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10 % Einbehaltung Regel

Begonnen von AnonymerNutzerBi, 11. Juni 2022, 13:06:41

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AnonymerNutzerBi

Hallo!
Mal eine Frage wenn gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, und man diesen verliert etc. kommt es dann automaitisch zu einer 10% Einbehaltung vom ALG 2 oder muß da nicht dann das Inkasso die Forderung stellen?
Was hat es mit der 30% Einbehaltung auf sich?
Bezieht sich der nicht auf strafbare Handlungen?

justine1992

Zitat von: AnonymerNutzerBi am 11. Juni 2022, 13:06:41wenn gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, und man diesen verliert etc. kommt es dann automaitisch zu einer 10% Einbehaltung vom ALG 2
nein
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

BigMama

Gegen welchen Bescheid wurde denn Widerspruch eingereicht.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

AnonymerNutzerBi

Es wurde gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt der dann akzeptiert wurde. Paralell dazu kam dann ein Aufhebeungsbescheid gegen aktuell ein Widerspruch läuft und wo Ich jetzt auch das Sozialgericht einschalte.
Da Ich mich seit Mitte Mai in der Privatinsolvenz befinde und die aktuelle Aufrechnung massive Fehler aufweist, wäre der Abschluss erst nach Beginn der Wohlverhaltensphase.
Nach dem Insolvenzgesetz darf aber keine Ratenzahlung mehr an den Gläubiger erfolgen das das die Restschuldbefreiung gefährden würde.
Jetzt würde Ich gerne das Amt anschreiben das Die Ihre aktuell angefochtene Forderung bei dem Insolvenzverwalter melden.
Was hat es bitte mit den 30% Aufrechnung auf sich?

 

BigMama

Zitat von: AnonymerNutzerBi am 11. Juni 2022, 13:19:02Es wurde gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt der dann akzeptiert wurde.
Was war das denn für ein Bescheid? Also hast du einen Abhilfebescheid bekommen? war es eine volle Abhilfe oder eine Teilabhilfe?
Zitat von: AnonymerNutzerBi am 11. Juni 2022, 13:19:02Paralell dazu kam dann ein Aufhebeungsbescheid gegen aktuell ein Widerspruch läuft und wo Ich jetzt auch das Sozialgericht einschalte.
In wiefern schaltetst du nun das Sozialgericht ein? Für eine Klage muss der Widerspruch erst beschieden werden. Wenn das Verfahren noch läuft hast du noch keinen Widerspruchsbescheid.

Zitat von: AnonymerNutzerBi am 11. Juni 2022, 13:19:02Was hat es bitte mit den 30% Aufrechnung auf sich?
Das ist der höchste Prozentsatz der bei schuldhaftem Verhalten möglich ist.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

Um die Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, um welche Art von Forderung es sich handelt.
Was wird warum zurückgefordert bzw. aufgerechnet?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


AnonymerNutzerBi

Es ging um Mietnebenkostenabrechnung!
Dieser wurde durch einen Verwaltungsakt Ende Januar ablehnend entschieden.
Anfang Februar kam zu der gleichen bereits entschiedenen Sache wiederum ein Aufhebungs, Erstattungs und Aufrechnungsbescheid.
Gegen diesen habe Ich mit Hinweis auf den vom 31.01.2022 entschiedenen Widerspruchsbescheid, widerspruch eingelegt da bereits entschieden wurde.
In dem Bescheid wird mit §48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X begründet.


Feddi

Seit wann kann man gegen einen Widerspruchsbescheid einen Widerspruch einlegen?

Spritzenhalter

Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 11:36:30Seit wann kann man gegen einen Widerspruchsbescheid einen Widerspruch einlegen?

In dem man Klage erhebt.

Feddi

@Spritzenhalter

Er hat aber nicht Klage erhoben, sondern

Zitat von: AnonymerNutzerBi am 17. Juni 2022, 09:42:00Gegen diesen habe Ich mit Hinweis auf den vom 31.01.2022 entschiedenen Widerspruchsbescheid, widerspruch eingelegt da bereits...

Ottokar

Zitat von: AnonymerNutzerBi am 17. Juni 2022, 09:42:00Es ging um Mietnebenkostenabrechnung!
Dieser wurde durch einen Verwaltungsakt Ende Januar ablehnend entschieden.
Anfang Februar kam zu der gleichen bereits entschiedenen Sache wiederum ein Aufhebungs, Erstattungs und Aufrechnungsbescheid.
Gegen diesen habe Ich mit Hinweis auf den vom 31.01.2022 entschiedenen Widerspruchsbescheid, widerspruch eingelegt da bereits entschieden wurde.
In dem Bescheid wird mit §48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X begründet.
Das beantwortet leider meine Frage nicht.
Da eine Mietnebenkostenabrechnung nicht mittels Verwaltungsakt ablehnend entschieden werden kann, vermute ich mal keck, dass es um eine Betriebskostennachzahlung geht, deren Anerkennung das JC verweigert hat.
Hier wäre erforderlich zu wissen, womit das JC die Ablehnung begründet hat.

In dieser "gleichen bereits entschiedenen" Sache kann es jedoch keinen Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid gegeben haben, da die Leistung ja abgelehnt wurde.
Diese Aussage bedarf also einer dringenden Erklärung, denn eine abgelehnte und damit nicht gezahlte Leistung kann weder zurückgefordert noch aufgerechnet werden.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass es hier eben nicht um die gleiche Sache (eine Betriebskostennachzahlung) geht, sondern eine Betriebskostenerstattung, d.h. letztlich die Erstattung zuviel gezahlten ALG II.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Flip

Vielleicht BK-Guthaben? Zuerst im falschen Monat angerechnet und deshalb wurde dem ersten Widerspruch abgeholfen und dann Anrechnung im richtigen Monat und neuer Aufhebungs-, Erstattungs-und Aufrechnungsbescheid? Da die Jahresfrist noch nicht rum war?

Wenn der Einbehalt nach § 43 SGB II vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtmäßig verfügt wurde, kann durchaus nach Beendigung Klageverfahrens wieder aufgerechnet werden:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/212120