9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Gast6174

Zitat von: OttokarDas ist klar rechtswidrig.

Danke! Die EGV muss also nach wie vor ein Gültigkeitsdatum haben? Gibt es dazu eine konkrete Quelle mit Benennung von §§.

EGV habe ich natürlich nicht vor Ort unterschrieben! Sollte ich jetzt den Verwaltungsakt abwarten oder besser einen Gegenvorschlag machen? Sorry, meine EGV waren bisher immer harmlos und ich habe diesbzgl. noch nie etwas machen müssen.

AV wollte mir übrigens sofort den VA ausdrucken, habe aber auf mein Recht zur Prüfung der EGV bestanden. Er will diese unterschrieben bis Ende der Woche auf dem Tisch haben, andernfalls schickt er den VA raus.

Gast41472

Zitat von: Ottokar§ 22 Abs. 3 SGB II greift hierbei nicht.
Die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II soll lt. Begründung des Gesetzgebers sicherstellen, dass Rückzahlungen des Vermieters der vom Kommunalen Träger des SGB II gezahlten KdU auch diesem zugute kommen.
Wenn die Rückzahlung vom Vermieter also keine vom Kommunalen Träger des SGB II gezahlten KdU sind, darf § 22 Abs. 3 SGB II nicht angewendet werden. Leider sieht das BSG dies anders (B 4 AS 139/11 R).
Ums auf gut deutsch zu sagen, alles was ich dieses Jahr aus eigener Tasche vorausgezahlt habe ist dem Jobcenter sein? Ich fass es nicht, ich fange gleich an zu heulen. Ich hatte mein Leben keine Chance gehabt mir mal auch nur 100€ wegzusparen, und jetzt wo ich das erste mal indirekt ein bisschen was zusammenkratzen konnte, soll das weg sein? Ich kann langsam nicht mehr, ich schaff das nicht mehr. Das gibt es doch nicht, echt bitte, das kann jetzt echt nicht sein? Ich wollt einfach nur einmal im Leben ordentlich Klamotten und zwar nicht bei KIK und H&M. Ich lauf seit Jahren nur in Plastiklamotten rum. Ich hab seit Jahren keinem meiner Geschwister mal wenigsten eine  nette Kleinigkleit schenken können. Ich hab gehofft dieses Jahr ist das anders, weil ich im Januar oder Februar ja wieder ein Paar Euro bekomme. Das kann doch ned wahr sein, soviel Pech kann doch einfach niemand haben? Ich hab keine Kraft mehr für diesen ganzen scheiß. Wie soll man sich da nicht umbringen wollen? Wie soll man denn aus der Scheiße wieder rauskommen? Ich nehm keine Drogen, ich bin keine Alki, ich hab keine Kaufsucht, ich such wie blöde nen Job. Ich bin jetzt Mitte 30 und am Ende meiner mentalen Kräfte. Es geht hier bestimmt vielen so, irgendwas muss man da doch machen können? Ich hätte sooo gerne ein Kind, am liebsten ja ein Mädchen. Ich trau mich nicht, weil ich ja für mich schon nicht weiß wie ich überleben soll. Ich war vor etwas 10 Jahren auch schon obdachlos. Das war die Hölle. Da hatte ich zwar nen Job, aber es war September, Oktober, November und ich musste im Zelt wohnen. Duschen konnte ich auf Arbeit. Aber der Zeltplatz hat 300€ gekostet und ich hab nur 600€ verdient und da ich ja nicht kochen konnte ging der Rest für Essen drauf. Da hat mir damals keiner geholfen, ich wusste ja noch nicht mal das es Hilfe gibt. Seit dem geht es einfach nicht mehr wirklich bergauf. Jetzt hab ich mich zum ersten mal, seit vielen Jahren auf ein paar Groschen gefreut. Sorry, wenn das jetzt hier nix zu tun hat, aber ich weiß grade nicht mehr wohin...

Das war ja für mich Sinn und zweck, dass ich da für mich einfach ein bisschen mehr als nötig zahlen werde... weil ich ja auf die Rückzahlung gehofft habe. Ich wusst doch nicht, dass ich jetzt wieder Hartz 4 beantragen muss. Die 200€ was sein jetzt sein könnte, zählt doch nicht mal als Vermögen? Das wäre doch Schonvermögen gewesen, wenns auf ein Bankkonto gegangen wäre. Mein Vermieter hat halt damals gemeint, das würde mich auch ein bisschen anregen auf die Kosten zu achten. Als Anreiz und Belohnung. Weil eben, wenn ich mehr spare ich um so mehr zurückbekomme... Der weiß ja von meiner Vorgeschichte... Ich hatte mit 20 mal sehr Hohe kosten, wegen einem Sachschaden und hatte keine Versicherung. Jetzt heul ich echt, die letzte Rate dafür hab ich erst letztes Jahr abbezahlt ich halt das nicht mehr aus.. Ich hab jahrelang 10€ weise abbezahlt..

Wenn das so weitergeht, mach ich was Dummes

Gast26342

Zitat von: Ottokar am 22. November 2016, 16:36:20
Zitat von: Gast6174 am 22. November 2016, 14:59:57Mir wurde eine EGV vorgelegt ohne Gültigkeitsdauer. Konkret gültig vom xx.11.2016 gültig bis "auf weiteres"
Das ist klar rechtswidrig.
Die BA sieht das anders, nachzulesen in den Fachlichen Weisungen zu § 15 SGB II:
Zitat4.1 Zeitlicher Rahmen
(1) Die EinV kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Sie muss spätestens nach 6 Monaten überprüft werden. Eine Befris-tung von weniger oder mehr als sechs Monaten kann mit Nennung des Grundes in der EinV erfolgen. Im Anschluss ist eine neue EinV zu schließen.

coolio

Von wann ist die Anweisung der BA?
-------------
Woher ist dieses Zitat?
Zitat"Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann eine EinV auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt werden."


Gast6174

ZitatVom 20.10.2016.
http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-15---20.10.2016.pdf

Da heißt es aber auch unter 4.2 (3) (Fortschreibung)
Zitatwährend der Gültigkeit der EGV kann eine erforderliche Anpassung nötig sein

Unbefristete EGV hieße dann ja nichts anderes, als dass zwischendurch nach Belieben angepasst, verändert usw. werden kann. Wenn alle 6 Monate die EGV geprüft, steht auch in den Anweisungen, werden soll, erschließt sich mir nicht, dass es unbefristete EGV geben soll. Meine EGV "bis auf Weiteres..." wäre dann solch eine.

coolio

Hab gerade den neuen §15 nochmal nachgelesen
Die Kröte - vor allem unter Berücksichtigung des SB Wahns - ist ja übel.
Bin auf Ottokars Kommentar gespannt.

Gast6174

ZitatDie Kröte - vor allem unter Berücksichtigung des SB Wahns - ist ja übel.

Genau, alles ist möglich, der Interpretation ist reichlich Spielraum gegeben. Wenn der "Kunde"
nicht spurt, wird die für eine unbegrenzte Laufzeit unterschriebene EGV eben angepasst.

Sozialgerichte sind dann sicher auch involviert, weil Klagen würde ja keinen Sinn machen,
wenn die EGV beliebig ausgestellt, angepasst, verändert werden dürfen.

oldhoefi

§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung - Auszug
(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html

Ich kann daraus NICHT entnehmen, dass eine EinV unbefristet oder bis auf weiteres abgeschlossen werden kann.

Mit Gesetzesänderung wurde der grundsätzliche 6-Monate-Geltungszeitraum aufgehoben (= "spätestens"). Was wiederum bedeutet, dass eine EinV nun für kürzere Zeiträume abgeschlossen bzw. früher ersetzt werden kann.

Ottokar

Zitat von: Gast26342 am 22. November 2016, 22:54:51Die BA sieht das anders, nachzulesen in den Fachlichen Weisungen zu § 15 SGB II
Die BA sieht vieles anders und vieles davon ist nachweislich rechtswidrig.

Zitat von: Gast6174 am 22. November 2016, 23:25:20nbefristete EGV hieße dann ja nichts anderes, als dass zwischendurch nach Belieben angepasst, verändert usw. werden kann.
Dann beantworte doch mal die Frage, wie das passiert. Und beachte dabei: wir reden hier von einem Vertrag.
Um eine EinV fortzuschreiben, muss zwingend eine neue aufgesetzt und ausgedruckt werden, lt. § 15 Abs. 3 SGB II spätestens nach 6 Monaten.
Und mit dem Ausdruck und der Unterschrift der neuen endet die bisherige.
Abgesehen davon ist "Fortschreiben" ein unbestimmter Begriff. Er bedeutet nicht, dass ein Vertrag unbefristet besteht. Vielmehr wäre ein "Fortschreiben" bei einem unbefristeten Vertrag gar nicht erforderlich.
Fortschreiben ist hier also als "wei­ter­füh­ren" zu verstehen. Aber um einen Vertrag weiterzuführen zu können, muss dieser einen Endzeitpunkt haben, nach dem er weitergeführt werden soll.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast6174

ZitatUm eine EinV fortzuschreiben, muss zwingend eine neue aufgesetzt und ausgedruckt werden, lt. § 15 Abs. 3 SGB II spätestens nach 6 Monaten.

Und wozu dann die Kündigungsklausel? Bei mir in der EGV unter Punkt 8, Seite 4

Das ist meine neue EGV, hoffe es ist lesbar, leider nur abfotografiert!





[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Gast41472

Bei meiner steht das auch drinnen... :/. Ich finde das auch schwierig. Ich fühle mich, als müsste ICH im Falle eines Falles, feststellen was dem Jobcenter zuzumuten ist.

Ich lege das aber evtl. naiv so aus, dass der Vertrag angepasst werden kann, wenn quasi ein "Vertragsbruch" stattfindet.
Ähnlich wie.. frei erdachtes Beispiel. Ratenkauf.
Von der Idee her evtl. vergleichbar??
Sollte der Käufer seine Raten nicht mehr bezahlen können, kann ein Vertrag neu ausgehandelt werden, oder aber vom Vertrag zurückgetreten werden.

Naja ich glaub schon, dass JC  oder Kunde auch darstellen muss, warum die Umstände nicht mehr zuzumuten sind. Oder? Hoff ich.

Gast18959

Zitat von: Gast6174 am 23. November 2016, 12:38:06Und wozu dann die Kündigungsklausel? Bei mir in der EGV unter Punkt 8, Seite 4

Beispiel :
Du hast wegen einer plötzlichen Erkrankung berechtigte Zweifel an deiner weiteren vollen Erwerbsfähigkeit, stellst somit die Fortführung des Vertrages wegen nunmehr unzumutbarer Inhalte in Frage und verlangst eine Anpassung an die neuen "Verhältnisse", andernfalls die Kündigung.

Hat mit der festgelegten Laufzeit des Vertrages nichts zu tun, ist jederzeit bei Änderung der Verhältnisse möglich.

Die maximale Laufzeit des Vertrages ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, weil danach die festgelegten Modalitäten spätestens nach 6 Monaten gemeinsam überprüft werden müssen. (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II)
Das heisst nichts Anderes als spätestens nach 6 Monaten neu verhandeln.

Neuverhandlungen bedeuten automatisch, dass die bisherigen Inhalte ausser Kraft gesetzt sind, es sei denn, man einigt sich auf eine "Fortschreibung", die allerdings dann mit neuer Laufzeit bis zu nächsten Neuverhandlung festgeschrieben wird.
-dem Wortlaut entsprechend- (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB II)
"sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen".

Gast6174

Zitat von: mir reichtsDie maximale Laufzeit des Vertrages ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, weil danach die festgelegten Modalitäten spätestens nach 6 Monaten gemeinsam überprüft werden müssen. (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II)
Das heisst nichts Anderes als spätestens nach 6 Monaten neu verhandeln.

Neuverhandlungen bedeuten automatisch, dass die bisherigen Inhalte ausser Kraft gesetzt sind, es sei denn, man einigt sich auf eine "Fortschreibung", die allerdings dann mit neuer Laufzeit bis zu nächsten Neuverhandlung festgeschrieben wird.

Ja, das habe ich soweit verstanden, aber Ottokar schreibt auch, dass

ZitatFortschreiben ist hier also als "wei­ter­füh­ren" zu verstehen. Aber um einen Vertrag weiterzuführen zu können, muss dieser einen Endzeitpunkt haben, nach dem er weitergeführt werden soll.

und

ZitatZitat von: Glaskugel am 22. November 2016, 14:59:57
Mir wurde eine EGV vorgelegt ohne Gültigkeitsdauer. Konkret gültig vom xx.11.2016 gültig bis "auf weiteres"

Zitat von: OttokarDas ist klar rechtswidrig

Ich muss heute entscheiden, was ich nun mache, da mein SB mir volle 4 Tage inkl. Versand Zeit gegeben hat, die EGV zurück zu schicken oder auch nicht.



Gast18959

Zitat von: Gast6174 am 24. November 2016, 00:33:12aber Ottokar schreibt auch, dass

Ottokar hat sinngemäss nichts Anderes geschrieben als ich.
Der Otto hat das Ergebnis für dich aus der Logik abgeleitet, ich wollte dir den Gesetzeswortlaut erklären und wie die Kündigungsklausel zu verstehen ist.

- Der Vertrag muss einen Endzeitpunkt haben

- "bis auf weiteres"   ist rechtswidrig