterschrift von beiden Vertragspartnern. Eine RFB ist indes nur erforderlich, wenn die Nichteinhaltung des Vertrages direkt sanktioniert werden soll.
Solange der Kooperationsplan also nicht unterschrieben wird, ist er kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Auf die dann darin, lediglich rechtlich unverbindlich, getroffenen Absprachen kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gegründet werden, eben weil diese Absprachen nicht rechtlich bindend sind.
Das bedeutet "Kooperationsplan" Unterschrift sollte man direkt verweigern?
Das wäre doch zu einfach. Einfach nicht unterschreiben und man bekommt keine Sanktionen.Da wird sich die Bundesagentur für Arbeit bzw. unsere Politiker schon noch was einfallen lassen.
Frage zu Schonvermögen. Wie ist das wenn man eine Bewilligung ab dem 01.10.2022 bekommen hat, weil da noch die Coronamaßnahmen gelten, aber man ab dem 01.01.23 zu viel Vermögen hat?
ZitatDas heißt, wenn ich mehrmals den gleichen Laden überfalle kann ich auch nur bei ersten mal belangt werden?
Hmmm... das macht natürlich Sinn.
Also so wie ich das verstanden habe.
Der sog. Kooperationsplan soll wie eine lockere Anleitung weiterer Vorgehensweise sein.
Wenn der Kunde sich darin verpflichtet, 2 Bewerbungen im Monat zu schreiben, und er sich nicht daran hält, kann jenes nach Überprüfung dann auch als Verwaltungsakt festgelegt werden.
Das wäre dann die sogenannte Augenhöhe.
Guten Morgen,
zum 01.01.2023 ändert sich für Arbeitnehmer die Bringschuld in eine Holschuld für Krankschreibungen / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Gilt dies auch für das Jobcenter? Also muss ab dem 01.01.2023 im Rahmen des Bürgergeldes auch das Jobcenter zukünftig die AU bei der Krankenkasse abholen oder muss ich weiterhin meine AU zum JC schicken?
LG Peter
Zitat von: Peter_Huber am 30. November 2022, 10:59:14Gilt dies auch für das Jobcenter?
DAS täte mich auch interessieren :ok:
Zitat von: Eljay am 29. November 2022, 19:20:16Frage zu Schonvermögen. Wie ist das wenn man eine Bewilligung ab dem 01.10.2022 bekommen hat, weil da noch die Coronamaßnahmen gelten, aber man ab dem 01.01.23 zu viel Vermögen hat?
§ 48 SGB X erlaubt hier nur die Aufhebung für die Zukunft, da hierbei keiner der in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X abschließend genannten Gründe vorliegt.
Da die JC nicht wissen, bei wem das Schonvermögen unter 60.000€ aber über 40.000€ liegt, denn es wurden ja gemäß § 67 SGB II keine Daten dazu erhoben, können die JC hier nicht gezielt zum 01.01.2023 Bescheide aufheben, für die das zutrifft.
Möglich wäre jedoch, das all jene, denen unter den Bedingungen des § 67 SGB X über den 31.12.2022 hinaus Leistungen bewilligt wurden, im Januar 2023 zu einer Vermögensauskunft aufgefordert werden.
Zitat von: götzb am 30. November 2022, 01:06:33Wenn der Kunde sich darin verpflichtet, 2 Bewerbungen im Monat zu schreiben, und er sich nicht daran hält, kann jenes nach Überprüfung dann auch als Verwaltungsakt festgelegt werden.
Nicht ganz.
Wenn der Kunde sich in der Kooperationsvereinbarung bereit erklärt hat, 2 Bewerbungen im Monat zu schreiben, und sich nicht daran hält, wird ein Verwaltungsakt erlassen, in welchem der Kunde unter Androhung einer Sanktion aufgefordert wird, seine Absichtserklärung in die Tat umzusetzen.
Zitat von: Peter_Huber am 30. November 2022, 10:59:14Also muss ab dem 01.01.2023 im Rahmen des Bürgergeldes auch das Jobcenter zukünftig die AU bei der Krankenkasse abholen oder muss ich weiterhin meine AU zum JC schicken?
Leistungsbezieher sind verpflichtet, Zitat:
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.Zitat von: Peter_Huber am 30. November 2022, 10:59:14zum 01.01.2023 ändert sich für Arbeitnehmer die Bringschuld in eine Holschuld für Krankschreibungen / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Das ist falsch.
Ich zitiere dazu mal die KBV:
"Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen - sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt." => https://www.kbv.de/html/e-au.php
Die bisherige Bringschuld für Arbeit
nehmer ändert sich in eine Holschuld für Arbeit
geber.
Der Versicherte erhält jedoch weiterhin eine vereinfachte AU-Bescheinigung für sich selbst, diese ist in Kopie dem JC zu übermitteln.
Alternativ kann man sich auch ein Exemplar für den AG aushändigen lassen und dieses dem JC übersenden.
Ja, so war das bisher, dass man die AU zur Verfügung stellen muss.
Doch wie ist es ab dem 01.01.23?
Ich glaube wir haben uns im zweiten Punkt missverstanden. Die Bringschuld des AN wechselt zur Holschuld des AG. Ich glaube das haben wir gleich verstanden. Meine Frage lautet diesbezüglich jetzt: Ob das JC nicht als AG behandelt wird und somit sich die AU ab dem 01.01.23 von der Krankenkasse digital abholen muss und man selbst nicht mehr die AU übersenden muss.
Im Gegensatz zum AG haben JC keine gesetzliche Ermächtigung und keinen Zugang zur entsprechenden Datenbank, können somit die AU auch nicht dort abfragen.
Rein sachlich benötigt das JC zur Erfüllung seiner Aufgaben i.S.d. § 67a SGB X keine Kenntnis über eine AU, deshalb wurde die Anzeige- und Nachweispflicht ja ins SGB II geschrieben.
Ohne die Voraussetzung des § 67a SGB X ist eine Datenerhebung bei den Krankenkassen auch nicht möglich.
Zitat von: Ottokar am 30. November 2022, 13:39:08Im Gegensatz zum AG haben JC keine gesetzliche Ermächtigung und keinen Zugang zur entsprechenden Datenbank, können somit die AU auch nicht dort abfragen.
Rein sachlich benötigt das JC zur Erfüllung seiner Aufgaben i.S.d. § 67a SGB X keine Kenntnis über eine AU, deshalb wurde die Anzeige- und Nachweispflicht ja ins SGB II geschrieben.
Ohne die Voraussetzung des § 67a SGB X ist eine Datenerhebung bei den Krankenkassen auch nicht möglich.
Also wie gehabt einen gelben Zettel beim Arzt verlangen und diesen an das JC weiterleiten in Kopie nehme ich mal an.
Gibt es mittlerweise den kompletten Gesetzentwurf zum Bürgergeld?
Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:19:16Gibt es mittlerweise den kompletten Gesetzentwurf zum Bürgergeld?
Ja, es ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht!
Zitat von: OLD-MAN am 01. Dezember 2022, 10:27:37Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:19:16Gibt es mittlerweise den kompletten Gesetzentwurf zum Bürgergeld?
Ja, es ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht!
Bitte dann um die finale Fassung, finde nichts. Nach meiner Kenntnis muss
Steinbeißer noch unterschreiben.
Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:28:22Steinbeißer
Ein bisschen mehr Respekt bitte!
Unser Bundespräsident heißt ....
Steinmeier!!!
Zitat von: OLD-MAN am 01. Dezember 2022, 10:55:28Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:28:22Steinbeißer
Ein bisschen mehr Respekt bitte!
Unser Bundespräsident heißt ....Steinmeier!!!
:lachen: Dein Kniefall vor dem größten Heuchler der Geschichte ist bemerkenswert, zurück zum Thema:
Die Endfassung bitte nachreichen!
Frage zur KDU
Schonzeit überhöhter KDU betrifft Neufälle ab C, richtig?
Was ist denn mit Altfällen, deren KDU bislang angemessen waren, aber ab 2023 aufgrund steigender Nebenkosten (auf höhere Grundgebühr Abfall, Wasser etc.hat man keinen Einfluss) die Miete unangemessen ist?
Haben die Pech und werden sofort gekürzt?
( es gibt nach wie Vor Jobcenter, die eine Kostensenkungsauffordeeung nicht machen sondern sofort kürzen)
mystik-1
Zitat von: mystik-1 am 01. Dezember 2022, 14:35:24Was ist denn mit Altfällen, deren KDU bislang angemessen waren, aber ab 2023 aufgrund steigender Nebenkosten (auf höhere Grundgebühr Abfall, Wasser etc.hat man keinen Einfluss) die Miete unangemessen ist?
Haben die Pech und werden sofort gekürzt?
( es gibt nach wie Vor Jobcenter, die eine Kostensenkungsauffordeeung nicht machen sondern sofort kürzen)
aus dem https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
ZitatBedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.
und gegen eine Kürzung ohne Kostensenkungsaufforderung kann man erfolgreich vorgehen.
MfG FN
Eben, nur die Neufälle 'profitieren': mindest in der ersten Zeit von Karenz und erhöhtem Schonvermögen. Die 'Dauerhartzer' bekommen im Gegenzug die volle Kontroll+Schikanepackung die Hartz 5 so zusätzlich bereithält.
Was will denn der "Dauerhartzer"?
Vermögen und KDU wurden nach geltendem Recht behandelt. Wenn jetzt alles schlimmer würde, wäre es auch nicht gut, wenn man darunter fallen würde
Hallo Forum,
was ich hier jetzt vermisse ist eine Auskunft ob 100% Sanktionen mit dem neuen Bürgergeld immer noch möglich sind. Ich denke jatzt daran wenn man einen Job nicht annimmt.
Danke
S.
Kann mir jemand genaueres zum Thema Ortsabwesenheit bei Aufstockern sagen? Bei Hartz 4 war es ja so, dass eine Ortsabwesenheit nur gemeldet werden musste, nicht bewilligt (bei Aufstockern). Wie sieht es beim Bürgergeld aus, und ist bspw. auch eine längere Ortsabwesenheit möglich?
Zitat von: seifert55 am 02. Dezember 2022, 00:21:59was ich hier jetzt vermisse ist eine Auskunft ob 100% Sanktionen mit dem neuen Bürgergeld immer noch möglich sind. Ich denke jatzt daran wenn man einen Job nicht annimmt.
Dann solltest du mal aufmerksam lesen, z.B. hier (https://hartz.info/index.php?topic=130246.0) unter "Sanktionen".
Unter 3. steht dort zu lesen, dass die Sanktionshöhe (weiterhin, so wie das BVerfG es fordert) auf 30% beschränkt ist, nur die Regelleistung aber nicht die Leistung für die Miete gemindert werden darf und es auch keine Ungleichbehandlung nach Alter gibt.
Bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II sind also nur noch Sanktionen i.H.v. max. 30% möglich.
Zitat von: ffpol am 02. Dezember 2022, 08:50:20Kann mir jemand genaueres zum Thema Ortsabwesenheit bei Aufstockern sagen? Bei Hartz 4 war es ja so, dass eine Ortsabwesenheit nur gemeldet werden musste, nicht bewilligt (bei Aufstockern).
Das ist so nicht korrekt, auch bei Aufstockern musste eine Ortsabwesenheit bewilligt werden - außer sie war zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich. Sie durfte allerdings nicht zeitlich begrenzt oder versagt werden.
Tatsächlich wurden die Regeln für die Ortsabwesenheit für Aufstocker verschärft, da dort das Kriterium "arbeitslos" wegfällt. Damit unterliegen auch Aufstocker den in § 7b SGB II n.F. neu geregelten Erreichbarkeits-Bedingungen einschl. der 3-Wochen-Frist.
Neu ist, das Leistungsberechtigte, die nicht als Erwerbsfähig gelten, generell keine Zustimmung mehr benötigen.
Neu ist auch, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind (Elternzeit, Schüler), das JC lt. Gesetz die Zustimmung erteilen muss.
Auch für die neue Erreichbarkeitsregelung hat die BA eine Verordnungsermächtigung, ich zweifele jedoch, dass sie davon Gebrauch machen wird, denn ohne kann jedes JC die sehr dehnbaren Regelungen so auslegen wie es möchte.
Zitat von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 16:30:47Was will denn der "Dauerhartzer"?
Vermögen und KDU wurden nach geltendem Recht behandelt. Wenn jetzt alles schlimmer würde, wäre es auch nicht gut, wenn man darunter fallen würde
Verstehe ich nicht-es wird doch schlimmer für den 'Dauerhartzer':(
Zitat von: Ottokar am 02. Dezember 2022, 10:43:08Tatsächlich wurden die Regeln für die Ortsabwesenheit für Aufstocker verschärft, da dort das Kriterium "arbeitslos" wegfällt. Damit unterliegen auch Aufstocker den in § 7b SGB II n.F. neu geregelten Erreichbarkeits-Bedingungen einschl. der 3-Wochen-Frist.
Was bedeutet das denn genau? Wenn man bspw. 5 Monate jedes Jahr im Ausland arbeitet bzw. der AG einen ins Ausland schickt?
Zitat von: ffpol am 02. Dezember 2022, 11:28:19Wenn man bspw. 5 Monate jedes Jahr im Ausland arbeitet bzw. der AG einen ins Ausland schickt?
Für die Ortsabwesenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist weiterhin keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich, somit auch keine Mitteilung darüber.
Ich fand eine Seite -wo jemand die Neuerungen zum Bürgergeld -mit Stand 27. November 2022 in die bestehende Gesetzeslage eingearbeitet und hervorgehoben hat -mit Eingangs kritischen Anmerkungen zum Bürgergeld dazu.
Quelle: Bürgergeld Ergänzungen/ Neuerungen im SGB II (https://www.hadelnhilft.de/hartz-iv-b%C3%BCrgergeld-was-%C3%A4ndert-sich/)
Insbesondere für mich -ist die folgende Formulierung hier -doch absolut kafkaesk wenn das so im Gesetz steht:
Zitat§ 16k Ganzheitliche Betreuung
(1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen
Weil die Definition eigentlich ist:
ZitatBeschäftigungsfähigkeit ist die individuelle Fähigkeit, die ermöglicht, fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenzen unter sich wandelnden Rahmenbedingungen zielgerichtet anzupassen und einzusetzen,
Zitatum eine Erwerbsfähigkeit zu erlangen und zu erhalten
Quelle:Beschäftigungsfähigkeit (https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/demografie-wandel/bebschaeftigung/index.jsp)
Also -Aufbau einer Beschäftigungsfähigkeit,müsste dann eben NOCH NICHT Erwerbsfähigkeit mit beinhalten, wie 16k voraussetzt -im Vergleich dazu, dass erst die vorhandene Beschäftigungsfähigkeit die Voraussetzung zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit und deren Erhalt ist, wie im Gegensatz die DGUV ausführt und zuordnet.
Oder ist das jetzt eine Fehlinterpretation meinerseits -im Vergleich dessen?
Es ist aber auch eine bewusst schwammige Auslegung dessen im Gesetzestext möglich, weil die Interpretationsbreite dessen vielschichtig gemeint sein könnte - nur im Sinne der Jobcenter, vielleicht analog zur Klärung des Begriffs Beschäftigungsfähigkeit:
Individualisierungsleitbild Beschäftigungsfähigkeit (https://www.grin.com/document/279790)
Was dann natürlich der willkürlichen Handhabung dessen Tür und Tor öffnet. Ich würde das dann eher als Schwachstelle ansehen - die man dann beim JC als solche kenntlich machen sollte, wenn der SB einem trotzdem einen Bedarf unterjubeln will.
Plausible Abwehr Argumente gegenüber den SB beim Bürgergeld oder im Widerspruch könnten sein - analog zur Interpretation in letzen Link:
ZitatKraus kommt zu dem Schluss, dass der Gegenstandsbereich der Beschäftigungsfähigkeit strukturell drei Abschnitte umfasst, nämlich ,,Beginnen, Halten und Wechseln"[10] von Erwerbstätigkeiten.
Das Beginnen einer Erwerbstätigkeit -das bestimmt allein der AG. Darauf haben AlG II Bezieher mittlerweile noch weniger Einfluss. Bei AG mit Vorurteilen gar keinen.
ZitatWeiter gefasst zählt sie ebenfalls das Suchen von Beschäftigung sowie den ,,Wechsel im Sinne eines Aufstiegs"[11] zum Begriff der Employability.
Demzufolge anhaltende eigene, marktübliche Bewerbungen bei AG - automatisch keinen Bedarf nach 16k darstellen, nach meiner letztendlichen Meinung und Einschätzung dessen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Dezember 2022, 14:54:00mystik-1
aus dem https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
ZitatBedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.
und gegen eine Kürzung ohne Kostensenkungsaufforderung kann man erfolgreich vorgehen.
MfG FN
Danke
Vorhin habe ich die tacheles Zusammenfassung gelesen und finde die o.g.Stelle nicht. Nur für Neufälle, die erstmals nach diesem Buch beantragen.
Widersprüchlich waren auch die Informationen zum Einkommen U25 /Schüler-/innen
Erst hieß es, deren Verdienst bis 520€ wird nicht angerechnet. Dann fand ich die Info, erst ab 01.07.2023
Und nun in den über 90 Seiten von Tacheles finde ich dazu lediglich die Ferienregelung :weisnich:
mystik-1
Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 16:40:43Vorhin habe ich die tacheles Zusammenfassung gelesen und finde die o.g.Stelle nicht.
Ich habe keine Ahnung ob du das bei Tacheles findest; von da habe ich es auch nicht zitiert.
Die Quelle steht oben drüber oder jetzt nochmal da > https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
da dürftest du auch den Rest finden den du noch erwähnt hast.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Dezember 2022, 17:26:16mystik-1
Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 16:40:43Vorhin habe ich die tacheles Zusammenfassung gelesen und finde die o.g.Stelle nicht.
Ich habe keine Ahnung ob du das bei Tacheles findest; von da habe ich es auch nicht zitiert.
Die Quelle steht oben drüber oder jetzt nochmal da > https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
da dürftest du auch den Rest finden den du noch erwähnt hast.
MfG FN
Deine Quelle hatte ich gelesen
Vorhin hat Harald auf seiner FB Seite viele Seiten zum Bürgergeld verlinkt. Dort konnte ich das nicht finden
Deshalb bin ich irritiert :weisnich:
mystik-1
Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 17:39:17Deshalb bin ich irritiert
Okay jetzt verstehe sogar ich das.
Musst nicht sein das von mir zitierte ist von der neuen Fassung des Entwurfes, das Gesetz selber habe ich gestern auch noch nicht gefunden wird aber sicher bald zu finden sein dann ist es amtlich.
MfG FN
Auszahlung Bürgergeld:
Durch meine zum Glück rechtzeitige Beantragung habe ich jetzt schon meinen Hartz4-Bescheid für Februar 2023.Dieser gilt bis Ende Januar 2024.
Auch wenn es das Bürgergeld erst im Januar gibt,hätte die Berechnung nicht anhand dessen gemessen/berechnet werden?
Jedoch ist der komplette weiterbewilligte Bescheid (bis auf das neue Datum) wie immer,also die Auszahlungsbeträge für das komplette Jahr 2023.
Ist der Bescheid nun korrekt,oder hätte nicht wenigstens "vorläufiger Bescheid" drauf stehen müssen?
Und muss ich nun doch alles nochmal neu beantragen bzw.neu berechnen lassen?
Danke im voraus.
Das JC kann und darf nichts bescheiden, das noch gar nicht rechtskräftig ist.
Rechtskräftig ist das Bürgergeld erst, wenn es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Die Änderungen durch das Bürgergeld muss jedes JC von Amtswegen berücksichtigen, d.h. du wirst einen Änderungsbescheid bekommen.
Zitat von: Kara Fall am 05. Dezember 2022, 06:51:59Auszahlung Bürgergeld:
Durch meine zum Glück rechtzeitige Beantragung habe ich jetzt schon meinen Hartz4-Bescheid für Februar 2023.Dieser gilt bis Ende Januar 2024.
Auch wenn es das Bürgergeld erst im Januar gibt,hätte die Berechnung nicht anhand dessen gemessen/berechnet werden?
Jedoch ist der komplette weiterbewilligte Bescheid (bis auf das neue Datum) wie immer,also die Auszahlungsbeträge für das komplette Jahr 2023.
Ist der Bescheid nun korrekt,oder hätte nicht wenigstens "vorläufiger Bescheid" drauf stehen müssen?
Und muss ich nun doch alles nochmal neu beantragen bzw.neu berechnen lassen?
Danke im voraus.
Sobald das Bürgergeld rechtskräftig ist, bekommst du automatisch einen Änderungsbescheid, so wie jedes Jahr auch wenn das Geld regulär angehoben wird. In meiner Bewilligung steht auf der letzten Seite in der Erklärung dass das Jobcenter bei Erhöhung alles automatisch macht und ich keinen neuen Antrag stellen muss.
Hallo Ottokar
Ich habe deine Nachbesserungen durchgelesen.
Da eine Frage zu den 5% Darlehensrückzahlung. und der Deckelung bei 20%.
Früher waren die Darlehen nacheinander zu bedienen (so weit ich das weiß) heißt dass das jetzt dann 4 Darlehen bedient werden können?
4. Aufrechnungen aus Darlehen dürfen nur noch i.H.v. 5% des Regelsatzes erfolgen.
2. Darlehen dürfen nicht aufgerechnet werden, wenn und solange bereits mehr als 20% der Regelleistung von einer Aufrechnung betroffen ist.
MfG FN
Das sind aus gutem Grund zwei unterschiedliche Punkte.
Das Eine ist die Höhe der für Darlehen (Mehrzahl) zulässigen Aufrechnung, das Andere eine Grenze, sofern bereits andere Aufrechnungen (aus Rückforderungen) stattfinden.
Es kann z.B. eine Aufrechnung aus Rückforderungen i.H.v. 10% und gleichzeitig eine Aufrechnung aus Darlehen i.H.v. 5% erfolgen.
Gibt es bereits eine Aufrechnungen aus Rückforderungen i.H.v. 30%, kann keine Aufrechnung aus Darlehen i.H.v. 5% erfolgen.
:danke: Ottokar
MfG FN
Um der (logischen) Nachfrage zu Aufrechnung und Sanktion zuvor zu kommen:
Der Regelsatz darf grundsätzlich nur bis zu 30% gemindert werden, wobei die Minderung durch eine Sanktion vorgeht.
D.h. während einer 30% Sanktion darf keine Aufrechnung stattfinden.
Besteht eine 10% Sanktion, darf eine Aufrechnung i.H.v. 10% (Erstattungsansprüche) und 5% (Darlehen) erfolgen.
Besteht eine 20% Sanktion, darf eine Aufrechnung i.H.v. 10% (Erstattungsansprüche) ODER 5% (Darlehen) erfolgen, wobei eine Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen der eines Darlehens vorgeht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Dezember 2022, 18:35:55mystik-1
Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 17:39:17Deshalb bin ich irritiert
Okay jetzt verstehe sogar ich das.
Musst nicht sein das von mir zitierte ist von der neuen Fassung des Entwurfes, das Gesetz selber habe ich gestern auch noch nicht gefunden wird aber sicher bald zu finden sein dann ist es amtlich.
MfG FN
EK U25 Schüler nur in den Ferien ",unbegrenzt ", aber est ab 01.07.2023
Irgendwie war da mal was außerhalb der Ferien
mystik-1
Zitat von: mystik-1 am 05. Dezember 2022, 23:21:55EK U25 Schüler nur in den Ferien ",unbegrenzt ", aber est ab 01.07.2023
Irgendwie war da mal was außerhalb der Ferien
Ich steh wohl auf dem Schlauch.
Das es eine neue Frage ist erkenne ich, aber was meinst du bzw. willst du wissen?
Vllt. weiß ich dann wonach ich suchen muss weil wissen darüber
(zumindest was ich vermute und die "Vermutungsantworten" habe ich mir größtenteils abgewöhnt.) habe ich nicht.
MfG FN
Vermutlich ist das gemeint:
1. Kinder und Jugendliche unter 25 erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag i.H. der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV von derzeit 520 Euro:
- auf ihre Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist,
- als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auf Einkommen aus während der Schulzeit ausgeübter Erwerbstätigkeit,
- auf Einnahmen aus dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst.
2. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus Einkommen während der Schulferien ausgeübter Erwerbstätigkeit ist anrechenfrei.
Gilt ab 01.01.2023.
