Wenn ich Bargeld auf mein eigenes Konto einzahle, wie kann ich dann verhindern, dass das Jobcenter diese Einzahlung als Einkommen wertet und deshalb mein Bürgergeld kürzt?
Was muss im Verwendungszweck von der Bargeld-Einzahlung stehen?
2)
Wie ist es, wenn mir eine fremde Person Geld auf mein eigenes Konto überweist?
Was muss in der Überweisung als Verwendungszweck stehen, damit diese Überweisung vom Jobcenter nicht als Einkommen gewertet wird?
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 10:20:02Was muss im Verwendungszweck von der Bargeld-Einzahlung stehen?
Wo kommt es denn her? Eigentlich ist es egal, was da steht. Wenn das Jobcenter nachfragt, musst du es halt belegen können, dass es kein Einkommen ist.
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 10:20:02Was muss in der Überweisung als Verwendungszweck stehen, damit diese Überweisung vom Jobcenter nicht als Einkommen gewertet wird?
Auch hier ist das relativ egal. Wenn das Jobcenter Zweifel hat, dass es z. B. eine "Erstattung ebay Kauf" ist, wird es Belege dafür fordern. Die Nachweise sind wichtig, der Verwendungszweck kann - wie man hier ja gut sieht - manipuliert werden.
So einfach wie du dir das vorstellst ist das nicht. Von wegen ich gebe einfach einen Verwendungszweck an, den das JC akzeptieren muss. Du könntest ja Geld von Verwandten oder Freunden geschenkt bekommen, zahlst es ein und schreibst als Verwendungszweck "Verkauf von CD's". Alles Geld was du von Verwandten oder Freunden bekommst wird als Einkommen gezählt. Wenn dir deine Freunde oder die Verwandtschaft eine Freude machen wollen, dann sollen sie eine Rechnung für dich begleichen. Z. B. Reparatur vom Auto oder sie schenken dir einen Gutschein. Auf keinen Fall eine Einzahlung auf dein Konto.
rdx
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 10:20:02Wenn ich Bargeld auf mein eigenes Konto einzahle, wie kann ich dann verhindern, dass das Jobcenter diese Einzahlung als Einkommen wertet und deshalb mein Bürgergeld kürzt?
Das nennst du dann Vermögensumschichtung und sollte einer Überprüfung standhalten können.
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 10:20:02Wie ist es, wenn mir eine fremde Person Geld auf mein eigenes Konto überweist?
Was muss in der Überweisung als Verwendungszweck stehen, damit diese Überweisung vom Jobcenter nicht als Einkommen gewertet wird?
Wenn du das genauer erläuterst bekommst du eine Antwort darauf.
Ansonsten gilt der Forumsgrundsatz dass hier keine Anleitung zum Sozialleistungsbetrug gegeben wird.
MfG FN
Zitat von: TripleH am 06. November 2024, 12:23:21Wo kommt es denn her? Eigentlich ist es egal, was da steht. Wenn das Jobcenter nachfragt, musst du es halt belegen können, dass es kein Einkommen ist.
Es sind Ersparnisse von mir.
Wie soll ich belegen, dass es Ersparnisse sind?
Ich kann ja nicht jeden Euro, den ich einzahle immer nachweisen.
MfG FN
[/quote]
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. November 2024, 16:42:14Das nennst du dann Vermögensumschichtung und sollte einer Überprüfung standhalten können.
Also wenn ich 250 Euro auf mein eigenes Konto in bar einzahle und im Verwendungszweck "Vermögensumschichtung" steht, dann zählt dass Jobcenter die 250 Euro nicht als Einkommen?
Oder wie löst man das Problem am besten, wenn man seine Ersparnisse auf sein Konto einzahlen will und das nicht als Einkommen gezählt werden soll?
Wenn man nicht nachweisen kann, dass es Ersparnisse sind.
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 19:25:39Es sind Ersparnisse von mir.
Wie soll ich belegen, dass es Ersparnisse sind?
Wenn es tatsächlich Ersparnisse sind, dann hast du die ja sicherlich pflichtgemäß in der Anlage VM angegeben von daher wird es dann auch keine Rückfragen geben.
rdx
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 19:25:39Also wenn ich 250 Euro auf mein eigenes Konto in bar einzahle und im Verwendungszweck "Vermögensumschichtung" steht, dann zählt dass Jobcenter die 250 Euro nicht als Einkommen?
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. November 2024, 16:42:14und sollte einer Überprüfung standhalten können.
Einfachheitshalber:
Zitat von: Harald53 am 07. November 2024, 01:38:35Wenn es tatsächlich Ersparnisse sind, dann hast du die ja sicherlich pflichtgemäß in der Anlage VM angegeben von daher wird es dann auch keine Rückfragen geben.
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 19:25:39Oder wie löst man das Problem am besten, wenn man seine Ersparnisse auf sein Konto einzahlen will und das nicht als Einkommen gezählt werden soll? Wenn man nicht nachweisen kann, dass es Ersparnisse sind.
Immer dieses rumgekurke.... :weisnich:
Nenn doch mal eine Hausnummer :scratch:
denn wenn du 2000 einzahlen willst und im selben Zeitraum gerade mal 2555.- ALG 2 bekommen hast
und
vorher bei der Angabe von VM 0.- bei Bargeld und 100.- Sparbuch dann kannst du dir ja selber denken was die JC Mitarbeiter davon halten.
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 19:25:39Ich kann ja nicht jeden Euro, den ich einzahle immer nachweisen.
Wie hast du es denn bis jetzt gemacht.
Also ich selber hebe von meinem Konto das notwendige ab und gut isses. Es kam erst zwei/drei mal dazu das mein Konto unterdeckt war und ich dieses wieder auffüllte also etwas eingezahlt habe. MfG FN
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 19:25:39Ich kann ja nicht jeden Euro, den ich einzahle immer nachweisen.
Das liest sich so als ob das öfters vorkommt. Wird kaum als Einzahlung vom Erspartem durchgehen.
Wenn man zum Beispiel bei Kleinanzeigen oder so eine Playstation oder auch was anderes, dass man sich mal gekauft hat, wieder verkauft, und dann das Bargeld von diesem Verkauf auf das Konto einzahlt, dann ist das Vermögensumschichtung und keiner kann dir etwas! Dafür gibt es dann auch keine Belege oder Quittungen. Und falls man eine Quittung für den kauf sehen möchte, bin ich mir nicht sicher, ob das rechtlich eingefordert werden kann. Jedoch falls man so eine Playstation ebenfalls gebraucht von privat gekauft hat, gibts dafür sicherlich in den meisten Fällen keine Quittung.
Gruß
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 19:25:39Es sind Ersparnisse von mir.
Das liest sich im Startbeitrag aber ganz anders. Danach bekommt man den Eindruck, dass du von anderen Bargeld bekommst und diese den Betrag stattdessen gern überweisen würden.
Wenn es Ersparnisse sind, dann stellt sich die berechtigte Frage, warum du diese Ersparnisse nicht einfach nach und nach bei Einkäufen mit ausgibst und weniger Geld dafür abhebst. Das wäre das Einfachste und verhindert Nachfragen vom JC.
Wenn du Geld von Dritten aufs Konto bekommst, wird das JC dies immer als Einkommen anrechnen. Ausgenommen wären Kostenerstattungen, wobei du aber die vorherigen Ausgaben nachweisen musst.
Bei Einnahmen aus Barverkäufen gebrauchter Gegenstände wäre wiederum die Ausgabe bei Einkäufen am sinnvollsten. Handelt es sich um einen größeren Betrag den man aufs Konto einzahlen muss/will, muss die Herkunft des Geldes belegt werden, z.B. mit einer Quittung.
Zitat von: rdx am 06. November 2024, 10:20:02Wenn ich Bargeld auf mein eigenes Konto einzahle, wie kann ich dann verhindern, dass das Jobcenter diese Einzahlung als Einkommen wertet und deshalb mein Bürgergeld kürzt? Was muss im Verwendungszweck von der Bargeld-Einzahlung stehen?
Aber Vorsicht auch wenn du 15.000€ haben darfst ab 10.000€ meldet es die Bank als verdacht der Geldwäsche.
Ich klinke mich hier mal ein:
Fiktives Beispiel:
Wie ist es denn, wenn ich tatsächlich im September/Oktober 300 Euro bar geschenkt bekommen habe, als Gratulation für einen Vollzeitjob ohne Jobcenter?
Ende Oktober werde ich gekündigt, beziehe also ab November Bürgergeld und würde die 300 Euro am liebsten als Überbrückung einzahlen, um Strom, etc. zu bezahlen, bis das Bürgergeld bearbeitet und überwiesen wurde nach Neuantrag.
Die Bareinzahlung im November stammt also von einem Geldgeschenk von September, dem Monat, wo man kein Bürgergeld bezog. Oder gilt hier auch das Zuflussprinzip? Es ist also völlig egal, von wann das Geld stammt, ob Bürgergeld bezogen oder nicht, es landet im November auf dem Konto und fertig.
Zitat von: PaulNRW am 12. November 2024, 14:30:39von einem Geldgeschenk von September, dem Monat, wo man kein Bürgergeld bezog.
Wenn du das irgendwie nachweisen kannst, dass dir 300€ Bargeld bereits im September zugegangen sind ...... Wenn nicht, gibt es halt Probleme, zumindest unangenehme Nachfragen.
Wobei sich auch hier die Frage stellt: Warum lebt man nicht von den 300€ anstatt im September und Oktober noch Geld abzuholen von der Bank? Dann wäre ja genug Geld auf dem Konto für die Abbuchungen. Du weißt ja schon länger um deine Kündigung.
