Kinderwohngeld bei Mutter anrechenbar, obwohl Kind eigenen Bedarf selbst deckt?

Begonnen von Lilotta, 30. Mai 2022, 08:48:33

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Lilotta

Ich bin seit März 2022 im ALG II Bezug. Mein minderjähriges Kind hat seit letztem Jahr mit Krankengeld und Unterhaltsvorschuss genug Einkommen (EK), um seinen Bedarf selbst zu decken. Sein EK übersteigt seinen Bedarf sogar um 135 €. Entsprechend erhalte ich nur meine Hälfte der Unterkunftskosten, und das Kindergeld wird bei mir als EK angerechnet. Nun habe ich für mein Kind Kinderwohngeld bewilligt bekommen. Das Jobcenter hat dieses Wohngeld, das rückwirkend seit 01.03.2022 an mich ausgezahlt werden soll, nun im aktuellen Bewilligungsbescheid als Einkommen bei mir angerechnet und entsprechend meine KdU reduziert. Das ist doch nicht rechtens, oder? Es ist schließlich KINDERwohngeld und damit EK meines Kindes! Und ich als ALG II Empfängerin habe naturgemäß gar keinen Anspruch auf Wohngeld! Ich frage mich sowieso, ob ich das EK meines Kindes überhaupt noch angeben muss, wenn es ja eigentlich gar nicht mehr hilfebedürftig ist. Vielleicht war das (m)ein Fehler, oder? Hinzu kommt, dass das Jobcenter einen Nachweis über die Krankengeldzahlungen an mein Kind seit 01.01.2022 haben will. Muss ich dem Jobcenter diese Information überhaupt noch geben, wenn mein Kind seinen Bedarf selbst deckt?

Flip


Quinky

Kinderwohngeld ist grundsätzlich Einkommen des Kindes, es ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Was beim ALGII angerechnet wird, ist überschüssiges Kindergeld, was nicht zur Deckung des Bedarfes des Kindes benötigt wird.
Kinder sind den Eltern nicht unterhaltsverpflichtet.

MagnaCharta

Zitat von: Quinky am 30. Mai 2022, 20:23:14Kinderwohngeld ist grundsätzlich Einkommen des Kindes, es ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Was beim ALGII angerechnet wird, ist überschüssiges Kindergeld, was nicht zur Deckung des Bedarfes des Kindes benötigt wird.
Kinder sind den Eltern nicht unterhaltsverpflichtet.

Ob da nun überschüssiges Kindergeld oder Kinderwohngeld angerechnet wird, das Ergebnis ist dasselbe: weniger Kohle am Ende des Monats.

Quinky

Zitat von: MagnaCharta am 31. Mai 2022, 08:29:52
Zitat von: Quinky am 30. Mai 2022, 20:23:14Kinderwohngeld ist grundsätzlich Einkommen des Kindes, es ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Was beim ALGII angerechnet wird, ist überschüssiges Kindergeld, was nicht zur Deckung des Bedarfes des Kindes benötigt wird.
Kinder sind den Eltern nicht unterhaltsverpflichtet.

Ob da nun überschüssiges Kindergeld oder Kinderwohngeld angerechnet wird, das Ergebnis ist dasselbe: weniger Kohle am Ende des Monats.

Da bei beidem, Kinderwohngeld UND Kindergeld sowie weiterem Einkommen des Kindes (Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss) in vielen Fallen durch Erhalt von Kinderwohngeld lediglich das Kindergeld angerechnet werden kann, jedoch durch das Ki-Wo-Ge der Bedarf überdeckt ist (Ohne Kindergeld), bleibt der Überschuss durch das Ki-Wo-Ge dem Kind erhalten.
Das Ergebnis bleibt eben nicht dasselbe!

Ernie

P.S.
Es gibt natürlich auch rechnerisch die Möglichkeit, das sich kein Unterschied in der Summe ergibt. Das ist allerdings bei allen Situationen unterschiedlich.