Lohn von zwei Monaten addiert -als anrechenb. EK angesetzt- abschl Bewilligung

Begonnen von Sonnenschein, 04. September 2023, 13:41:35

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Sonnenschein

Schönen guten Morgen,
kann mir jemand sagen, ob die Änderung des Bewilligungsbescheides nach Rechtskraft noch möglich ist, weil das JC im Rahmen der abschließenden Festsetzung-- falsche Berechnungen für die Bedarfsmonate Juli und August 2023 -- vorgenommen hat?
Die Art und Weise der angestellten Berechnungen ist nicht gesetzeskonform und würde einer Überprüfung nicht standhalten. Zuflussprinzip nicht angewendet.
 Wenn ja, nach welcher Vorschrift und innerhalb welches Zeitraumes wäre eine Änderung möglich?
Mir geht es um das Verfahren, nicht um die Beträge.

Im Einzelnen: BWZ 03/2023 -08/2023 abschließender Bescheid datiert vom 15.8.2023
Vorl. Bewilligung aufgrund von  schwankendem Einkommen .
Lohn Juni 2023   Brutto :  1200,48 €                              Netto:      1011,06 €              Bedarf Juli 2023

–NK Guthaben 302,47,€ Zufluss in 7/2023 /
KdU –Miete 255 €+ BK 115 =  370 €+ Hz 70,-€ WW 11,55€
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Lohn Juli 2023    Brutto :  1042,12 €                         Netto:  892,91 €                   Bedarf August 2023
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Letztendlich wurden die Löhne für Juni und Juli 2023 addiert und als anrechenbares Einkommen für  den Bedarfs- Monat Juli 2023 angerechnet, so dass kein Bedarf mehr für Juli besteht und dadurch die bisherige Leistung  im vollem Umfang zurückgefordert -- wurde.

Im Folgemonat August 2023 wird der Bedarf ohne Einkommen ermittelt, obwohl Einkommen erzielt wurde und  in voller Bedarfs- Höhe gewährt.
Der Witz ist, dass aufgrund dieser Berechnungen insgesamt 100,-€ weniger zurück zu zahlen sind. Demzufolge wurde zu meinen Gunsten ,, wild ,, berechnet.
Also nochmals, bei Anwendung des Zuflußprinzips sind insgesamt 100 € mehr zurück zu zahlen. Ich würde es gerne dabei belassen. Aber:
Ich habe Bedenken und frage mich, ob das JC nach Bestandskraft des geänderten Bewilligungsbescheides ( abschl. Festsetzung) noch einzelne Monate ändern könnte, weil ja die Gesetzesgrundlage für die wilden Berechnungen fehlt.
Also falls das JC doch noch den abschließenden Bescheid ändert-zB. in Form von einer Aufhebung, aber womöglich nicht beide Monate (Juli und Aug 23) ändert sondern nur den Monat  mit Guthabenanspruch, also nur August 2023 berichtigt. Was ist dann?
Demzufolge würde nur -teilweise die Addition der Löhne -rückgängig gemacht werden und das Zuflussprinzip nur für August angewendet werden.
(Aber Juli 2023 wäre dann rechtskräftig und könnte nicht mehr im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geändert werden, Rechtskraft ist eingetreten- falls nur Aug 23 geändert wird).
Können Änderungen für einzelne Monate -aufgrund falscher Berechnungen-, bei einer erneuten Berichtigung / Aufhebung unberücksichtigt bleiben?
ME wären unterschiedliche Rechtskraft-Daten entstanden.
Ich hoffe, ihr habt mein Problem erkannt. Kann jemand meine Bedenken entkräften?
Nochmals mir geht es um den Ablauf des Verfahrens. Freue mich auf Euer Feedback.

Sonnenschein

Hallo, kann mir jemand sagen, ob die Änderung des Bewilligungsbescheides nach Rechtskraft vom JC noch möglich ist, wenn das JC im Rahmen der abschließenden Festsetzung-- falsche Berechnungen für die Bedarfsmonate Juli und August 2023 -- vorgenommen hat?

Die Art und Weise der Berechnungen ist nicht gesetzeskonform und würde einer Überprüfung nicht standhalten, weil das  Zuflußprinzip nicht angewendet wurde.
(Die Löhne der beiden Monate wurden addiert und vom JC im Juli als anrechenbares Einkommen voll angesetzt.)
 Wenn ja, nach welcher Vorschrift und innerhalb welches Zeitraumes wäre eine Änderung möglich?
Mir geht es um das Verfahren, nicht um die Beträge.

Können Änderungen für einzelne Monate des BWZ -aufgrund falscher Berechnungen-, bei einer erneuten Überprüfung durch Berichtigung / Aufhebung unberücksichtigt bleiben?
Zum besseren Verständnis:
Also falls das JC doch noch den abschließenden Bescheid ändert-zB. in Form von einer Aufhebung, aber womöglich nicht beide Monate (Juli und Aug 23) ändert
sondern nur den Monat  mit Guthabenanspruch, also nur August 2023 berichtigt.
 Was ist dann mit dem Monat Juli?
Demzufolge würde nur -teilweise die Addition der Löhne -rückgängig gemacht werden und das Zuflussprinzip nur für August angewendet werden.
Aber Juli 2023 wäre dann rechtskräftig und könnte nicht mehr im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geändert werden, Rechtskraft ist eingetreten- falls nur Aug 23 geändert wird).Oder doch???
Langer Text siehe unten datiert vom 8.9.2023
Ich brauche eine Entscheidungshilfe von den Profis unter Euch.

Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 08. September 2023, 16:34:18Hallo, kann mir jemand sagen, ob die Änderung des Bewilligungsbescheides nach Rechtskraft vom JC noch möglich ist, wenn das JC im Rahmen der abschließenden Festsetzung-- falsche Berechnungen für die Bedarfsmonate Juli und August 2023 -- vorgenommen hat?
Bin zwar kein Profi aber nachdem du extra einen neuen Thread aufgemacht hast weil auf den anderen keine Antwort erfolgt ist.

Was meinst du denn mit nach Rechtskraft vom JC

Gegen einen Bescheid kann man immer Widerspruch einlegen solange du noch innerhalb der gesetzlichen Frist bist.
Ist die Frist abgelaufen geht es auch dann muss halt ein Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden.

Zitat von: Sonnenschein am 08. September 2023, 16:34:18(Die Löhne der beiden Monate wurden addiert und vom JC im Juli als anrechenbares Einkommen voll angesetzt.)
Das geht natürlich nicht auch das JC muss sich an das Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn) halten und wenn es zwei Monate zusammen rechnet müssen trotzdem für jeden einzelnen Monat die Freibeträge mit einberechnet werden.
Ratgeber Einkommensanrechnung

Die entsprechenden § sind in den Ratgebern angegeben.

MfG FN
Zitat von: Sonnenschein am 08. September 2023, 16:34:18Können Änderungen für einzelne Monate des BWZ -aufgrund falscher Berechnungen-, bei einer erneuten Überprüfung durch Berichtigung / Aufhebung unberücksichtigt bleiben?
Zum besseren Verständnis:
und ab da blicke ich eh nicht durch was oder wie dfas gemeint sein könnte weil sehr fiktiv und wie geschrieben ich bin kein Profi was das angeht.

Zur Not wenn nichts anderes von Profis kommt kannst du immer noch über den Button "Mehr" die Moderation um Mithilfe beten.

MfG FN
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Sonnenschein

Text vom 4.9.2023 und 8.9.2023. #Danke für die Info.
Juli: durch die Anrechnung beider Lohnzahlung kein Anspruch auf ALG II mehr.
August : Guthaben / Nachzahlungsanspruch
Sind Änderungen von Amtswegen nach Rechtskraft möglich? Sind alle 6 Monate Bestandteil einer Änderung? Oder kann das JC sich nur einzelne Monate raussuchen und aufheben?
Wenn nur  August geändert wird, also Zuflußprinzip angewendet wird- was ist dann mit dem Juli, wo das EK viel zu hoch ist und nur ein FB für 2 Löhne berücksichtigt wurde.Danke für die Hilfe

Ottokar

Der abschließende Bescheid ist vom 15.08.2023, du kannst dagegen also bis mindestens 15.09.2023 Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe, welche auf den Tag abstellt an welchem du den Bescheid erhalten hast. Sollte auch alles in der Rechtsfolgenbelehrung des Becheid stehen, also mal lesen.

Der Widerspruch muss begründet werden.
Somit solltest du als Grund alle Fehler des Bescheides aufführen, ansonsten kann es passieren, dass das JC nur die Fehler beseitigt bzw. die Monate prüft, welche du angegeben hast.
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TripleH

Zitat von: Sonnenschein am 08. September 2023, 19:00:34Sind Änderungen von Amtswegen nach Rechtskraft möglich? Sind alle 6 Monate Bestandteil einer Änderung? Oder kann das JC sich nur einzelne Monate raussuchen und aufheben?


Das kann man wahrscheinlich erst nach dem 20.9. beantworten, da das BSG dann über ein ähnliches Problem entscheidet:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_09_20_B_04_AS_06_22_R.html