Ausbildung meiner Tochter beim JC anmelden

Begonnen von TK200780, 01. April 2023, 12:21:28

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Ellen_Alien

Das Jobcenter plant nichts. Die Gesetzgebung gibt es durch das Zuflussprinzip nicht anders her. Wenn das bekannt ist, ausreichend vorher ein Darlehen beantragen. Das ist unschön, aber besser als einen Monat ohne Geld auskommen müssen.
ZitatWenn man in den Bürgergeldbezug rutscht (außer Kinder) hatte man doch vorher ein Einkommen
Nein, das trifft nicht in jedem Fall zu.

Sheherazade

Zitat von: TK200780 am 19. Mai 2023, 13:54:38Nein ich meine denn Blödsinn das Gehalt welches am Ende des Monats ausgezahlt wird, am Anfang des Monats schon mit berechnet und berücksichtigt wird.

Das nennt sich Zuflußprinzip. An sich ist das ganz gut in die persönliche Haushaltsplanung einbauen. Man bekommt in der Regel nie alle Einkünfte wie Lohn/Gehalt, Kindergeld, Krankengeld ..... am Monatsersten. Wir sind z. B. 3 Berufstätige (davon 1 Azubi) in der Familie mit 3 verschiedenen Gehaltszahlungsterminen (nur meins kommt am Monatsletzten, das meines Mannes am 10. mein Sohn am 25.), das Kindergeld kommt noch mal an einem anderen Tag. Muss man sich eben selbst einteilen, dass es passt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TK200780

Das Gehalt meiner Tochter wird am Monatsende überwiesen, punkt!
Was soll ich mir da einteilen?
Wenn ich bzw. meine Tochter am Monatsende erst ihr Gehalt bekommt, ich am Monatsanfang aber 300 Euro weniger vom Jobcenter erhalte, dann ist das ein scheiß Problem.
Denn so hängen wir die nächsten 3 Jahre definitiv immer einen Monat hinterher.
Wenn ich die 300 Euro als Darlehen vom JC beantrage, wovon soll ich die denn nächsten Monat zurück zahlen? Da fehlen die dann doch im Grunde wieder.
Und wenn meine Tochter am Ende ihrer Ausbildung dann erstmal nicht übernommen, und damit arbeitslos wird, erhalten wir am Monatsende wieder 300 Euro mehr (für den Folgemonat) obwohl das volle Gehalt ebenfalls am Monatsende kommt.
Also diese Logik hat sich doch irgendwer im Vollrausch ausgedacht.
Und Ersparnisse ist auch nicht.
Werde mir das Geld dann von meinen Eltern geben lassen.
Aber auf so nen Mist komm ich einfach nicht klar.
Wenn das Geld am 15. kommen würde, dann könnte ich das ja noch verstehen.
Aber was am 31 August kommt kann ich erst im September ausgeben und nicht im August.
Da sehe ich dieses Zuflussprinzip irgendwie ein wenig am Ziel vorbei.

Naja trotzdem danke für eure Antworten.
Ich muss erstmal schauen das ich diese Deppen im JC dazu bringe die Regeländerung vom 1. Juli anzuwenden das die mir nicht noch mehr aubnehmen als notwendig.

A: Du zahlst den Darlehensbetrag nicht in einer Summe zurück
B: Sinn und Zweck der monatlichen Vorauszahlung ist halt die Deckung der monatlichen Kosten.
   Nicht auszudenken, du stellst einen Antrag aufgrund Hilfebedürftigkeit und das Jobcenter zahlt erst wie ein AG
   zum Monatsende.
 
Und da schließt sich der Kreis nun mal. Wenn ich als Behörde im Voraus zahlen muss, damit die hilfebedürftige Person ihre laufenden Kosten decken kann, lässt sich eine Überzahlung bzw. Deckungslücke bei Arbeitsaufnahme und Zufluss des 1. Gehaltes im gleichen Monat nicht verhindern.
Als Lösung gibt es das Darlehen nach §24 (4) SGB II
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/24.html
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

TK200780

Ja wie gesaagt, bestreite ich ja nicht die Richtigkeit eurer Aussagen.
Das weiß ich ja nicht und deshalb habe ich ja hier gefragt, und bin auch dankbar für die Leute, welche hier im Forum so hilfsbereit sind und mir alle Infos geben.
Ihr seid wirklich super  :sehrgut:

Zu deinem Punkt B:
Ja aber mit der Umstellung ist ja genau da der Punkt, den ich so unsinnig finde,
Denn die Vorauszahlung um die Kosten zu decken, geht ja nun mit knapp 300 Euro weniger, ein Stück weit verloren.
Und das finde ich halt unsinnig.
Ist wie gesagt meine persönliche Meinung, und ich denke ihr wisst was ich meine.
Aber ich denke das Thema ist dann damit erledigt.

Ich habe ja wie erwähnt Widerspruch eingelegt, da die Berechnung selbst ja auch grundsätzlich falsch war.
Denn ich bin der Meinung das ein Bescheid, welcher zum 1. Aug. in Kraft tritt, auch die Gesetzesänderungen welche am 1. Juli in Kraft treten, schon berücksichtigen sollte.
Denn bis 1. Juli wird sich ganz sicher nichts mehr an dieser Regel verändern.

Ich halte ich diesbezüglich auf dem Laufenden und wünsche euch allen ein schönes Pfingstwochenende.

TK200780

So der Bescheid ist soeben eingetroffen.
Obwohl ich die Berechnung sowohl bei dem Änderungsantrag, als auch bei meinem Widerspruch beigefügt habe, schafft es diese hohle Nuss trotzdem nicht einen fehlerfreien Bescheid rauszuschicken.
Da arbeiten echt nur Idioten.

Jetzt ist der Freibetrag zwar mit 680,30 Euro korrekt, dafür wurden die 30 Euro Absetzungen vom Einkommen, nicht mehr berücksichtigt, welche im ersten falschen Bescheid noch drin waren.
Bevor hier jetzt ein Fehler meinerseits passiert frage ich aber hier nochmal nach.

Diese 30 Euro bleiben doch auch über den 1. Juli hinaus bestehen, oder?

Sheherazade

Was für 30€ Absetzbetrag? Hier hattest du doch noch weniger raus wie das Jobcenter jetzt.

Zitat von: TK200780 am 17. Mai 2023, 14:31:48Demnach müsste eigentlich folgende Berechnung erfolgen:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,2x480 (20% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 632,30 Euro.
Somit wäre der Freibetrag für meine Tochter 632,30 Euro (und nicht wie angegeben 344,30 Euro).
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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TK200780

Ja in dieser Berechnung bin ich von 20% im Bereich 520-1000 Euro ausgegangen.
Es sind aber 30%.

Korrekt ist:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,3x480 (30% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 680,30 Euro

Nun wäre dieser Betrag dann vom Nettogehalt abzuziehen.
Nettogehalt 924,- Euro - 680,30 Euro = 243,70 Euro Erwerbseinkommen

672,- Euro (derzeitiger Gesamtbedarf unserer Tochter)  - 243,70 Erwerbseinkommen - 250 Kindegeld + Absetzungen vom Einkommen (derzeit 30,- Euro) = 208,30 Euro Restbedarf für unsere Tochter.

Das JC kommt hierbei auf 178,30 Euro da die 30 Euro nun in der Berechnung fehlen.
Im ersten Bescheid nach der alten Berechnung waren die 30 Euro mit berücksichtigt.

Die 30 Euro sind Absetzungen vom Einkommen und gelten als Pauschalbetrag für Versicherungen (Auto oder Unfallversicherung z.B.) und werden wohl grundsätzlich pauschal mit einkalkuliert.
Dieser Betrag steht auch schon auf einem älteren Bescheid von letztem Jahr mit drauf.
Müsste also grundsätzlich für jeden so gelten und hat jetzt nichts speziell mit der Ausbildung meiner Tochter zu tun.

Hier ist ein Link dazu welchen ich gefunden habe.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/tag/%C2%A7-6-alg-ii-v/

Ich wüsste nicht, dass sich das zum 1. Juli ändert.

Sheherazade

Die 30€ Versicherungspauschale, die du da vom Kindergeld abziehst, sind schon in der Freibetragsrechnung vom Ausbildungsentgelt enthalten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hartzer Rolle

Die 30 Euro fallen nur dann zusätzlich an, wenn übersteigendes Kindergeld beim Berechtigten und nicht beim Kind angerechnet wird UND kein anderes Einkommen vorhanden ist, z.b. aus Erwerbstätigkeit, etc.

TK200780

Zitat von: Hartzer Rolle am 01. April 2023, 18:43:08Ich habe den Zahlenwust nicht ganz durchblickt, aber...

Deine Tochte hat Bedarf von
402 Bürgergeld + 1/3 Miete oder seid ihr mehr?
Ca. 650 Bedarf

Sie verdient 1.167 Brutto und 900 Netto.
Der Freibetrag errechnet sich vom Brutto und wird vom Netto abgezogen
520 + 0,2x480 + 0,1x167 = 632,7 frei
900-FB= 267,30 werden angerechnet

650 Bedarf  - 267,30 Erwerbseinkommen- 250 Kindegeld = Restbedarf für Tochter 132,70

Sie würde also trotz Ausbildungsgehalt noch einen Rest vom Jobcenter bekommen.
Ob ihr euch besser oder schlechter steht, darf ja wohl nicht zur Debatte stehen, wenn die Tochter eine Ausbildung machen möchte.

Hallo Leute

Ich muss das Thema hier mal wieder aufgreifen, da meine Tochter nun eine andere Ausbildung angefangen hat und sich soweit ich weiß auch etwas an den Freibeträgen verändert hat.
Mir ist nur nicht so ganz klar was, genau.
Ich habe mal was gelesen, das von 520-1000 Euro nun 70% statt 80% angerechnet werden.
Dann habe ich woanders mal gelesen das der Freibetrag von 520 auf 556 Euro steigen sollte.

Kann mir jemand genau die Berechnungvorgabe erläutern?
Die aktuellen Daten sehen wie folgt aus:
Brutteghalt meiner Tochter: 1166,31 Euro
Nettogehalt: 928,38
Gesamtbedarf 721,- Euro

Ich würde gerne die Bescheide vom Jobcenter kontrollieren sobald ich sie habe, aber da ich derzeit selbst nicht ganz genau die Berechnungsgrundlage kenne......

Liebe Grüße

Sheherazade

ZitatAnrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen.
Bei Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar.
Das Ergebnis ist das auf das Bürgergeld anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b SGB II):

Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 520,00€
Freibetrag 2: 30% des Brutto von 520,01€ bis 1000,00€
Freibetrag 3: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mindestens einem minderjähigen Kind bis 1500€

Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:
- der Zusatzbeitrag zur GKV (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II),
- aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II),
- der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.

Kinder und Jugendliche unter 25 erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag i.H. der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV von derzeit 520 Euro:
- auf ihre Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist,
- als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auf Einkommen aus während der Schulzeit ausgeübter Erwerbstätigkeit,
- auf Einnahmen aus dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst.
Ratgeber Einkommensanrechnung
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TK200780


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Ratgeber Einkommensanrechnung
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Hier ist keine Berechnung für Azubis aufgelistet.
Ich benötige die aktuellste Berechnungsgrundlage für Azubis die im Elternhaus leben.

Sheherazade

Mit Hilfe des Ratgebers und dem Beitrag von April
Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06ab 1.7.23 sind für Azubis 520€ Grundfreibetrag plus Selbstbehalt
kannst du das bestimmt auch alleine ausrechnen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

hko

für 2024:
Freibetrag = 538€+(Brutto-538€)*0,3
also Freibetrag = 538€+(1166,31€-538€)*0,3 = 726,49€
Anspruch = 721€-(928,38€ - 726,49€) = 519,11€

für 2025:
Freibetrag = 556€+(Brutto-556€)*0,3
also Freibetrag = 556€+(1166,31€-556€)*0,3 = 739,09€
Anspruch = 721€-(928,38€ - 739,09€) = 531,71€

Gruß hko