:lachen: Ich hatte mich auch schon gewunderd wieso ich noch den gleichen Betrag auf dem Bescheid hatte.Danke für den Hinweiss. :ok:
Da werden die Sozialgerichte wieder neue Beschäftigung haben.
Das Erbschaften als Vermögen anerkannt werden ist überfällig- diese zumeist handelt es sich um Kleinerbschaften- wurden bislang gnadenlos angerechnet..
ja darauf freue ich mich auch schon, ich werde jede einzelne sanktion und bzw. wenn irgendetwas neu ist direkt widersprechen und klagen. Einfach nur, weil ich zeit habe und es nix kostet
Zitat von: ichbrauchgeld am 08. Dezember 2022, 18:00:13ja darauf freue ich mich auch schon, ich werde jede einzelne sanktion und bzw. wenn irgendetwas neu ist direkt widersprechen und klagen. Einfach nur, weil ich zeit habe und es nix kostet
Schön wenn du die Zeit dafür hast.
Andere hätten sie nicht --- die arbeiten!
Zitat von: lisa63 am 08. Dezember 2022, 18:56:21Zitat von: ichbrauchgeld am 08. Dezember 2022, 18:00:13ja darauf freue ich mich auch schon, ich werde jede einzelne sanktion und bzw. wenn irgendetwas neu ist direkt widersprechen und klagen. Einfach nur, weil ich zeit habe und es nix kostet
Schön wenn du die Zeit dafür hast.
Andere hätten sie nicht --- die arbeiten!
nicht mein problem
Und immer wieder taucht jemand hier auf der es schafft mit wenigen Beiträgen das Klischee vom faulen ignoranten Hartzer zu bedienen. Dem es sche...gal ist, dass andere seine kleingeistige Haltung mitfinanzieren.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übersicht der Bürgergeld-Regelungen nach Inkrafttreten (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Buergergeld/uebersicht-buergergeld-regelungen.html)
"Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt und in zwei Schritten umgesetzt wird."
Der Kooperationsplan-Mist kommt erst ab 1. Juli '23. Bis dahin wird man noch mit EinV 'beglückt'...
(https://abload.de/img/calvinfluchteinvklcjt.gif)
Zitat von: a_good_heart am 08. Dezember 2022, 21:19:14"Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt und in zwei Schritten umgesetzt wird."
Danke für die bereitstellung des Links. Hab mal alles durchgelesen.
Was mich stutzig macht ist folgender Punkt.
"Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst."Das soll aber nicht etwa heißen, dass man jetzt plötzlich verpflichtet ist per Telefon oder E-Mail jederzeit für das Jobcenter erreichbar zu sein oder wie soll man das verstehen?
Jo,
das verlogene Sozen-Pack hat uns da wohl noch ein paar faule Eier ins Nest gelegt... :no:
Zitat von: BigMama am 08. Dezember 2022, 19:14:27Und immer wieder taucht jemand hier auf der es schafft mit wenigen Beiträgen das Klischee vom faulen ignoranten Hartzer zu bedienen. Dem es sche...gal ist, dass andere seine kleingeistige Haltung mitfinanzieren.
Die CDU hat dafür gesorgt, das sie Sanktionsregelung verschärft wurde.
Das heißt aber nicht das Jobcenter Sanktionen "provozieren" müssen.
Sprich es ist nicht verboten, wirklich auf gleicher
Augenhöhe zu agieren und nur freiwillige Angebote zu setzen.
Vorteil: Keine Steuergelder müssen für Gerichte und
Bearbeitung der Widersprüche zu Sanktionen verschwendet werden.
Und diesen Spruch - vom Klischee und Ruf - wird wohl nur bei H.IVer hochgehalten.
Der Ruf ist aber egal und Faulheit ist keine Straftat.
Moralisch in einer Leistungsgesellschaft vielleicht zu beanstanden, mehr aber auch nicht. !
Ottokar hatte mal geschrieben, dass Darlehen nur noch mit 5% aufgerechnet werden dürfen. Ich kann diese Änderung leider nicht finden. Hat da einer die Quelle zu?
Hier gibt es die überarbeitete konsolidierte Neufassung des SGB II mit Hinweisen, was wann in Kraft tritt:
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html
Dort unter "§ 42a Darlehen" nachlesen.
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2022, 10:34:27Hier gibt es die überarbeitete konsolidierte Neufassung des SGB II mit Hinweisen, was wann in Kraft tritt:
Hab mir das mal angeschaut und speziell den Teil mit dem Vermögen.
Und wieder mal muss ich die selbe Frage stellen.
Wie schaut es jetzt genau aus wenn ich nächstes Jahr meine geschützte LV ausbezahlt bekomme ist die ja Vermögen und unter 40 000.- Euro und bis jetzt stand in allen Fassungen dass das auch für Bestandskunden gilt.
Das habe ich jetzt nicht mehr gelesen sondern dass:
Zitat(3) 1Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn
des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 2Innerhalb
dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Das liest sich für mich nicht mehr so als ob da auch eine Karrenzzeit auch für Bestandskunden gilt denn die haben ja schon Monate/Jahre vorher "den ersten Monat Leistungen bezogen".
MfG FN
Bevor du die Frage nochmal stellst, lies bitte § 65 Abs. 3 SGB II n.F.:
Zitat(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12
Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
Erbschaften als Vermögen erst ab 1. Juli 2023. Bis dahin Anrechnung als Einkommen.
Ottokar
deine Antwort habe ich jetzt erst gesehen.
Hab ich dann auch gelesen, wirft aber eher noch mehr Fragen auf.
Daher hoffe ich auf dein Verständnis auch wenn ich mit der erneuten Nachfrage nervig bin. Aber sonst meldet sich dazu ja kein anderer User der Ahnung haben könnte.
Zitat§ 65 (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12
Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
also beginnt meine Karrenzzeit am 01.01.23 für ein VM in Höhe von max 40 000.-
Verwirrend ist für mich beim §12 auf den Bezug genommen wird
Zitat12er § Nicht zu berücksichtigen sind....
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen
der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördert werden
das meine Altersvorsorge zu normalem VM wird und davon ist da nicht die Rede.
Daher hege ich die Befürchtung dass der § 65 vom JC dann so ausgelegt wird das es bei mir ja nicht um die Karrenzzeit für privilegiertes sondern normales Schonvermögen geht.
Kann ich das also ausser acht lassen oder muss ich das VM erneut als Alterssicherung anlegen?
MfG FN
Richtig- Karenzzeiten+Freibeträge kann auch nur für Neukunden gelten. Bestandskunden haben ja gemäß der bisherigen Hartz 4 Regeln sich bereits nackig machen müssen+haben eh kein (zusätzliches) Vermögen mehr. Eben ausser beim Erbe ab Juli 2023-das gilt dann auch für Bestands'kunden'. Und für die Grundsicherung gelten, meines Wissens nach, andere Freibeträge.
Hallo,
mich würde interessieren wie es mir dem 16d aussieht und ob er weiterhin im Bürgergeld angewendet wird. Danke
Heute kam mein Brief mit der Erhöhung. Laut Bescheid am 1.12 abgeschickt.
Zitat von: FritzLoch am 09. Dezember 2022, 14:53:40Hallo,
mich würde interessieren wie es mir dem 16d aussieht und ob er weiterhin im Bürgergeld angewendet wird. Danke
Da bleibt wohl alles beim Alten...
Guckst du hier im Link von @Ottokar: https://hartz.info/index.php?topic=130247.msg1561276#msg1561276
Das Inkrafttreten des Bürgergelds vollzieht sich in 2 Schritten.welche wann, das kann dieser praktischen Übersicht entnommen werden:
Übersicht Inkrafttreten Bürgergeld in 2 Schritten (https://www.sgb2.info/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/B%C3%BCrgergeld/Grafik%20Umsetzung%20BG.html?__blob=publicationFile)
Die Übersicht entstammt übrigens einer internen Veranstaltung "digitaler Tag der Jobcenter"
Digitaler Tag der Jobcenter (https://www.sgb2.info/DE/Themen/Buergergeld/hubertus-heil-beim-digitalen-tag-der-jobcenter.html)
Rosarote Wölkchen PR inklusive - :nea:
Wobei da folgende Sachlage als solche enthüllt bzw. klargestellt wurde:
Zitatwarum in Teilen des Gesetzes keine klaren Vorgaben für die Jobcenter enthalten seien.
