Vermittlungsvorschlag und Termin ZAF

Begonnen von mausilein, 21. Januar 2023, 21:11:35

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Ottokar

Zitat von: Harald53 am 23. Januar 2023, 18:50:11Gerne nochmal für alle, es gab keinen sanktionsbewehrten Vermittlungsvorschlag mit RFB, von daher kann es hier auch zu keiner Sanktion kommen.
Schön wärs...
mausilein wurde das Jobangebote samt RFB online zugestellt, die Kenntnisnahme und dessen Zeitpunkt kann das JC anhand des Loginprotokolls nachweisen.
Das reicht vollkommen aus, denn Voraussetzung ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich der Nachweis, das eine RFB erfolgte. Wie die RFB erfolgte, ist hingegen egal.

Zitat von: Harald53 am 22. Januar 2023, 16:17:29Solange nichts schriftliches mit RFB im Briefkasten liegt, muss man auch nicht tätig werden.
Das ist eine ganz böse Fehleinschätzung. Es ist nirgendwo geregelt, das die RFB per Brief erfolgen muss.
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Harald53

Zitat von: Ottokar am 23. Januar 2023, 20:16:20mausilein wurde das Jobangebote samt RFB online zugestellt,

Ist das so? wie bereits geschrieben mein Postfach ist auch voll mit "Aufforderung zur Bewerbung" Nachrichten, jedoch ist dort nie eine Rechtsfolgenbelehrung bei.
Habe ich auch noch nie gehört das Online eine RFB verschickt wird.

Zitat von: Ottokar am 23. Januar 2023, 20:16:20die Kenntnisnahme und dessen Zeitpunkt kann das JC anhand des Loginprotokolls nachweisen.

Ich bin ja nun auch schon paar Jahre arbeitslos, aber das mal jemand sanktioniert wurde anhand eines Logins auf einer Internetplattform habe ich noch nie mitbekommen.
Gibt es dazu auch nur mal ein einziges Urteil oder dergleichen?

Ottokar

Zitat von: Harald53 am 23. Januar 2023, 20:51:08wie bereits geschrieben mein Postfach ist auch voll mit "Aufforderung zur Bewerbung" Nachrichten, jedoch ist dort nie eine Rechtsfolgenbelehrung bei.
Du kannst doch die Aufforderung eines Arbeitgebers, dich bei ihm zu bewerben, nicht mit einem sanktionsbewehrten Jobangebot vom JC vergleichen  :wand:

Zitat von: Harald53 am 23. Januar 2023, 20:51:08Habe ich auch noch nie gehört das Online eine RFB verschickt wird.
Wie die per Briefpost vom JC verschickten Jobangebote, Meldeaufforderungen und Bewilligungsbescheide haben auch alle im Onlinepostfach zugestellten eine RFB, es handelt sich nämlich um die selben Dokumente.
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FritzLoch

Zitat von: Ottokar am 23. Januar 2023, 20:16:20Schön wärs...
mausilein wurde das Jobangebote samt RFB online zugestellt, die Kenntnisnahme und dessen Zeitpunkt kann das JC anhand des Loginprotokolls nachweisen.
Das reicht vollkommen aus, denn Voraussetzung ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich der Nachweis, das eine RFB erfolgte. Wie die RFB erfolgte, ist hingegen egal.

In der Jobbörse sind Vermittlungsvorschläge einsehbar. Es wird auch bekanntgegeben wenn eine RFB dem VV anhängt, es steht ein entpsrechender Hinweis in der Zeile in der Farbe "rot". Den VV kann man sich im Vorfeld ausdrucken, dass soweit auch kein Problem. Die Rechtsfolgebelehrung kann jedoch nirgends eingesehen werden, man sieht diese NUR wenn der Vermittlungsvorschlag zuhause ankommt. Von daher, Login hin oder her, die Rechtsfolgebelehrung ist erst auf dem Papier in den Händen zu lesen, nicht online und durch sonstige Tricks dieser Irrenanstalt.
Waldschrat Pferdepension e.V.

Ottokar

Das kenne ich anders, ist allerdings schon einige Jahre her, möglich dass das geändert wurde.
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FritzLoch

Zitat von: Ottokar am 24. Januar 2023, 20:23:53Das kenne ich anders, ist allerdings schon einige Jahre her, möglich dass das geändert wurde.

Ich hätte es gerne gezeigt aber in meinem Postfach ist aktuell nur 1 VV ohne RFB drin und angekommen ist dieser ebenfalls ohne RFB.

Am Beispiel ein VV in der Jobbörse ohne RFB. Mit RFB erfolgt im roten Feld der entsprechende Hinweis. Ausdrucken ist wie geschrieben kein Problem nur fehlt die RFB dem Ausdruck und wird auch nicht angehängt.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Waldschrat Pferdepension e.V.

Hary

Lassen wir doch einmal die Frage nach den Sanktionen Weg. Sollte es nicht in deinem Sinne sein auf ein Angebot zu reagieren? Immerhin könnte am Ende ein Leben ohne Bürgergeld stehen. Natürlich sind viele Zeitfirmen nicht gut für den Arbeitnehmer, aber was spricht dagegen sich zumindest das Angebot anzuhören? Wenn du dann siehst dass es Mist ist, dann kannst du entsprechend agieren um gleich abgelehnt zu werden ohne Probleme zu bekommen. Aber bei diesem gewinde vor einem Termin musst du dir zumindest den Vorwurf gefallen lassen nicht arbeiten zu wollen.

Also was spricht dagegen sich das Angebot zumindest einmal anzuhören?

fishfreak

Ich habe mich generell bei allen Vv. beworben. Auch wenn es noch so abwegig war die Stelle überhaupt zu bekommen.

Viele AG. vergessen mal das Eine oder andere Kriterium, wie z.B. qualifiziert für etc. anzugeben.

FritzLoch

Zitat von: Hary am 26. Januar 2023, 04:27:49Also was spricht dagegen sich das Angebot zumindest einmal anzuhören?


Ganz einfach: Sofern die eigene Qualifizierung unzureichend für die Besetzung der Stelle aus dem Vermittlungsvorschlag ist, hat die ZAF genügend andere die passend sind. Bei einer Weigerung einen vorgelegten Arbeitsvertrag durch Unterschrift anzunehmen erfolgt in der Regel eine Sanktion. Den größten Fehler welchen man begehen kann ist die persönliche Vorsprache.
Waldschrat Pferdepension e.V.

Ottokar

Zitat von: FritzLoch am 25. Januar 2023, 16:44:22Ich hätte es gerne gezeigt aber in meinem Postfach ist aktuell nur 1 VV ohne RFB drin und angekommen ist dieser ebenfalls ohne RFB.
Danke.

Ob dort nun eine RFB dabei ist oder nicht, ist nicht der Punkt, um den es mir geht.
Die falsche Aussage, um deren Korrektur es mir ging und geht, war die Behauptung, dass nur ein per Briefpost erhaltenes Jobangebot mit RFB sanktionierbar ist. Diese Aussage ist falsch und steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Danach muss das JC im Zweifelsfall nachweisen, dass im individuellen Fall eine RFB erfolgte. Wie diese erfolgte, ist jedoch egal. Grundsätzlich ist also auch eine mündliche wie auch eine digitale RFB möglich, eine pauschale Sammelbelehrung im Voraus allerdings nicht.
Wenn das Jobangebot jedoch keine RFB beinhaltet - wobei es egal ist, ob dieses per Briefpost oder Digital übermittelt wurde - fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Sanktion, an der individuellen (auf dieses spezielle Jobangebot bezogenen) RFB.
(B 4 AS 30/09 R vom 10.12.2009; B 4 AS 60/07 R vom 16.12.2008; B 14 AS 53/08 R vom 18.02.2010; B 14 AS 92/09 R vom 15.12.2010)

Wenn also hier im speziellen Fall vor dem Bewerbungstermin kein Jobangebot mit RFB vorlag, fehlt es an der rechtlichen Voraussetzung für eine Sanktion. Das ist aber kein Schutz davor, dass das JC eine solche nicht trotzdem vornimmt. Es erhöht aber die Chance, erfolgreich dagegen vorzugehen.
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