Sammelthema: Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben!

Begonnen von Ottokar, 25. November 2022, 15:04:22

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Fettnäpfchen

mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 16:40:43Vorhin habe ich die tacheles Zusammenfassung gelesen und finde die o.g.Stelle nicht.
Ich habe keine Ahnung ob du das bei Tacheles findest; von da habe ich es auch nicht zitiert.
Die Quelle steht oben drüber oder jetzt nochmal da > https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
da dürftest du auch den Rest finden den du noch erwähnt hast.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

mystik-1

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Dezember 2022, 17:26:16mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 16:40:43Vorhin habe ich die tacheles Zusammenfassung gelesen und finde die o.g.Stelle nicht.
Ich habe keine Ahnung ob du das bei Tacheles findest; von da habe ich es auch nicht zitiert.
Die Quelle steht oben drüber oder jetzt nochmal da > https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
da dürftest du auch den Rest finden den du noch erwähnt hast.

MfG FN

Deine Quelle hatte ich gelesen

Vorhin hat Harald auf seiner FB Seite viele Seiten zum Bürgergeld verlinkt. Dort konnte ich das nicht finden

Deshalb bin ich irritiert  :weisnich:

Fettnäpfchen

mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 17:39:17Deshalb bin ich irritiert 
Okay jetzt verstehe sogar ich das.
Musst nicht sein das von mir zitierte ist von der neuen Fassung des Entwurfes, das Gesetz selber habe ich gestern auch noch nicht gefunden wird aber sicher bald zu finden sein dann ist es amtlich.

MfG FN
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Kara Fall

Auszahlung Bürgergeld:
Durch meine zum Glück rechtzeitige Beantragung habe ich jetzt schon meinen Hartz4-Bescheid für Februar 2023.Dieser gilt bis Ende Januar 2024.
Auch wenn es das Bürgergeld erst im Januar gibt,hätte die Berechnung nicht anhand dessen gemessen/berechnet werden?
Jedoch ist der komplette weiterbewilligte Bescheid (bis auf das neue Datum) wie immer,also die Auszahlungsbeträge für das komplette Jahr 2023.
Ist der Bescheid nun korrekt,oder hätte nicht wenigstens "vorläufiger Bescheid" drauf stehen müssen?
Und muss ich nun doch alles nochmal neu beantragen bzw.neu berechnen lassen?
Danke im voraus.

Ottokar

Das JC kann und darf nichts bescheiden, das noch gar nicht rechtskräftig ist.
Rechtskräftig ist das Bürgergeld erst, wenn es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Die Änderungen durch das Bürgergeld muss jedes JC von Amtswegen berücksichtigen, d.h. du wirst einen Änderungsbescheid bekommen.
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Soulmate2411

Zitat von: Kara Fall am 05. Dezember 2022, 06:51:59Auszahlung Bürgergeld:
Durch meine zum Glück rechtzeitige Beantragung habe ich jetzt schon meinen Hartz4-Bescheid für Februar 2023.Dieser gilt bis Ende Januar 2024.
Auch wenn es das Bürgergeld erst im Januar gibt,hätte die Berechnung nicht anhand dessen gemessen/berechnet werden?
Jedoch ist der komplette weiterbewilligte Bescheid (bis auf das neue Datum) wie immer,also die Auszahlungsbeträge für das komplette Jahr 2023.
Ist der Bescheid nun korrekt,oder hätte nicht wenigstens "vorläufiger Bescheid" drauf stehen müssen?
Und muss ich nun doch alles nochmal neu beantragen bzw.neu berechnen lassen?
Danke im voraus.

Sobald das Bürgergeld rechtskräftig ist, bekommst du automatisch einen Änderungsbescheid, so wie jedes Jahr auch wenn das Geld regulär angehoben wird. In meiner Bewilligung steht auf der letzten Seite in der Erklärung dass das Jobcenter bei Erhöhung alles automatisch macht und ich keinen neuen Antrag stellen muss.

Fettnäpfchen

Hallo Ottokar
Ich habe deine Nachbesserungen durchgelesen.
Da eine Frage zu den 5% Darlehensrückzahlung. und der Deckelung bei 20%.
Früher waren die Darlehen nacheinander zu bedienen (so weit ich das weiß) heißt dass das jetzt dann 4 Darlehen bedient werden können?

4. Aufrechnungen aus Darlehen dürfen nur noch i.H.v. 5% des Regelsatzes erfolgen.
2. Darlehen dürfen nicht aufgerechnet werden, wenn und solange bereits mehr als 20% der Regelleistung von einer Aufrechnung betroffen ist.

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Ottokar

Das sind aus gutem Grund zwei unterschiedliche Punkte.
Das Eine ist die Höhe der für Darlehen (Mehrzahl) zulässigen Aufrechnung, das Andere eine Grenze, sofern bereits andere Aufrechnungen (aus Rückforderungen) stattfinden.
Es kann z.B. eine Aufrechnung aus Rückforderungen i.H.v. 10% und gleichzeitig eine Aufrechnung aus Darlehen i.H.v. 5% erfolgen.
Gibt es bereits eine Aufrechnungen aus Rückforderungen i.H.v. 30%, kann keine Aufrechnung aus Darlehen i.H.v. 5% erfolgen.
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Fettnäpfchen

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Ottokar

Um der (logischen) Nachfrage zu Aufrechnung und Sanktion zuvor zu kommen:
Der Regelsatz darf grundsätzlich nur bis zu 30% gemindert werden, wobei die Minderung durch eine Sanktion vorgeht.
D.h. während einer 30% Sanktion darf keine Aufrechnung stattfinden.
Besteht eine 10% Sanktion, darf eine Aufrechnung i.H.v. 10% (Erstattungsansprüche) und 5% (Darlehen) erfolgen.
Besteht eine 20% Sanktion, darf eine Aufrechnung i.H.v. 10% (Erstattungsansprüche) ODER 5% (Darlehen) erfolgen, wobei eine Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen der eines Darlehens vorgeht.
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mystik-1

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Dezember 2022, 18:35:55mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 03. Dezember 2022, 17:39:17Deshalb bin ich irritiert
Okay jetzt verstehe sogar ich das.
Musst nicht sein das von mir zitierte ist von der neuen Fassung des Entwurfes, das Gesetz selber habe ich gestern auch noch nicht gefunden wird aber sicher bald zu finden sein dann ist es amtlich.

MfG FN

EK U25 Schüler nur in den Ferien ",unbegrenzt ", aber est ab 01.07.2023
Irgendwie war da mal was außerhalb der Ferien

Fettnäpfchen

mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 05. Dezember 2022, 23:21:55EK U25 Schüler nur in den Ferien ",unbegrenzt ", aber est ab 01.07.2023
Irgendwie war da mal was außerhalb der Ferien
Ich steh wohl auf dem Schlauch.
Das es eine neue Frage ist erkenne ich, aber was meinst du bzw. willst du wissen?
Vllt. weiß ich dann wonach ich suchen muss weil wissen darüber
(zumindest was ich vermute und die "Vermutungsantworten" habe ich mir größtenteils abgewöhnt.) habe ich nicht.

MfG FN
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Ottokar

Vermutlich ist das gemeint:

1. Kinder und Jugendliche unter 25 erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag i.H. der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV von derzeit 520 Euro:
- auf ihre Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist,
- als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auf Einkommen aus während der Schulzeit ausgeübter Erwerbstätigkeit,
- auf Einnahmen aus dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst.
2. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus Einkommen während der Schulferien ausgeübter Erwerbstätigkeit ist anrechenfrei.

Gilt ab 01.01.2023.
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Wolverine36

 :lachen: Ich hatte mich auch schon gewunderd wieso ich noch den gleichen Betrag auf dem Bescheid hatte.Danke für den Hinweiss. :ok:

111929

Da werden die Sozialgerichte wieder neue Beschäftigung haben.

Das Erbschaften als Vermögen anerkannt werden ist überfällig- diese zumeist handelt es sich um Kleinerbschaften- wurden  bislang gnadenlos angerechnet..