Sammelthema: Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben!

Begonnen von Ottokar, 25. November 2022, 15:04:22

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FritzLoch

Zitat von: OLD-MAN am 01. Dezember 2022, 10:27:37
Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:19:16Gibt es mittlerweise den kompletten Gesetzentwurf zum Bürgergeld?

Ja, es ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht!

Bitte dann um die finale Fassung, finde nichts. Nach meiner Kenntnis muss Steinbeißer noch unterschreiben.
Waldschrat Pferdepension e.V.

OLD-MAN


FritzLoch

Zitat von: OLD-MAN am 01. Dezember 2022, 10:55:28
Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:28:22Steinbeißer

Ein bisschen mehr Respekt bitte!

Unser Bundespräsident heißt ....Steinmeier!!!

:lachen: Dein Kniefall vor dem größten Heuchler der Geschichte ist bemerkenswert, zurück zum Thema:

Die Endfassung bitte nachreichen!
Waldschrat Pferdepension e.V.

mystik-1

Frage zur KDU

Schonzeit überhöhter KDU betrifft Neufälle ab C, richtig?

Was ist denn mit Altfällen, deren KDU bislang angemessen waren, aber ab 2023 aufgrund steigender Nebenkosten (auf höhere Grundgebühr Abfall, Wasser etc.hat man keinen Einfluss) die Miete unangemessen ist?
Haben die Pech und werden sofort gekürzt?
( es gibt nach wie Vor Jobcenter, die eine Kostensenkungsauffordeeung nicht machen sondern sofort kürzen)

Fettnäpfchen

mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 01. Dezember 2022, 14:35:24Was ist denn mit Altfällen, deren KDU bislang angemessen waren, aber ab 2023 aufgrund steigender Nebenkosten (auf höhere Grundgebühr Abfall, Wasser etc.hat man keinen Einfluss) die Miete unangemessen ist?
Haben die Pech und werden sofort gekürzt?
( es gibt nach wie Vor Jobcenter, die eine Kostensenkungsauffordeeung nicht machen sondern sofort kürzen)
aus dem https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
ZitatBedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.
und gegen eine Kürzung ohne Kostensenkungsaufforderung kann man erfolgreich vorgehen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

111929

Eben, nur die Neufälle 'profitieren': mindest in der ersten Zeit von Karenz und erhöhtem Schonvermögen. Die 'Dauerhartzer' bekommen im Gegenzug die volle Kontroll+Schikanepackung die Hartz 5 so  zusätzlich bereithält.

Yavanna

Was will denn der "Dauerhartzer"?
Vermögen und KDU wurden nach geltendem Recht behandelt. Wenn jetzt alles schlimmer würde, wäre es auch nicht gut, wenn man  darunter fallen würde

seifert55

Hallo Forum,
was ich hier jetzt vermisse ist eine Auskunft ob 100% Sanktionen mit dem neuen Bürgergeld immer noch möglich sind. Ich denke jatzt daran wenn man einen Job nicht annimmt.
Danke
S.

ffpol

Kann mir jemand genaueres zum Thema Ortsabwesenheit bei Aufstockern sagen? Bei Hartz 4 war es ja so, dass eine Ortsabwesenheit nur gemeldet werden musste, nicht bewilligt (bei Aufstockern). Wie sieht es beim Bürgergeld aus, und ist bspw. auch eine längere Ortsabwesenheit möglich?

Ottokar

Zitat von: seifert55 am 02. Dezember 2022, 00:21:59was ich hier jetzt vermisse ist eine Auskunft ob 100% Sanktionen mit dem neuen Bürgergeld immer noch möglich sind. Ich denke jatzt daran wenn man einen Job nicht annimmt.
Dann solltest du mal aufmerksam lesen, z.B. hier unter "Sanktionen".
Unter 3. steht dort zu lesen, dass die Sanktionshöhe (weiterhin, so wie das BVerfG es fordert) auf 30% beschränkt ist, nur die Regelleistung aber nicht die Leistung für die Miete gemindert werden darf und es auch keine Ungleichbehandlung nach Alter gibt.
Bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II sind also nur noch Sanktionen i.H.v. max. 30% möglich.

Zitat von: ffpol am 02. Dezember 2022, 08:50:20Kann mir jemand genaueres zum Thema Ortsabwesenheit bei Aufstockern sagen? Bei Hartz 4 war es ja so, dass eine Ortsabwesenheit nur gemeldet werden musste, nicht bewilligt (bei Aufstockern).
Das ist so nicht korrekt, auch bei Aufstockern musste eine Ortsabwesenheit bewilligt werden - außer sie war zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich. Sie durfte allerdings nicht zeitlich begrenzt oder versagt werden.

Tatsächlich wurden die Regeln für die Ortsabwesenheit für Aufstocker verschärft, da dort das Kriterium "arbeitslos" wegfällt. Damit unterliegen auch Aufstocker den in § 7b SGB II n.F. neu geregelten Erreichbarkeits-Bedingungen einschl. der 3-Wochen-Frist.
Neu ist, das Leistungsberechtigte, die nicht als Erwerbsfähig gelten, generell keine Zustimmung mehr benötigen.
Neu ist auch, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind (Elternzeit, Schüler), das JC lt. Gesetz die Zustimmung erteilen muss.
Auch für die neue Erreichbarkeitsregelung hat die BA eine Verordnungsermächtigung, ich zweifele jedoch, dass sie davon Gebrauch machen wird, denn ohne kann jedes JC die sehr dehnbaren Regelungen so auslegen wie es möchte.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


111929

Zitat von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 16:30:47Was will denn der "Dauerhartzer"?
Vermögen und KDU wurden nach geltendem Recht behandelt. Wenn jetzt alles schlimmer würde, wäre es auch nicht gut, wenn man  darunter fallen würde

Verstehe ich nicht-es wird doch schlimmer für den 'Dauerhartzer':(

ffpol

Zitat von: Ottokar am 02. Dezember 2022, 10:43:08Tatsächlich wurden die Regeln für die Ortsabwesenheit für Aufstocker verschärft, da dort das Kriterium "arbeitslos" wegfällt. Damit unterliegen auch Aufstocker den in § 7b SGB II n.F. neu geregelten Erreichbarkeits-Bedingungen einschl. der 3-Wochen-Frist.


Was bedeutet das denn genau? Wenn man bspw. 5 Monate jedes Jahr im Ausland arbeitet bzw. der AG einen ins Ausland schickt?

Ottokar

Zitat von: ffpol am 02. Dezember 2022, 11:28:19Wenn man bspw. 5 Monate jedes Jahr im Ausland arbeitet bzw. der AG einen ins Ausland schickt?
Für die Ortsabwesenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist weiterhin keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich, somit auch keine Mitteilung darüber.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Yasha

Ich fand eine Seite -wo jemand die Neuerungen zum Bürgergeld -mit Stand 27. November 2022 in die bestehende Gesetzeslage eingearbeitet und hervorgehoben hat  -mit Eingangs kritischen Anmerkungen zum Bürgergeld dazu.

Quelle: Bürgergeld Ergänzungen/ Neuerungen  im SGB II

Insbesondere für mich  -ist die folgende Formulierung hier  -doch absolut kafkaesk wenn das so im Gesetz steht:
Zitat§ 16k Ganzheitliche Betreuung

(1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen

Weil die Definition eigentlich ist:

ZitatBeschäftigungsfähigkeit ist die individuelle Fähigkeit, die ermöglicht, fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenzen unter sich wandelnden Rahmenbedingungen zielgerichtet anzupassen und einzusetzen,

Zitatum eine Erwerbsfähigkeit zu erlangen und zu erhalten

Quelle:Beschäftigungsfähigkeit

Also -Aufbau einer Beschäftigungsfähigkeit,müsste dann eben NOCH NICHT Erwerbsfähigkeit mit beinhalten, wie 16k voraussetzt  -im Vergleich dazu, dass erst die  vorhandene Beschäftigungsfähigkeit die Voraussetzung zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit und deren Erhalt ist, wie im Gegensatz die DGUV ausführt und zuordnet.

Oder ist das jetzt eine Fehlinterpretation meinerseits -im Vergleich dessen?

Es ist aber auch eine bewusst schwammige Auslegung dessen im Gesetzestext möglich, weil die Interpretationsbreite dessen vielschichtig gemeint sein könnte - nur im Sinne der Jobcenter, vielleicht analog zur Klärung des Begriffs Beschäftigungsfähigkeit:

Individualisierungsleitbild Beschäftigungsfähigkeit

 Was dann natürlich der willkürlichen Handhabung dessen Tür und Tor öffnet. Ich würde das dann eher als Schwachstelle ansehen - die man dann beim JC als solche kenntlich machen sollte, wenn der SB einem trotzdem einen Bedarf unterjubeln will.

Plausible Abwehr Argumente gegenüber den SB beim Bürgergeld oder im Widerspruch könnten sein - analog zur Interpretation in letzen Link:

ZitatKraus kommt zu dem Schluss, dass der Gegenstandsbereich der Beschäftigungsfähigkeit strukturell drei Abschnitte umfasst, nämlich ,,Beginnen, Halten und Wechseln"[10] von Erwerbstätigkeiten.

 Das Beginnen einer Erwerbstätigkeit -das bestimmt allein der AG. Darauf haben AlG II Bezieher mittlerweile noch weniger Einfluss. Bei AG mit Vorurteilen gar keinen.

ZitatWeiter gefasst zählt sie ebenfalls das Suchen von Beschäftigung sowie den ,,Wechsel im Sinne eines Aufstiegs"[11] zum Begriff der Employability.

Demzufolge anhaltende eigene, marktübliche Bewerbungen bei AG  - automatisch keinen Bedarf nach 16k darstellen, nach meiner letztendlichen  Meinung und Einschätzung dessen.


 

mystik-1

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Dezember 2022, 14:54:00mystik-1

 
aus dem https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
ZitatBedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.
und gegen eine Kürzung ohne Kostensenkungsaufforderung kann man erfolgreich vorgehen.

MfG FN

Danke

Vorhin habe ich die tacheles Zusammenfassung gelesen und finde die o.g.Stelle nicht. Nur für Neufälle, die erstmals nach diesem Buch beantragen.




Widersprüchlich waren auch die Informationen zum Einkommen U25 /Schüler-/innen
Erst hieß es, deren Verdienst bis 520€ wird nicht angerechnet. Dann fand ich die Info, erst ab 01.07.2023
Und nun in den über 90 Seiten von Tacheles finde ich dazu lediglich die Ferienregelung  :weisnich: