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Reisekostenerstattung

Begonnen von Turok, 28. Mai 2023, 07:35:55

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Turok

Hallo liebe freunde, letzte Woche wurde ich seid langem zu einem Termin ins Jobcenter gebeten, man möchte mit mir über meine Berufliche Situation sprechen und eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.

Am Anfang des Gesprächs habe ich um Reisekostenerstattung gebeten. Wurde auch Ausgefüllt und war schon erledigt.

Aber

Als ich es abgelehnt habe die Eingliederungsvereinbarung zu Unterschreiben, was ich auch noch nie dort gemacht habe,hat mein Sachbearbeiter mir gesagt:
Wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht Unterschreiben kann ich keine Reisekosten Erstatten.

Ist mir völlig Neu und noch nie so gewesen.

Was genau mache ich jetzt? Ist das jetzt Neu das ohne Unterschrift keine Reisekosten Erstattet werden können?

Ich bin Sprachlos. Was nun?


OLD-MAN

Zitat von: Turok am 28. Mai 2023, 07:35:55Ist das jetzt Neu das ohne Unterschrift keine Reisekosten Erstattet werden können?

Dein Sachbearbeiter hat "dummes Zeug" erzählt! Natürlich ist eine Reisekostenerstattung unabhängig vom Abschluss einer EGV!

Harald53

Schön wie das neue "auf Augenhöhe" aussieht.
Also alles wie immer, den Kunden schön weiter veräppeln.

Frage, ist das nicht strafbar wenn der SB dem Kunden falschauskünfte gibt?

Sheherazade

Zitat von: Turok am 28. Mai 2023, 07:35:55Als ich es abgelehnt habe die Eingliederungsvereinbarung zu Unterschreiben

Hast du es abgelehnt oder hast du darum gebeten, die Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause zu nehmen um sie in Ruhe durchzulesen?

Zitathat mein Sachbearbeiter mir gesagt:
Wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht Unterschreiben kann ich keine Reisekosten Erstatten.

Meine erste Frage wäre gewesen: Wo steht das?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Turok

Hast du es abgelehnt oder hast du darum gebeten, die Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause zu nehmen um sie in Ruhe durchzulesen?

Ich habe es abgelehnt die Eingliederungsvereinbarung zu Unterschreiben, da ich mit dem was vereinbart wurde grundsätzlich nicht einverstanden bin. Obwohl eigentlich nichts schlimmes in der EGV steht. Aber wer weiß was der sich einfallen lässt wenn ich unterschreibe. Bestimmt wieder Monatliche Einladungen usw. Obwohl es keinen Grund dafür gibt.

Komisch aber auch, das ich, wenn es von mir abgelehnt wurde die EGV zu Unterschreiben noch nie einen Verwaltungsakt bekommen habe. Ich hatte dann einfach immer meine Ruhe, wurde nicht eingeladen musste nichts machen, bis die EGV abgelaufen ist. Sehr komisch. Außerdem wird mein Sachbearbeiter immer total aufgebracht wenn ich nicht unterschreibe, er wird dann laut: WARUM UNTERSCHREIBEN SIE EIGENTLICH NICHT, ES STEHT NICHTS IN DER EGV DRIN! Also der wird schon immer sehr aufbrausend :-)

Grüße und schöne Pfingsten 

OLD-MAN

Zitat von: Turok am 29. Mai 2023, 09:42:15Obwohl eigentlich nichts schlimmes in der EGV steht.

Es lohnt sich nicht, bei solch einer Einstellung ernsthaft zu diskutieren! Hauptsache verweigern!

Harald53

Zitat von: OLD-MAN am 29. Mai 2023, 10:29:23
Zitat von: Turok am 29. Mai 2023, 09:42:15Obwohl eigentlich nichts schlimmes in der EGV steht.

Es lohnt sich nicht, bei solch einer Einstellung ernsthaft zu diskutieren! Hauptsache verweigern!


Ja gut, man könnte aber dann genauso Antworten mit, na wenn nichts drin steht warum soll ich dann unterschreiben wenn ich nichts davon habe?
Ich mein, niemand von uns würde doch auf die Idee kommen einen sinnlosen Vertrag zu unterschreiben wo er keine Vorteile von hätte.

