Sozialgericht Gotha hält Hartz IV Sanktionen für verfassungswidrig

Begonnen von Diskus, 27. Mai 2015, 15:25:32

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Ferenz

Der Vorsitzende Richter der 102. Kammer am Sozialgericht Berlin hat im Verfahren S 102 AS 261 49/13 bereits im Schreiben vom 07.05.2014 mitgeteilt:

Zitatdas Gericht beabsichtigt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Denn naclı der Rechtsprechung muss die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Vgl. Bundessozialgericht, B 4 AS 60/07 R, BVerwGE 5 C 35/88; LSG Sachsen, L 2 B 141/08 AS-ER).

Diesen Anforderungen wird der Verrnittlungsvorschlag vom 26.06.2013 unter mehreren Gesichtspunkten nicht gerecht. So heißt es unter ,,Arbeitszeit" u.a. ,,Früh- und Spätschicht von Mo. - So.". Durch diese Formulierung sind weder die Wochentage, an denen gearbeitet werden soll, noch die konkreten Arbeitszeiten an den einzelnen Arbeitstagen bestimmt. Unbestimmt ist auch die Bezahlung. So heißt es dazu ,,Lohn/Gehalt: Tarif".

Ein konkreter Betrag wird in dem Vermittlungsvorschlag nicht genannt, was aber erforderlich wäre. Dem Kläger ist es auch nicht zuzurnuten, sich in das entsprechende Tarifwerk einzulesen und dort selber herauszulesen. Dies dürfte auch nicht möglich sein, da nicht klar ist, in welche Entgeltgruppe der Kläger eingruppiert worden wäre, mit oder ohne Zulage. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.4.2014 verwiesen. Der Beklagte kann selber keine Angaben dazu machen, in welche Entgeltgruppe der Kläger eingruppiert worden wäre und ob Zulagen gezahlt worden wären oder nicht.

Vor diesem Hintergrund regt das Gericht an, dass der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufhebt...

http://www.grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/3-KLage-erste-100%25-Sankton/2014-05-07-Sozgericht-Ankuendigung-der-Aufloesung-der-Sanktion.pdf

Die Prozeßbevollmächtigte von Ralph Boes Ra'in Kleideiter hat eben auch dies unter Ziffer 3. der Klage vom  31. Oktober 2013 beantragt:

Zitat1. Das Verfahren wird gemäß § 166  Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt.

2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1?

3. den Bescheid. der Beklagten vom 22.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 aufzuheben.

http://www.grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/3-KLage-erste-100%25-Sankton/2013-10-31-Klage.pdf

Wenn der Beklagte vor 2 Jahren nicht so uneinsichtig gewesen wäre, hätte Ralph Boes' Klage vermutlich in der 1. Instanz schon wegen der formalen Unrichtigkeit des Sanktionsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und des unbestimmten Vermittlungsvorschlags im Ausgangsbescheid teilweise Erfolg gehabt. Denn auf die Verfassungswidrigkeit der Sanktion kam es nicht mehr an.

Der Kläger pfeift aber nach allen seinen schriftlichen Erklärungen auf derartige Prozeßerfolge aus formalen Gründen (unpassendes Bild einer Rechtsfolgen-belehrung) und nennt dies "Nebengleise".

Siehe Stellungnahme vom 06.07.2016 an das SG Berlin Az.: S 102 AS 26149/13 zum Brief vom 22.06.2016

http://www.grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/3-KLage-erste-100%25-Sankton/2016-07-06-RB-Stellungnahme-zum-Gerichtsbescheid.htm









Gast18959

#631
Zitat von: Ottokar am 11. Juli 2016, 12:52:11Die Begründung des SG ist eindeutig: die Sanktion ist wegen Mängel der RFB unwirksam.

:weisnich:

BSG :
ZitatDie Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs 1 S 1 SGB 2 setzt voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist; dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an.
https://openjur.de/u/169659.html

Abgesehen davon, ist die Kenntnis der Rechtsfolge ausreichend.

ZitatDie Rechtsfolgenbelehrung ist sehr klein gedruckt und enthält keine Absätze.
Darunter dürfte die Verständlichkeit erheblich leiden.
Das Gericht beabsichtigt daher, der Klage stattzugeben.

Welche rechtserheblichen Mängel ?

- Die Rechtsfolgebelehrung befindet sich auf der Rückseite
- Die Überschrift ist nicht ausreichend hervorgehoben
- In der Mitte ist ein Trennungszeichen nicht richtig leserlich und am Ende fehlt ein Punkt
- Das Ende der Rechtsfolgebelehrung ist nicht eindeutig von den rechtlichen Hinweisen abgegrenzt
- Das verwendete Recyclingpapier ist zu dunkel

??????

Zitat von: Ottokar am 11. Juli 2016, 12:52:11Relevant wird es erst, wenn sich das SG diesen Argumenten anschließt, und das hat es hier in Bezug auf eine ev. Verfassungswidrigkeit von Sanktionen klar erkennbar gerade nicht getan.

Aus meiner Sicht, möchte hier der Richter, den bisher üblichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeitserklärungen,
                 - es ist nur das "physische Existenzminimum" geboten
                 - keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen
nicht mehr folgen, will sich aber um die nunmehr gebotene Richtervorlage drücken.
Warum sonst sollte er sich auf Fadenscheiniges berufen ? könnte die Klage einfach als Unsinnigkeit verwerfen und abweisen.

Mir ist jedenfalls keine weitere richterliche, dass Sanktionsregime stützende, Argumentation bekannt.
Beide Unbedenklichkeitserklärungen sind auch ausreichend widerlegt.
Das sich Richter dann auf die "mangelhafte Belehrung" zurückziehen ist nicht unüblich, hier im Forum mehrfach kritisiert.
ZB. Obliegenheit - Vertragsunterschrift beim Massnahmeträger

Ich denke der Sozialrichter will hier durch die von den Verfassungsrichtern Kirchhof, Masing, Baer nun neu eröffnete Pforte schlüpfen :
RN 20
ZitatEs ist auch nicht auszuschließen, dass die Art und Weise der Rechtsfolgenbelehrung und ihr Inhalt für die verfassungsrechtliche Bewertung der Sanktionsvorschriften von Bedeutung sind, weil die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion mit davon abhängen kann, in welchem Maße Betroffene darüber informiert sind, was aus ihrem Verhalten folgt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/lk20160506_1bvl000715.html

Erstaunlich dabei ist nicht nur, dass die Art und Weise der Belehrung nun beachtlich ist, nein, auch für die verfassungsrechtliche Bewertung der Sanktionsvorschriften ist die Belehrung von Bedeutung.
Dabei bin ich immer davon ausgegangen, dass es unerheblich ist welche Rechtsfolge ein verfassungswidriges Gesetz auslöst und ob diese Rechtsfolge zuvor bekannt war.


Zitat von: Ferenz am 11. Juli 2016, 15:45:31Der Kläger pfeift aber nach allen seinen schriftlichen Erklärungen auf derartige Prozeßerfolge aus formalen Gründen (unpassendes Bild einer Rechtsfolgen-belehrung) und nennt dies "Nebengleise".

Aus seiner Sicht ist das doch legitim und für das rechtswidrige Handeln der Behörde kann er wohl kaum verantwortlich gemacht werden oder ?
Man kann den Boes sicher berechtigt kritisieren, sollte aber anerkennen, dass er für sich und andere kämpft, mit allen Mitteln die er hat.
Dabei gilt eben wie sonst auch, wer nichts macht, macht auch keine Fehler.

Orakel

Zitat von: Gast18959 am 11. Juli 2016, 17:56:08
... dass er für sich und andere kämpft, mit allen Mitteln die er hat.

Echt? Ich dachte bisher, vor Gericht kämpft jeder für sich. Dann sollte man es sich allerdings verkneifen, das Gericht zu verhöhnen. Um für andere zu kämpfen sollte man in die Politik gehen, da die Möglichkeiten vor Gericht, für andere zu kämpfen, ja doch auf zugelassene Prozessbevollmächtigte beschränkt sind.

Gast18959

Liebes Orakel,

Von meiner eine Aussage, :

Zitat von: Gast18959 am 11. Juli 2016, 17:56:08Man kann den Boes sicher berechtigt kritisieren, sollte aber anerkennen, dass er für sich und andere kämpft, mit allen Mitteln die er hat.

bin ich überzeugt, nicht zuletzt weil er dabei die Öffentlichkeit sucht und einbindet.
Diesen Weg und seine Art damit umzugehen, kann man gut finden oder schlecht - egal - das Ziel jedenfalls ist gut.

Nebenkriegsschauplätze interessieren mich allerdings eher weniger.
Ich fühle mich auch nicht zum Verteidiger der BOES´chen Strategie berufen.

Du weisst doch   Hobby-Jurist V.G.G.
Mich interessieren logische Zusammenhänge.
Nicht zuletzt deshalb ist das Thema "Sanktionen und Verfassungsgericht" ne spannende Sache, gerade weil "Juristerei" ohne Logik nicht denkbar wäre.

Orakel

Zitat von: Gast18959 am 11. Juli 2016, 22:54:01
Mich interessieren logische Zusammenhänge.

Genau! Dazu bedarf es eben eines Logistikers, der in der Lage ist, einen Kreidekreis aufs Pflaster zu malen und darin einen Tisch und zwei Stühle zu platzieren ... oder verwechsle ich da jetzt etwas ... ?   :weisnich:

Gast18959

Zitat von: Orakel am 11. Juli 2016, 23:24:28oder verwechsle ich da jetzt etwas ... ?   :weisnich:

loger - einquar­tie­ren

logistics - Nachschub

:scratch:

Bleib doch mal beim Thema :

Zitat von: Gast18959 am 11. Juli 2016, 17:56:08- es ist nur das "physische Existenzminimum" geboten
- keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen

Mir ist jedenfalls keine weitere richterliche, dass Sanktionsregime stützende, Argumentation bekannt.

Du bist doch ausreichend mit Rechtsliteratur versorgt, hau mir die sanktionsstützenden Argumente mal so richtig um die Ohren.
Die rechtlich Schlüssigen natürlich, nicht die sozialpolitisch Motivierten wie vom Berlit.

Orakel

Zitat von: Gast18959 am 12. Juli 2016, 13:58:20
Die rechtlich Schlüssigen natürlich, nicht die sozialpolitisch Motivierten wie vom Berlit.

Berlit würde ich an deiner Stelle auch links liegen lassen. Ein Bundesrichter, was ist das schon? Der kann DIR doch nicht das Wasser reichen!

Gast18959

Zitat von: Orakel am 12. Juli 2016, 14:13:54Berlit würde ich an deiner Stelle auch links liegen lassen.

Wie kommst du denn da drauf ?
Gerade das Gegenteil ist der Fall, wer sich mit den Sanktionen beschäftigt, kann den Berlit garnicht links liegen lassen.

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_13_05.pdf

Zitat2.3 der Vorwurf der generellen Verfassungswidrigkeit jeglicher sanktionen ist nach
meiner rechtsauffassung nicht nur verfassungsrechtlich unzutreffend. Er ist –
hier argumentiere ich nicht rechtlich, sondern (sozial-)politisch20
– auch demokratietheoretisch und verfassungspolitisch kritikwürdig.
Er zielt auf eine Verschiebung der grenzlinie zwischen Verfas-
sungsgericht und demokratisch legitimiertem gesetzgeber.
Sie weist dies aber nicht klar aus.

Und bei der Sozialpolitischen, nicht der rechtlichen Argumentation, bleibt es dann auch.

kleines Beispiel gefällig ? :

Zitat7.3 Im Ansatz ist auch unbedenklich, dass lediglich eine Ermessensentscheidung über
ergänzende sachleistungen vorgesehen ist. zudem bringt nicht jede Sanktionierung
jenseits der 30 v.H.-Schwelle den Leistungsberechtigten in eine finanziell ausweglose Lage.
Denkbar ist, dass ohne Weiteres einsetzbares Grundfreibetragsvermögen (§ 12 Abs. 2 nr. 1, 1a sgB ii)
oder tatsächlich einsetzbares Vermögen vorhanden ist, das nach allgemeinen Regeln nicht als
Vermögen zu berücksichtigen ist.

In der Folge diskutiert er dann mit sich selbst aus, dass es der verfassungskonformen Ermessensauslegung nicht bedarf, weil der Staat eben von den grosszügigen Regelungen beim Vermögenseinsatz absehen dürfe.
Dass ein solches Vermögen möglicherweise nicht zur Verfügung steht wird ausgelassen.
Seiner sozialpolitisch geprägten Aussage, der Staat müsse lediglich das physische existenzminimum sichern, hat das BVerfG ja nun endlich deutlichst widersprochen.
Auch einem Orakel müsste es spätestens jetzt aufgehen, dass der Berlit gerade nicht rechtlich argumentiert.

Wer sich mit dem Berlit´chem  Pamphlet beschäftigt wird auch das zweite Argument der Sanktionsbefürworter im Text finden.
- keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen

Das diese Aussage auf einer Lüge basiert, kann jederfrau leicht überprüfen indem man die zitierten Urteile einfach mal liest.
Hier zB. von ein von oldhoefi gesetzter link :

http://www.herbertmasslau.de/alg-ii-sanktionsluege.html

Orakel

Schreib doch einfach deine Rechtsauffassung zum Thema auf und schicke sie als Gegendarstellung zu Uwe Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig, info also, Heft 5/2013, S. 195 ff. an die Nomos Verlagsgesellschaft.

Hexe

Zitat von: Orakel am 11. Juli 2016, 21:11:55Echt? Ich dachte bisher, vor Gericht kämpft jeder für sich.

Deshalb profitieren andere nicht davon ?
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

oldhoefi

Zitat von: Gast18959 am 12. Juli 2016, 17:26:34Hier zB. von ein von oldhoefi gesetzter link :
http://www.herbertmasslau.de/alg-ii-sanktionsluege.html
Welcher Thread, in welchem Zusammenhang?

Ich bin mir nämlich ziemlich sicher, dass dort eine andere Quellenangabe aufgeführt und diese auch explizit von mir genannt wurde.


oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 12. Juli 2016, 19:01:52Welcher Thread, in welchem Zusammenhang?
Da ich ja sonst nichts zu tun habe, hier nun der dazugehörige Artikel.

--> http://hartz.info/index.php?topic=91657.msg1089321#msg1089321 (Herbert Masslau)

Zitat von: oldhoefi am 12. Juli 2016, 19:01:52Ich bin mir nämlich ziemlich sicher, dass dort eine andere Quellenangabe aufgeführt und diese auch explizit von mir genannt wurde.
Meine starke Vermutung hat sich damit bestätigt.

Zitat von: Gast18959 am 12. Juli 2016, 17:26:34Hier zB. von ein von oldhoefi gesetzter link:
Die Ursprungsquelle bin demnach nicht ich, sondern Harald Thomé.

Es besteht ein riesen Unterschied, ob ich selbst einen Beitrag schreibe oder Artikel von anderen Autoren (mit Zitat- und Quellenangaben) ins Forum einstelle.

Bitte in Zukunft darauf achten !!!

Gast18959

#643
Zitat von: oldhoefi am 12. Juli 2016, 22:42:31Bitte in Zukunft darauf achten !!!

Keinesfalls wollte ich dich in irgendeiner Weise in diesen Diskurs verwickeln. Entschuldige bitte, die Namensnennung war unbedacht.

Zitat von: oldhoefi am 12. Juli 2016, 22:42:31Die Ursprungsquelle bin demnach nicht ich, sondern Harald Thomé.

Genau, der Ursprung ist der Thomé, der den Masslau verlinkt.

Ändert aber nichts an den Fakten,
die Behauptung,- "die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen" - basiert auf einer Lüge, weil der Sinn des Zitat´s aus dem Zusammenhang gerissen, somit ins Gegenteil verkehrt wird :
RN. 13
Zitata) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt. Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW 2010, S. 505 <507, Rn. 134>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 –1 BvR 688/10 –, n.v.). Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 <205> ).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rk20100707_1bvr255609.html
1 BvR 2556/09

oldhoefi

Zitat von: Gast18959 am 13. Juli 2016, 01:30:08Entschuldige bitte, die Namensnennung war unbedacht.
Passt schon – ich wollte es nur klargestellt haben. :zwinker: