Rechtsverschärfungen im SGB II ab 01.08.2016 - 9. Gesetz zur Änderung des SGB II

Begonnen von Ottokar, 08. November 2015, 15:46:57

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Meck

Am heutigen Freitag (18. März) wird der Bundesrat über den ,,Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung" abstimmen. Arbeitsministerin Golze wird im Bundesrat dazu eine Rede halten. Im Vorfeld hatte der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik im Bundesrat auf Initiative von Brandenburg und Thüringen mehrheitlich dafür votiert, die Bundesregierung aufzufordern, die Höhe der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II und SGB XII zu überprüfen und die Berechnungsmethode weiterzuentwickeln. ,,Dazu sind neue Maßstäbe für die Bemessung eines kind- und jugendgerechten Existenz- und Teilhabeminimums zu entwickeln, das nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt sichert, sondern auch den Bedarf an Bildungs- und Teilhabeleistungen abdeckt", heißt es in der Stellungnahme des Ausschusses zum Gesetzentwurf.

-->> http://www.niederlausitz-aktuell.de/brandenburg/item/59741-bundesrat-zum-9-sgb-ii-aenderungsgesetz.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Meck

Die Bundesländer pochen auf umfassende Erleichterungen für Hartz-IV-Empfänger - vor allem für Kinder und Jugendliche. Ein Gesetzentwurf von Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) für eine Hartz-IV-Reform soll entsprechend geändert werden, wie der Bundesrat am Freitag in Berlin mit Mehrheit forderte. Unter anderem verlangen die Länder eine Prüfung, ob die Regelsätze für Minderjährige ausreichen. Heute sei ein ,,gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Teilhabe" oft nicht gegeben.

Die Länderkammer argumentiert, dass mit der unter Nahles` Vorgängerin Ursula von der Leyen eingeführte Bildungs- und Teilhabepaket eine allgemeine Anhebung für Kinder und Jugendliche umgangen worden sei. Dabei müssten vor Ort überhaupt genug Angebote für Bildung und Teilhabe existieren. Laut dem Rat für Kulturelle Bildung beziehen nur rund ein Drittel der Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auch Leistungen.


-->> http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/laender-fordern-erleichterungen-fuer-hartz-iv-bezieher_id_5369791.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Meck

Die Bundesregierung plant einen Bürokratieabbau beim Arbeitslosengeld II. Leistungsberechtigte Personen sollen durch den Gesetzentwurf künftig schneller Klarheit über ihre Rechtsansprüche erhalten. Vereinfacht werden etwa Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung, die Ermittlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie das Verfahrensrecht. Der Regelbewilligungszeitraum für das sog. Hartz IV wird von sechs auf zwölf Monate erhöht.

Verbesserungen in vier Bereichen gefordert -->> https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/bundesrat-beschliesst-stellungnahme-zu-geplanter-rechtsvereinfachung-bei-hartz-iv/

Zum Beratungsvorgang -->> http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0001-0100/0066-16.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

oldhoefi

Rechtsverschärfungsgesetz in erster Lesung im Bundesrat - Nachbesserungen gefordert

Das ,,Rechtsvereinfachungsgesetz" war am 18.03.2016 im Bundesrat, der hat einige Änderungen gefordert.

Norbert Hermann von Bochum Prekär hat dazu eine hervorragende Zusammenfassung geschrieben.

vom 19.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Bochum-Prek-r-NH-zu-Bundesratforderungen-bei-Rechtsvereinfachung-19.3.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.03.2016)

Gast39912

Zitat§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.

hm alles durchgelesen aber nix zu obigem gefunden.. oder war ich blind

Gast18959

Zitat von: Gast39912 am 22. März 2016, 22:02:43oder war ich blind

Alt :
Zitat§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html

Neu :
ZitatSeite 10 der pdf
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,gezahlten Leistungen" durch die Wörter
,,erbrachten Geld und Sachleistungen"ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:,,Als Herbeiführung im Sinne
des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder
nicht verringert  wurde.  Sachleistungen  sind  in Geld oder durch Rückgabe des
Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter  ,,in dem" durch die Wörter  ,,für das" ersetzt.
http://www.inge-hannemann.de/uploads/media/Rechtsvereinfachungen_Referentenentwurf_102015_01.pdf

Verfassungswidrig :
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen ,,erbrachten Geld und Sachleistungen" verpflichtet. ,,Als Herbeiführung im Sinne des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert  wurde.  Sachleistungen  sind  in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Gast39912

Zitat von: Gast18959 am 23. März 2016, 19:49:17
Zitat von: Gast39912 am 22. März 2016, 22:02:43oder war ich blind

Alt :
Zitat§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html

Neu :
ZitatSeite 10 der pdf
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,gezahlten Leistungen" durch die Wörter
,,erbrachten Geld und Sachleistungen"ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:,,Als Herbeiführung im Sinne
des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder
nicht verringert  wurde.  Sachleistungen  sind  in Geld oder durch Rückgabe des
Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter  ,,in dem" durch die Wörter  ,,für das" ersetzt.
http://www.inge-hannemann.de/uploads/media/Rechtsvereinfachungen_Referentenentwurf_102015_01.pdf

Verfassungswidrig :
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen ,,erbrachten Geld und Sachleistungen" verpflichtet. ,,Als Herbeiführung im Sinne des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert  wurde.  Sachleistungen  sind  in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Also sprich Verfassungswidrig aber wird vermutlich eh kommen... bis dann wieder jemand Klagt vor Gericht oder verstehe ich das jetzt falsch ?

Gast18959

Zitat von: Gast39912 am 24. März 2016, 16:35:01Also sprich Verfassungswidrig aber wird vermutlich eh kommen... bis dann wieder jemand Klagt vor Gericht

Ja

Verfassungswidrig weil Betroffene einen unverfügbaren Rechtsanspruch auf Grundsicherung nach objektiv bestehendem Bedarf haben. (ständige Rechtsprechung BVerfG)
Dieser Anspruch (Grundrecht) kann nicht durch Fehlverhalten verwirkt werden und daher niemals erstattungsfähig sein.


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Frau

Mal 'ne Frage zu den bis zu 4 Jahren, die der LE Leistungen zu erstatten hat, wenn er die Hilfebedürftigkeit selbst verschuldet hat: Gilt das ab 1.8.2016 oder ab 1.8.2016 rückwirkend für bis zu 4 Jahren?
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Gast18959

Das nur 4 Jahre zu erstatten wären resultierte aus einer Fehlinterpretation des Gesetzestext und wurde meines Wissens von der Redaktion korrigiert.
Der Erstattungsanspruch entfaltet Wirkung ab dem endgültigen Beschluss xx.08.2016.
Zurückgefordert wird dann ab dem Zeitpunkt der "Untat" und gilt mangels Regelung "open end".

Zitat(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem "für das" die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html

Bedeutet, die Behörde muss die Erstattung vor Ablauf des vierten Jahres einfordern. Andernfalls wäre ihr Anspruch verjährt.
Fordert sie vor Ablauf des vierten Jahres die Erstattung, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Frau

Zitat von: Gast18959 am 24. März 2016, 23:07:44
Zurückgefordert wird dann ab dem Zeitpunkt der "Untat" und gilt mangels Regelung "open end".

Meine Frage geht dahin, ob die "Untat" nach dem Inkrafttreten xx.08.2016 liegen muss oder ob mit Inkrafttreten des Gesetzes auch "Untaten" vor dem Stichtag xx.08.2016 rückverfolgt werden.
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Gast18959

Zitat von: Frau am 24. März 2016, 23:27:21ob mit Inkrafttreten des Gesetzes auch "Untaten" vor dem Stichtag xx.08.2016 rückverfolgt werden.

Nein, ein Gesetz ist ab inkrafttreten anzuwenden.
Zuvor konnte es ja mangels entsprechendem Reglungsgehalt keine Rechtskraft entfalten.

Gost54321

ZitatIst der Bescheid, in dem das angerechnet wird, vorläufig?
Wieviel Einkommen erzielst du den tatsächlich?


Die Firma hat Festangestellte und Aushilfen.

Aushilfen werden nur bei Bedarf angerufen.

Im Dezember 2015 habe ich zuletzt gearbeitet, im Jan. wurden 400 € gezahlt.

Im Februar und im März hatte ich kein Einkommen. Aber Hartz IV-Satz wurde nur reduziert gezahlt.


Gost54321


Ottokar

Hier ist es vollkommen egal, ob der Bescheid vorläufig oder endgültig ist, denn auch in einem vorläufigen Bescheid darf nur das angerechnet werden, was (vorr.) zufließt. D.h. wenn im Februar und März kein Einkommen zugeflossen ist, darf auch in einem vorl. Bescheid keines angerechnet werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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