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Sammelthema: Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben!

Begonnen von Ottokar, 25. November 2022, 15:04:22

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Ottokar

Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben!

Wer darüber diskutieren möchte, oder Fragen hat, ist hier richtig.
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FritzLoch

Hätte einige Fragen....

- Sanktionen nach aktuellem Stand ab 01.01.2023 möglich in genannt 3 Stufen (10,20,30% für jeweils 1,2,3 Monate) = max. 30%
- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?

Ottokar:

Zitat

ZitatSanktionen für Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sind erst ab dem 02.07.2023 wieder möglich, dann allerdings rückwirkend für Pflichtverletzung ab dem 03.01.2023.

Waldschrat Pferdepension e.V.

Knauzika

1. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
2. Sanktionsmoratorium bleibt dies bis 1. Juli aktiv?

MfG  :bye:

Marco1982

Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53Hätte einige Fragen....

- Sanktionen nach aktuellem Stand ab 01.01.2023 möglich in genannt 3 Stufen (10,20,30% für jeweils 1,2,3 Monate) = max. 30%
- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?



Sanktionen für Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sind erst ab dem 02.07.2023 wieder möglich, aber vergehen vom 01.2023 bis 07.2023 werden wohl rückwirkend Sanktioniert.

Beispiel du beskommst im April eine Maßnahme und sagst nein, bekommst dafür ab dem 02.07.2023 eine 10% Sanktion, sagst du bei 3 oder mehr sachen Nein bis zum 01.07.2023 bekommste dann 30% ab 02.07.2023.

@Knauzika, bei 3 vergehen gibts 30% und zwar 30% jeden Monat bis die Sanktion vorbei ist, wenn ich deine Frage richtig verstehe.

Aber schon mal gut das keinen § 8a SGB II mit drin ist dann hätte es auch wieder 100% geben können durch die Hintertür.


Knauzika

"§ 8a SGB II"
Hatte laut Ottokar nicht die CDU/GRÜNE versucht dies noch durchzusetzen?

FritzLoch

Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:48:19"§ 8a SGB II"
Hatte laut Ottokar nicht die CDU/GRÜNE versucht dies noch durchzusetzen?

Ist vom Tisch nach meiner Kenntnis.
Waldschrat Pferdepension e.V.

111929

Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld?  Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?

Meiner Erfahrung nach vermitteln die JC nicht in Arbeit: ich habe stets nur Pauschalangebote füt ZAFS bekommen. JC versuchen einen nur in 'Maßnahmen' zu stecken um einen los zu werden. Das wird sich noch verschärfen. Bei der dauernden Medienhetze gegen die 'faulen Hartzlern': das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt natürlich enorm ;)-Und natürlich gibt es nicht massenhaft Arbeitsplätze und einen  'Fachkräftemangel' (ausgenommen im Gesundheits und Lehrbereich. Dort ist der Mangel aber staatlich gewollt !!) gibt es nicht.
Das Gerede vom 'Fachkräftemangel' dient dem  Interesse der Industrie: her mit  den Billiglöhnern aus dem Ausland...

Klar das mit der Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe bei den Hartz-Reformen das 'A'-sozial-System per se (mit Absicht !)überlastet wurde. Daran ändert sich nichts. Das im übrigen jeder der sich länger als ein Jahr  in Hartz 4 befindet als Hilfskraft ohne Ausbildung im System gespeichert wird führt zu der Lüge von den unqualifizierten Hartzlern.

Grotesk, was  die Herrschenden über das Kontroll+Schikanesystem schönrednerisch  von sich geben.

NRWMaster


Kein Bittsteller


götzb

Die volle Funktion soll erst im Sommer 2023 greifen.
Sprich da auch der Nachfolger der EGV; die Integrationsvereinbarung - rechtlich locker, aus der keine direkten Sanktionen mehr hervorgehen können, wenn man sich nicht daran hält.