ZitatDas ist sowohl beim Thema Schlichtungsverfahren als auch beim Thema Coaching der Fall. Klaus Bermig erklärte, dass es sich dabei um bewusste Freiräume für die Jobcenter handle.
ZitatViele Jobcenter haben bereits eine gut funktionierende Schlichtungspraxis bei sich etabliert, die wolle man mit dem Gesetz nicht einschränken. Ähnlich liege es beim Coaching:
Schlichtungspraxis etabliert? Das kenne ich bei meinem JC bislang nicht. Also -den Abschnitt Kooperationsplan stelle ich mir dann doch eher noch mehr chaotisch -nach Gutsherrenart vor.
Und denke mir -dass das eher auf Maßnahmen/Träger verlagert werden könnte, wenn überhaupt schon in 2023. Eine Gewerkschaft der Jobcenter vertritt generell sogar diese Ansicht:
ZitatMit der vorhandenen Personalaufstellung sei die Umsetzung des Bürgergeldes jedoch unmöglich.
Quelle: Einführung Bürgergeld Tragfähiger Kompromiss, aber dringend mehr Personal benötigt (https://www.vbba.de/aktuelles/news/tragfaehiger-kompromiss-aber-dringend-mehr-personal-benoetigt/)
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2022, 14:05:22Daher hege ich die Befürchtung dass der § 65 vom JC dann so ausgelegt wird das es bei mir ja nicht um die Karrenzzeit für privilegiertes sondern normales Schonvermögen geht.
Es gibt weder eine Karenzzeit für privilegiertes noch normales Schonvermögen.
Für die Karenzzeit gilt eine Vermögensobergrenze, wobei das Vermögen als Gesamtes betrachtet wird.
Erst nach der Karenzzeit wird es in Privilegiertes und Schonvermögen eingeteilt.
Wenn also dein Gesamtvermögen, bei dem ja bereits jetzt schon die Versicherung enthalten ist, nicht über 40.000€ liegt, passiert auch nichts.
Zitat von: FritzLoch am 09. Dezember 2022, 14:53:40mich würde interessieren wie es mir dem 16d aussieht und ob er weiterhin im Bürgergeld angewendet wird. Danke
AGHs nach § 16d SGB II gibt es unverändert.
Unser Bescheid läuft zum 31.12. ab. Nach Weiterbewilligungsantrag kam der neue Bescheid ab 01.01.2023, jedoch noch mit alten Bezügen. Warum das?
Nicht nur auf Seite 1 schauen, sondern auch mal die Seite 2 lesen!
Ändern sich eigentlich die Freibeträge zur Altersversorge und die Vermögensfreibeträge! Und wenn ja, haben bisherige "Vertäge" Bestandsschutz. Bekomme nämlich in 10 Jahren ca.50000 € aus einer jahrelang und immer noch besparten Rentenversicherung! Bisher ist alles sicher, was die Freibeträge betrifft!
Ab 1.1.23 sind noch 40.000 geschützt, egal welche Art von Vermögen. Nach einem Jahr dann noch 15.000 und Altersvorsorge separat.
Sind die 50k denn jetzt schon vorhanden oder eine Prognose für den Auszahlungszeitpunkt?
Wird bei einem Fahrzeug, nehmen wir an es bleibt bei der Angemessenheit von 7500€, der Mehrwert eines Fahrzeugs durch Anrechnung des Freibetrags herangezogen?
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2022, 17:27:35Wenn also dein Gesamtvermögen, bei dem ja bereits jetzt schon die Versicherung enthalten ist, nicht über 40.000€ liegt, passiert auch nichts.
:danke: Dir !
Ein schönes WE
FN
Zitat von: Zara am 10. Dezember 2022, 08:22:32Unser Bescheid läuft zum 31.12. ab. Nach Weiterbewilligungsantrag kam der neue Bescheid ab 01.01.2023, jedoch noch mit alten Bezügen. Warum das?
Zitat von: Ottokar am 05. Dezember 2022, 10:41:27Das JC kann und darf nichts bescheiden, das noch gar nicht rechtskräftig ist.
Rechtskräftig ist das Bürgergeld erst, wenn es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Die Änderungen durch das Bürgergeld muss jedes JC von Amtswegen berücksichtigen, d.h. du wirst einen Änderungsbescheid bekommen.
Zitat von: FritzLoch am 10. Dezember 2022, 11:35:08Wird bei einem Fahrzeug, nehmen wir an es bleibt bei der Angemessenheit von 7500€, der Mehrwert eines Fahrzeugs durch Anrechnung des Freibetrags herangezogen?
Davon darf man sicher ausgehen. Denn es macht keinen Sinn, einen PKW im Marktwert von 15.000€ zu veräußern, dessen Erlös dann als Schinvermögen geschützt ist.
Zitat von: Unwissender am 10. Dezember 2022, 10:01:27Ändern sich eigentlich die Freibeträge zur Altersversorge und die Vermögensfreibeträge!
Nach der neuen Regelung sind "für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge" generell und unabhängig von der Höhe geschützt.
Sind denn auch in den anfänglichen 40.000 die Altersvorsorge nicht enthalten? Ich hatte das so verstanden, dass 40k frei sind, egal was, und nach einem Jahr 15k und x Altersvorsorge
Zitat von: Ottokar am 10. Dezember 2022, 14:06:25Davon darf man sicher ausgehen. Denn es macht keinen Sinn, einen PKW im Marktwert von 15.000€ zu veräußern, dessen Erlös dann als Schinvermögen geschützt ist.
Und wenn mein Fahrzeug zb. 10.000€ kostet werden die 2.500€ den Freibetrag belasten, defacto reduziert sich dieser auf 12.50€?
Zitat von: a_good_heart am 08. Dezember 2022, 21:19:14"Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst."
Ohje, dann muss man bestimmt der Jobcenter Gruppe bei WhatsApp beitreten und bei Kontaktversuch unverzüglich antworten. :lol:
Heisst das dann, das man nicht mehr unbedingt vorbeikommen muss, sondern das man per Chat, Mail oder telefonisch kommunizieren kann? :scratch:
Hat Steinbeißer und dieser senile Olaf (Vergissmeinnicht) dieser Verordnung für Unterwerfung Zucht- und Ordnung schon unterschrieben?
Zitat von: Unwissender am 12. Dezember 2022, 09:53:27Heisst das dann, das man nicht mehr unbedingt vorbeikommen muss, sondern das man per Chat, Mail oder telefonisch kommunizieren kann? :scratch:
Das wäre das Beste für diese Gestalten in ihren 10m² Zellen
Die verzichten doch im Leben nicht darauf, die Leute per Vorladungen zu drangsalieren :nea:
(https://abload.de/img/sbanpfiffngdbk.gif)
Anforderungen der modernen Kommunikation: d.h. die Ausgrenzung derjenigen die nicht über Smartfone (Blödmaschine !) + Internet verfügen: das alles kostet Geld und soll dann auch vom Almosen bezahlte werden ? Ich sehe die Digitalisierung sehr kritisch. Es werden die ausgeschlossen die sich daran nicht beteiligen wollen oder können. Das läuft auf chinesische Verhältnisse hinaus...
das ist recht interessant, in den news von den online zeitschriften ,war nichts von diesen tollen änderungen nach dem bundesrat eklat zu lesen, ( nur vermögensberücksichtigung und karenszeit)
umso mehr bin ich doch jetzt beim stöbern, überrascht
also, ein freund von mir ist seit juli oder august 22 in der maßnahme und der war auch öfters nicht da(hat die maßnahme nicht gestört) ich bin sehr gespannt , ob das jobcenter, ihn nach-sanktionieren wird für juli 22-2023
ich kanns mir echt nicht vorstellen,höchstens bei den " großkotzigen" bin gespannt, ob die das wirklich machen,
ob die das nach-sanktionieren, wirklich sobeabsichtigt haben? oder einfach nur das sanktionsmonatorium enden lassen wollten?
könnte man dann echt mal bei der annika klose SPD; Teutrine FDP und die grüne ältere blonde mit der brille, nachfragen, wie denn das sanktionsmonatorium, was sie,im ausschuss und bundestag so hochgelobt haben, gemeint war, besonders bei der grünen mit ihren hochlobungen über das sanktionsmonatorium und bürgergeld
bin von jan 23 bis ende 23 echt gespannt, was sich viele jobcenter so einfallen lassen,
bei mir ist aktuell wieder, seit 2 monaten ruhe, aber denke mal wenns anfang des jahres wieder vermittlungsbudget gibt, das es wieder voll losgeht(ottokar und die anderen hat mir da echt geholfen, bisher, danke)
10% 1 monate 20% 20 monate 30% 3 monate, klingt erstmal noch "menschlich", finde da sind genug vorwarnstufen drin, ein vorbildlicher hartzi zu sein
meldepflichtverletzung bleibt die bei 10% ? hab ich jetzt gar nicht mehr von gelesen, mhhh
das mit den kooperationsplan und öffentlich-rechtlicher vertrag, muss sicher rechtlich geklärt werden, sehr unklares hickhack, das jobcenter muss ihre (unterstützungs)pflichten nichterfüllen ,aber der arbeitssuchende
schönes weihnachtsfest allen, ( außer mein sb gibt mir noch ein "schönes" weihnachtsfest mit briefchen) :)
Zitat von: goingtolegend am 16. Dezember 2022, 20:48:3010% 1 monate 20% 20 monate 30% 3 monate, klingt erstmal noch "menschlich", finde da sind genug vorwarnstufen drin, ein vorbildlicher hartzi zu sein
Ja genau. Erst gibts was auf die Finger, dann auf den Arsch und zuletzt aufs Maul.
Habe heute, online, zwei Änderungsbescheide gehabt. Einmal für Januar 2023 mit den höheren Regelsätzen da meine Bewilligung bis Januar 2023 läuft. Und der Zweite ist die Änderung von Februar 2023 bis Januar 2024 mit den höheren Regelsätzen. Scheint so als würde das mit dem Geld auf jeden Fall passieren, auch wenn das Gesetzt noch nicht öffentlich verabschiedet wurde.
Zitat von: Ottokar am 17. Dezember 2022, 11:52:23Zitat von: goingtolegend am 16. Dezember 2022, 20:48:3010% 1 monate 20% 20 monate 30% 3 monate, klingt erstmal noch "menschlich", finde da sind genug vorwarnstufen drin, ein vorbildlicher hartzi zu sein
Ja genau. Erst gibts was auf die Finger, dann auf den Arsch und zuletzt aufs Maul.
Mich interessiert folgendes:
3x keine Lust an Sinnlosmaßnahmen teilzunehmen = 30% Sanktion für 3 Monate
Wird eine 4. Maßnahme abgelehnt oder sich nicht auf VV beworben ect. bleibt es bei den 30%?
Mitwirkungspflichen hier jetzt ausnahmsweise ausgenommen (§ 66 Abs. 1 SGB I)
Mitwirkungspflicht hat den Zweck der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts. Sie umfasst nicht ein dem Antragsteller aufgegebenes Verhalten.
Zitat von: FritzLoch am 17. Dezember 2022, 17:00:07Mich interessiert folgendes:
3x keine Lust an Sinnlosmaßnahmen teilzunehmen = 30% Sanktion für 3 Monate
Wird eine 4. Maßnahme abgelehnt oder sich nicht auf VV beworben ect. bleibt es bei den 30%?
Ja für jedes weitere "Fehlverhalten" dann immer 30% für 3 Monate, es sei denn du bist mal wieder 1 Jahr lang lieb ( :grins: ),
dann gehts wieder von vorne los. Also erst 10% für 1 Monat, usw.
FritzLoch
Zitat von: FritzLoch am 17. Dezember 2022, 17:00:073x keine Lust an Sinnlosmaßnahmen teilzunehmen = 30% Sanktion für 3 Monate
:weisnich: :scratch: 1 monat +2 Monate +3 Monate = 6 Monate mit unterschiedlicher Staffelung.
So zumindest meine Denke.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2022, 12:08:48FritzLoch
Zitat von: FritzLoch am 17. Dezember 2022, 17:00:073x keine Lust an Sinnlosmaßnahmen teilzunehmen = 30% Sanktion für 3 Monate
:weisnich: :scratch: 1 monat +2 Monate +3 Monate = 6 Monate mit unterschiedlicher Staffelung.
So zumindest meine Denke.
MfG FN
Im günstigsten Fall....
Sanktion(en)
1. Januar = 10% für 1 Monat - läuft aus am 1. Februar
15. Januar = 20% für 2 Monate - läuft aus am 15. März
30. Janaur = 30% für 3 Monate - läuft aus am 30. April
So jetzt:
Sanktion 1 läuft zum 1. Februar aus
Sanktion 2 müsste demnach am 2. Februar auf 10% gesenkt werden und läuft am 15. März aus.
Sanktion 3 müsste 2 Februar auf 20% und am 16. März von 20% auf 10% gesenkt werden und läuft am 30. April aus
korrekt?
Was machst du denn da für eine Wissenschaft draus?
Der Sanktionszeitraum begann bisher immer stets am Monatsersten (und zwar nach Mitteilung des Sanktionsschreibens).
Gehe mal stark davon aus, dass das wohl auch so bleiben wird.
Und dann ist es doch ganz klar geregelt.
1. Fehlverhalten = 1 Monat 10% Leistungsminderung
2. Fehlverhalten = 2 Monate 20% Leistungsminderung
3. Fehlverhalten = 3 Monate 30% Leistungsminderung
4. Fehlverhalten = 3 Monate 30% Leistungsminderung
usw.
Wenn du nach dem 3. Fehlverhalten dir 1 Jahr lang nichts zu schulden kommen lässt, dann beginnt du wieder von vorne, ansonsten werden immer 30% für 3 Monate die Leistungen gemindert. Und zwar nicht addiert sondern fortlaufend.
Zitat von: Harald53 am 18. Dezember 2022, 23:34:31... 4. Fehlverhalten = 3 Monate 30% Leistungsminderung
usw. ..
Nicht "usw.", sondern komplette Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung. Und das wäre dann auch keine Sanktion. Leistungen können nämlich auch ohne Sanktion eingestellt werden.
Also verlasst euch nicht zu sehr auf das Sanktionskarussell.
Zitat von: Greywolf08 am 19. Dezember 2022, 02:29:56Nicht "usw.", sondern komplette Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung.
Gibt es dazu eigentlich Gerichtsurteile, bei dem das schonmal passiert ist?
Zitat von: Greywolf08 am 19. Dezember 2022, 02:29:56Nicht "usw.", sondern komplette Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung.
Bitte nochmal informieren wann eine Leistungseinstellung erfolgen kann.
Hier geht es gerade um Sanktionen. Das sind 2 völlig verschiedene paar Schuhe.
Zitat von: Harald53 am 19. Dezember 2022, 16:20:19Zitat von: Greywolf08 am 19. Dezember 2022, 02:29:56Nicht "usw.", sondern komplette Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung.
Bitte nochmal informieren wann eine Leistungseinstellung erfolgen kann.
Hier geht es gerade um Sanktionen. Das sind 2 völlig verschiedene paar Schuhe.
Genau das würde mich mal interessieren, irgendwie habe ich es bisher nirgendwo ganz eindeutig beschrieben gefunden. Falls mir jemand dazu was klares verlinken kann oder es einfach erklären kann wäre ich dankbar.
So im groben verstehe ich darunter, es geht eher darum bestimmte Unterlagen die gefordert werden einzureichen und damit meine ich auch keine in der EGV geforderten Bewerbungen, sondern eher Unterlagen zur Berechnungsgrundlage, Vermögen usw.
Sehe ich das richtig? Was gibt es da noch zu beachten?
Hätte ich im Normalfall nichts zu befürchten außer den 30% Minderungen, wenn ich einfach auf nichts eingehe und zum Beispiel meiner Selbständigkeit nachgehe? Oder sollte man zumindest zu den Terminen erscheinen, aber auf den Rest verzichten?
Zitat von: Löwenmähne am 19. Dezember 2022, 19:09:54Genau das würde mich mal interessieren, irgendwie habe ich es bisher nirgendwo ganz eindeutig beschrieben gefunden. Falls mir jemand dazu was klares verlinken kann oder es einfach erklären kann wäre ich dankbar.
@Ottokar hat mal folgendes dazu geschrieben:
LeistungseinstellungIm SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II: wenn das Jobcenter gemäß § 331 SGB III gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
2. nach § 66 SGB I, wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 65 SGB I verweigert werden, dazu muss man sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird. § 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 32 SGB II vor. §§ 62 Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers, § 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64 Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II vor.
