Sozialgericht Gotha hält Hartz IV Sanktionen für verfassungswidrig

Begonnen von Diskus, 27. Mai 2015, 15:25:32

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Häuer

Danke @ Hexe für den YouTube Beitrag, das ist echt genial

Gast472

ja..das hatt was..man müste alle dieser smarotzer politiker in einem raum stecken..und denen das in entlosschleife vorspielen..tagelang.. :sehrgut:

Gast29155

So lange in Deutschland die CDU und SPD Regiert wird sich nichts zum guten wenden.
Aber bis 2017 wird der Deutsche Michel wider die Mutti wählen.
Warum? Naa einfach weil der Deutsche Michel schnell vergisst.


Meck

#573
Die Forderung nach Abschaffung von Sanktionen und Leistungseinschränkungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) steht im Mittelpunkt einer einstündigen Debatte am Freitag, 29. April 2016, ab 11.10 Uhr. Grundlage dafür ist aber weder ein Antrag der Bundestagsfraktionen noch ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Thematisiert werden die ALG-II-Sanktionen (,,Hartz-IV-Sanktionen") durch eine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (18/8092), der sich mit den Stimmen von CDU/CSU- und SPD-Fraktion für den Abschluss der insgesamt 103 in diese Richtung gehenden Petitionsverfahren ausspricht und damit gegen eine Weiterleitung an die Bundesregierung.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.


-->> https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw17-ak-algii/419680

-->> Katja Kipping zur Petition von Inge Hannemann zur Abschaffung des Sanktionsregimes bei Hartz IV Thema im Bundestag

-->> Katja Kipping (Die Linke) gegen Hartz 4- Reform/Sanktionen: "Hartz 4 gehört abgeschafft"
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Gast40356

Zitat von: Ecki07 am 27. Mai 2015, 22:54:08
Glaubt Ihr wirklich, dass Richter über das Recht entscheiden?

Aber sicher. Und Ordnungsamt räumt mir die Wohnung auf  :grins:

Bin mal gespannt wo das hinführt und wann wir wohl mal den Betrag erreichen, der irgendwann vor langer, langer Zeit mal vorgeschlagen wurde von der Expertengruppe Hartz4

Gast39931

keine Chance wir müssen uns als EU Partner nach unten Orentieren so wie bei den Löhnen,  aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Gast26342

Zitat von: Gast40356 am 09. Mai 2016, 21:52:23
Bin mal gespannt wo das hinführt und wann wir wohl mal den Betrag erreichen, der irgendwann vor langer, langer Zeit mal vorgeschlagen wurde von der Expertengruppe Hartz4
Nach den bisherigen Erhöhungen dürfte das schätzungsweise 2040 der Fall sein.  :flag:

Meck

Beschluss vom 06. Mai 2016 1 BvL 7/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.


-->> http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-031.html

-->> http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/lk20160506_1bvl000715.html




Leistungskürzungen für Arbeitslose - Karlsruhe entscheidet nicht über Hartz-IV-Sanktionen.

Die Frage, ob Leistungskürzungen Hartz-IV-Empfänger in ihren Grundrechten verletzen, bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte mit einem veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Vorlage des Sozialgerichts Gotha aus formalen Gründen als unzulässig ab. Damit wird es keine Entscheidung in der Sache geben - obwohl die Vorlage "durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" aufwirft, wie es in der Begründung der Richter heißt.

Die Sanktionen drohen Hartz-IV-Beziehern etwa, wenn sie ein zumutbares Jobangebot ausschlagen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen. Das Gothaer Gericht hatte über die Klage eines Arbeitslosen zu entscheiden, dem das Jobcenter Erfurt 2014 seine Leistungen zunächst vorübergehend um 30 Prozent des Regelsatzes von damals 391 Euro und später noch einmal um 60 Prozent gekürzt hatte.


-->> http://www.n-tv.de/ticker/Karlsruhe-entscheidet-nicht-ueber-Hartz-IV-Sanktionen-article17837596.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Meck

#578
Nachzulesen unter: Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen




Leistungskürzungen für Arbeitslose - Karlsruhe entscheidet nicht über Hartz-IV-Sanktionen.

Die Frage, ob Leistungskürzungen Hartz-IV-Empfänger in ihren Grundrechten verletzen, bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte mit einem veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Vorlage des Sozialgerichts Gotha aus formalen Gründen als unzulässig ab. Damit wird es keine Entscheidung in der Sache geben - obwohl die Vorlage "durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" aufwirft, wie es in der Begründung der Richter heißt.

Die Sanktionen drohen Hartz-IV-Beziehern etwa, wenn sie ein zumutbares Jobangebot ausschlagen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen. Das Gothaer Gericht hatte über die Klage eines Arbeitslosen zu entscheiden, dem das Jobcenter Erfurt 2014 seine Leistungen zunächst vorübergehend um 30 Prozent des Regelsatzes von damals 391 Euro und später noch einmal um 60 Prozent gekürzt hatte.


-->> http://www.n-tv.de/ticker/Karlsruhe-entscheidet-nicht-ueber-Hartz-IV-Sanktionen-article17837596.html




Bundesverfassungsgericht lehnt Vorlage des Sozialgerichts Gotha ab

Karlsruhe (jur). Jobcenter dürfen Hartz-IV-Bezieher jedenfalls vorerst weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen bestrafen und das Arbeitslosengeld II bis auf null Euro kürzen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Donnerstag, 2. Juni 2016, veröffentlichten Beschluss eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, welches die Sanktionsregelungen für verfassungswidrig hielt (Az.: 1 BvL 7/15). Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts sind aber noch ,,einige" Verfassungsbeschwerden einzelner Personen zu den Hartz-IV-Sanktionen anhängig. Wann darüber entschieden wird, sei aber unklar.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-duerfen-weiter-sanktionieren.php
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Ottokar

Nur weil sich das SG mit der Rechtmäßigkeit der RFB nicht ausführlich genug beschäftigt hat?
Wen will das BVerfG denn damit blenden?
Das BVerfG will sich mit der Frage nicht auseinandersetzen, das hat rein politische Gründe.
Die Begründung für diese Ablehnung ist mehr als fragwürdig, die stinkt zum Himmel!
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Orakel

Die Entscheidung des BVerfG überrascht doch nicht wirklich:

"Obwohl sich von den juristischen Befürwortern der generellen Verfassungswidrigkeit auffallend viele der Partei der LINKEN zurechnen, wird das Verfahren von einer viel breiteren Öffentlichkeit begleitet. Es richten sich sehr viele Hoffnungen aus der Erwerbslosenbewegung auf diese Entscheidung, viele sind sich schon vorab einig, dass alle Sanktionen verfassungswidrig seien - und das sei nur deshalb noch nicht umgesetzt, weil die Frage wegen uneinsichtiger, opportunistischer oder feiger Juristen und vor allem Richter noch nicht den Weg zum Bundesverfassungsgericht gefunden habe. Jede Kürzung von Leistungen ein juristischer Verfassungsbruch - so lauten durchaus verbreitete Überzeugungen in Internetforen. Konsequent werden Musterwidersprüche und Vorlagen für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X empfohlen. Verfassungswidrig war dann ja die gesamte Praxis der letzten zehn Jahre oder gar - wenn man die Sozialhilfezeit dazu nimmt - der letzten 50 Jahre.

Die Anhänger von bedingungslosem Grundeinkommen sehen sich ihrem Ziel der Umstrukturierung des Sozialstaates damit auch einen guten Schritt näher. Bliebe doch nach einer positiven Entscheidung nur noch die ungeliebte Einkommens- und Vermögensprüfung und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung abzuschaffen."

aus Helga Spindler, Mit Hilfe des Verfassungsgerichts Mitwirkungsobliegenheiten abschaffen? Zum Vorlagebeschluss des SG Gotha zur grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit von Sanktionen, info also, Heft 5/2015

Im Übrigen befasst sich der Artikel auch mit dem möglichen Folgen der Entscheidung des BVerfG

a) Angenommen, das Verfahren geht im Sinne seiner Betreiber erfolgreich aus
b) Angenommen, das Verfahren geht im Sinne seiner Betreiber erfolglos aus

Nicht nur lesenswert ... setzt allerdings eine sachliche und realistische Einstellung zum Thema voraus ...

Gast35185


MichaK

Zitat von: Orakel am 02. Juni 2016, 17:56:06
Die Entscheidung des BVerfG überrascht doch nicht wirklich:...

welche Entscheidung denn ? Die haben doch gar nix "in der Sache" entschieden. Die haben sich um die Entscheidung gedrückt !

Orakel

"... hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing

und die Richterin Baer

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig."

Natürlich ist das eine Entscheidung!

Und zur Sache musste das Gericht nicht entscheiden:

"Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt." (BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2016, Az. 1 BvL 7/15, Rn. 13)

MichaK

Zitat von: Orakel am 02. Juni 2016, 20:16:05Natürlich ist das eine Entscheidung!
.....
Und zur Sache musste das Gericht nicht entscheiden:

:mocking: