Berechnung Einkommen und ehrenamtliche Tätigkeit

Begonnen von rubbel, 01. Februar 2023, 19:51:41

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rubbel

Hallo,
wer kennt sich mit der Berechnung Einkommen und ehrenamtliche Tätigkeit aus und kann mir sagen, ob diese Rechnung vom JC richtig ist ?  :weisnich:

Das Beispiel stammt aus einem endgültigen Bescheid, bei dem mich jemand um Hilfe gebeten hat.

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Hary

Kannst du noch weitere Informationen geben? Ohne Gewähr: pauschal müssten 200 Euro anrechnungsfrei sein pro Monat. Sofern du Aufwendungen hast wie Fahrtkosten die mit dem Ehrenamt in Verbindung stehen, dann muss das berücksichtigt werden. Bedeutet pauschale von 400 Euro im Monat und 350 Euro Fahrtkosten, dann dürften nur 50 Euro als zusätzliche Einnahme gesehen werden.

Rubus

Hary: Bei einem vergüteten Ehrenamt bleiben 250 € anrechnungsfrei. Darüber gibt es eine Staffelung. Ich meine das waren mal 20 %, die man darüber hinaus behalten durfte. Ab 520 € sind jetzt sogar 30 %.

Rubbel: Eigentlich müsstest du mind. 250 € behalten dürfen plus noch anteilig etwas vom Restbetrag.

H4O

Die EUR 250 als Freibetrag sehen gut aus.

Lehrbuchmäßig (also nach der Fachanweisung) würde aber anstatt des Betrages von EUR 102,54 ein Absetzbetrag nach § 11b Absatz 3 Nr. 1 von EUR 99,40 stehen.

Der Rechenweg dafür ist folgender:

Das Einkommen aus beiden Tätigkeiten beträgt 597,01

Daraus ergibt sich ein Freibetrag nach § 11b Absatz 3 Nr. 1 auf den Teil, der EUR 100 übersteigt (aber weniger als 1000 ist) in Höhe von 20%:

20% von 497,01 sind EUR 99,40

Ohne weiteres wissen ist die Berechnung besser, als wenn es lehrbuchmäßig gemacht worden wäre.

Dieser Betrag von EUR 102,54 müsste geklärt werden, wenn man es ganz genau wissen wollte.

(Denn wenn dieser nach § 11b Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden würde, müssten die nachgewiesenen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ja denn Betrag von EUR 250 um 102,54 übersteigen, sodass 352,53 an Ausgaben nachgewiesen wurden. Das ist nicht schlüssig.)

Und die 30%, die auf Beträge über EUR 520 gewährt werden, kommen erst ab 1.7.2023, würde dann aber auch nicht die 102,54 erklären. (wären dann EUR 107,10)

Möchte echt mal wissen, was die Sachbearbeitung dort an Zahlenmagie betrieben hat. Ich glaube jetzt wird klar, warum wir in der Schule in den Mathearbeiten auch immer den Rechenweg aufschreiben mussten, oder?

LG
H4O

rubbel

Hallo, danke erst mal an alle für die Antworten.

Zitat von: H4O am 02. Februar 2023, 03:32:12Möchte echt mal wissen, was die Sachbearbeitung dort an Zahlenmagie betrieben hat. Ich glaube jetzt wird klar, warum wir in der Schule in den Mathearbeiten auch immer den Rechenweg aufschreiben mussten, oder?

ja, keiner kann so richtig nachvollziehen was die liebe Optionskommune da gerechnet hat, wie soll man so einen Bescheid prüfen :weisnich:

Quinky

H40:
Du hast einen kleinen Denkfehler in Deiner Berechnung. Der Freibetrag von 102,54 ist richtig, DENN
Du hast netto und netto addiert, richtig ist jedoch brutto der Normalverdienstes und ehrenamtliche Tätigkeit, ergibt : 385,80 plus 226,89 minus 100 = 512,69 davon 20% = 102,54.
Der Freibetrag wird immer vom brutto ermittelt
Ernie

rubbel

@Quinky
danke, so langsam kommt Licht in die Sache

Rubus

@H20: Müsste in deiner Rechnung nicht der Freibetrag von 250 € statt der 100 € berücksichtigt werden?

Ich habe mal einen Artikel gelesen, in dem beschrieben wurde, dass, falls ein Mini Job plus Ehrenamt ausgeübt wird, immer der höhere Freibetrag gewählt wird. Hier also 250 €.

385,80 + 226,89 = 612,69 - 250 = 362,69,
davon 20 % = 72,538 €
Das wären dann 250 € + 72,538 € = 322,538, die xy behalten kann.

ODER heißt bereinigtes Einkommen, dass die beiden Freibeträge in Höhe von 250 € + 102,54 € behalten werden dürfen plus die 244 €?! Denke eher nicht, denn zwei Freibeträge werden meines Wissens nach nicht gewährt bzw. aufaddiert.


Quinky

Rubus:
Es gibt IMMER einen Grundfreibetrag von 100/250€ plus den Selbstbehalt nach § 11 SGBII.
Im Falle eines Ehrenamtes also 250€ plus den 20%-Wert des Selbstbehaltes.
Ernie

JensM1

Zitat385,80 + 226,89 = 612,69 - 250 = 362,69,
davon 20 % = 72,538 €


Korrekt ist:
385,80 + 226,89 = 612,69
- 250,00 Euro
- 102,54 Euro

(20% des 100,00 Euro übersteigenden Bruttos, also von 512,69 Euro, s. a. @Quinky und @H40)


Nachzulesen in den fachlichen Weisungen zu § 11 SGB II, Randziffer 11.158.

rubbel

Danke für eure Antworten.

Eine Frage habe ich noch zu dem Freibetrag 250 Euro, wenn die Person in einen Monat 287 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhält, bleibt es dann bei dem Freibetrag 250 Euro ?


Ottokar

Die Berechnung ist korrekt.
Aufgrund des Einkommens aus der steuerfreien ehrenamtlichen Tätigkeit sind statt des 100€ Grundfreibetrages 250€ abzusetzen.
Grundlage für den Absetzbetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II ist die Summe aus dem Bruttoeinkommen der nichtselbständigen Arbeit und der steuerfreien ehrenamtlichen Tätigkeit (385,80€ + 226,89€ = 612,69€). Danach sind für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, 20% abzusetzen, das sind hier 20% von 512,69€ = 102,54€.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rubbel

Danke Ottokar

und wie verhält es sich in diesem Fall ?

Zitat von: rubbel am 02. Februar 2023, 17:41:35Eine Frage habe ich noch zu dem Freibetrag 250 Euro, wenn die Person in einen Monat 287 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhält, bleibt es dann bei dem Freibetrag 250 Euro ?

In den fachlichen Weisungen habe ich das dazu gelesen:

Höhere Aufwendungen können abgesetzt werden, wenn die Einnahmen einen Betrag
von 250,00 EUR übersteigen und die Aufwendungen nachgewiesen werden.


Ottokar

Zitat von: rubbel am 02. Februar 2023, 17:41:35Danke für eure Antworten.

Eine Frage habe ich noch zu dem Freibetrag 250 Euro, wenn die Person in einen Monat 287 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhält, bleibt es dann bei dem Freibetrag 250 Euro ?


ja
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H4O

Wollen wir aber trotzdem festhalten, dass die angegebenen Rechtsvorschriften fehlerhaft sind?

Vielleicht auch dilettantisch, weil dort § 11b i.v.m § 11b ... steht. "i.v.m." macht ja nur Sinn, wenn man gerade auf andere §§ verweist, oder?

Ich finde das dechiffrieren von Gesetzen (deshalb habe ich die 10% vom netto genommen, weil dort Einkommen stand) ist schon schwer genug. Da sollte ein Amt doch verpflichtet sein die richtige Rechtsgrundlagen nennen.