Führt jemand hier eine Regelsatzklage ?

Begonnen von NRWMaster, 25. Januar 2023, 09:58:02

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NRWMaster

Führt hier jemand eine Regelsatzklage (Bürgergeld). Strompauschale 40.00 EUR, INflation etc. Habe den Widerspruchbescheid da. Müsste dann jetzt Klage einreichen.

terrier

wo willst du denn klagen. Selbst das beste Sozialgericht kann den Gesetzestext zum Bürgergeld und die darin enthaltene Regelsatzhöhe nicht ändern. Das kann nur der Gesetzgeber und den kriegste nicht per Sozialgericht. Also witzlos, die Aktion, das Gericht wird die Klage garnicht annehmen.
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Ironie ist mein Schild

Hary

Vor einem normalen Sozialgericht wirst du keinen Erfolg haben, sie werden dich an eine Höhere Instanz verweisen im Verfahren. Du zweifelst im Grunde an dass der Gesetzgeber korrekte Berechnungen anstellt und den Nachweis darüber müsstest du führen. Einmal abgesehen davon dass so etwas wenn überhaupt nur ganz wenige spezielle Juristen überhaupt anfassen würden, stellt sich auch die Frage ob eine solche Klage überhaupt von einer zuständigen Instanz angenommen wird. Sollte das tatsächlich mit einer wasserfesten Begründung gelingen, dann trägst du erst einmal als Kläger das vollständige Prozess und Verfahrensrisiko und musst finanziell auch in Vorleistung gehen.

Alleine schon wegen den Kosten die exorbitant sein werden (wir reden da wohl bei vielen Jahren und Dutzenden Juristen und Gutachtern über eine Millionensumme) stellt sich die Frage wie du als Leistungsbezieher solche vermutlich Millionensummen als Sicherheit hinterlegen könntest. Denn solltest du das Verfahren verlieren (was sehr wahrscheinlich ist) dann trägst du alle Kosten.

Ich kenne dich nicht, aber da du hier diese Frage stellst würde ich ohne dir zu nahe treten zu wollen, einfach unterstellen dass du Fachlich nicht in der Lage bis so ein Verfahren zu führen. Selbst große Verbände die es sich theoretisch leisten könnten führen diese Verfahren nicht ohne Grund eben nicht :)

AlterGaul

Zitat von: NRWMaster am 25. Januar 2023, 09:58:02Führt hier jemand eine Regelsatzklage (Bürgergeld). Strompauschale 40.00 EUR, INflation etc. Habe den Widerspruchbescheid da. Müsste dann jetzt Klage einreichen.
Viel Erfolg.
Allerdings wird ein Sozialgericht die Klage abweisen, denn diese habe keine Befugnis bestehende Gesetze zu ändern.

Insgesamt gibt es drei Möglichkeiten:

1. Die Klage wird abgewiesen, ohne Möglichkeit einer Berufung.
2. Die Klage wird abgewiesen mit der Möglichkeit der Berufung aufgrund grundlegender Bedeutung.
3. Das Sozialgericht schreibt eine Richtervorlage nach Karlsruhe ans BVerfG mit einer Begründung warum eine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Ich halte derzeit Möglichkeit 1 für am wahrscheinlichsten.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

NRWMaster

Also muss in der Klage der Antrag zur Richtervorlage (KArlsruhe) Enthalten sein

terrier

auch Karlsruhe kann Gesetze nicht ändern, nur die Änderung fordern. Der Gesetzgeber hält sich da nicht unbedingt dran, wie zahlreiche Fälle beweisen, u.a. die zu niedrigen Regelsätze, die dort ja schon bemeckert wurde.
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Hary

Zitat von: NRWMaster am 25. Januar 2023, 12:16:19Also muss in der Klage der Antrag zur Richtervorlage (KArlsruhe) Enthalten sein

Nein, dein Anwalt! Ohne Anwalt läuft dort überhaupt nichts.

NRWMaster

ABer noch nicht beim SG. Da geht es noch ohne

NRWMaster

Wie viele Klagen vor dem BVerfG gab es schon ?

Die zu niedrigen Regelsätze werden von vielen Seiten moniert, so auch zb von Harald Thomé. Der sich erhofft, das viele Empfänger den Weg gehen, weil es seiner Meinung nach die einzige Möglichkeit ist, etwas zu bewegen.

Wegen was soll man denn da die Regierung verklagen?

Man muss zuerst den Weg der Sozialgerichtsbarkeit durchlaufen, und kann dann evtl. vor das BVerfG ziehen.



Ratlos

Es klagen bereits 2 Sozialverbände und beziehen sich dabei auf BverfG-Urteile aus 2010 und 2014.
Du kannst dich dieser Musterklage anschließen.
Hier der Tenor des Urteils aus 2014:
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten."
(BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).

Es wurde aber bereits schon mal entschieden dass das BverfG keine Macht hat, eigenmächtig den RS festzulegen, sprich zu erhöhen.

Kopfbahnhof


Edelbert_Käsemann

Ja bitte klagen! Bin voll dafür.
Egal wohin Hauptsache klagen!
Auch wenn es abgeschmettert wird so regt es zumindest zum nachdenken an

terrier

-Terriermentalität-
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Ratlos

#13
Zitat von: Kopfbahnhof am 25. Januar 2023, 16:37:34Kann er nicht.
Warum nicht? Rechtsquelle bitte.
Selbst ohne Anschluss an die Klage profitiert er bei Gewinn in vollem Umfang.



NRWMaster

Ich hab die Klageschrift noch nicht abgeschickt

Mir fehlt noch der komkrete Antrag der erforderlich ist am Ende