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Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Wie läuft denn so eine Akteneinsicht ab? Also muss das JC mir diese dann gewähren durch den Widerspruch? Muss ich dann dort vor Ort oder wen mir alle Unterlagen geschickt? Kann mir das JC dann bestimmte Dokumente vorenthalten? Ich hatte eine solche Situation noch nie.
Du beantragst die Einsicht, dann gibt es einen Termin, bei dem Dir die Akteneinsicht gewährt wird. Aktenbestandteile kannst du dann mit dem Handy abfotografieren oder um Kopien bitten, die aber kostenpflichtig sein können.

Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Schön wäre es, wenn Du Recht behalten würdest, dass das SG für uns entscheidet. Habe eben Bedenken, dass es spätestens für die nächste Forderung dann sagt, ich hätte aus der ersten Sache lernen und die Unterlagen fristgerecht einreichen müssen.
Dann würde sich das Gericht gegen die Entscheidung des BSG stellen und sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften nach § 41a halten. Das Urteil welches ihr erhalten habt, ist m.E. bis auf evtl. auf die verkehrten Zahlen, nicht zu beanstanden.

Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Frage mich halt, wie es sein kann, dass eine Behörde Menschen so dermaßen mobben darf. Sowas darf doch nicht ungestraft bleiben. Finde, es ist längst an der Zeit für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (die dann vermutlich auch nichts bringen wird, denn eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).
Auch die Beschwerde wird kommen. Wie gesagt: Einen Schritt nach dem anderen.

Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Wegen dem neuen Bescheid und der zu hoch veranschlagten EKS hast Du ja schon was eingestellt an JC und SG. Das werde ich dann so übernehmen.
Ich hatte die EKS für die Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 und 07/2023 bis 12/2023 gemeint.

Wie sieht es mit dem Geschäftskonto aus, dann wäre eine Baustelle (private Kontoauszüge der Bedarfsgemscheinschaft) in Sachen Einkommen aus Gewerbe für die Zukunft erledigt.


Zitat von: september23 am 29. Dezember 2023, 10:13:09wenn es das ist, ist es juristisch leicht angreifbar. Aber wie Du sagst, es muss ein Anwalt her.
Zwingend erforderlich ist ein Anwalt nicht. Ich denke, wenn @Zara ihre mentale Situation besser im Griff hat, bekommt sie dies grundsätzlich mit Unterstützung des Forums auch hin. Ein guter Anwalt macht die Sache natürlich einfacher. Im Kontext des Gewerbes auch noch mal schwerer. Den muss man also auch erst einmal finden.

Zitat von: september23 am 29. Dezember 2023, 10:13:09ich hab den Überblick etwas verloren. In den eigentlichen Schreiben an Dich und Deinen Partner geht es um die Darlegung von Konten. Das hast Du gemacht und sie ignroriert es?
Hier geht es um die kompletten Unterlagen. Die SB verweigert gänzlich die Beantwortung von Fragen. Hier ist jetzt eine Frist gesetzt worden, bis zum 12.01. Nach Ablauf seht die Leistungsklage auf Beratung auf dem Plan. Mit dieser Klage wird das JC gezwungen, die Fragen vollständig und umfassend zu beantworten. Es muss einfach endlich eine Lösung her, dass @Zara datenschutzkonform ihre Unterlagen übermitteln kann bzw. überhaupt in die Lage versetzt wird, die Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Außerdem werden rechtswidrig Unterlagen verlangt.

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Im schlimmsten Fall, das heißt, sollten die KLAGEVERFAHREN negativ ausgehen, dann vereinbarst Du eine Aufrechnung, das bedeutet maximal 10% vom Regelsatz. Mehr darf Dir nicht abgezogen werden. Aber das wäre frühestens in ein paar Jahren der Fall.
Dass so etwas passiert, ist höchst unwahrscheinlich.

Ottokar

Einfach so:

Absender

Empfänger JC

Widerspruch gegen Ihren Rückforderungsbescheid vom ...

Anrede,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o.g. Rückforderungsbescheid ein.
Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 18.12.2023 gegen Ihren Bescheid vom ... (Abschließende Festsetzung für den Zeitraum ...).
Da Ihr Rückforderungsbescheid auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom ... basiert, beantrage ich ergänzend, den hiermit gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über meinen Widerspruch vom 18.12.2023 abschließend entschieden wurde.

Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie das von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragte Inkasso entsprechend.

MfG
...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Was für ein Tag!!!  :flag: Heute mal keine Liebesbriefe von meiner neuen "Freundin". Und das Schönste: Morgen und übermorgen dürfte ja auch keinerlei Post kommen. Weder auf Jobcenter.digital, noch im Briefkasten.

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01ich kann den Frust mehr als verstehen. Du steckst in einer ähnlichen Situation wie ich. Das Jobcenter streicht mir Betriebsausgaben (rückwirkend bis 2015) und zusammengerechnet kommen da etwas um die 20.000 Euro zusammen, die ich erstatten soll, weil ich einer Arbeit nachgegangen bin.

Während Heil Pläne hat, die Totalverweigerer zwei Monate zu sanktionieren, erfolgt bei uns Selbständigen die Sanktion über viele Jahre hinweg rückwirkend.