Ein Vorteil könnte sein, das man nicht mehr im Turnus eingeladen wird.
Also so im besten Falle alle 6 Monate.
Denn sinnlose Vorladungen soll es wohl nicht mehr geben.
- zudem ist die erste Einladung ohne Kürzungsmöglichkeit.


ZitatGanzheitliche Betreuung
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Nein, so was ist nicht vorgesehen.
Das Jobcenter kann ganzheitliches nicht erzwingen.
Es sei denn der Entwurf wurden im Rahmen der CDU Interventionen geändert.
Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

Hansejunge

Und für was genau feiern sich die Politikdarsteller jetzt noch einmal? Es bleibt quasi alles gleich, außer der Briefkopf. Die "Erhöhung" wandert gleich zum Stromanbieter.

SuuSanne

Hallo Ottokar:
In deiner Ausführung schreibst du:
"Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang ...) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen."
Bitte, wenn Zeit und Kraft vorhanden, erläutern, wie? in welcher Form? Die Frage ist hier nur nach Kosten der Unterkunft.

---------------------------------------...
Coaching und aufsuchende Sozialarbeit" <<< es ist gut, dass man das ablehnen kann, wenn richtig verstanden.

Ottokar

Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
§ 84 SGB II wurde nicht angetastet, d.h. das Sanktionsmoratorium endet wie geplant mit Ablauf des 31.12.2022. Die Frist bis zum 01.07.2023 bewirkt, dass Pflichtverletzungen die vor dem 01.01.2023 erfolgten nicht nachträglich sanktioniert werden können (vgl. 6monatsfrist zur Feststellung der Minderung/Sanktion in § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II, § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II n.F.).

Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?
Jede in § 31 SGB II n.F. genannt Pflichtverletzung kann ab 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden.

Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:33:411. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
Die 1. Sanktion beträgt 10% und dauert einen Monat,
die 2. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 1. beträgt 20% und dauert 2 Monate,
die 3. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 2. beträgt 30% und dauert 3 Monate.
Maßgeblich für die 12monatsfrist ist der Beginn der vorhergehenden Minderung, nicht der Tag der Pflichtverletzung.

Zitat von: 111929 am 25. November 2022, 16:09:16Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld?  Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?
Die Grundsicherung im Alter ist im SGB XII geregelt, Hartz IV/Bürgergeld ist im SGB II geregelt.
Der Vermögensschonbetrag im SGB XII (aus 1998) wird zum 01.01.2023 von 5.000€ auf 10.000€ erhöht.

Zitat von: götzb am 25. November 2022, 16:41:15Nein, so was ist nicht vorgesehen.
Natürlich war das vorgesehen und wurde auch beschlossen (§ 16k SGB II n.F.).

Zitat von: SuuSanne am 25. November 2022, 17:27:31In deiner Ausführung schreibst du:
"Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang ...) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen."
Bitte, wenn Zeit und Kraft vorhanden, erläutern, wie? in welcher Form? Die Frage ist hier nur nach Kosten der Unterkunft.
Das betrifft u.a. die Regelungen
- zum erheblichen Vermögen während der einjährigen Karenzzeit, dieses wurde von 60.000€ auf 40.000€ für die erste und von 30.000€ auf 15.000€ für jeder weitere Person in der BG herabgesetzt,
- zu den Kosten für Unterkunft und Heizung während der einjährigen Karenzzeit, hier gilt die tatsächliche Bruttokaltmiete weiterhin als angemessen, jedoch werden nur die angemessenen Heizkosten anerkannt.

(n.F. = neue Fassung, gemeint ist das SGB II in der ab 01.01.2023 und 01.07.2023 gültigen Fassung)
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götzb

Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55Natürlich war das vorgesehen und wurde auch beschlossen (§ 16k SGB II n.F.).

ZitatIn 16 k SGB II RefE wird neu die Ganzheitliche Betreuung verankert. Die offene Formulierung erlaubt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Die ganzheitliche Betreuung kann das Jobcenter selbst realisieren oder einen Träger beauftragen (vermutlich über Vergabe). Zumindest in der Gesetzesbegründung ist eine freiwillige Teilnahme vorgesehen.
ZitatAus anderen Änderungen ergeben sich Folgewirkungen für Eingliederungsinstrumente. So stellt die Nichtaufnahme/-teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit keine Pflichtverletzung mehr dar. Sollte während der Durchführung einer ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II RefE eine Beschäftigungsaufnahme gelingen, dann darf die Betreuung für sechs Monate auch dann weitergeführt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigungsaufnahme beendet wird. Diese Weiterführung gilt auch für § 16f SGB II. Dazu wird 16g SGB II angepasst.
https://www.bagarbeit.de/themen/forumarbeit/buergergeld-gesetz-eine-einschaetzung-zu-den-wichtigsten-veraenderungen-fuer-traeger-2/10/2022/

 :flag:
Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

SuuSanne

Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:02:55
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Sanktionsmoratorium beendet oder gibt es diesen Übergang noch zum 01.07.2023?
§ 84 SGB II wurde nicht angetastet, d.h. das Sanktionsmoratorium endet wie geplant mit Ablauf des 31.12.2022. Die Frist bis zum 01.07.2023 bewirkt, dass Pflichtverletzungen die vor dem 01.01.2023 erfolgten nicht nachträglich sanktioniert werden können (vgl. 6monatsfrist zur Feststellung der Minderung/Sanktion in § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II, § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II n.F.).

Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:13:53- Rückwirkende Sanktionen aus 2022 möglich, hier zb. Ablehnung einer Maßnahme?
Jede in § 31 SGB II n.F. genannt Pflichtverletzung kann ab 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden.

Zitat von: Knauzika am 25. November 2022, 15:33:411. Sanktionen 30% für drei Monate, bedeutet das 10% pro Monat für drei Monate?
Die 1. Sanktion beträgt 10% und dauert einen Monat,
die 2. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 1. beträgt 20% und dauert 2 Monate,
die 3. Sanktion innerhalb von 12 Monaten nach der 2. beträgt 30% und dauert 3 Monate.
Maßgeblich für die 12monatsfrist ist der Beginn der vorhergehenden Minderung, nicht der Tag der Pflichtverletzung.

Zitat von: 111929 am 25. November 2022, 16:09:16Die Grundsicherung im Alter = auch Bürgergeld?  Was ist das Schonvermögen dort: bleibt es bei 10000 Euro ?
Die Grundsicherung im Alter ist im SGB XII geregelt, Hartz IV/Bürgergeld ist im SGB II geregelt.
Der Vermögensschonbetrag im SGB XII (aus 1998) wird zum 01.01.2023 von 5.000€ auf 10.000€ erhöht.

Zitat von: götzb am 25. November 2022, 16:41:15Nein, so was ist nicht vorgesehen.
Natürlich war das vorgesehen und wurde auch beschlossen (§ 16k SGB II n.F.).

Zitat von: SuuSanne am 25. November 2022, 17:27:31In deiner Ausführung schreibst du:
"Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang ...) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen."
Bitte, wenn Zeit und Kraft vorhanden, erläutern, wie? in welcher Form? Die Frage ist hier nur nach Kosten der Unterkunft.
Das betrifft u.a. die Regelungen
- zum erheblichen Vermögen während der einjährigen Karenzzeit, dieses wurde von 60.000€ auf 40.000€ für die erste und von 30.000€ auf 15.000€ für jeder weitere Person in der BG herabgesetzt,
- zu den Kosten für Unterkunft und Heizung während der einjährigen Karenzzeit, hier gilt die tatsächliche Bruttokaltmiete weiterhin als angemessen, jedoch werden nur die angemessenen Heizkosten anerkannt.

(n.F. = neue Fassung, gemeint ist das SGB II in der ab 01.01.2023 und 01.07.2023 gültigen Fassung)

Ja OK.
Die Frage war nach Die Pandemie-Sonderregelungen ( Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) wegen der KOSTEN der Unterkunft. Danach wurde gefragt, nicht nur von mir.