Bürgergeld und Erholungsbeihilfe

Begonnen von Hanami, 28. März 2023, 11:15:57

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Hanami

Hallo ihr klugen Leute,
meine Tochter ist im letzten Ausbildungsjahr und bekommt eine geringe Summe Bürgergeld.
Letztes Jahr im Oktober hat sie Erholungsbeihilfe von 156,00 € erhalten und nun will unser Sachbearbeiter dieses Geld anrechnen, wobei sie dieses Geld ja für Erholungszwecke ausgeben musste.
Er und auch seine Chefin haben in ihren Weisungen nachgeschaut und nicht gefunden das sie es nicht anrechnen dürfen.
Wer kennt sich zu diesem Thema aus.

viele Grüße Hanami

Sheherazade

Für mich liest sich das so, als sei diese Erholungsbeihilfe zwar steuerfrei, aber anrechenbar, gleichzusetzen mit Urlaubsgeld.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hanami

Aber meine Tochter musste das Geld für Erholung ausgeben und es auch belegen. Sie konnte und dürfe es nicht für alltägliche Dinge ausgeben. Sie durfte damit weder Mietanteil, Strom oder Essen kaufen.
Wenn die das wirklich dürfen, dann fehlt das das Geld für unsrer alltägliches Leben.

Reiner1970

Das Geld ist Zweckgebunden und darf doch gar nicht angerechnet werden, oder wie ist das?

Spring23

Zitat von: Hanami am 28. März 2023, 12:43:06Aber meine Tochter musste das Geld für Erholung ausgeben und es auch belegen. Sie konnte und dürfe es nicht für alltägliche Dinge ausgeben. Sie durfte damit weder Mietanteil, Strom oder Essen kaufen.
Wenn die das wirklich dürfen, dann fehlt das das Geld für unsrer alltägliches Leben.
Das scheint so nicht zu stimmen.
Man muss 5 zusammenhängende Tage Urlaub nehmen, dann kann der Arbeitgeber das auszahlen.
Dazu steht:
Mit der Erholungsbeihilfe haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit einmal im Jahr Ihre Mitarbeiter ganz besonderes zu überraschen. Mindestens 156,00 Euro stehen Ihnen zu einem deutlich ermäßigten Steuersatz zur Verfügung.

Mit der Erholungsbeihilfe steht Ihnen für jeden Mitarbeiter ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 156,00 Euro zur Verfügung. Und das ist nicht alles. Für Ehegatten gibt es weitere 104,00 Euro, und für jedes Kind 52,00 Euro. Zu Kindern zählen alle Abkömmlinge, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sowie unterhaltspflichtige Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

So kommen schnell mehrere Hundert Euro zusammen. Doch ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei? Die Erholungsbeihilfe ist arbeitgeberseits mit 25 % pauschal zu versteuern und somit für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Gegenüber klassischem Weihnachtsgeld haben Mitarbeiter deutlich mehr netto und Sie als Arbeitgeber weniger Kosten. Die Erholungsbeihilfe bietet sich somit auch als perfektes Weihnachtsgeschenk an oder als tolles Extra für die Sommerferien.


Es ist soweit auch im § lesbar am Urlaub gebunden, aber nirgends steht, wofür man das ausgeben muss.

Hanami

Sie hatte natürlich Urlaub, sonst wäre diese Zahlung ja nicht möglich.
Und ja, es gibt Seiten im Internet darüber für was es ausgegeben werden kann, damit alles Rechtens ist und es nicht zurück gezahlt werden muss.

Sheherazade

Offenbar zählt das Erholungsgeld zum Arbeitseinkommen und ist sogar pfändbar, siehe hier

Von daher dürfte es tatsächlich anrechenbar sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hanami

Das hieße ja dann das uns für den einen Monat 156 € weniger zum Leben zur Verfügung standen.
Das kann und darf doch so nicht rechtens sein.

madinksa

Ne, für Dich ändern sich nichts.
Du bekommst 156 Euro mehr vom Arbeitgeber und deshalb 156 Euro weniger vom Jobcenter.
Nur musst Du das Urlaubsgeld halt für Deinen Lebensunterhalt einsetzen. Weniger hast Du dadurch aber nicht.

Ellen_Alien

Zitat von: madinksa am 28. März 2023, 15:14:36Ne, für Dich ändern sich nichts.
Du bekommst 156 Euro mehr vom Arbeitgeber und deshalb 156 Euro weniger vom Jobcenter.
Nur musst Du das Urlaubsgeld halt für Deinen Lebensunterhalt einsetzen. Weniger hast Du dadurch aber nicht.
Naja.. 😕wenn das Geld zweckgebunden war und die Tochter es zurecht deshalb bereits im Oktober ausgegeben hat und nun die Familie deshalb weniger zum Lebensunterhalt hat, ist das wohl ein Unterschied.

Hanami

sie hatte es Ende Oktober auf dem Konto, Anfang November Urlaub.
Da musste sie das Geld ausgeben, und es nach dem Urlaub dem Chef belegen, sonst hätte er es zurück fordern müssen.
und jetzt wollen die das Geld haben.

Ellen_Alien

Ich bin der Meinung, dass die Zweckgebundenheit solcher Zuwendungen in Paragraf 11 a SGB II geregelt ist und dass Absatz 5 ausdrücklich diese Zuwendung schützt. Durch die Zweckgebundenheit ist auch die Steuerermäßigung begründet und würde beim Minijob ebenfalls die Steuerfreiheit gewährleisten, wenn zusätzlich zum Verdienst erbracht.
Ich bin allerdings nicht so gut im Verstehen von Gesetzestexten. Vielleicht kann das noch jemand anderes bestätigen. Würde auf jeden Fall gegen den Anrechnungsbescheid Widerspruch einlegen und mit 11a (5) SGBII argumentieren.

Spring23

#12
Zitat von: Hanami am 28. März 2023, 16:30:29sie hatte es Ende Oktober auf dem Konto, Anfang November Urlaub.
Da musste sie das Geld ausgeben, und es nach dem Urlaub dem Chef belegen, sonst hätte er es zurück fordern müssen.
und jetzt wollen die das Geld haben.
...Irrtum entfernt...

Allerdings hätte das m.E. nur in dem Monat angerechnet werden dürfen, als man das Geld hatte und im Urlaub ja für "Erholung" ausgeben konnte.

Monate später wäre es in der Tat fragwürdig.

Hanami

Die Erholungsbeihilfe dürfen die Empfänger nicht nach Belieben ausgeben. Sie ist zweckgebunden: Es besteht der Zwang, das Geld zu Erholungszwecken einzusetzen. Ja, der Fiskus zwingt dich, mit diesem Geld eine Eintrittskarte für das Freibad zu kaufen und sie selbst zu nutzen. Oder in einem Freizeitpark Karussell zu fahren, eine Pauschalreise anzutreten oder ein Wellnesswochenende zu buchen. Dafür ist die Erholungsbeihilfe aber steuerfrei.

Das habe ich im Internet gefunden.

Ich geb dieses Geld aber nicht kampflos her!

Spring23

Zitat von: Hanami am 28. März 2023, 18:32:47Die Erholungsbeihilfe dürfen die Empfänger nicht nach Belieben ausgeben. Sie ist zweckgebunden: Es besteht der Zwang, das Geld zu Erholungszwecken einzusetzen. Ja, der Fiskus zwingt dich, mit diesem Geld eine Eintrittskarte für das Freibad zu kaufen und sie selbst zu nutzen. Oder in einem Freizeitpark Karussell zu fahren, eine Pauschalreise anzutreten oder ein Wellnesswochenende zu buchen. Dafür ist die Erholungsbeihilfe aber steuerfrei.

Das habe ich im Internet gefunden.

Ich geb dieses Geld aber nicht kampflos her!
stimmt! Muss meine Aussage korrigieren. Man mussalles damit tun, was im engeren oder weiteren Sinn der Erholung dient, also wie genannt auch Freibad oder sonstige Vergnügungen.
Der Fiskus mag zwingen, aber dafür holt er sich eben nichts von dem Einkommen.

Ansatzpunkt wäre m.E. der Zeitraum der Auszahlung und ob die Zahlung vom JC vorläufig ist und neu berechnet wird. Dann fällt das offenbar in die Verrechnung  :nea: