Ich bin seit 15.06.23 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bekomme seit dem Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld läuft nun laut Schreiben von der Krankenkasse am 11.12.24 aus (Anspruchsdauer max. 78 Wochen). Laut dem Schreiben soll ich mich bei der Agentur für Arbeit melden wegen einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch, den ich aber sicherlich nicht habe (Arbeitsverhältnis war viel zu kurz). Es bleiben also grundsätzlich nur Bürgergeld oder Sozialhilfe.
Voraussichtlich bin ich auch nach dem 11.12.24 weiterhin arbeitsunfähig.
Habe ich dann (ab 01.01.25) Anspruch auf Bürgergeld, wenn ich (ab jetzt vermutlich noch 3-5 Monate) immer noch arbeitsunfähig bin, oder habe ich dann nur noch Anspruch auf Sozialhilfe, bis ich wieder gesund bin?
Inwieweit du Anspruch hast klärt sich ja durch Antragsstellung. Aber so viel sei schon mal gesagt: der Anspruch wäre nicht ab 1.1.2025 sondern ab 12.12.2024.
Du stellst demnächst einfach den Antrag auf Bürgergeld und dann wirst du ja sehen, was als Antwort kommt.
Zitat von: Hartzfrei am 21. Oktober 2024, 05:52:48Laut dem Schreiben soll ich mich bei der Agentur für Arbeit melden wegen einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch, den ich aber sicherlich nicht habe
Diese Negativbescheinigung musst du dir trotzdem besorgen.
Zitat von: Hartzfrei am 21. Oktober 2024, 05:52:48Habe ich dann (ab 01.01.25) Anspruch auf Bürgergeld
Wenn du nicht ein sehr hohes Krankengeld beziehst, solltest du den Antrag auf Bürgergeld schon im Dezember stellen, dann gilt der Antrag ab 1. Dezember und dein Bedarf minus Einkommen wird auch ab dem Zeitpunkt berechnet.
Wenn du ausgesteuert wirst, also nach 78 Wochen Krankengeldbezug hast du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Bezug von Krankengeld ist anspruchsbegründend für Alg I.
Hier greift die sog. Nahtlosigkeitsregelung nach Paragraf 145 SGB III. Das ist der einzige Sondertatbestand bei dem man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss und trotzdem Alg I beziehen kann.
Stimmt, da habe ich heute morgen doch echt geschlafen. Im Krankengeldbezug werden ja Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. :schaem:
Also wenn das stimmt, wäre das schon krass, denn das Arbeitsverhältnis hat nur 3 Tage gedauert. Ich hatte dazu damals auch schon was hier (https://hartz.info/index.php/topic,132681.0.html) im Forum geschrieben.
Deshalb hier nochmal die genauen Umstände:
Ich war (schon einige Jahre lang) bis einschließlich 11.06.23 im ALG2-Bezug, und habe dann endlich einen Vollzeitjob gefunden. Arbeitsbeginn war der 12.06.23.
Am 14.06.23 hatte ich dann eine Zusammenbruch und wurde u.a. auch kurz Ohnmächtig. Die genaueren Details und den Verlauf meiner Erkrankung will ich hier jetzt erst mal nicht posten, denn das würde wohl den Rahmen sprengen... und das ist glaube ich auch nicht nötig. Falls doch, einfach hier danach fragen.
Seit 15.06.23 bin ich nun wie bereits geschrieben durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bekomme seit dem Krankengeld (KG), welches am 11.12.24 ausläuft. Das Beschäftigungsverhältnis wurde damals vom AG zum 01.07.23 gekündigt.
Ich dachte damals, dass ich auch nur bis zum 01.07.23 Anspruch auf KG habe, und danach nur noch Anspruch auf ALG2. Von der Krankenkasse und auch hier im Forum (siehe o.g. Link) wude mir erklärt, dass ich bis zu 78 Wochen Anspruch auf KG habe, was ich damals anfangs auch nicht geglaubt hatte, was aber offensichtlich so ist.
Greift bei mir wirklich die Nahtlosigkeitsregelung? Ich bin ja nicht dauerhaft Erwerbsunfähig (hoffe ich zumindest), sondern nur noch eine gewisse Zeit lang arbeitsunfähig.
Und jetzt soll ich auch noch Anspruch auf ALG I haben - kann das wirklich sein, obwohl das Arbeitsverhältnis damals nur 3 Tage gedauert hat!?
Falls ja, bitte ich nochmal um kurze Bestätigung unter Einbeziehung der eben geschilderten Umstände.
Zitat von: Hartzfrei am 22. Oktober 2024, 01:09:10Greift bei mir wirklich die Nahtlosigkeitsregelung?
Ja, wenn du bei Aussteuerung aus dem Krankengeld immer noch arbeitsunfähig bist. Mit deiner Erwerbsfähigkeit hat das nichts zu tun.
Zitat von: Hartzfrei am 22. Oktober 2024, 01:09:10Und jetzt soll ich auch noch Anspruch auf ALG I haben - kann das wirklich sein, obwohl das Arbeitsverhältnis damals nur 3 Tage gedauert hat!?
Ja, die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Krankengeld abgezogen (deshalb hast du auf deiner Bescheinigung bei Eintritt in das Krankengeld auch Brutto- und Nettobeträge stehen). Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der 3 genannten Versicherungen. Du hast dir also während des Krankengeldes einen neuen Anspruch auf ALGI aufgebaut.
@Sheherazade
Danke für deine weiteren Erläuterungen. Ich habe heute bei der Hotline der Agentur für Arbeit angerufen und denen meine Situation erklärt. Die meinten auch, dass ich vermutl. Anspruch auf ALG I habe. Ich habe nun nächste Woche einen Telefontermin, bei dem ich weiteres erfahre.
Ich schreib dann hier was nach dem Termin.
Bis dann und schon mal vielen Dank für eure schnelle Hilfe.
Ich hatte letzte Woche den Telefontermin und mir wurden nun Unterlagen zugeschickt, die ich ausfüllen soll. Einmal der ALG I - Antrag und noch ein Gesundheitsfragebogen für den Ärztlichen Dienst (ÄD). Zu beiden Formularen habe ich mehrere Fragen, da mir nicht ganz klar ist, was ich nun ankreuzen bzw. ausfüllen soll.
Es steht allerdings schon fest, dass mein (möglicher) ALG I Anspruch deutlich niedriger ist, als mein Anspruch auf Bürgergeld (BG). Ich muss also auf jeden Fall (ergänzendes) BG beantragen. Es wäre deshalb wesentlich einfacher, wenn ich nur BG beantragen müsste.
Kann ich also auf das ALG I freiwillig verzichten, und nur BG (in voller Höhe) beantragen, oder macht da das JC ärger?
Zum Gesundheitsfragebogen:
Laut den Infoblatt "Arbeitslosengeld (nach Ausstteuerung aus dem Krankengeld)" (im Anhang unter "ALG nach Aussteuerung aus KG.pdf") gibt es 3 Möglichkeiten, wie der ÄD entscheiden kann. Auf mich trifft am ehesten Möglichkeit 3 zu (bis zu sechs Monate nicht Leistungsfähig). Ich rechne damit, dass ich in ca. 3-4 Moanten wieder Fit bin. Da müsste dann das ALG I eigentlich abgelehnt werden, was aber nicht garantiert ist, da Möglichkeit 3 nur der Ausnahmefall ist.
Eigentlich geht es mir zentral erst mal nur um eine Frage:
Wie soll ich die Unterlagen ausfüllen, so dass mein Antrag auf ALG I abgelehnt wird, ohne dass das JC später Ärger macht?
Im ALG I - Antrag gibt es ja einige Punkte, die eine Ablehnung bewirken würden, z.B. wenn ich bei 2a "Ich werde alle Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden" Nein ankreuzen würde. Das kann ich wahrscheinlich nicht machen, oder?
Vielleicht hab ihr ein paar Tipps, wie ich da am besten vorgehen soll.
Du bist verpflichtet, Arbeitslosengeld I zu beantragen. Bürgergeld ist immer die letzte Option. Bevor man Bürgergeld beantragt, muss man erst andere möglichen Geldquellen ausschöpfen. Sollte das ALG I abgelehnt werden, dann gehst du mit dem Ablehnungsbescheid zum JC und beantragst damit Bürgergeld.
Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02Kann ich also auf das ALG I freiwillig verzichten, und nur BG (in voller Höhe) beantragen
Nein, wie @Birgit63 schon schrieb, du bist verpflichtet vorrangige Leistungen (hier ALGI) in Anspruch zu nehmen.
Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02Das kann ich wahrscheinlich nicht machen, oder?
Du könntest es machen, dann macht das Jobcenter richtig Probleme.
Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02Es wäre deshalb wesentlich einfacher, wenn ich nur BG beantragen müsste.
Es ist unerheblich, was für DICH einfacher wäre, die Rechtslage ist klar.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02und noch ein Gesundheitsfragebogen für den Ärztlichen Dienst (ÄD).
Vergleiche mal deine Schweigepflichtsentbindung mit der unteren, ob die auch rechtskonform ist.
Nicht das da jeder darauf Zugriff hat den es nichts angeht. > Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt (http://hartz.info/index.php?topic=32.0)
MfG FN
Ok, das dachte ich mir schon, auch wenn es am Ende nichts bringt, außer Papierkram... und weiteren Fragen. Allerdings kann ich jetzt nicht mehr, da ich morgen eine OP habe. Ich meld mich dann nochmal, sobald es geht.
@Fettnäpfchen
Danke für den Hinweis, das beantwortet schon mal eine der Fragen - zumindest teilweise. Aber ich muss mir das nochmal genauer anschauen, sobald es geht.
Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler. Wenn ja, korrigiert mich bitte.
Ich sehe es auch so, dass vorrangig ALG I beantragt werden muss.
Ich denke aber, dass es trotzdem sinnvoll ist, gleichzeitig ALG II zu beantragen.
Grund ist, da ja anscheinend bereits jetzt absehbar ist, dass das ALG I nicht ausreichend sein wird, den Lebensunterhalt zu sichern.
ALG II kann aber nicht rückwirkend beantragt werden, der Antrag wirkt immer nur bis zum Monatsersten des Antragsmonats zurück.
Dem Antrag auf ALG I wird vermutlich stattgegeben. Damit entfällt dann aber auch die Möglichkeit, ALG II rückwirkend - über den Monatsersten hinaus - zu beantragen, da dies nur bei einer Ablehnung zuvor gestellter Leistungsanträge möglich ist.
Außerdem verlängert sich durch Abwarten der Zeitpunkt bis zur Bewilligung des (aufstockenden) ALG II weiter nach hinten und sorgt möglicherweise dafür, dass der Lebensunterhalt zeitweise und teilweise ungedeckt bleibt.
.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 22:36:23da ich morgen eine OP habe. Ich meld mich dann nochmal, sobald es geht.
Gutes gelingen
und wir warten dann mal ab.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2024, 17:02:13Gutes gelingen und wir warten dann mal ab.
Vielen Dank, Fettnäpfchen. Ich kann wahrscheinlich erst morgen oder übermorgen wieder mehr schreiben (v.a. zu den Schweigepflichtentbindungen), außer vielleicht kurz das:
Zitat von: GünsTiger am 06. November 2024, 23:01:46Ich denke aber, dass es trotzdem sinnvoll ist, gleichzeitig ALG II zu beantragen. Grund ist, da ja anscheinend bereits jetzt absehbar ist, dass das ALG I nicht ausreichend sein wird, den Lebensunterhalt zu sichern...
