Sammelthema: Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben!

Begonnen von Ottokar, 25. November 2022, 15:04:22

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ichbrauchgeld

ja darauf freue ich mich auch schon, ich werde jede einzelne sanktion und bzw. wenn irgendetwas neu ist direkt widersprechen und klagen. Einfach nur, weil ich zeit habe und es nix kostet

lisa63

Zitat von: ichbrauchgeld am 08. Dezember 2022, 18:00:13ja darauf freue ich mich auch schon, ich werde jede einzelne sanktion und bzw. wenn irgendetwas neu ist direkt widersprechen und klagen. Einfach nur, weil ich zeit habe und es nix kostet

Schön wenn du die Zeit dafür hast.
Andere hätten sie nicht --- die arbeiten!

ichbrauchgeld

Zitat von: lisa63 am 08. Dezember 2022, 18:56:21
Zitat von: ichbrauchgeld am 08. Dezember 2022, 18:00:13ja darauf freue ich mich auch schon, ich werde jede einzelne sanktion und bzw. wenn irgendetwas neu ist direkt widersprechen und klagen. Einfach nur, weil ich zeit habe und es nix kostet

Schön wenn du die Zeit dafür hast.
Andere hätten sie nicht --- die arbeiten!

nicht mein problem

BigMama

Und immer wieder taucht jemand hier auf der es schafft mit wenigen Beiträgen das Klischee vom faulen ignoranten Hartzer zu bedienen. Dem es sche...gal ist, dass andere seine kleingeistige Haltung mitfinanzieren. 
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

a_good_heart

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übersicht der Bürgergeld-Regelungen nach Inkrafttreten   

"Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt und in zwei Schritten umgesetzt wird."

Der Kooperationsplan-Mist kommt erst ab 1. Juli '23. Bis dahin wird man noch mit EinV 'beglückt'...


Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Harald53

Zitat von: a_good_heart am 08. Dezember 2022, 21:19:14"Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt und in zwei Schritten umgesetzt wird."

Danke für die bereitstellung des Links. Hab mal alles durchgelesen.
Was mich stutzig macht ist folgender Punkt.

"Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst."

Das soll aber nicht etwa heißen, dass man jetzt plötzlich verpflichtet ist per Telefon oder E-Mail jederzeit für das Jobcenter erreichbar zu sein oder wie soll man das verstehen?

a_good_heart

Jo,
das verlogene Sozen-Pack hat uns da wohl noch ein paar faule Eier ins Nest gelegt... :no: 
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

götzb

Zitat von: BigMama am 08. Dezember 2022, 19:14:27Und immer wieder taucht jemand hier auf der es schafft mit wenigen Beiträgen das Klischee vom faulen ignoranten Hartzer zu bedienen. Dem es sche...gal ist, dass andere seine kleingeistige Haltung mitfinanzieren. 
Die CDU hat dafür gesorgt, das sie Sanktionsregelung verschärft wurde.
Das heißt aber nicht das Jobcenter Sanktionen "provozieren" müssen.
Sprich es ist nicht verboten, wirklich auf gleicher
Augenhöhe zu agieren und nur freiwillige Angebote zu setzen.

Vorteil: Keine Steuergelder müssen für Gerichte und
Bearbeitung der Widersprüche zu Sanktionen verschwendet werden.

Und diesen Spruch - vom Klischee und Ruf - wird wohl nur bei H.IVer hochgehalten.
Der Ruf ist aber egal und Faulheit ist keine Straftat.
Moralisch in einer Leistungsgesellschaft vielleicht zu beanstanden, mehr aber auch nicht. !
Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

Yavanna

Ottokar hatte mal geschrieben, dass Darlehen nur noch mit 5% aufgerechnet werden dürfen. Ich kann diese Änderung leider nicht finden. Hat da einer die Quelle zu?

Ottokar

Hier gibt es die überarbeitete konsolidierte Neufassung des SGB II mit Hinweisen, was wann in Kraft tritt:
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html

Dort unter "§ 42a Darlehen" nachlesen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2022, 10:34:27Hier gibt es die überarbeitete konsolidierte Neufassung des SGB II mit Hinweisen, was wann in Kraft tritt:
Hab mir das mal angeschaut und speziell den Teil mit dem Vermögen.
Und wieder mal muss ich die selbe Frage stellen.
Wie schaut es jetzt genau aus wenn ich nächstes Jahr meine geschützte LV ausbezahlt bekomme ist die ja Vermögen und unter 40 000.- Euro und bis jetzt stand in allen Fassungen dass das auch für Bestandskunden gilt.
Das habe ich jetzt nicht mehr gelesen sondern dass:
Zitat(3) 1Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn
des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.
2Innerhalb
dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Das liest sich für mich nicht mehr so als ob da auch eine Karrenzzeit auch für Bestandskunden gilt denn die haben ja schon Monate/Jahre vorher "den ersten Monat Leistungen bezogen".

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Bevor du die Frage nochmal stellst, lies bitte § 65 Abs. 3 SGB II n.F.:
Zitat(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12
Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
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111929

Erbschaften als Vermögen erst ab 1. Juli 2023. Bis dahin Anrechnung als Einkommen.

Fettnäpfchen

#133
Ottokar

deine Antwort habe ich jetzt erst gesehen.
Hab ich dann auch gelesen, wirft aber eher noch mehr Fragen auf.
Daher hoffe ich auf dein Verständnis auch wenn ich mit der erneuten Nachfrage nervig bin. Aber sonst meldet sich dazu ja kein anderer User der Ahnung haben könnte.
Zitat§ 65 (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12
Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
also beginnt meine Karrenzzeit am 01.01.23 für ein VM in Höhe von max 40 000.-

Verwirrend ist für mich beim §12 auf den Bezug genommen wird
Zitat12er § Nicht zu berücksichtigen sind....
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen
der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördert werden
das meine Altersvorsorge zu normalem VM wird und davon ist da nicht die Rede.
Daher hege ich die Befürchtung dass der § 65 vom JC dann so ausgelegt wird das es bei mir ja nicht um die Karrenzzeit für privilegiertes sondern normales Schonvermögen geht.

Kann ich das also ausser acht lassen oder muss ich das VM erneut als Alterssicherung anlegen?

MfG FN
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111929

Richtig- Karenzzeiten+Freibeträge kann auch nur für Neukunden gelten. Bestandskunden haben ja gemäß der bisherigen Hartz 4 Regeln sich bereits nackig machen müssen+haben eh kein (zusätzliches) Vermögen mehr. Eben ausser beim Erbe ab Juli 2023-das gilt dann auch für Bestands'kunden'. Und für die Grundsicherung gelten, meines Wissens nach,  andere Freibeträge.