Vermittlungsvorschlag für 20 Wochenstunden bei 1:58 Stunden Pendelzeit mit Öffi

Begonnen von Ukn, 11. Mai 2022, 20:13:59

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Ukn

Hallo,

ist der im Betreff genannte Vermittungsvorschlag zumutbar, muss umgezogen werden, bzw. muss sich darauf beworben werden?

Nachtrag:
1:58 Stunden bezieht sich gesondert für Hinweg und die gleiche Zeit für Rückweg.

Nachtrag2:
Was allerdings verwunderlich ist, ist das der Vermittlungsvorschlag von einem früheren für mich zuständigen Jobcenter laut Absender kommt (andere Stadt), das eigentlich ja gar nicht für mich zuständig ist. Als Ansprechpartner auf dem Schreiben wird aber der Sachbearbeiter genannt, der vom derzeitigen JC für mich zuständig ist.

Danke
Ukn


Ukn


CCR

Das im Detail nicht mehr als zumutbarer Arbeitsweg angesehen wird, beschreibt der genannte Paragraph § 140 Absatz 4 SGB III wie folgt:

    insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden, wenn die Arbeitszeit bei mehr als sechs Stunden liegt
    mehr als zwei Stunden, wenn die Arbeitszeit sechs Stunden und weniger beträgt

Weiterhin heißt es zur Zumutbarkeit vom Arbeitsweg im SGB III, dass auch längere Pendelzeiten maßgeblich sein können, wenn diese in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten so üblich sind. Ab wann also ein unzumutbarer Arbeitsweg definitiv vorliegt, kann dementsprechend nur anhand einer individuellen Entscheidung festgelegt werden, die alle Umstände des jeweiligen Falls miteinbezieht.

Ukn

die wollen mich ganz klar ärgern.

4 Stunden Fahrtweg + selbst zu tragende (zu dann dort zu erarbeitende Fahrtkosten) für 4 Stunden Arbeit :D

Bleibt zu hoffen, dass der Chef erkennt, das diese Fahrtwege und Kosten für die Arbeitszeit nicht zumutbar sind und mir eine Absage erteilt.

CCR

bedenke wenn du einen Arbeitsvertrag unterschreibst gilt das Arbeitsrecht und dann bist du gebunden.

Ukn

Zitat von: CCR am 11. Mai 2022, 21:06:19bedenke wenn du einen Arbeitsvertrag unterschreibst gilt das Arbeitsrecht und dann bist du gebunden.

Heißt das, nur Bewerbungen sind Pflicht, Arbeitsvertragsunterzeichnung jedoch nicht, um keine Sanktionen zu erhalten?

Andrerseits könnte man sich doch dann auch örtlich, wenn es was verfügbar vergleichbares von der Wochenstundenzahl oder höher an Erwerbstätigkeit gibt, bewerben...

Flip

Zitat1:58 Stunden bezieht sich gesondert für Hinweg und die gleiche Zeit für Rückweg.

Vielleicht geht man davon aus, dass du wieder dorthin umziehen könntest?

Spritzenhalter

Ich würde bereits im Anschreiben der Bewerbung sachlich auf diese Problematik eingehen und zwar so, dass es keine Negativbewerbung daraus wird.

Vielleicht vor dem verschicken der Bewerbung den potentiellen AG anschreiben und nach der besten Verbindung fragen ggf ob es bei der Problematik die Möglichkeit gäbe einen Firmenwagen zu bekommen.

Ottokar

Die Pendelzeit ist zudem nicht die Fahrtzeit, sondern die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsort und zurück. D.h. auch Wegezeiten und Wartezeiten auf ÖPNV zählen dazu.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


OLD-MAN

Warum lange rumdiskutieren, der Weg zur Arbeitsstätte ist eindeutig zu lang, von daher kann dieser Vermittlungsvorschlag abgelehnt werden, auch mit RFB.

Ottokar

Zitat von: Ukn am 11. Mai 2022, 20:13:59ist der im Betreff genannte Vermittungsvorschlag zumutbar, muss umgezogen werden, bzw. muss sich darauf beworben werden?
IMHO nein, da die zumutbare Pendelzeit erheblich überschritten wird.

Zitat von: Ukn am 11. Mai 2022, 20:13:59Was allerdings verwunderlich ist, ist das der Vermittlungsvorschlag von einem früheren für mich zuständigen Jobcenter laut Absender kommt (andere Stadt), das eigentlich ja gar nicht für mich zuständig ist.
Das der Vermittlungsvorschlag von einem dafür rechtlich unzuständigen JC kommt, dürfte imho dazu führen, dass die RFB in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen ALG II Empfänger und zuständigem JC unwirksam ist, womit auch eine Sanktion ausgeschlossen wäre.
Ein rechtlich unzuständiger Dritter, egal ob Behörde oder nicht, kann nicht in das Rechtsverhältnis zwischen ALG II Empfänger und zuständigem JC eingreifen. Ein solcher Dritter kann also weder im Namen des zuständigen JC Verwaltungsakte erlassen, noch irgendwelche rechtsverbindlichen Handlungen durchführen, wie z.B. Belehrungen über Rechtsfolgen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Unwissender

Zitat von: Ukn am 11. Mai 2022, 21:00:08die wollen mich ganz klar ärgern.

4 Stunden Fahrtweg + selbst zu tragende (zu dann dort zu erarbeitende Fahrtkosten) für 4 Stunden Arbeit :D

Bleibt zu hoffen, dass der Chef erkennt, das diese Fahrtwege und Kosten für die Arbeitszeit nicht zumutbar sind und mir eine Absage erteilt.

Wenn du drauf zahlst, kannst du die Arbeit ablehnen!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!