Sheherazade

Zitat von: Harald53 am 29. Mai 2023, 11:12:45Ich mein, niemand von uns würde doch auf die Idee kommen einen sinnlosen Vertrag zu unterschreiben wo er keine Vorteile von hätte.

Man bekommt Geld für den Lebensunterhalt und die Miete, das reicht nicht als "Vorteil"?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Harald53

Zitat von: Sheherazade am 29. Mai 2023, 11:17:26Man bekommt Geld für den Lebensunterhalt und die Miete, das reicht nicht als "Vorteil"?

Und deshalb soll man sinnlose Verträge unterschreiben?
Nicht dein ernst oder.

Sheherazade

Wir reden von einer Eingliederungsvereinbarung, dort wird festgehalten, welcher Vertragspartner was zu tun hat unter welchen Bedingungen. Nur Handaufhalten ist eben nicht, genauso wie das Jobcenter dem LE etwas liefern muss, nämlich die Vermittlung in Arbeit. 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Harald53

Zitat von: Sheherazade am 29. Mai 2023, 11:46:09Wir reden von einer Eingliederungsvereinbarung, dort wird festgehalten, welcher Vertragspartner was zu tun hat unter welchen Bedingungen. Nur Handaufhalten ist eben nicht, genauso wie das Jobcenter dem LE etwas liefern muss, nämlich die Vermittlung in Arbeit. 

1. Die Vermittlung in Arbeit ist bereits gesetzlich geregelt und hat deshalb nichts in einer EGV zu suchen.
2. Wenn ich den Text oben richtig deute, hat der SB gesagt das nichts drin steht in der EGV, also dann nochmal, warum soll man etwas unterschreiben, wenn doch laut SB sowieso nichts drin steht?

Patrick87

Nichts heißt in diesem Fall nicht nichts, sondern nichts Zusätzliches, nichts Ungewöhnliches. Da werden halt die 08/15 Vereinbarungen dringestanden haben. Die Standard Rechte und Pflichten für beide Seiten. Und wer selbst das nicht unterschreiben möchte, der sollte tatsächlich gar kein Geld bekommen.

Sheherazade

Zitat von: Harald53 am 29. Mai 2023, 11:55:21hat der SB gesagt das nichts drin steht in der EGV

Nein, der TE, er wird die EGV also gelesen haben. Und anstatt über die Punkte, die ihm nicht gefallen, zu "verhandeln", hat er einfach nur die Unterschrift verweigert. Verträge, auch eine EGV, sind aber nunmal verhandelbar VOR der Unterzeichnung.

Ist aber nicht mein Problem, wenn sich TE bis jetzt darüber freuen durfte, keine EGV per VA zu erhalten, wird sich das in absehbarer Zeit mit Sicherheit ändern.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

malsumis

Zitat von: Patrick87 am 29. Mai 2023, 12:12:26Und wer selbst das nicht unterschreiben möchte, der sollte tatsächlich gar kein Geld bekommen.

Es gibt da so etwas wie Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte, auch wenn dies einigen Sadisten beim JC nicht so koscher ist.

ZitatUngeachtet der Fragen, ob die vom Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung inhaltlich in allen Punkten rechtmäßig war, ob eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist und ob sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund berufen kann, ist der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht befugt gewesen, eine Absenkung wegen der Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, zu verfügen.
Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne Weiteres vereinbar. Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist, festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (aF) für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung unverhältnismäßig, weil er dieselbe Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann. Vorliegend hat der Beklagte den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung, die er zuvor der Klägerin zur Einverständniserteilung vorgelegt hat, mit Verwaltungsakt vom 11.12.2007 festgesetzt. Diese Möglichkeit bestand für den Beklagten auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides vom 19.10.2007. Dessen Erlass ist daher unverhältnismäßig. Gründe dafür, dass das angestrebte Ziel nicht gleichermaßen effizient im Wege eines Verwaltungsaktes hätte erreicht werden können, sind dem Senat nicht ersichtlich. Im Besonderen ergibt sich, entgegen der Einschätzung des Beklagten und des SG aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits zuvor, im Juli 2007 den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert hat, nicht zwingend, dass sie den ihr auferlegten Verpflichtungen, wenn diese in einem Verwaltungsakt festgelegt werden, gleichermaßen nicht nachkommen würde.

Der Senat wird hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln.