Altersvorsorge

Begonnen von Unwissender, 04. Oktober 2023, 11:20:22

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Unwissender

Hallo zusammen!

Da ich in letzter Zeit häufig damit konfrontiert wurde und keine falschen Ratschläge geben möchte, frage ich mal in die Runde!
Wie ist das mit der Altervorsorge? Bisher galt ja 750,00 €/LJ. Wenn eine Altersvorsorge bisher deswegen verschont blieb (weil im Freibetrag) und jetzt gelten soviel ich weis 40000,00 €, muss man sie dann jetzt kündigen bzw anbrechen, oder besteht da eine Art Bestandschutz?
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

DerGreif

§12 Abs. 1 SGB II

Zitat(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
...
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,


Es gibt keine festgelegte Höchstgrenze mehr

Fettnäpfchen

Unwissender

Zitat von: Unwissender am 04. Oktober 2023, 11:20:22Wie ist das mit der Altervorsorge? Bisher galt ja 750,00 €/LJ. Wenn eine Altersvorsorge bisher deswegen verschont blieb (weil im Freibetrag) und jetzt gelten soviel ich weis 40000,00 €, muss man sie dann jetzt kündigen bzw anbrechen, oder besteht da eine Art Bestandschutz?
ist ab einem gewissen Alter echt ein Problemthema.Für im Bezug stehende gilt das erste Jahr mit 40 000 doch dieses hört ja am 31.12.23 auf und dann gelten nur noch 15 000.- als Schonvermögen.

Selbst im Verwertungsausschluss nach §168 hilft es nicht mehr weil die Gültigkeit zum 01.01,23 mit Gesetzesänderung weggefallen ist.

Da hilft dann nur noch das ganze anderweitig zu schützen wenn noch möglich.

MfG FN

Zitat von: DerGreif am 04. Oktober 2023, 15:03:25Es gibt keine festgelegte Höchstgrenze mehr
Wo steht das denn. Vllt. hilft es mir ja in meiner Situation weiter.
Bitte mit Link oder Quellenangabe. Den 12er§ brauchst du nicht hernehmen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.


Unwissender

@Fettnäpfchen:

Wie soll man das dann auflösen, wenn es mittels Verwertungsauschluss ausgeschlossen ist?
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Unwissender

Ich habe gelesen, dass nur im ersten Jahr (also 2023) die 40000 € gelten und dann 15000! Was macht man wenn man eine RV mit Rückkaufswert von 18542,67 € hat (Es steht auf dem Schreiben der Versicherung: Leistungsübersicht der Rentenversicherung) wird das dann als Rentenversicherung anerkannt und zählt nicht zum Vermögen? Wegen eines Verwertungsausschlusses vor Rentenbeginn kann sie auch nicht aufgelöst werden!
Dieses Jahr passiert wohl noch nix (Bürgergeld läuft am 30.11. aus und muss neu beantragt werden)! weil die 40000 € noch gelten, was aber nächstes Jahr? Dazu kommt noch ein Bausperguthaben von etwa 5000 €!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Quinky

Unwissender:
Altersvorsorgeversicherungen sind von der Anrechnung KOMPLETT ausgeschlossen und zählen NICHT bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages (siehe Angabe von DerGreif).

Ernie

Unwissender

Die Frage ist nur, ob die Versicherung als Altersvorsorge (im Gesetz ist immer nur von geförderter bzw. zertifizierter Altersvorsorge die Rede) anerkannt wird!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Fettnäpfchen

DerGreif

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. Oktober 2023, 15:42:26
Zitat von: DerGreif
 - 04. Oktober 2023, 15:03:25
Es gibt keine festgelegte Höchstgrenze mehr
Wo steht das denn. Vllt. hilft es mir ja in meiner Situation weiter.
Bitte mit Link oder Quellenangabe. Den 12er§ brauchst du nicht hernehmen.
Okay
Aber das hilft mir nicht weiter.
Erstens ist mir das "zu heikel" und wenn man sich wochenlang auf die Suche gemacht hat um eine sichere Lösung zu finden
und darüber hinaus zu "Wischiwaschi". Da müsste man darauf vertrauen ob das im Klagefall von einem Richter auch so gesehen wird und da habe ich durchaus Zweifel, denn JC freundliche Urteile hat ich trotz eindeutiger Rechtslage auch schon zweimal.

Zweitens ist mein JC eine O.- Kommune und die müssen sich nicht an die HEGAS der BA halten.

Zitat von: Unwissender am 05. Oktober 2023, 09:46:41Wie soll man das dann auflösen, wenn es mittels Verwertungsauschluss ausgeschlossen ist?
Seit 01.01.23 ist die Gültigkeit des Verwertungsausschlusses per Gesetzgeber aufgehoben.
Am besten rufst du in der Rechtsabteilung deines Versicherers an und erkundigst dich nach den Möglichkeiten.
Ich hätte meine Vers. verlängern können aber nur wenn ich nicht zuvor den Auftrag zur Auszahlung gegeben hätte. Nur wäre der Verwertungsausschluss trotzdem aufgehoben hätte als auch nichts gebracht.

Zitat von: Unwissender am 05. Oktober 2023, 11:26:11Dieses Jahr passiert wohl noch nix (Bürgergeld läuft am 30.11. aus und muss neu beantragt werden)! weil die 40000 € noch gelten, was aber nächstes Jahr? Dazu kommt noch ein Bausperguthaben von etwa 5000 €!
Wenn dein JC auf der Höhe ist also deine Akte kennt :mocking:  kann es passieren das du zum Jahresanfang schon Post deswegen bekommst.
Daher würde ich mir überlegen ob man den Vertrag ändern kann, auch deswegen den RA des Vers. fragen, oder das Geld auszahlen lassen und sicher anlegen. Dabei ist zu beachten das viele für Vertragsabschlüsse den November als Jahresschluss betrachten und spätere Verträge Geschäftl. auf das nächste Jahr gelegt/geschrieben oder was auch immer werden. Das habe ich nur einmal vom Bänker gehört und nicht extra nachgefragt was genau gemeint war, den Sinn habe ich aber verstanden einfach nicht zu lange hinauszögern sondern aktiv werden sonst kann es "blöd" laufen.

Am besten liest du dir das neuste von Ottokar auf der Startseite dazu durch und u.U. kommt in meinem Thread auch noch etwas von Ihm dazu. Er muss sich aber selber erst noch schlau machen.

Ein schönes WE
FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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