Antrag Erstausstattung und Klagefrist

Begonnen von rioreisender, 15. Juni 2022, 12:11:23

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Ratlos

Wenn das gleiche JC weiterhin zuständig ist, dürfte das keinen Einfluß haben.
Ist dagegen ein anderes JC nach dem Umzug zuständig sollte ein neuer Antrag fällig sein.

rioreisender

Es ist sogar dasselbe JC zuständig. Ich habe heute einen bekannten Rechtsanwalt für Sozialrecht angefragt, ob er die Sache für mich übernehmen kann. Ich habe keine Lust mehr, mich vom JC noch monatelang hinhalten zu lassen.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Ein RA rechnet nach RVG ab. Den eA-Antrag an das SG kannst du doch problemlos selber schreiben. Der vorliegende Sachstand ist doch klar und heißt: Keine Möbel.

PetraL

Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 12:35:27Es ist sogar dasselbe JC zuständig. Ich habe heute einen bekannten Rechtsanwalt für Sozialrecht angefragt, ob er die Sache für mich übernehmen kann. Ich habe keine Lust mehr, mich vom JC noch monatelang hinhalten zu lassen.
Da wünsche ich dir alles Glück, das du brauchst, und viel Erfolg. Meinst du mit "bekannt", dass es ein Bekannter von dir ist oder dass er öffentlich als Rechtsanwalt für Sozialrecht bekannt ist? Wenn Ersteres, hätte ich ihn schon längst "angehauen", wenn Letzteres drücke ich dir die Daumen!

rioreisender

Er ist öffentlich als Rechtsanwalt für Sozialrecht bekannt. Es ist Imanuel Schulz aus Berlin. Bisher war ich immer der Ansicht, dass Rechtsanwälte im Sozialrecht auf PKH-Basis arbeiten und dennoch recht erfolgreich sind. Insbesondere bei dem o.g. Rechtsanwalt sehe ich da gute Aussichten, da er zu geschätzen 95% nichts anderes macht, als Ansprüche der LE beim JC durchzusetzen. Es scheint jedenfalls ein lukratives Geschäft zu sein, bei der Menge von Fehlern, die das JC macht  :lachen:


Ich würde dem JC jetzt folgendes schreiben:

---------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischenzeitllich haben Sie meinen ab Juni 2022 geltenden Mietvertrag erhalten.

Am [im Februar 2022] habe ich einen Antrag auf eine Erstausstattung wegen nicht vorhandener Wohnungsausstattung gestellt und begründet.

Bei der Erstausstattung handelt es sich um einen unabweisbaren Bedarf.
An den Anspruchsvoraussetzungen sich auch nach dem Umzug gegenüber der bisherigen Wohnung nichts geändert: die Wohnung ist unmöbliert, Sie haben seit mehr als vier Monaten nicht auf diesen Antrag reagiert.

Ich verweise daher auf meinen Antrag vom [im Februar 2022], den ich in Kopie nochmals beilege. Hilfsweise stelle ich den Antrag auf eine Erstausstattung hiermit neu und beantrage wegen eines Hausbrandes mit Totalverlust der Ausstattung Leistungen zur Beschaffung von konkret mindestens folgender Erstausstattung:

Wohnraum:
- Bett
- Schreibtisch
- Arbeitsstuhl
- Lampe

Bad:
- Badschrank
- Waschmaschine

Küche:
- Oberschränke
- Unterschränke
- Lampe
- Herd mit Dunstabzugshaube
- Geschirrspüler
- Kühlschrank
- Besteck
- Geschirr

In Berlin gelten ab dem 1. Januar 2020 Pauschalen, für die Erstausstattung der Wohnung, für einen 1-Personenhaushalt wie fallvorliegend 1.213,00 Euro. Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php

Ich habe Ihnen die Situation hinreichend geschildert, den Antrag hinreichend begründet und Sie mehrfach an die Bearbeitung erinnert, ohne dass irgendeine Reaktion von Ihnen erfolgte. Der Antrag ist seit Monaten entscheidungsreif.

Bitte überweisen Sie die Erstausstattungspauschale iHv. 1.213,00 EUR nunmehr bis zum 08.07.2022 auf das Ihnen bekannte Konto.

Ich darf ergänzend noch mitteilen, dass ich zwischenzeitlich die Kanzlei Imanuel Schulz in dieser Angelegenheit in Kenntnis gesetzt habe.

Bei nochmaligem Fristversäumnis werde ich Eilantrag beim Sozialgericht stellen.

Mit freundlichen Grüßen
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Ratlos

Wieso willst du was schreiben wenn du einen RA hast?
Du kannst doch nicht zweigleisig fahren.
Eine PKH muss erst beantrag und vom Gericht genehmigt werden.
Bei Ablehnung der PKH bleibst du auf den RA-Kosten sitzen.
Schreib lieber heute noch eine eA ans SG

rioreisender

#21
Nach mehr als 5 Monaten, kurz vor dem Erreichen der Klagefrist für eine Untätigkeitsklage, kommt ein Schreiben vom Jobcenter mit u.a. folgendem Inhalt:

ZitatBereits mit Schreiben vom XX. Juni 2022 [Anmerkung: welches nicht existiert] waren Sie aufgefordert, Ihre vollständigen Mietverträge ab dem Jahr 2013 einzureichen und anhand derer nachzuweisen, dass Sie nach dem Wohnungsbrand stets vollmöbliert gewohnt haben. Es werden nur die Gegenstände bewilligt, die Sie im Laufe der Jahre nicht bereits selbst angeschafft haben. Es ist daher wichtig, dass Sie Angaben dazu machen, über welche eigenen Möbel und Geräte Sie bereits verfügen.  Ebenso ist es unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist und dass die Verträge nachweislich unterzeichnet sind.

Auf der Rückseite desselben Schreibens dann:

ZitatDarüber hinaus dürfen Sie beispielsweise die Angaben zum Vermieter in der Kopie eines Mietvertrages schwärzen, falls das Jobcenter die Miete nicht direkt an den Vermieter überweisen soll.

Wie würdet Ihr darauf reagieren?


Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

justine1992

Hm. Im ersten Zitat ist nicht von Kopien die Rede. Bestimmt auch nur ein Versehen. Aber dennoch ein Unterschied.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

rioreisender

Das ist richtig, das ist aber nicht der Punkt, den ich meine. Es geht um die Angaben zum Vermieter  / zulässige Schwärzungen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat sich dazu schon eindeutig geäußert.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

justine1992

Eben. Auf der Kopie ist das Schwärzen nicht ausgeschlossen, nur in dem Teil, in dem nichts von "Kopie" steht.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

rioreisender

Kann mir jemand erläutern, wie die Aussagen
"es ist unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist"


und

"dürfen Sie beispielsweise die Angaben zum Vermieter in der Kopie eines Mietvertrages schwärzen"

logisch zusammenpassen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Angaben des Vermieters nicht leistungsrelevant sind und deren Erhebung einen Datenschutzverstoß darstellt.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Gemeint ist wohl die Kopie des MV die du dem JC zukommen lassen sollst.
Erkennbar soll wohl nur der Name und die Anschrift des VM sein.
Sonstige Vermieterdaten wie Bankverbindug etc. dürfen geschwärzt werden.

rioreisender

OK, mag sein. Unter Angaben zum Vermieter verstehe ich allerdings alle Angaben zum Vermieter. Die Angaben zum Vermieter sind hier außerdem nicht leistungsrelevant. Es geht bekanntlich um eine Erstausstattung.
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Ratlos

Zitat von: rioreisender am 31. Juli 2022, 17:33:03Unter Angaben zum Vermieter verstehe ich allerdings alle Angaben zum Vermieter.
Das hast du falsch interpretiert.
Da steht es doch:
Zitat von: rioreisender am 31. Juli 2022, 16:51:03es ist unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist
. Mehr nicht. Hat dein RA aus Berlin nichts unternommen?

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 31. Juli 2022, 18:02:19Das hast du falsch interpretiert.
Da steht es doch:
Zitat von: rioreisender am 31. Juli 2022, 16:51:03es ist unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist
. Mehr nicht. Hat dein RA aus Berlin nichts unternommen?

Rechtsgrundlage? Der Name des Vermieters ist nicht leistungsrelevant.
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