Da das ALGI nicht ausreicht, muss ich sowieso Bürgergeld beantragen - nur ab wann kann ich das? Laut Hotline vom Arbeitsamt muss ich erst den ALG I Bescheid abwarten, laut Hotline vom Jobcenter kann ich den Bürgergeldantrag schon früher stellen, das ALG I würde dann später verrechnet.
Was stimmt jetzt, was meint ihr?
Zitat von: Hartzfrei am 08. November 2024, 17:34:58laut Hotline vom Jobcenter kann ich den Bürgergeldantrag schon früher stellen, das ALG I würde dann später verrechnet.
Das ist richtig.
Zitat von: Sheherazade am 08. November 2024, 18:03:56Das ist richtig.
Danke für die Antwort, dann ist das schon mal geklärt.
Bevor ich den BG-Antrag stelle, muss ich erst mal den ALG I Antrag und den Gesundheitsfragebogen ausfüllen, aber da sind mir wie bereits geschrieben noch einige Punkte unklar.
Zunächst eine allgemeine Frage: Kann ich den ALG I Antrag und den Gesundheitsfragebogen auch nach dem Termin für die Arbeitslosmeldung mit der Post einsenden? Den Termin für die Arbeistlosmeldung habe ich schon ende nächste Woche vor Ort im Arbeitsamt, bis dahin werde ich evtl. nicht fertig (bin immer noch Platt wegen der OP, hab nächste Woche noch eine).
Jetzt zum Gesundheitsfragebogen:Zitat von: Fettnäpfchen am 06. November 2024, 16:59:41Vergleiche mal deine Schweigepflichtsentbindung mit der unteren, ob die auch rechtskonform ist. Nicht das da jeder darauf Zugriff hat den es nichts angeht. > Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt
1. Ich muss für mehrere Ärzte jeweis eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben. Die jeweils anderen Ärzte sollen nicht erfahren, wer sonst noch von der Schweigepflicht entbunden wurde. Außerdem sollen die jeweils anderen Ärzte und alle anderen Personen/Institutionen/Behörden keine Daten vom ÄD bekommen.
Kurz gesagt: Der ÄD bekommt von den Ärzten die benötigten Daten, darf diese aber nicht weitergeben.
Kann ich die Schweigepflichtsentbindung im Anhang so unterschreiben, und was muss ich ggf. noch dazu schreiben, damit die o.g. Punkte sichergestellt sind?2. Aus meiner Sicht bin ich nicht arbeitsfgähig, egal für welche Arbeit. Ich komme grad mal so mit den alltäglichen Dingen klar (Einkaufen, Arztbesuche, usw...). Deshalb bin ich ja weiterhin krankgeschrieben.
Auf dem Gesundheitsfragebogen, Seite 1 unter Punkt 1. muss ich deshalb 4x "ja" ankreuzen, und dass ich bei allen Arbeiten Probleme habe. Dazu werde ich meine Beschwerden bzw. Erkrankung schildern, um das zu belegen.
Kann ich das so ausfüllen, oder muss ich da auch "lügen" (sprich: "nein" ankreuzen), damit ich keinen Ärger bekomme? Ich kann ja nicht sagen, dass ich arbeitsfähig bin, wenn ich es nicht bin.
Die restlichen Fragen im Gesundheitsfragebogen sind mir klar.
Die weiteren Fragen zum ALG I Antrag schreibe ich dann in 1-2 Tagen, ich kann jetzt nicht mehr.
Danke schon mal.
Zitat von: Hartzfrei am 09. November 2024, 19:47:29Ich kann ja nicht sagen, dass ich arbeitsfähig bin, wenn ich es nicht bin.
Deine fortlaufende und lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Bestätigung genug, dass du NICHT arbeitsfähig bist.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 09. November 2024, 19:47:29Kann ich die Schweigepflichtsentbindung im Anhang so unterschreiben, und was muss ich ggf. noch dazu schreiben, damit die o.g. Punkte sichergestellt sind?
Kannst du machen!
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. November 2024, 16:29:57Kannst du machen!
Muss ich da nicht noch
zusätzlich zu den Schweigepflichtsentbindungen
mit einem seperaten Text der Datenweiteregabe widersprechen, dass die jeweils anderen Ärzte und alle anderen Personen/Institutionen/Behörden keine Daten vom ÄD bekommen?
Kann ich dafür das folgende verwenden: Link (https://hartz.info/index.php?topic=32.0) - dort den Punkt "Bsp. für einen separaten Widerspruch gegen die Datenübermittlung"
Außerdem habe ich gelesen, dass man die
Dauer der Gültigkeit der Schweigepflichtsentbindung verkürzen soll (z.B. nur 3 Monate statt 3 Jahre). Ich frage mich auch, warum das für 3 Jahre gültig sein muss - reichen da nicht z.B. 3 Monate völlig aus?!
Ist das nun eher kontraproduktiv, oder sollte man die Dauer der Gültigkeit verkürzen? Zitat von: Sheherazade am 10. November 2024, 09:00:07Deine fortlaufende und lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Bestätigung genug, dass du NICHT arbeitsfähig bist.
Danke für die Antwort.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 13. November 2024, 09:02:25Muss ich da nicht noch zusätzlich zu den Schweigepflichtsentbindungen mit einem seperaten Text der Datenweiteregabe widersprechen, dass die jeweils anderen Ärzte und alle anderen Personen/Institutionen/Behörden keine Daten vom ÄD bekommen?
Da jeder Arzt eine SPE bekommt musst du nicht widersprechen da jeder nur an den AÄD deine Daten schickt.
Zitat von: Hartzfrei am 13. November 2024, 09:02:25Kann ich dafür das folgende verwenden: Link - dort den Punkt "Bsp. für einen separaten Widerspruch gegen die Datenübermittlung"
Lies das nochmal aufmerksam durch und zwar alles dann wirst du feststellen das es nicht nötig ist.
Zitat von: Hartzfrei am 13. November 2024, 09:02:25Ist das nun eher kontraproduktiv, oder sollte man die Dauer der Gültigkeit verkürzen?
Bei dem Tempo die die stellenweise an den Tag legen wäre es kontraproduktiv und die 3 Jahre sind egal da offiziell kein Mißbrauch betrieben werden kann.
MfG FN
Fettnäpfchen
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. November 2024, 17:07:18Bei dem Tempo die die stellenweise an den Tag legen wäre es kontraproduktiv und die 3 Jahre sind egal da offiziell kein Mißbrauch betrieben werden kann.
Ok, dann lasse ich das so.
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. November 2024, 17:07:18Da jeder Arzt eine SPE bekommt musst du nicht widersprechen da jeder nur an den AÄD deine Daten schickt.
und
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. November 2024, 17:07:18Lies das nochmal aufmerksam durch und zwar alles dann wirst du feststellen das es nicht nötig ist.
Danke für die Antworten. Ich habe alles mehrfach gelesen, aber ich kapier es nicht, warum das nicht nötig sein soll. :wand:
Du schreibst, dass jeder Arzt die Daten nur an den ÄD schickt - das ist klar, und das ergibt sich ja aus der Schweigepflichtsentbindung. Aber dass der ÄD die Daten
nicht an andere Behörden, Sozialleistungsträger oder Ärzte übermittelt, ergibt sich ja grade
nicht daraus.
Deshalb weisen die im beigefügten "Informationsblatt zur Vorstellung beim ÄD" (ganz am Ende) ja selbst darauf hin, dass man widersprechen
muss, wenn die Daten nicht an andere Behörden oder Sozialleistungsträger übermittlet werden sollen.
Also kann ich nicht einfach diesen Widerspruch mitschicken - das schadet doch nicht - oder? Verstehen muss ich es ja nicht, auch wenn ichs gern würde...
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 13. November 2024, 18:10:19Ich habe alles mehrfach gelesen, aber ich kapier es nicht, warum das nicht nötig sein soll. :wand:
Du hast Recht das untere habe ich vorher geschrieben :zwinker:
Also:
Zitat von: Hartzfrei am 13. November 2024, 09:02:25Kann ich dafür das folgende verwenden: Link - dort den Punkt "Bsp. für einen separaten Widerspruch gegen die Datenübermittlung"
passt das auch.
Und weil ich es genau wissen wollte, da ich das Thema länger nicht hatte, hab ich nachgeschaut wie das beim Forum Muster war/ist.
Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt (http://hartz.info/index.php?topic=32.0)
Jeep da steht es dabei, sorry :schaem: das hatte ich nicht mehr im Kopf.
Abschließend ja > Also ja schick sie mit ab!
MfG FN
Fettnäpfchen
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. November 2024, 18:47:29Abschließend ja > Also ja schick sie mit ab!
Ok, danke nochmal fürs nachschaun. :sehrgut: Du hattest ja bereits im Beitrag #11 darauf verwiesen, und ich dachte - jetzt kapier ich garnix mehr.
Ich lasse also die Schweigepflichtsentbindungen so, wie sie sind, und schreibe dazu den Text aus dem "Bsp. für einen separaten Widerspruch gegen die Datenübermittlung".
Den ALG-I-Antrag mach ich dann, sobald ich mit dem Gesundheitsfragebogen fertig bin (bin mom. immer noch platt wegen der 2. OP).
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 15. November 2024, 17:59:53(bin mom. immer noch platt wegen der 2. OP).
Gute Besserung und
Ein schönes WE
FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. November 2024, 16:13:21Gute Besserung und Ein schönes WE FN
Danke, FN.
Den Gesundheitsfragebogen habe ich nun eingereicht, den ALG-I-Antrag schaue ich gerade durch.
Da ich auch Bürgergeld beantragen muss (zumindest ergänzendes BG bzw. falls der ALG-I-Antrag abgelehnt wird), stellt sich jetzt nochmal meine ursprüngliche Frage:
Habe ich Anspruch auf Bürgergeld, wenn ich (ab jetzt vermutlich noch 3-5 Monate) immer noch arbeitsunfähig bin, oder habe ich dann nur noch Anspruch auf Sozialhilfe, bis ich wieder gesund bin? Aktuell müsste ich ja eigentlich im BG-Hauptantrag bei der Frage: "Ich fühle mich gesundheitlich in der Lage, regelmäßig eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben." aufgrund meiner Erkrankung "Nein" ankreuzen, oder?Die Antwort auf diese Frage wäre zunächst mal am wichtigsten.
Zitat von: Hartzfrei am 24. November 2024, 06:10:47Habe ich Anspruch auf Bürgergeld, wenn ich (ab jetzt vermutlich noch 3-5 Monate) immer noch arbeitsunfähig bin
Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit sagt nichts über deine Erwerbsfähigkeit aus.
Zitat von: Sheherazade am 24. November 2024, 08:21:17Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit sagt nichts über deine Erwerbsfähigkeit aus
Ok, das klingt schon mal gut, aber gibt es da nicht Probleme, wenn ich bei der o.g. Frage "Nein" ankreuze?
In den Ausfüllhinweisen zum BG-Antrag steht unter Punkt 8:
Erwerbsfähig ist:
- wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und
- nicht wegen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate daran gehindert ist.
Gerade den 2. Teilsatz verstehe ich irgendwie nicht. Bedeutet der, dass ich erwerbsfähig bin, wenn ich
weniger als 6 Monate krank bin, und nicht erwerbsfähig, wenn ich
mehr als 6 Monate krank bin?
Danach heißt es noch:
Wenn es keine erwerbsfähige Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht für Sie möglicherweise kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie können in diesem Fall Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragen.
Was heißt möglicherweise? Da muss es doch klare Kriterien geben.
Bin ich also erwerbsfähig, wenn ich noch weniger als 6 Monate arbeitsunfähig bin? Und was muss ich dann ankreuzen - ja oder nein?
Du bist solange erwerbsfähig bis irgend eine Stelle (z. B. Rentenversicherung oder Ärztlicher Dienst) festgestellt hat, dass du es nicht bist.
Zitat von: Sheherazade am 25. November 2024, 08:24:03Du bist solange erwerbsfähig bis irgend eine Stelle (z. B. Rentenversicherung oder Ärztlicher Dienst) festgestellt hat, dass du es nicht bist.
Ok, dann bin ich also erwerbsfähig, auch wenn ich voraussichtlich noch einige Monate arbeitsunfähig bin. Nur bleibt nach wie vor die Frage, was ich jetzt im BG-Antrag ankreuzen soll auf die Frage: "Ich fühle mich gesundheitlich in der Lage, regelmäßig eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben."
Ich muss den BG-Antrag in ca. 2 Wochen abgeben (habe bereits ein Schreiben mit Frist bekommen). Den ALG-I-Antrag habe ich breits eingereicht, und der Gesundheitsfragebogen wird vom ÄD gerade geprüft. Das wird alllerdings vermutlich noch länger als 2 Wochen dauern. Deshalb kann ich nicht auf die Entscheidung vom ÄD warten, bis ich den BG-Antrag einreiche.
Was soll ich nun bei der o.g. Frage ankreuzen? Ja, Nein, oder gar nichts?
Zitat von: Hartzfrei am 06. Dezember 2024, 23:48:12Was soll ich nun bei der o.g. Frage ankreuzen? Ja, Nein, oder gar nichts?
Im Zweifel nichts.
Zitat von: Sheherazade am 07. Dezember 2024, 09:18:47Im Zweifel nichts.
Danke für die Antwort, dann kreuze ich da nichts an und schreibe was dazu im Anschreiben.
Da ich (Ü25) bei meiner Mutter lebe, soll ich auch die
Anlage HG ausfüllen. Ich erhalte keine Unterstützung von ihr, und wir wirtschaften beide getrennt. Eine von meiner Mutter unterschriebe Erklärung zur Widerlegung der Vermutung, Unterstützung zu leisten reiche ich mit ein. Bei einem früheren ALG2-Antrag wurde dann nach langem hin und her akzeptiert, dass keine HG vorliegt.
Reicht die Erklärung meiner Mutter zur Widerlegung der Vermutung, Unterstützung zu leisten, oder muss ich zusätzlich die Anlage HG ausfüllen?Für die Wohnkosten habe ich mit meiner Mutter (sie ist die Mieterin der Wohnung) eine Kostenbeteiligungsvereinbarung (nach dieser (https://hartz.info/index.php?topic=64069.0) Vorlage) abgeschlossen, und zahle ihr eine Pauschalmiete.
Muss ich in diesem Fall die Anlage KDU ausfüllen, und falls ja, welche Punkte muss ich ausfüllen?
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 00:07:19oder muss ich zusätzlich die Anlage HG ausfüllen?
Meines Erachtens nach Ja, aber für Ratschläge zum Ausfüllen sollte sich wer anders melden.
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 00:07:19Muss ich in diesem Fall die Anlage KDU ausfüllen,
Auf jeden Fall, ohne diese Anlage gibt es keine KdU. Auch hier kann ich keine Ausfüllhilfe liefern.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 00:07:19Da ich (Ü25) bei meiner Mutter lebe, soll ich auch die Anlage HG ausfüllen.
Normal nicht nötig wenn du Ü25 bist. Da kannst du auf deine Akte verweisen und dass das schon anerkannt wurde.
Du kannst die Anlage HG aber auch nutzen um der Vermutung zu widersprechen in dem diese richtig ausgefüllt wird.
Die Anlage HG ist, richtig ausgefüllt, das Gleiche wie eine Erklärung der Verwandten, dass sie dich nicht unterstützen.
ZitatIn der Praxis wird die Anlage HG dafür verwendet, das Nichtbestehen einer solchen festzustellen.
In Anlage HG unter Nr.
- 1. trägst du dich ein,
- 2. trägst du deine Mutter ein,
- 3. leer lassen,
- 4. kreuzt du das erste Kästchen an
- 5. kreuzt du das erste Kästchen an
du kreuzt das 3. Kästchen an und trägst unter "Monatliche Höhe der Zahlung in Euro" den von dir zu zahlenden Gesamtbetrag lt. KBV bzw. Untermietvertrag ein. (dazu siehe Anlage KDU oder wenn du das im WBA schon angegeben hast siehe WBA)
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 00:07:19Muss ich in diesem Fall die Anlage KDU ausfüllen, und falls ja, welche Punkte muss ich ausfüllen?
Wenn du keine Änderung in deiner
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 00:07:19Pauschalmiete.
hast dann verweise das JC (s. oben) darauf und zusätzlich kannst du dazu schreiben das es keine Veränderung gegeben hat.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2024, 11:55:27Wenn du keine Änderung in deiner Pauschalmiete hast dann verweise das JC (s. oben) darauf und zusätzlich kannst du dazu schreiben das es keine Veränderung gegeben hat.
Wenn ich den Thread von Anfang an richtig verstehe, handelt es sich NICHT um einen WBA, sondern um einen Erstantrag. Dann muss die Anlage KdU ausgefüllt werden.
Zitat von: Sheherazade am 09. Dezember 2024, 11:59:27Wenn ich den Thread von Anfang an richtig verstehe, handelt es sich NICHT um einen WBA, sondern um einen Erstantrag. Dann muss die Anlage KdU ausgefüllt werden.
Ja ausser er hat die Anlage schon beim HA abgegeben.
Mir ist es vorhin auch in den Sinn gekommen deswegen habe ich oben noch ausbessern wollen aber unter dem Schreiben kam dann deine Antwort und das "schnell bearbeiten" war wieder weg.
Hartzfrei
Also beantworte erst mal die Frage ob du dem JC die Anlage KdU schon zukommen hast lassen!
MfG FN
Zur Anlage HG:Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2024, 11:55:27Du kannst die Anlage HG aber auch nutzen um der Vermutung zu widersprechen...
Danke für die Info, das werde ich so machen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2024, 11:55:27- 5. kreuzt du das erste Kästchen an
du kreuzt das 3. Kästchen an...
Wenn ich das richtig verstehe, müsste ich unter 5. dann folgendes ankreuzen:
- Das Kästchen bei "Die unter Abschnitt 2 genannte Person ist Eigentümerin/Eigentümer oder Mieterin/Mieter der gemeinsamen Wohnung. (Meine Mutter ist die (Haupt)Mieterin der Wohnung)
- Das Kästchen bei "Die Bedarfsgemeinschaft beteiligt sich in folgender Höhe an den Kosten der Unterkunft: Monatliche Höhe der Zahlung in Euro (dort trage ich dann meinen Anteil (Pauschalmiete) ein).
Muss ich dann auch nicht noch die "Monatliche Höhe der Gesamtzahlung, die für die gesamte Unterkunft anfällt" eintragen?Zur Anlage KdU:Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2024, 12:15:41Also beantworte erst mal die Frage ob du dem JC die Anlage KdU schon zukommen hast lassen!
Da ich jetzt 1 1/2 Jahre vom JC weg war wegen dem Krankengeldbezug, muss ich einen Neuantrag (Hauptantrag) stellen. Ein WBA ist nicht möglich. Ob die noch Unterlagen von damals haben bzw. anerkennen (z.B. die KdU), weiß ich nicht. Vermutlich muss ich dann die KdU ausfüllen, oder?
Falls ja, was muss ich in der KdU ausfüllen, wenn ich diese zusammen mit einer KBV einreiche?
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 18:01:51Wenn ich das richtig verstehe, müsste ich unter 5. dann folgendes ankreuzen:
ALG 2 Anträge (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagehg_ba032950.pdf
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 18:01:51- Das Kästchen bei "Die unter Abschnitt 2 genannte Person ist Eigentümerin/Eigentümer oder Mieterin/Mieter der gemeinsamen Wohnung. (Meine Mutter ist die (Haupt)Mieterin der Wohnung)
ja genau
da habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt in meiner ersten Antwort. Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 18:01:51- Das Kästchen bei "Die Bedarfsgemeinschaft beteiligt sich in folgender Höhe an den Kosten der Unterkunft: Monatliche Höhe der Zahlung in Euro (dort trage ich dann meinen Anteil (Pauschalmiete) ein).
ja und auf jeden Fall dass
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2024, 11:55:27den von dir zu zahlenden Gesamtbetrag lt. KBV bzw. Untermietvertrag ein. (dazu siehe Anlage KDU
dazu schreiben.
Zitat von: Hartzfrei am 09. Dezember 2024, 18:01:51Vermutlich muss ich dann die KdU ausfüllen, oder? Falls ja, was muss ich in der KdU ausfüllen, wenn ich diese zusammen mit einer KBV einreiche?
ja das ist nötig.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagekdu_ba032980.pdf
da 1 und 2 ausfüllen
bei dem Punkt >
Ich wohne zur Miete oder in einem sonstigen Wohnverhältnis. schreibst du in den Leerraum deine Kosten rein und zusätzlich siehe KbV.
Punkt 3 kannst du weglassen da du eine Pauschalmiete hast und damit die Fragen irrelevant sind.
Punkt 4 sowieso nicht.
MfG FN
@Fettnäpfchen
Danke für die Infos. Die Anlage HG habe ich im Anhang beigefügt (anonymisiert, Anlage HG für Forum.pdf), so wie ich die jetzt ausfüllen würde. Passt das so?
Und was soll ich im Hauptantrag unter Punkt 3.2 ankreuzen, damit keine HG unterstellt wird (Screenshot Hauptantrag Punkt 3.2.jpg im Anhang)? "Ich wohne allein.", oder "Ich wohne zusammen mit: meinen Eltern oder einem Elternteil."?
Zur Anlage KdU habe ich noch ein paar Fragen:Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Dezember 2024, 17:38:20ja das ist nötig.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagekdu_ba032980.pdf
da 1 und 2 ausfüllen
bei dem Punkt > Ich wohne zur Miete oder in einem sonstigen Wohnverhältnis. schreibst du in den Leerraum deine Kosten rein und zusätzlich siehe KbV.
Punkt 3 kannst du weglassen da du eine Pauschalmiete hast und damit die Fragen irrelevant sind.
Punkt 4 sowieso nicht.
Punkt 1: ist klar
Punkt 2: Anzahl der Personen in meiner Unterkunft (insgesamt): Was soll ich hier eintragen - nur mich (1) oder zusätzlich auch noch meine Mutter (2)?
Punkt 2: Muss ich unbedingt Angaben zum Baujahr, Fläche, Anzahl der Räume, usw. machen? Worauf bezieht sich "selbst bewohnt" - auf mich, oder zusätzlich auch auf meine Mutter? Bei einem früheren Hauptantrag (vor 10 Jahren) wurde die KdU ohne diese Angaben akzeptiert.
Bei "Ich wohne zur Miete oder in einem sonstigen Wohnverhältnis" schreibe ich dann neben "Sonstige Wohnkosten": xxx €, siehe KbV - korrekt?
Und muss ich den Mietvertrag (den zwischen meiner Mutter und ihrem Vermieter) einreichen, oder reicht das letzte Mieterhöhungsschreiben und die KbV?
Punkt 3: Habe ich bei früheren Anlagen KdU bisher immer ausgefüllt, und würde das auch jetzt ausfüllen um Rückfragen zu vermeiden. Gibt es da Nachteile, wenn ich die Energiequellen angebe?
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Die Anlage HG habe ich im Anhang beigefügt (anonymisiert, Anlage HG für Forum.pdf), so wie ich die jetzt ausfüllen würde. Passt das so?
Ja das passt. Wenn du die Gesamtmiete (bei 5 der letzte Punkt) nicht weißt musst du die auch nicht eintragen.
Zitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Punkt 2: Anzahl der Personen in meiner Unterkunft (insgesamt): Was soll ich hier eintragen - nur mich (1) oder zusätzlich auch noch meine Mutter (2)?
Nur dich also eine 1
Zitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Punkt 2: Muss ich unbedingt Angaben zum Baujahr, Fläche, Anzahl der Räume, usw. machen? Worauf bezieht sich "selbst bewohnt" - auf mich, oder zusätzlich auch auf meine Mutter? Bei einem früheren Hauptantrag (vor 10 Jahren) wurde die KdU ohne diese Angaben akzeptiert.
Nein dafür hast du ja deine KbV nach der sich das JC zu richten hat.
Wenn sie nachfragen dann nur um zu verzögern oder weil sie keine Ahnung haben oder es auf Anweisung von oben beruhtZitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Bei "Ich wohne zur Miete oder in einem sonstigen Wohnverhältnis" schreibe ich dann neben "Sonstige Wohnkosten": xxx €, siehe KbV - korrekt?
korrekt.
Zitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Und muss ich den Mietvertrag (den zwischen meiner Mutter und ihrem Vermieter) einreichen, oder reicht das letzte Mieterhöhungsschreiben und die KbV?
da kommt es darauf an ob deine KbV auf den Mietvertrag deiner Mutter eine Erwähnung, also Bezug darauf nimmt, findet.
Wenn nichts in der KbV erwähnt wird brauchst du weder den MV noch das Mieterhöhungsschreiben.
MfG FN
@Fettnäpfchen
Danke für Deine Antworten, nur noch eine Frage:
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. Dezember 2024, 18:10:23Nur dich also eine 1
Die Frage nach der Anzahl der Personen bezieht sich also nur auf
meinen Wohnbereich, und nicht auf die ganze Wohnung?
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 12. Dezember 2024, 21:54:35Die Frage nach der Anzahl der Personen bezieht sich also nur auf meinen Wohnbereich, und nicht auf die ganze Wohnung?
Ja
denn es wird ja nach
deiner Unterkunft gefragt und nicht nach der Whg.
Zitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Punkt 2: Anzahl der Personen in meiner Unterkunft (insgesamt): Was soll ich hier eintragen - nur mich (1) oder zusätzlich auch noch meine Mutter (2)?
würdest du eine 2 eintragen würden die wieder von einer HG/BG ausgehen.
MfG FN
@Fettnäpfchen
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Dezember 2024, 16:33:22denn es wird ja nach deiner Unterkunft gefragt und nicht nach der Whg.
Ok, danke nochmal für Deine Ausführungen. Dann bin ich mal gespannt, ob das JC das genaus so sieht... aber die Frage nach
meiner Unterkunft ist eigentlich eindeutig. Eine Frage (aus Beitrag #40) ist allerdings noch durchgerutscht:
Zitat von: Hartzfrei am 11. Dezember 2024, 17:15:15Und was soll ich im Hauptantrag unter Punkt 3.2 ankreuzen, damit keine HG unterstellt wird (Screenshot Hauptantrag Punkt 3.2.jpg im Anhang)? "Ich wohne allein.", oder "Ich wohne zusammen mit: meinen Eltern oder einem Elternteil."?
Bezieht sich die Frage dort nur auf
meine Unterkunft, oder bezieht sich die Frage auf die
gesamte Wohnung? Eigentlich wohne ich ja
alleine in meiner Unterkunft bzw. meinem Wohnbereich.
Und noch eine Frage (hoffentlich die letzte Frage):
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. Dezember 2024, 18:10:23da kommt es darauf an ob deine KbV auf den Mietvertrag deiner Mutter eine Erwähnung, also Bezug darauf nimmt, findet. Wenn nichts in der KbV erwähnt wird brauchst du weder den MV noch das Mieterhöhungsschreiben.
Der Original Mietvertrag ist aus den 80ern und nicht mehr auffindbar. Es liegen nur Mieterhöhungsschreiben und NK-Abrechnungen vor. In eurer KbV-Vorlage gibt es Hinweise auf einen Mietvertrag.
Kann ich diese Hinweise einfach entfernen, und in der KbV stattdessen nur auf Mieterhöhungsschreiben und NK-Abrechnungen verweisen? Bleibt die KbV durch diese Änderungen so gültig? Ich würde die KbV zusammen mit dem Mieterhöhungschreiben und ggf. NK-Abreichnung einreichen.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 14. Dezember 2024, 00:28:18Bezieht sich die Frage dort nur auf meine Unterkunft, oder bezieht sich die Frage auf die gesamte Wohnung? Eigentlich wohne ich ja alleine in meiner Unterkunft bzw. meinem Wohnbereich.