§ 65 SGB I beschränkt die Mitwirkungspflichten dabei erheblich. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn
a) der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann, wenn die Mitwirkung unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen) oder unverhältnismäßig ist.
b) Behandlungen oder Untersuchungen für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, oder dabei eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
c) der Betroffene sich oder Verwandte der Gefahr aussetzt wegen einer Straftat oder Ordnungdwidrigkeit verfolgt zu werden.
Konkret heist das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.
Entfällt z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 41a SGB II) oder - bei Vorliegen entsprechener Umstände - als Darlehen (§ 24 Abs. 4 SGB II) bewilligen.
Zitat von: FritzLoch am 18. Dezember 2022, 15:46:28Sanktion(en)
1. Januar = 10% für 1 Monat - läuft aus am 1. Februar
15. Januar = 20% für 2 Monate - läuft aus am 15. März
30. Janaur = 30% für 3 Monate - läuft aus am 30. April
So jetzt:
Sanktion 1 läuft zum 1. Februar aus
Sanktion 2 müsste demnach am 2. Februar auf 10% gesenkt werden und läuft am 15. März aus.
Sanktion 3 müsste 2 Februar auf 20% und am 16. März von 20% auf 10% gesenkt werden und läuft am 30. April aus
korrekt?
Maßgeblich ist, wann die Minderung festgestellt wurde, dafür hat das JC 6 Monate Zeit.
Sanktion 1: Minderung wird am 15.01.2023 zum 01.02.2023 festgestellt, endet am 28.02.2023.
Sanktion 2: Minderung wird am 15.02.2023 zum 01.03.2023 festgestellt, endet am 30.04.2023.
Sanktion 3: Minderung wird am 15.04.2023 zum 01.05.2023 festgestellt, endet am 31.07.2023.
Wichtige Info: Die lang erwartete Nachricht ist endlich am 20.12.2022 eingetroffen:
Das Bürgergeld Gesetz ist verkündet und im Bundesgesetzblatt einsehbar.
Verkündetes Bürgergeld Gesetz (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2328.pdf%27%5D__1671590879317)
Zitat von: Yasha am 21. Dezember 2022, 04:41:38Wichtige Info: Die lang erwartete Nachricht ist endlich am 20.12.2022 eingetroffen:
Das Bürgergeld Gesetz ist verkündet und im Bundesgesetzblatt einsehbar.
Verkündetes Bürgergeld Gesetz (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2328.pdf%27%5D__1671590879317)
Ein bürokratisches Monstrum, geschaffen von Irren.
Zitat von: jens123 am 21. Dezember 2022, 12:01:07Ein bürokratisches Monstrum, geschaffen von Irren.
Bürgergeld hört sich eben besser an als "Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Sozialgerichte und darauf spezialisierte Fachanwälte (ABMfSudsF)" :)
Das sich Aufgeilen am Unterdrücken, Schikanieren, Drangsalieren und Nötigen von Armen, Kranken, Alleinerziehenden, Schwächeren und oft am unteren Ende der Nahrungskette lebenden Menschen, wird auch nächstes Jahr lustig weiter gehen
Zitat von: Reiner1970 am 21. Dezember 2022, 17:11:22Das sich Aufgeilen am Unterdrücken, Schikanieren, Drangsalieren und Nötigen von Armen, Kranken, Alleinerziehenden, Schwächeren und oft am unteren Ende der Nahrungskette lebenden Menschen, wird auch nächstes Jahr lustig weiter gehen
Das ist und war doch schon immer so. Es ist eine menschliche Eigenschaft, dass man alles ablehnt was einem selbst nicht entspricht. Also wer reicher oder ärmer ist als man selbst, der ist immer böse. Und selbst die Ärmsten finden noch jemanden auf den sie nach unten eintreten können und dem es schlechter geht. Und nach oben ist immer viel Luft wohin man kräftig austeilen kann.
Und so teilt jeder von seinem Standpunkt aus kräftig aus. Hauptsache man hat jemanden dem man etwas nicht gönnen kann.
Zitat von: Reiner1970 am 21. Dezember 2022, 17:11:22Das sich Aufgeilen am Unterdrücken, Schikanieren, Drangsalieren und Nötigen von Armen, Kranken, Alleinerziehenden, Schwächeren und oft am unteren Ende der Nahrungskette lebenden Menschen, wird auch nächstes Jahr lustig weiter gehen
Das ist und bleibt eine kriminelle Vereinigung.
Zitat von: FritzLoch am 21. Dezember 2022, 17:56:09Das ist und bleibt eine kriminelle Vereinigung.
Auch nicht krimineller als jeder von uns auch. Jeder von uns möchte gut dastehen und tut Dinge die eigentlich nicht erlaubt wären. Für dich ist es wahrscheinlich eine Lappalie mal bei Rot über eine Ampel zu gehen, für die Mutter die mit ihrem Kind dort steht sieht das wohl anders aus. Wer hunderte Millionen Euro jedes Jahr bewegt, für den ist es genau so eine Lappalie wenn er mal vergisst die eine oder andere Millionen anzugeben, der wenige Tausend Euro im Jahr bewegt, der sieht das anders...
Es ist natürlich immer einfach anderen ihre Fehler vorzuhalten, aber jeder Einzelne von uns hat mehr als genügend Dinge in seinem Leben getan die nicht korrekt waren und vermutlich auch anderen geschadet haben. Würdest du morgen im Mittelpunkt der Öffentlichkeit stehen, was meinst du wie viele Vergehen man dann bei dir aufdecken und öffentlichkeitswirksam vorführen würde...
Bei denen da oben interessieren sich eben Millionen Menschen für solche Dinge, ob du mal einem Kind das Eis geklaut hat juckt keinen im Moment...
:offtopic: Ist euch schon mal aufgefallen, das sich " Arme" untereinander eher bereit sind zu helfen als "Reiche"! Ich z.B. habe schon mehrmals einem anderen Sozialleistungsbezieher geld geliehen und anstandslos wiederbekommen, während ich von "Vermögenderen" gehört haben, das sie um ihr verliehenes Geld kämpfen müssen! :offtopic:
@Unwissender Viele wissen es nicht, aber es gibt eine Interessengruppen in welcher die Reichsten Personen des Landes zusammengeschlossen versuchen höhere Belastungen für wohlhabende zu bewirken. Das hört sich vielleicht absurd an, aber die meisten wissen wir privilegiert sie sind und würden gerne mehr Steuern zahlen für das Wohl derer die nicht das Glück haben. Dazu gibt es viel Material zu lesen.
Der Staat weigert sich aber darauf einzulassen und nimmt auch keine freiwilligen Spenden an. Der Grund ist simpel, ein paar ganz wenige verhindern durch Kontakte in die Politik solche Dinge. Also merke: Die meisten Reichen würden gerne mehr beitragen, ein paar ganz wenige verhindern es, weil sie gierig und asozial sind. Unter diesen ganz wenigen leiden alle.
Hary, das ist Humbug was du da schreibst.
Der Staat nimmt keine Spenden an, gottseidank, wer weiss wo die versickern würden. Es ist aber jedem Reichen und auch jedem Nichtreichen erlaubt zu spenden, so oft und so viel er will, sogar steuermindernd. Von der Tafel bis zum SOS Kinderdorf oder dem örtlichen Tierheim, die Liste der Spendenmöglichkeiten ist kilometerlang. Wer also spenden möchte, kann das tun, dafür braucht es keine Interessengruppen.
Bis 2027 keine Zwangsverrentung durch das Jobcenter
Konkret heißt es unter § 12a SGB II nun im Gesetzentwurf:
"Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."
finde ich gut denn eine Zwangsrente war ja auch eine Sanktion.
Hat eigentlich irgendjemand schon einen Änderungsbescheid bekommen?
Ich glaube ja eher das es so läuft wie 2004/2005 und einfach die Erhöhung am 30.12. gezahlt wird und erst im Laufe des Januar der entsprechende "BÜRGERGELDBESCHEID" kommt!
Änderungsbescheid hab ich auch noch nicht. Hab aber gestern den höheren Regelsatz ausgezahlt bekommen, da unsere Ämter zwischen den Jahren geschlossen sind. Zahlungseingänge auf Konten werden wohl frühestens zwischen dem 27.12. und spätestens am 30.12. stattfinden.
Zitat von: Unwissender am 23. Dezember 2022, 09:39:59Hat eigentlich irgendjemand schon einen Änderungsbescheid bekommen?
Ich glaube ja eher das es so läuft wie 2004/2005 und einfach die Erhöhung am 30.12. gezahlt wird und erst im Laufe des Januar der entsprechende "BÜRGERGELDBESCHEID" kommt!
Ja, ich am Anfang des Monats. Dafür habe ich allerdings noch kein Geld auf dem Konto, kommt also erst nach Weihnachten.
Ich wette, diese Frage ist hier schon gestellt worden, aber bitte nicht hauen, wenn ich noch einmal frage ( ich war jetzt länger nicht hier im Forum) :schaem:
Wie viel Bürgergeld es geben soll, habe ich schon erfahren und auch wenn volljährige "Kinder" (bis 24) mit im Haushalt leben und kein Einkommen haben, bekommen sie 402 € als Regelsatz.
Aber wie ist das bzw wie wird das gerechnet mit volljährigen Kindern von 23 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern wohnen und eigenes Einkommen haben und schon beim
ALG II raus waren, weil sie zu viel Geld verdient haben (Netto ca 1700 €) ?
Anmerkung : Für dieses Kind gibt es kein Kindergeld mehr
Irgendwie habe ich das noch nicht verstanden :sorry:
Ich habe einen "Bürgergeld" Rechner im Internet gefunden, aber ein Einkommen (Brutto/Netto) für volljährige Kinder konnte man da nicht einfügen.
Die Veränderung bei der Einkommensanrechnung greift erst zum 1.7.23
Bei 1.700 Netto wird wohl weiterhin kein Anspruch bestehen. Regelsatz + Mietanteil
Zitat von: Trulla am 27. Dezember 2022, 18:33:29Aber wie ist das bzw wie wird das gerechnet mit volljährigen Kindern von 23 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern wohnen und eigenes Einkommen haben und schon beim
ALG II raus waren, weil sie zu viel Geld verdient haben (Netto ca 1700 €) ?
Die haben auch weiterhin wegen zu viel Einkommen keinen Anspruch, daran hat sich nichts geändert.
Ganz einfach zu merken: "Bürgergeld = Hartz IV + 53€"
Zitat von: Unwissender am 23. Dezember 2022, 09:39:59Hat eigentlich irgendjemand schon einen Änderungsbescheid bekommen?
Ich glaube ja eher das es so läuft wie 2004/2005 und einfach die Erhöhung am 30.12. gezahlt wird und erst im Laufe des Januar der entsprechende "BÜRGERGELDBESCHEID" kommt!
Habe den Änderungsbescheid schon bekommen. 😉
Ich habe noch keinen ÄB bekommen
Ich immer noch nicht und kommt auch heute nicht! (Habe Briefankündigung aktiviert)! Is mir auch egal, hauptsache die leistung kommt!
Bei meinem JC hieß es, die werden im Laufe des Januars versendet, aber das Bürgergeld würde dennoch pünktlich gezahlt.
Wir haben heute 94 € ( 2 erwachsene Personen, lebenspartner, in einer Bedarfsgemendschaft ) mehr erhalten, auf meinem Konto.
Einen neuen Bescheid haben wir bis heute nicht erhalten. Wird wohl im Januar 2023 eintreffen.
Meine KK war so nett, mir vor ein paar Tagen mitzuteilen, das ich ab März 2023 weniger bekomme, da mal wieder die Zusatzbeiträge erhöht werden.
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 11:13:39Meine KK war so nett, mir vor ein paar Tagen mitzuteilen, das ich ab März 2023 weniger bekomme, da mal wieder die Zusatzbeiträge erhöht werden.
Wieso? ich dachte "wir" müssen keine Zusatzbeiträge bezahlen? (Ich zumindest, und auch Bekannte ALG II Bezieher, haben noch nie Zusatzbeiträge gezahlt) :weisnich:
JC übernehmen Zusatzbeiträge nur bis zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag (https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/durchschnittlicher-zusatzbeitrag_240_428260.html), der beträgt ab 2023 1,6%. Liegt der tatsächliche drüber, muss man selber zahlen.
Wer keine GruSi bezieht, muss den Zusatzbeitrag ohnehin selber zahlen.
Zitat von: Unwissender am 31. Dezember 2022, 10:16:39Wieso? ich dachte "wir" müssen keine Zusatzbeiträge bezahlen?
:ironie:
Ottokar ist Spitzenverdiener.😐
Schön wäre es.
Vielleicht ist meine KK auch nur zu teuer? Oder ich gehöre zu denen, die knapp am Existenzminimum vorbeischrammen "Es ergibt sich kein auszahlbarer Anspruch auf Wohngeld (§ 21 Nr. 1 WoGG)." und keinen Anspruch auf GruSi haben?
Vielleicht machen wir auch ein Quiz daraus - oder lassen es einfach dabei bewenden.
Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 18:54:02[...]
Vielleicht machen wir auch ein Quiz daraus - oder lassen es einfach dabei bewenden.
Ich bin für das Quiz! :grins:
Mal eine dumme Frage:
Zu Hartz4 gibt es ja Tausende Urteile von Sozialgerichte. Behalten diese beim Bürgergeld ihre Gültigkeit?
Natürlich.
Die Urteile sind zu gesetzlichen Regelungen innerhalb des SGB II ergangen. Soweit diese Regelungen in ihrer Rechtswirkung nicht verändert wurden, ist die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin anzuwenden.
Danke, dass bedeutet also man müsste um die Urteile loszuwerden das SGB II z.B durch etwas wirklich komplett neues ersetzen.
Ein Bekannter hat mich gefragt, der noch nie gearbeitet hat, ob er das Guthaben der Betriebskosten, das das JC bezahlt hat und jetzt in der Grusi gelandet ist behalten?
Zitat von: horst am 05. Mai 2023, 17:25:51Ein Bekannter hat mich gefragt, der noch nie gearbeitet hat, ob er das Guthaben der Betriebskosten, das das JC bezahlt hat und jetzt in der Grusi gelandet ist behalten?
Ich bin wegen der Sache als Beistand nächste Woche vom Sozialamt vorgeladen und wollte euch fragen, ob das so stimmt?
horst
Zitat von: horst am 06. Mai 2023, 15:59:46Ich bin wegen der Sache als Beistand nächste Woche vom Sozialamt vorgeladen und wollte euch fragen, ob das so stimmt?
:weisnich:
aucvh in der Grundsicherung gilt das Zuflußprinzip.
Also je mach dem wann das Geld zugeflossen ist muss es, wenn man im Bezug war/ist, angerechnet werden.
Die Ausnahme wäre wenn es da zugeflossen ist als man weder im SGB 2 oder 12 Bezug gewesen ist.
und seit wann werden Beistände ein(vor)geladen.
Das geht doch gar nicht (Vorladung sowieso nicht) und würde ja schon ähnlich einer Rechtsberatungstätigkeit zu betrachten sein und das darf man als Beistand nicht.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Mai 2023, 16:13:06und seit wann werden Beistände ein(vor)geladen.
ich habe Vollmacht
https://www.vollmacht-muster.de/allgemeine-vollmachten/schriftliche-vollmacht-fuer-das-sozialamt/
horst
Zitat von: horst am 06. Mai 2023, 16:26:57ich habe Vollmacht
Dann bist du ein Bevollmächtigter. Das ist etwas anderes.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Mai 2023, 16:13:06Die Ausnahme wäre wenn es da zugeflossen ist als man weder im SGB 2 oder 12 Bezug gewesen ist.
danke @Fettnäpfchen für die Antwort, das mit den Guthaben der Nebenkosten habe ich mir schon gedacht jetzt muss ich das wieder für den Mann gerade rücken.
Gibt es was neues ob der Kooperationsplan (ab 01.07.2023) kommt oder nicht??? Man hört nichts mehr dazu
Der kommt schon, aber was genau der Inhalt sein wird weiß noch keiner.
Habe jedenfalls noch keinen gesehen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 16. Juni 2023, 18:28:50Der kommt schon, aber was genau der Inhalt sein wird weiß noch keiner.
Habe jedenfalls noch keinen gesehen.
Ok