9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Gast6174

Zitat- Der Vertrag muss einen Endzeitpunkt haben

- "bis auf weiteres"   ist rechtswidrig

Danke, dann werde ich die rechtswidrige EGV nicht unterschreiben und werde sicher nochmal hier nachfragen müssen/dürfen, wegen konkreter Formulierung eines Widerspruchs, wenn der (mein 1.) VAkt kommt.

coolio

Nur mal nebenbei:
Als angemessene Prüffrist ist von einer Frist von 10-14 Tagen auszugehen (laufende Rechtssprechung). Postlaufzeit geht natürlich zusätzlich..

Gast6174


ZitatNur mal nebenbei:
Als angemessene Prüffrist ist von einer Frist von 10-14 Tagen auszugehen (laufende Rechtssprechung). Postlaufzeit geht natürlich zusätzlich..

Ja, ich weiß, SB hat es supereilig gemacht.  :mail: War an dem Tag angeblich die Einzige, die NICHT unterschrieben haben soll.

Gast18959

Dann will ich auch noch ein Nebenbei in die Runde werfen  :mocking:

Die EGV ist auch insgesamt Nichtig weil sie die Bewerbungskostenübernahme in unzulässiger Weise einschränkt.

Zitat :
"Der Anspruch auf Kostenübernahme ist nur gegeben wenn die Bewerbungen geeignet sind bezüglich der Darstellung Ihrer Qualifikationen und Ihres Werdegangs sowie im Hinblick auf die anvisierten Berufsfelder / Arbeitsstätten."

Die Sachbearbeitung hält sich also offen, später zu entscheiden, ob sie die entstandenen Bewerbungskosten übernehmen will, oder eben nicht wenn sie die Bewerbungen aus nicht näher bezeichneten Gründen für "nicht geeignet" hält.

Dies widerspricht dem Reglungsgehalt des § 15 Abs. 2 Nr. 1 SGB II wonach die Kostenübernahme verbindlich festzuschreiben ist.
vergl.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.6.2016, B 14 AS 30/15 R
Randnummer 23
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14397

Ottokar

Zitat von: Gast6174 am 23. November 2016, 12:38:06
Und wozu dann die Kündigungsklausel? Bei mir in der EGV unter Punkt 8, Seite 4
Das ist lediglich die Wiedergabe des § 59 SGB X und insofern nicht nur vollkommen überflüssig, sondern aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X sogar unzulässig.
Das JC versucht wohl, dieser EinV damit einen Hauch von Legalität zu verpassen.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


amazone

zu dauer der egv: bis auf weiteres
Frage: ist eine unterschriebene egv mit diesem nachweislich rechtswidrigem inhalt überhaupt gültig?... oder nachträglich anfechtbar? lg
wer nicht das unmögliche wagt, wird das mögliche niemals erreichen (bakunin)
freiheit ist immer die freiheit des andersdenkenden
(nach rosa luxemburg)

Gast18959

Zitat von: amazone am 24. November 2016, 11:57:29ist eine unterschriebene egv mit diesem nachweislich rechtswidrigem inhalt überhaupt gültig?... oder nachträglich anfechtbar?

Gültig ja, mMn noch von der Vertragsfreiheit (beidseitiges Einverständnis) gedeckt.

Anfechtbar ja, weil du dich auf die gesetzliche Neuverhandlungsfrist berufen und eine entsprechende Anpassung verlangen kannst.

Gast6174

Zitat von: mir reichtsDie EGV ist auch insgesamt Nichtig weil sie die Bewerbungskostenübernahme in unzulässiger Weise einschränkt.

Danke und auch weil die Höchstgrenze der BKÜbernahme nicht geregelt ist. Würde ich 6 B. pro Monat schriftlich machen, wären das 360 € und weil ich keinen Vermittlungsgutschein erhalten habe, der mir laut EGV ausgehändigt worden sein soll und weil Fahrtkostenantrag VOR Bewerbungsgesprächen auch unzulässig ist, sofern ich das noch im Kopf habe.

Zitat von: OttokarDas ist lediglich die Wiedergabe des § 59 SGB X und insofern nicht nur vollkommen überflüssig, sondern aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X sogar unzulässig.
Das JC versucht wohl, dieser EinV damit einen Hauch von Legalität zu verpassen.

Das muss man alles erstmal verstehen, weil für mich so völlig unlogisch und die SB scheinen damit auch überfordert zu sein. Meiner jedenfalls wusste nicht, was er mir da vorlegt und begründete das mit einer neuen Software, die für SB ach so neu sei und konnte mir keine meiner Fragen beantworten. Ich dachte, die werden bzw. wurden geschult aufgrund der neuen Verschlimmbesserungen.  Es kann natürlich auch eine Masche sein, sich dumm zu stellen, um eine Unterschrift zu erreichen.

Dank eurer Erklärungen steige ich so langsam (hoffentlich) durch. Den VA werde ich, wenn ich darf, dann hier einstellen!




Gast41472

Zitat von: Ottokar am 24. November 2016, 09:54:55
Zitat von: Gast6174 am 23. November 2016, 12:38:06
Und wozu dann die Kündigungsklausel? Bei mir in der EGV unter Punkt 8, Seite 4
Das ist lediglich die Wiedergabe des § 59 SGB X und insofern nicht nur vollkommen überflüssig, sondern aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X sogar unzulässig.
Das JC versucht wohl, dieser EinV damit einen Hauch von Legalität zu verpassen.

Ich muss da jetzt an Freihalteklauseln denken, sowas wie: "Sollte ein Bestandteil des Vertrages rechtswidrig sein, trifft diese nicht auf den Rest zu" Ein Prof hatte mir erklärt, dass man sich damit quasi "freihält" einen Vertrag mit illegalem Inhalt zu füttern, weil man sich auch frei hält, dass man einfach nur zu dumm war einen rechtsgültigen Vertrag zu schließen. Somit also eine bewusste Schuld von sich weisen möchte. Obwohl man eigtl. immer versuchen muss einen Vertrag rechtsgültig zu formulieren bzw. obwohl ein Vertrag ja nur rechtens ist, wenn er richtig formuliert wurde. (Oh je, ich hoffe ich hab das einigermaßen sinngemäß weitergegeben)

Heißt das jetzt die EinV ist dann insgesamt unzulässig, wenn §59 SGB X darin vorkommt?
Ist die dann nichtig?


Ottokar

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 18:42:45Heißt das jetzt die EinV ist dann insgesamt unzulässig, wenn §59 SGB X darin vorkommt?
Das kann ich nicht beantworten, da ich nicht alle dazu erforderlichen Fakten kenne.
Lt. § 58 SGB X wäre die EinV insgesamt nichtig, wenn sie ohne den unzulässigen Inhalt nicht geschlossen worden wäre.
Sofern sich die EinV ohne diesen Inhalt nicht ausdrucken lässt (neue Software ...), oder das JC ihn ohne diesen nicht abgeschlosen hätte, wäre deine Frage zu bejahen.
Unterhalten wir uns hier eigentlich über EinV von "normalen" JC, oder Optionskommunen?
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Gast41472

Zitat..normalen" JC, oder Optionskommunen?

Auf meiner EinV steht Jobcenter :weisnich:. Krass, macht das einen Unterschied? Da hab ich nie drüber nachgedacht.

Zitat von: Ottokar...wenn sie ohne den unzulässigen Inhalt nicht geschlossen worden wäre.
Wow, a wie soll das einer nachweisen? b, Ich hab zwar Fachinformatik gelernt, aber das setzt die Logik bei mir auch grade aus. Wow?

§ 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Zitat von: OttokarDas ist lediglich die Wiedergabe des § 59 SGB X und insofern nicht nur vollkommen überflüssig, sondern aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X sogar unzulässig.

Ich glaub ich hab Dich nicht recht verstanden. Was ist unzulässig? Dies in der EinV wiederzugeben?

Stimmt das dann?...
... Wenn der Rest des Vertrages gültig ist und auch ohne diese Wiedergabe des § 59 SGB X geschlossen worden wäre, ist er "nur" wegen dieser Wiedergabe nicht unzulässig?

Wäre das "nur" ein Formfehler?
(umso öfter ich das lese, umso weniger Sinn macht das für mich selber)


Hätte ein Vertragspartner darauf bestanden, das die Klausel nicht aufgenommen wird und der andere hätte nein gesagt, (weil das Programm das nicht macht)... dann wäre der ... ja Moment mal, da wäre kein Vertrag zustande gekommen? Dann folgende die VA mit gleichem Inhalt auch ... nichtig?

ZitatSofern sich die EinV ohne diesen Inhalt nicht ausdrucken lässt (neue Software ...), oder das JC ihn ohne diesen nicht abgeschlosen hätte, wäre deine Frage zu bejahen.

Ja, aber wie würde ich begründen, dass ich die Klausel/Inhalt/Wiedergabe, § 59 SGB X, da nicht haben will?

Zitat von: ottokarnicht nur vollkommen überflüssig, sondern aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X sogar unzulässig.

Weil Formfehler?

Gast6174

Zitat von: NicknameAuf meiner EinV steht Jobcenter :weisnich:. Krass, macht das einen Unterschied?

Macht einen Unterschied, Optionskommunen unterstehen nicht den Weisungen der BA, sondern der Stadt/Gemeinde/Landrat und kochen, auch wenn sie sich an die Gesetze halten müssen, gerne ihr eigenes Süppchen.

Ob Deine Stadt/JC eine Optionskommune ist, siehe: (weiß nicht, ob sie aktuell ist)
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Optionskommunen


Zitat von: OttokarUnterhalten wir uns hier eigentlich über EinV von "normalen" JC, oder Optionskommunen?

Bei mir ist es keine Optionskommune.

Ottokar

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 22:40:04wie soll das einer nachweisen?
Im Zweifel muss das JC es nachweisen.

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 22:40:04Was ist unzulässig? Dies in der EinV wiederzugeben?
Genau das.

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 22:40:04Wenn der Rest des Vertrages gültig ist und auch ohne diese Wiedergabe des § 59 SGB X geschlossen worden wäre, ist er "nur" wegen dieser Wiedergabe nicht unzulässig?
korrekt

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 22:40:04Wäre das "nur" ein Formfehler?
Nein. Es handelt sich um einen inhaltlichen Fehler.
Formfehler i.S. der §§ 41 und 42 SGB X kann es zudem nur in einem Verwaltungsakt geben.

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 22:40:04Hätte ein Vertragspartner darauf bestanden, das die Klausel nicht aufgenommen wird und der andere hätte nein gesagt, (weil das Programm das nicht macht)... dann wäre der ... ja Moment mal, da wäre kein Vertrag zustande gekommen? Dann folgende die VA mit gleichem Inhalt auch ... nichtig?
korrekt

Zitat von: Gast41472 am 24. November 2016, 22:40:04Ja, aber wie würde ich begründen, dass ich die Klausel/Inhalt/Wiedergabe, § 59 SGB X, da nicht haben will?
Weil dieser Inhalt aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X nicht in eine EinV darf, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, die nicht dem Ermessen des JC unterliegt.
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Gast41472

Zitat von:  Ottokar...eine gesetzliche Regelung handelt, die nicht dem Ermessen des JC unterliegt.

Ja... jetzt ja, eine Insel!! Ich glaub jetzt hat es klick gemacht... meine Güte, was für eine Geburt... Danke , Super toll von Dir. Gar nicht so einfach sich das alles zusammenzuklauben. Schön.. Nochmal echt vielen lieben Dank für Deine Engelsgeduld.


Gast41472

Zitat von: ottokar§ 22 Abs. 3 SGB II greift hierbei nicht.
Die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II soll lt. Begründung des Gesetzgebers sicherstellen, dass Rückzahlungen des Vermieters der vom Kommunalen Träger des SGB II gezahlten KdU auch diesem zugute kommen.
Wenn die Rückzahlung vom Vermieter also keine vom Kommunalen Träger des SGB II gezahlten KdU sind, darf § 22 Abs. 3 SGB II nicht angewendet werden. Leider sieht das BSG dies anders (B 4 AS 139/11 R).

wegen Antwort #129 und Antwort #130

mir brennt noch eine Frage wegen der Drucksachen unter den Nägeln. Ich hab sogar beim Bürgertelefon vom Bundestag angerufen. Der junge Mann meinte folgendes würde reichen um zu begründen, was ein Gesetz bewirken soll. (In meinem Fall der gute Alte § 22 SGB II, vor allem Absatz 3)

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf
06.04.2016

Wenn ich mir also auf Seite 40 zu Buchstabe b durchlese, dann verstehe ich das so. Es ist nun wirklich ein für alle Mal geklärt ist, dass nun wirklich das JC keine Hand mehr auf von einem Kunden erbrachte Eigenmittel hat und der § 22 hier einfach wirklich nicht anzuwenden ist, obwohl das JC das bisher so gemacht hat? (Oh Gott, ich hoffe man versteht was ich meine  :schaem:)

___________
So würde ich das formulieren

Zitat von: OttokarWenn die Rückzahlung vom Vermieter also keine vom Kommunalen Träger des SGB II gezahlten KdU sind,...
Zitat von: Nickname...sondern z.B. vom Kunden selber erbracht wurde...
Zitat von: Otookar...darf § 22 Abs. 3 SGB II nicht angewendet werden.
____________

Ob ein SG oder BSG künftig danach urteilen wird, sei mal dahingestellt.

Lieg ich da total daneben?


Bzw. eigentlich jetzt erst wurde im § 22 SGB II aufgenommen was mit, von Hilfsbedürftigen selbst erbrachten Eigenmitteln, passieren darf. Stimmt das wenigsten?