Das Kreuz kommt auf "Ich wohne allein"
Zitat von: Hartzfrei am 14. Dezember 2024, 00:28:18Kann ich diese Hinweise einfach entfernen, und in der KbV stattdessen nur auf Mieterhöhungsschreiben und NK-Abrechnungen verweisen? Bleibt die KbV durch diese Änderungen so gültig?
:weisnich: da müsste man deine KbV lesen können nicht das man das falsch beantwortet.
Vllt bekommt ihr vom VM ja eine Kopie des MV ?
MfG FN
@Fettnäpchen
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Dezember 2024, 15:33:31Das Kreuz kommt auf "Ich wohne allein"
Ok, danke für die Info.
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Dezember 2024, 15:33:31da müsste man deine KbV lesen können nicht das man das falsch beantwortet. Vllt bekommt ihr vom VM ja eine Kopie des MV ?
Meine Mutter fragt nochmal beim Vermieter nach, vielleicht hat der noch eine Kopie. Dem JC reicht aber auch eine
Mietbescheinigung (gefordert wird Mietvertrag
oder Mietbescheinigung). Von daher sollte m.E. das Mieterhöhungsschreiben (als Mietbescheinigung) + KbV + ggf. NK-Abrechnung reichen.
Im Anhang findest du die modifizierte KbV ohne Hinweise auf den Mietvertrag. Vieleicht kannst du mir noch sagen, ob die so passt.Und noch was zur NK-Abrechnung: Wenn meine Mutter eine Erstattung aus der NK-Abrechnung bekommt, behält sie diese selbst. Muss ich das dem JC mitteilen, und wird die NK-Erstattung dann trotzdem bei mir anteilig angerechnet?
Zitat von: Hartzfrei am 14. Dezember 2024, 17:49:29Wenn meine Mutter eine Erstattung aus der NK-Abrechnung bekommt, behält sie diese selbst. Muss ich das dem JC mitteilen, und wird die NK-Erstattung dann trotzdem bei mir anteilig angerechnet?
Kommt auf den Inhalt deiner KBV an.
@Sheherazade
Zitat von: Sheherazade am 14. Dezember 2024, 18:08:59Kommt auf den Inhalt deiner KBV an.
Ich habe die KbV im Beitrag #46 als Anhang hochgeladen (KbV Vorlage.pdf). Wenn ich die KbV so einreichen würde, muss ich dann dem JC eine Erstattung aus der NK-Abrechnung mitteilen, wenn meine Mutter die Erstattung behält, und wird die NK-Erstattung dann trotzdem bei mir anteilig angerechnet?
Zitat von: Hartzfrei am 14. Dezember 2024, 22:51:38Wenn ich die KbV so einreichen würde, muss ich dann dem JC eine Erstattung aus der NK-Abrechnung mitteilen, wenn meine Mutter die Erstattung behält, und wird die NK-Erstattung dann trotzdem bei mir anteilig angerechnet?
Ja, du wirst vertraglich an Erhöhungen beteiligt, dann bist du auch an Rückerstattungen beteiligt. Deine Mutter sollte dir aber dann auch den auf dich entfallenden Anteil der Rückerstattung(en) auszahlen.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 14. Dezember 2024, 17:49:29Im Anhang findest du die modifizierte KbV ohne Hinweise auf den Mietvertrag. Vieleicht kannst du mir noch sagen, ob die so passt.
Ja das sollte passen.
Sollte weil normal wird eine Garage nicht bezahlt, außer sie ist mietvertraglich nicht abzutrennen.
Sprich die Vermietung ist nur mit Garage möglich.
Zitat von: Hartzfrei am 14. Dezember 2024, 17:49:29Meine Mutter fragt nochmal beim Vermieter nach, vielleicht hat der noch eine Kopie.
Mit Sicherheit denn das ist eigentlich Standard das man seine Unterlagen beieinander hat.
und ihr solltet bei so was darauf achten dass es nicht verloren gehen kann.
Gilt nämlich (auch und ganz besonders) für ALLES (was mit dem JC zu tun hat). Das kann man frühestens 10 Jahre nach dem ausscheiden vom Bürgergeld entsorgen.
MfG FN
Zitat von: Sheherazade am 15. Dezember 2024, 08:38:50Ja, du wirst vertraglich an Erhöhungen beteiligt, dann bist du auch an Rückerstattungen beteiligt. Deine Mutter sollte dir aber dann auch den auf dich entfallenden Anteil der Rückerstattung(en) auszahlen.
Ok, werd ich ihr ausrichten.
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. Dezember 2024, 15:45:37Sollte weil normal wird eine Garage nicht bezahlt, außer sie ist mietvertraglich nicht abzutrennen. Sprich die Vermietung ist nur mit Garage möglich.
So ist es, die Vermietung ist nur mit Garage möglich.
Danke nochmal für eure Hilfe. Ich melde mich, sobald es was neues gibt.
Hartzfrei
Zitat von: Hartzfrei am 16. Dezember 2024, 17:52:55So ist es, die Vermietung ist nur mit Garage möglich.
und warum soll das JC das dann glauben. Die sind da meistens recht heikel und sparsam.
In der KbV steht nichts (hat da auch nichts zu suchen) und den Original MV werden die nicht verlangen dürfen da du dass ja dahingehend geändert hast.
MfG FN
@Fettnäpchen
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Dezember 2024, 17:57:25und warum soll das JC das dann glauben.
Bisher habe die das auch anerkannt, aber wenn nicht, ist das auch nicht so schlimm. Ich lass das jetzt so und reiche es ein.
Danke nochmal für deine Hilfe.