Wird eine Schenkung im Monat vor Antragstellung als Einkommen angerechnet?

Begonnen von katarina, 01. September 2022, 15:14:17

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katarina

Hallo ihr Lieben,
eine liebe Freundin will mir das Geld für anstehende wichtige Zahnarztbehandlungen schenken, damit ich wieder gesünder werden kann. Das Geld würde sie im September überweisen wollen. Für Oktober will und muss ich Alg2 beantragen.
Wird mir das als Einkommen angerechnet?

Fettnäpfchen

katarina

Zitat von: katarina am 01. September 2022, 15:14:17Wird mir das als Einkommen angerechnet?
Nein aber evtl. erdreisten die sich nachzufragen.
Ratgeber Vermögen
ZitatVermögen
Vermögen ist alles das, was man am Tag vor der Antragstellung auf ALG II bereits hatte (BSG B 14 AS 26/07 R).
Dazu gehört u.a.:
- Haus, Grundstück, Eigentumswohnung,
- Bargeld auf Konten und Depots,

Je nach Ihrem Schonvermögen, was in dem Fall vllt. gar nicht vorhanden ist, empfiehlt es sich evtl. einen Beispiele für einen Darlehensvertrag zu machen, auch wenn die Freundin das Geld nicht zurückhaben will aber damit ist eine Zweckgebundenheit vorhanden
und erklärt bei einem WBA warum da die Summe an Vermögen nicht mehr vorhandenist
Oder
die Summe ist so hoch dass das Schonvermögen überschritten ist was andererseits bei den zur Zeit geltenden Freibeträgen doch sehr unwahrscheinlich ist.

Nur so als Zusatzerklärung um auf Nummer sicher zu gehen!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

katarina

Danke Fettnäpfchen,
die Summe wird zusammen mit meinem kleinen vorhandenen Vermögen nicht die normale Schonvermögengrenze überschreiten. Dann sollte es wohl passen, oder?

Jul7

Die Rechnung beim Zahnarzt mitnehmen und der Freundin geben zum überweisen. Der einfachste Weg.

katarina

Zitat von: katarina am 01. September 2022, 17:14:31Danke Fettnäpfchen,
die Summe wird zusammen mit meinem kleinen vorhandenen Vermögen nicht die normale Schonvermögengrenze überschreiten. Dann sollte es wohl passen, oder?
Das wollen wir später auch so machen. Da ich aber momentan eher so Kleckerbeträge im Labor u.a. zu zahlen habe und sie sowieso aus der Schweiz überweist, will ich ihr das jetzt nicht zumuten.

JensM1

Geld, dass vor wirksamer Antragstellung vorhanden ist, ist Vermögen. Wirksame Antragstellung wirkt auf den Monatsersten des Tages der Antragstellung zurück, ausser du gibst in 09/22 explizit an, dass du Leistungen erst ab 10/22 beantragst.

Kürzlich hatten wir im Forum einen ganz ähnlichen Fall. Zufluss war da glaube ich 06/22, es wurden in 06/22 explizit Leistungen erst ab 07/22 beantragt.

In dem Fall wurde der Zufluss als Einmalzahlung angerechnet und auf 6 Monate verteilt. Das Ganze wurde dann mit entsprechender Wartezeit im Widerspruchsverfahren korrigiert.

Ich würde deshalb empfehlen, den Antrag erst Anfang 10/22 zu stellen. Vorher auch nicht anrufen o. ä., das könnte dann uU als Tag der Antragstellung gewertet werden.

katarina

Zitat von: JensM1 am 01. September 2022, 18:00:59Geld, dass vor wirksamer Antragstellung vorhanden ist, ist Vermögen. Wirksame Antragstellung wirkt auf den Monatsersten des Tages der Antragstellung zurück, ausser du gibst in 09/22 explizit an, dass du Leistungen erst ab 10/22 beantragst.

Kürzlich hatten wir im Forum einen ganz ähnlichen Fall. Zufluss war da glaube ich 06/22, es wurden in 06/22 explizit Leistungen erst ab 07/22 beantragt.

In dem Fall wurde der Zufluss als Einmalzahlung angerechnet und auf 6 Monate verteilt. Das Ganze wurde dann mit entsprechender Wartezeit im Widerspruchsverfahren korrigiert.

Ich würde deshalb empfehlen, den Antrag erst Anfang 10/22 zu stellen. Vorher auch nicht anrufen o. ä., das könnte dann uU als Tag der Antragstellung gewertet werden.
Danke Jens, das hilft weiter. Ja, ich werde erst im Oktober beantragen. Und jetzt weiß ich, dass wenn sie mir das trotzdem als Einkommen anrechnen und auf die Monate aufteilen, dass ich da Widerspruch einlegen muss.

Yavanna

Zusätzlich sollte die Freundin, wenn sie das Geld an dich überweist, im Betreff die Zahnbehandlung angeben.

Gogol

Wenn die Behandlung nicht sehr dringend ist, solltest du vielleicht mit der Behandlung warten, bis du unter alg2 bist.
Es gibt die Härtefallregelung, bei der Menschen unter alg2 oder geringem Gehalt, eine quasi zuzahlungsfreie Basisversorgung bekommen.
Für die Überkronung meiner Zähne mußte ich keine Zuzahlung leisten, weil alg2 Bezug.

katarina

Zitat von: Yavanna am 01. September 2022, 18:33:30Zusätzlich sollte die Freundin, wenn sie das Geld an dich überweist, im Betreff die Zahnbehandlung angeben.
Das ist ein guter Tipp - danke  :smile: !