Zitat von: PaulNRW am 12. November 2024, 14:30:39Ende Oktober werde ich gekündigt, beziehe also ab November Bürgergeld und würde die 300 Euro am liebsten als Überbrückung einzahlen, um Strom, etc. zu bezahlen, bis das Bürgergeld bearbeitet und überwiesen wurde nach Neuantrag.
ich würde das nicht machen Bargeld einzahlen das man bei Antragstellung verschwiegen hat ich wollte auch schon Bargeld auf mein Konto einzahlen wo ich in einem Monat zu viel beim Bankautomaten abholte hab es aber sein lassen da die Bankgebühren zu hoch waren und mir dann einen Überziehungskredit eingehandelt.
Bei P-Konto geht das ja meistens nicht.
Zitat von: Sheherazade am 12. November 2024, 14:59:08Wobei sich auch hier die Frage stellt: Warum lebt man nicht von den 300€ anstatt im September und Oktober noch Geld abzuholen von der Bank? Dann wäre ja genug Geld auf dem Konto für die Abbuchungen. Du weißt ja schon länger um deine Kündigung.
Gut, hier könnte aber auch das JC im Nachhinein fragen, wovon man im Oktober sein Essen bezahlt hat, wenn bspw. keinerlei Bargeldabhebungen oder Kartenzahlung in Supermärkten stattgefunden haben. Dann liegt die Vermutung auch nahe, dass da ein "Bargeldberg" irgendwo liegt, noch dazu dann im ersten "öffentlichen Kontoauszugmonat" November, der ja dann wieder heran gezogen wird zwecks Einkommen etc.
Naja ok, dennoch danke für die Gedankenspiele.
Zitat von: Birgit63 am 06. November 2024, 13:31:08So einfach wie du dir das vorstellst ist das nicht. Von wegen ich gebe einfach einen Verwendungszweck an, den das JC akzeptieren muss. Du könntest ja Geld von Verwandten oder Freunden geschenkt bekommen, zahlst es ein und schreibst als Verwendungszweck "Verkauf von CD's". Alles Geld was du von Verwandten oder Freunden bekommst wird als Einkommen gezählt. Wenn dir deine Freunde oder die Verwandtschaft eine Freude machen wollen, dann sollen sie eine Rechnung für dich begleichen. Z. B. Reparatur vom Auto oder sie schenken dir einen Gutschein. Auf keinen Fall eine Einzahlung auf dein Konto.
Nur wie sieht es aus, wenn meine Tante mir Geld gibt/leiht, um meine Rechnungen zu begleichen?
Zitat von: PaulNRW am 12. November 2024, 17:55:54Gut, hier könnte aber auch das JC im Nachhinein fragen, wovon man im Oktober sein Essen bezahlt hat, wenn bspw. keinerlei Bargeldabhebungen oder Kartenzahlung in Supermärkten stattgefunden haben.
Wenn man so unintelligent ist, das so zu handhaben, statt es über mehrere Monate zu verteilen, kann es natürlich zu solchen Fragen kommen.
Noch eine andere Frage:
Wenn man z.B. beim Bürgergeldantrag 5.000 Euro Vermögen angegeben hat, dabei aber 7.000 Euro Vermögen die man in bar hat, nicht angegeben hätte, wieso wäre das dann ein Problem?
Solange man unter der Grenze (ich glaube es sind 45.000 Euro) ist, ist es doch egal, ob man 5.000 Euro oder 12.000 Euro Vermögen angibt, oder?
Ärger kann man da nicht bekommen, oder?
Der Vermögensfreibetrag beträgt 15.000 Euro für Bargeld+Wertsachen+Aktien+Bitcoin+etc. und solange man diesen Betrag nicht überschreitet, bekommt man mit dem JC auch keine Probleme, sollte man das Vermögen trotz Aufforderung irrtümlich nur teilweise offengelegt haben.
Nur das Verschweigen oder nicht rechtzeitige Mitteilen von leistungsrelevanten Tatsachen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB II), Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro ist jedoch gerade nicht leistungsrelevant.
Zitat von: Ottokar am 18. November 2024, 09:56:43Der Vermögensfreibetrag beträgt 15.000 Euro für Bargeld+Wertsachen+Aktien+Bitcoin+etc. und solange man diesen Betrag nicht überschreitet, bekommt man mit dem JC auch keine Probleme, sollte man das Vermögen trotz Aufforderung irrtümlich nur teilweise offengelegt haben.
Nur das Verschweigen oder nicht rechtzeitige Mitteilen von leistungsrelevanten Tatsachen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB II), Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro ist jedoch gerade nicht leistungsrelevant.
Genau. Aber ich dachte es wären bei neuer Antragstellung 45.000 Euro statt 15.000 Euro.
Solange man die nicht überschreitet ist es ja egal, ob man z.B. 7.000 Euro Vermögen nicht angegeben hat.
Wenn erstmals Leistungen nach SGB II bezogen werden sind es 40.000€ für 12 Monate, danach 15.000€.
Diese Frist soll zudem auf 6 Monate verkürzt werden. Die CDU will sie ganz abschaffen.
Ob dieses "erstmals" eng oder weit auszulegen ist, d.h. ob diese Frist nur einmal pro Person im gesamten Leben gilt, oder pro neuem Leistungsfall (womit eine Unterbrechung von mindestens einem Monat durch bedarfsdeckendes Einkommen dazu führen würde, dass diese Frist erneut beginnt), wird wohl gerichtlich zu klären sein.
Muss man nicht gerichtlich klären, steht doch im Gesetz (§ 12 Absatz 3 Satz 4 SGB II), dass nach 3 Jahren ohne Leistungen nach dem SGB II oder XII eine neue Karenzzeit beginnt:
Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
Stimmt, war mir zwischenzeitlich entfallen.
Zitat von: TripleH am 19. November 2024, 12:57:08Muss man nicht gerichtlich klären, steht doch im Gesetz (§ 12 Absatz 3 Satz 4 SGB II), dass nach 3 Jahren ohne Leistungen nach dem SGB II oder XII eine neue Karenzzeit beginnt:
Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
Dazu eine Frage:
Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?
Ich verstehe die Frage nicht. Mutterschaftsgeld gibt es doch nur ein paar Wochen und ist auch nicht sonderlich hoch?
Zitat von: TripleH am 25. November 2024, 02:34:06Ich verstehe die Frage nicht. Mutterschaftsgeld gibt es doch nur ein paar Wochen und ist auch nicht sonderlich hoch?
Ja das stimmt.
Aber was gibt es an der Frage nicht zu verstehen?
Egal wie hoch das Mutterschaftsgeld ist und auch wenn es nur ein paar Wochen gezahlt wird.
Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?
Zitat von: rdx am 25. November 2024, 03:22:10Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?
wenn in der Zeit kein Bürgergeld bezogen wurde dann nicht.
Danke.
Noch eine ganz andere Frage:
Wir nehmen an, dass die Grenze für das Schonvermögen 40.000 Euro ist.
Wenn jemand aber 47.000 Euro auf dem Konto hat und von diesen 47.000 sind 8.000 Euro geliehenes Geld, also 8.000 Euro davon sind ein Darlehen.
Werden die 8.000 Euro dann von den 47.000 Euro abgezogen? So dass das eigene Vermögen dann nur 39.000 Euro beträgt und man Bürgergeld bekommt?
Also die Frage ist, ob es vom Jobcenter akzeptiert wird, wenn das Geld auf dem Konto geliehen ist und es daher als Schulden vom Vermögen abgezogen wird?
Zitat von: rdx am 25. November 2024, 03:22:10Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?
Nein, solange in der Zeit des Elterngeldbezuges (meinst du das mit Mutterschaftsgeld?) kein Bürgergeld bezogen wird.
Zitat von: rdx am 25. November 2024, 08:26:37Also die Frage ist, ob es vom Jobcenter akzeptiert wird, wenn das Geld auf dem Konto geliehen ist und es daher als Schulden vom Vermögen abgezogen wird?
Wenn du eine plausible Erklärung dafür hast, warum sich jemand mit fast 40.000€ Barvermögen Geld leiht - vielleicht.
Zitat von: rdx am 25. November 2024, 08:26:37Wenn jemand aber 47.000 Euro auf dem Konto hat und von diesen 47.000 sind 8.000 Euro geliehenes Geld, also 8.000 Euro davon sind ein Darlehen.
Schulden kann man beim JC nicht vom VM absetzten wie beim FA oder anders wer ein Darlehen über 8000€ sich leiht hat 8000€ VM.
Zitat von: Rotti am 25. November 2024, 08:33:17Zitat von: rdx am 25. November 2024, 08:26:37Wenn jemand aber 47.000 Euro auf dem Konto hat und von diesen 47.000 sind 8.000 Euro geliehenes Geld, also 8.000 Euro davon sind ein Darlehen.
Schulden kann man beim JC nicht vom VM absetzten wie beim FA oder anders wer ein Darlehen über 8000€ sich leiht hat 8000€ VM.
Hier steht aber das Gegenteil:
https://www.schuldnerberatung.de/burgergeld-schulden/#vermoegen
Was stimmt denn jetzt?
Zitat von: Sheherazade am 25. November 2024, 08:30:08Wenn du eine plausible Erklärung dafür hast, warum sich jemand mit fast 40.000€ Barvermögen Geld leiht - vielleicht.
Rotti ist anderer Meinung.
Was stimmt denn nun?
Wenn für die 8.000 Euro Schulden ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert, warum sollte das Jobcenter diese 8.000 Euro nicht vom Vermögen abziehen, so dass man unter die 40.000 Euro Grenze fällt?
Habt ihr eine Quelle dafür, dass das Jobcenter solche Schulden nicht zum Abzug vom Vermögen zulässt? Ich habe keine Quelle gefunden.
Zitat von: rdx am 26. November 2024, 09:38:31Hier steht aber das Gegenteil: https://www.schuldnerberatung.de/burgergeld-schulden/#vermoegen
Da steht NICHT das Gegenteil.
ZitatJa, in bestimmten Fällen können bei Bezug von Bürgergeld die Schulden vom vorhandenen Vermögen abgezogen werden, sodass Ihr Vermögen geringer ausfällt und Sie so eventuell einen Anspruch auf Bürgergeld erhalten.
Genauer bedeutet dies: Wenn eine Person Vermögen besitzt, zum Beispiel ein Haus oder ein Sparguthaben, das normalerweise angerechnet wird, können Schulden, die mit diesem Vermögen zusammenhängen (z. B. eine Hypothek), den Wert des anrechenbaren Vermögens reduzieren. Dadurch könnte die Person trotz des Vermögens weiterhin Bürgergeld erhalten, weil die Schulden den anrechenbaren Vermögenswert verringern.
In bestimmten Fällen und vielleicht steht da. Das gilt für ein Haus, das noch belastet ist oder ein Kraftfahrzeug, das finanziert wurde. Der Wert des Sachvermögens kann durch den Nachweis des Darelehens entsprechend gesenkt werden.
Fakt ist, wer fast 40.000€ Barvermögen auf dem Konto hat, hat es schwer nachzuweisen, warum er noch ein Darlehen für 8000€ braucht ohne sich einen Gegenwert (Sachvermögen) dafür anzuschaffen.
Zitat von: Sheherazade am 26. November 2024, 11:37:25Fakt ist, wer fast 40.000€ Barvermögen auf dem Konto hat, hat es schwer nachzuweisen, warum er noch ein Darlehen für 8000€ braucht ohne sich einen Gegenwert (Sachvermögen) dafür anzuschaffen.
Das ist doch ganz leicht nachzuweisen:
Wenn derjenige das 8.000 Euro Darlehen am 01.01.2024 aufgenommen hat und das Darlehens soll laut Darlehensvertrag erst am 01.03.2025 zurückbezahlt werden, dann ist doch klar, dass die 8.000 Euro auf seinem Konto liegen.
Würde das Jobcenter die 8.000 Euro in diesem Fall vom Vermögen abziehen, so dass derjenige unter die 40.000 Euro Vermögensgrenze rutscht?
(Am 01.01.2024 hat derjenige ja noch kein Bürgergeld beantragt und konnte auch nicht vorhersehen, dass er Monate später Bürgergeld beantragen wird)
Zitat von: rdx am 26. November 2024, 12:29:41Wenn derjenige das 8.000 Euro Darlehen am 01.01.2024 aufgenommen hat und das Darlehens soll laut Darlehensvertrag erst am 01.03.2025 zurückbezahlt werden, dann ist doch klar, dass die 8.000 Euro auf seinem Konto liegen.
Es gibt immer einen Darlehenszweck, welcher ist deiner? Wofür nimmst du dir bei hohem verfügbaren Barvermögen ein Darlehen auf? Solange du das nicht erklären kannst, wird dir die Summe von 8000€ zu deinem Vermögen gerechnet.
rdx
Zitat von: rdx am 26. November 2024, 12:29:41Wenn derjenige das 8.000 Euro Darlehen am 01.01.2024 aufgenommen hat und das Darlehens soll laut Darlehensvertrag erst am 01.03.2025 zurückbezahlt werden, dann ist doch klar, dass die 8.000 Euro auf seinem Konto liegen.
sind 8000.-
weil es auf dem Konto liegt und nicht verwendet wurde.Ansonsten würde es ja nicht auf dem Konto liegen!* So etwas nimmt dir nicht mal hier im Forum jemand ab dann sicher auch niemand im JC.
(Glaub es oder lass es bleiben. Niemand im JC wird dir das abnehmen dass du, oder wer auch immer, Schulden für 8 000.-aufnimmt wenn er 40 000 .- hat und dieses Geld nicht mal verwendet)*Oder du argumentierst so grottenschlecht das du ganz was anderes sagen willst es aber nicht hinbekommst!
Zitat von: rdx am 26. November 2024, 12:29:41Würde das Jobcenter die 8.000 Euro in diesem Fall vom Vermögen abziehen, so dass derjenige unter die 40.000 Euro Vermögensgrenze rutscht?
plus 40 000.- die auch existieren.
Macht 48 000.- Euro VM die auf den Konten liegen.
Schonvermögen liegt bei 40 000.- ergo kein Anspruch auf ALG 2.
MfG FN
Das Konto hat ein Geschmäkle
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. November 2024, 16:17:29rdx
Zitat von: rdx am 26. November 2024, 12:29:41Wenn derjenige das 8.000 Euro Darlehen am 01.01.2024 aufgenommen hat und das Darlehens soll laut Darlehensvertrag erst am 01.03.2025 zurückbezahlt werden, dann ist doch klar, dass die 8.000 Euro auf seinem Konto liegen.
sind 8000.- weil es auf dem Konto liegt und nicht verwendet wurde.Ansonsten würde es ja nicht auf dem Konto liegen!*
So etwas nimmt dir nicht mal hier im Forum jemand ab dann sicher auch niemand im JC.
(Glaub es oder lass es bleiben. Niemand im JC wird dir das abnehmen dass du, oder wer auch immer, Schulden für 8 000.-aufnimmt wenn er 40 000 .- hat und dieses Geld nicht mal verwendet)
*Oder du argumentierst so grottenschlecht das du ganz was anderes sagen willst es aber nicht hinbekommst!
Zitat von: rdx am 26. November 2024, 12:29:41Würde das Jobcenter die 8.000 Euro in diesem Fall vom Vermögen abziehen, so dass derjenige unter die 40.000 Euro Vermögensgrenze rutscht?
plus 40 000.- die auch existieren.
Macht 48 000.- Euro VM die auf den Konten liegen.
Schonvermögen liegt bei 40 000.- ergo kein Anspruch auf ALG 2.
MfG FN
Heißt das dann folgendes?:
Wenn die kompletten 48.000 Euro als Darlehen geliehen sind, dann bekommt man Bürgergeld?
Man könnte sich ja 48.000 Euro am 01.01.2024 geliehen haben, mit der Absicht diese gewinnbringend anzulegen (z.B. in Aktien). Oder um sich ein Auto zu kaufen. Dieser Plan wurde aber bisher nicht umgesetzt, z.B. weil keine günstige Kaufgelegenheit gefunden wurde, so dass die 48.000 Euro immer noch auf dem Konto liegen und Bürgergeld beantragt wird.
Würde man in diesem Fall Bürgergeld bekommen?
Du versuchst hier Anregungen für einen in meinen Augen Betrug zu bekommen.
Zitat von: rdx am 27. November 2024, 02:02:30Würde man in diesem Fall Bürgergeld bekommen?
Wer zu blöd ist um das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen kurz vor Bürgergeldantragstellung auszugeben (Auto, Möbel, etc) bekommt kein Bürgergeld solange bis er/sie/es diesen Betrag verbraucht hat für Miete, Lebensunterhalt, Kranken- und Rentenversicherung. Reicht dir das jetzt endlich als Antwort, damit wir diese Märchenstunde hier beenden können?
Du scheinst nicht gerade die hellste Kerze auf der Torte zu sein und setzt voraus, dass alle anderen (inklusive Jobcenter-Mitarbeiter) sich auf dem gleichen Denkniveau bewegen wie du.
Zitat von: rdx am 27. November 2024, 02:02:30Würde man in diesem Fall Bürgergeld bekommen?
Nein.
Zitat von: Sheherazade am 27. November 2024, 08:28:10Wer zu blöd ist um das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen kurz vor Bürgergeldantragstellung auszugeben (Auto, Möbel, etc) bekommt kein Bürgergeld solange bis er/sie/es diesen Betrag verbraucht hat für Miete, Lebensunterhalt, Kranken- und Rentenversicherung. Reicht dir das jetzt endlich als Antwort, damit wir diese Märchenstunde hier beenden können?
Damit widersprichst du dir aber selber. Denn in deinem Beitrag Nr. 28 hast du geschrieben, dass es vielleicht doch möglich ist, die Darlehensschulden vom Vermögen abzuziehen!
Außerdem steht deine Aussage in Beitrag Nr. 38 im Widerspruch zu dem, was in diesem Link steht:
https://www.schuldnerberatung.de/burgergeld-schulden/#vermoegen
Zitat von: Ottokar am 27. November 2024, 11:00:16Zitat von: rdx am 27. November 2024, 02:02:30Würde man in diesem Fall Bürgergeld bekommen?
Nein.
Diese "Nein" steht dann aber auch im Widerspruch zu dem, was in diesem Link steht:
https://www.schuldnerberatung.de/burgergeld-schulden/#vermoegen
Zitat von: rdx am 28. November 2024, 10:32:47Damit widersprichst du dir aber selber. Denn in deinem Beitrag Nr. 28 hast du geschrieben, dass es vielleicht doch möglich ist, die Darlehensschulden vom Vermögen abzuziehen!
Ich widerspreche mir da ganz und gar nicht (siehe Beitrag #31 und #33), du liest leider nur das, was dir in deinen Kram passt und ignorierst den Rest.
Zitat von: Sheherazade am 28. November 2024, 12:08:28Zitat von: rdx am 28. November 2024, 10:32:47Damit widersprichst du dir aber selber. Denn in deinem Beitrag Nr. 28 hast du geschrieben, dass es vielleicht doch möglich ist, die Darlehensschulden vom Vermögen abzuziehen!
Ich widerspreche mir da ganz und gar nicht (siehe Beitrag #31 und #33), du liest leider nur das, was dir in deinen Kram passt und ignorierst den Rest.
Doch du widersprichst dir da.
2) Und wo ist denn die Quelle / Gesetzestext, wo drinsteht, dass Schulden nicht vom Vermögen abgezogen werden?
Ich habe ja in diesem Forum schon viel gelesen, wie versucht wird irgendwelche Grenzen zu umschiffen. Aber der Thread hier ist echt die Kirsche auf der Torte :lachen:
Kann man sich nicht einfach eingestehen, dass man im Moment eben nicht bedürftig ist?
Zitat von: rdx am 28. November 2024, 12:33:26Und wo ist denn die Quelle / Gesetzestext, wo drinsteht, dass Schulden nicht vom Vermögen abgezogen werden
Es gibt hier genug Links, wo man nachlesen kann unter welchen Voraussetzungen Darlehen das Vermögen mindern.
Zitat von: Sheherazade am 28. November 2024, 12:38:40Es gibt hier genug Links, wo man nachlesen kann unter welchen Voraussetzungen Darlehen das Vermögen mindern.
Wie lauten denn diese Links?
Ich bin noch neu hier in diesem Forum. Ich weiß nicht, wo diese Links sind.
Suchen einfach suchen
Zitat von: Ronald BW am 28. November 2024, 13:18:03Suchen einfach suchen
Das habe ich bereits getan, aber nichts gefunden.
Vielleicht kann jemand mal ein paar Links hier reinstellen.
Ich hatte ja auch einen Link hier reingestellt.
Zitat von: I bims am 28. November 2024, 12:35:54Kann man sich nicht einfach eingestehen, dass man im Moment eben nicht bedürftig ist?
:ironie:
oder man lässt einen der nicht Bedürftig ist einen Darlehensvertrag unterschreiben dann ist der wieder bedürftig weil jetzt nur 40.000€ auf dem Konto und selber kann man sich bei 48.000€ wegen dem geliehenen Darlehen wieder auf 40.000€ VM Bürgergeld beantragen und das JC genehmigt den Antrag. :lol:
Zitat von: rdx am 28. November 2024, 13:29:39Ich hatte ja auch einen Link hier reingestellt.
Du hast deinen eigenen Link nicht richtig gelesen und auch nicht verstanden, ebenso wenig wie meine Antwort darauf in Beitrag #31.
Zitat von: Sheherazade am 28. November 2024, 13:34:14Du hast deinen eigenen Link nicht richtig gelesen und auch nicht verstanden, ebenso wenig wie meine Antwort darauf in Beitrag #31.
Doch, das habe ich alles gelesen und auch verstanden.
Das ist seit Jahren höchstrichterlich geklärt, dass Schulden nicht mit dem vorhandenen Vermögen verrechnet wird:
ZitatVermögen iS von § 12 SGB II sind nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl zur Alhi: BSG, Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 35/00 R - BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8; zu § 88 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 3.12.1991 - 5 B 61/90 = Buchholz 436.0 zu § 88 BSHG Nr 22 S 14). Alle aktiven Vermögenswerte müssen grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden (§§ 9 Abs 1 Nr 2, 12 Abs 1 SGB II). Deshalb erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/129649
Es steht dem TE frei, seine Schulden zu tilgen und anschließend wieder Bürgergeld zu beantragen, wenn er dann unter die Freigrenze fällt.
Bei einer solchen Behauptung "ich musste mal eben 8000 Euro Darlehen zurück zahlen, das ich aus lauter Lust und Liebe für gar nix von meinem Lieblingsbruder erhalten habe", wird er sich aber vor Augen halten müssen, dass das Jobcenter genau prüft, ob es dieses behauptete Darlehen jemals gab.
Erfahrungsgemäß geht es hier um Geld das nicht ganz koscher ist.
Es gibt einfache Gründe warum manchmal einfach zu viel Geld reinkommt
wenn auch noch der Sozialstaat in Anspruch genommen werden soll.
Meine Erfahrung sagt mir da hat sich einer verrechnet und sucht jetzt nach Lösungen.
Zitat von: Ronald BW am 28. November 2024, 14:10:03Es gibt einfache Gründe warum manchmal einfach zu viel Geld reinkommt
als Beispiel wenn jemand sein Auto verkauft können auch schnell wieder 15.000€ Schonvermögen überschritten werden weil der Freibetrag vom PKW wegfällt.
Und was wäre in folgenden Fall:
Wenn der Bürgergeld-Antragsteller gar nicht der wirtschaftlich Berechtigte von dem Konto ist, wo die 48.000 Euro drauf sind?
Würde das Jobcenter, die 48.000 Euro dann trotzdem als Vermögen des Bürgergeld-Antragstellers rechnen?
Wer der wirtschftlich Berechtigte ist, ließe sich ja mit einem privaten schriftlichen Vertrag nachweisen.
Und auf Verlangen des Jobcenters könnte man ja diese 48.000 Euro an den wirtschaftlich Berechtigten überweisen und das Konto auflösen.
Die Frage ist nur, ob der Antragsteller auch in dem Zeitraum zwischen Bürgergeld-Antragstellung und Weg-Überweisung der 48.000 Euro Bürgergeld erhält?
Entweder schreibst du ein Referat oder du willst uns hier verarsch....
Die Änderung des wirtschaftlich Berechtigten kurz vor oder nach Antragstellung Bürgergeld wird als Schenkung gewertet. Und wer 48.000€ verschenken kann, ist nicht hilfebedürftig.
Zitat von: Sheherazade am 28. November 2024, 16:58:25Entweder schreibst du ein Referat oder du willst uns hier verarsch....
Die Änderung des wirtschaftlich Berechtigten kurz vor oder nach Antragstellung Bürgergeld wird als Schenkung gewertet. Und wer 48.000€ verschenken kann, ist nicht hilfebedürftig.
Ich meine folgenden Fall:
Der wirtschaftich Berechtigte, wird nicht geändert, sondern war von Anfang an jemand anders. Also keine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten kurz vor Antragstellung.
Die andere Person war schon immer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, wo die 48.000 Euro drauf sind.
Würde der Antragsteller in so einem Fall Bürgergeld erhalten?
Zitat von: Sheherazade am 28. November 2024, 16:58:25Entweder schreibst du ein Referat oder du willst uns hier verarsch....
Entweder das oder hier versucht Jemand Geld "verschwinden" zu lassen um danach Sozialleistungen abzugreifen.
Erinnert an einen anderen Forum Neuling der 8000,- erklären muss.
Zitat von: rdx am 28. November 2024, 17:48:38Die andere Person war schon immer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, wo die 48.000 Euro drauf sind.
Wenn das schon immer so war, frage ich mich, warum wir hier schon auf Seite 4 zu dem Thema "Wie lasse ich mein Vermögen verschwinden, damit ich Sozialleistungen abgreifen kann?" sind.
Zitat von: rdx am 28. November 2024, 10:32:47Diese "Nein" steht dann aber auch im Widerspruch zu dem, was in diesem Link steht:
https://www.schuldnerberatung.de/burgergeld-schulden/#vermoegen
Das tut es nicht. Jemandem der die zugrunde liegende Materie absolut nicht versteht, kann es jedoch irrtümlich so falsch verstehen.
Zitat von: rdx am 28. November 2024, 17:48:38Ich meine folgenden Fall:
Der wirtschaftich Berechtigte, wird nicht geändert, sondern war von Anfang an jemand anders. Also keine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten kurz vor Antragstellung.
Die andere Person war schon immer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, wo die 48.000 Euro drauf sind.
Würde der Antragsteller in so einem Fall Bürgergeld erhalten?
:lol: Du fragst Dich, ob z.B. Du Bürgergeld bewilligt bekommst, wenn Dein Bruder oder Dein Nachbar oder auch der Kioskbesitzer, wo Du morgens Deinen Kaffee trinkst, jeweils 48 000 Euro auf ihrem Konto haben?
Ja klar, die haben mit Dir ja nichts zu tun. Du kannst auch neben einem Millionär wohnen und bekommst natürlich Bürgergeld,
wenn Du bedürftig wirst.
Du kannst natürlich für den Fall der Fälle oder um schlicht Bedürftigkeit vorzutäuschen, stets Dein Geld auf anderer Leute Konten packen.
Den "wirtschaftlich Berechtigten"= Kontoinhaber gehört das Geld dann schlicht und ergreifend.
Und Du könntest im anderen Fall der Fälle nicht an das Geld ran. Etwa, wenn man sich zerstritten hat und der andere unfair ist. Der kann das Geld dann einfach behalten. Denn Du hast damit ja nichts zu tun.
Da auf Seite 1 aber nicht die Rede davon ist, dass ein Nachbar 48 000 oder mehr Euro auf dem Konto hat und man sich fragt, ob man dann eigentlich Bürgergeld bekäme, gehört diese Frage eher zur Kategorie "ich überlege mir alle möglichen Konstrukte und seien sie noch so realitätsfern und lächerlich, statt die Tatsache anzuerkennen, dass ich das Geld erstmal für mich einsetzen muss und damit keine Sozialleistungen bekommen kann".