Ja, irgendwas scheinen wir falsch zu machen.  :schock:

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Aber, es wurde schon mehrfach wiederholt: Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Erstattungsbescheid ist sicher von der Inkassostelle Recklinghausen. Schreibe denen einen Brief und weise auf das laufende Widerspruchsverfahren hin und der Tatsache, dass Du bei Zurückweisung gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen wirst. Weise auch darauf hin, dass Dein Jobcenter ganz offenkundig nicht in der Lage ist, diese Tatsachen auch der Inkassostelle Recklinghausen mitzuteilen und Du für die Inkompetenz Deines Jobcenters nicht geschädigt werden kannst. Ich würde auch tatsächlich sehr scharfe Formulierungen verwenden, die Zeit der Freundlichkeiten ist vorbei. Wichtig ist, dass Du nachweisen kannst, dass Dein Widerspruch rechtzeitig im Jobcenter eingegangen ist.

Ja, das kann ich nachweisen. Habe ja die Eingangsbestätigung vom JC erhalten.

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Dass die Fristen für die Erstattung knapper gesetzt sind als der Zeitraum, den Du für einen Widerspruch hast, ist Absicht. Das spielt aber keine Rolle, Du hast einen Monat Zeit nach Zugang des Verwaltungsaktes Zeit für Deinen Widerspruch.

Frau SB setzt die Fristen mit Absicht so knapp, weil ihre eigene Frist für die Sache aus 2022 morgen, den 31.12.2023 abläuft. Trotzdem irgendwie unlogisch gedacht, denn da ich 4 Wochen Zeit habe zu widersprechen (sie hat ja die Erstattung sogar noch 8 (!!!) Tage liegen lassen), dürfte doch eigentlich der Zahlungstermin nicht schon der 08.01.2024 sein. Denn widerspreche ich bis dahin nicht, kommt dieses Inkasso-Büro und mahnt ab.
Naja, die "Arbeit" eines JC muss man wohl nicht verstehen.

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Für mich ist das alles nachvollziehbar. Ich habe den nächsten Tanz vor dem Sozialgericht am 17. Januar bei noch ca. 8 weiteren ausstehenden Verfahren. Dazu die Berufungsverfahrungen. Sollte ich verlieren, habe ich 20.000 Euro Schulden, weil ich einer selbständigen Arbeit nachgegangen bin. Ich erfahre 2023 bzw. 2024, dass meine Arbeit im Jahr 2015 und später scheinbar "falsch" war, wobei mit meine Umsätze voll angerechnet werden, die daraus entstandenen Kosten jedoch nicht.

Unfassbar.  :sad:

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Im schlimmsten Fall, das heißt, sollten die KLAGEVERFAHREN negativ ausgehen, dann vereinbarst Du eine Aufrechnung, das bedeutet maximal 10% vom Regelsatz. Mehr darf Dir nicht abgezogen werden. Aber das wäre frühestens in ein paar Jahren der Fall.

Wieso erst in ein paar Jahren? Habe irgendwo auch gelesen, dass eine Aufrechnung nur für 3 Jahre vom JC veranlasst werden kann. Ist dem so? Und was ist dann mit den restlichen Schulden?

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Wie Du mit Deinem Gewerbe weitermachst, musst Du entscheiden. Ich habe mich dazu entschieden, weiterzumachen. Sollen sie doch von mir am Ende eine Batzillionen Erstattungen verlangen. So what? Ob 20k oder 50k? Ich kann Beides niemals zahlen. Die Erfahrungen und Erlebnisse, die ich durch meine Tätigkeit jedes Jahr aufs Neue habe, kann mir jedoch keiner mehr nehmen.

Sehe ich ganz genau so. Ich kann es mir gar nicht leisten aufzuhören, denn eine Arbeit finde ich ja nicht.

Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Was ist also zu tun: - Prüfe, ob das Jobcenter den Widerspruch von Dir rechtzeitig erhalten hat (gemäß PDF ist das der Fall) - Teile der Inkasso Recklinghausen den Sachverhalt mit und verweise auf die aufschiebende Wirkung - Suche Dir einen Rechtsanwalt, der sich mit Selbständigkeit im Sozialrecht auskennt (schwierig, ich weiß). Ich schreibe Dir eine PM dazu, weiß aber nicht, ob das hilft. Falls jemand Ideen hat, raus damit. Mach Dir nicht zu viel Stress, die Fristen bei den Erstattungen sind absichtlich so knapp gesetzt, scheint eine neue Methode zu sein.

Ich danke Dir.  :sehrgut: Ja, um einen RA werde ich nicht drumrum kommen. Allein schon deshalb, weil ich diese täglichen Liebesbriefe satt bin.


Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Du beantragst die Einsicht, dann gibt es einen Termin, bei dem Dir die Akteneinsicht gewährt wird. Aktenbestandteile kannst du dann mit dem Handy abfotografieren oder um Kopien bitten, die aber kostenpflichtig sein können.

Okay. Wäre mit Sicherheit eine Option und das dürfte dann sogar lustig werden. Ich würde dieser unfähigen SB super gerne mal in die Augen sehen. Hatte am Donnerstag beim Einkauf schon gedacht, sie stünde neben mir. (Wir leben ja in einem "Dorf"). Direkt mein Handy gezückt und Fotos verglichen, im Anschluss ihren Vornamen gerufen... aber schade, war sie nicht. Wäre auch zu schön gewesen.  :lachen:

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Dann würde sich das Gericht gegen die Entscheidung des BSG stellen und sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften nach § 41a halten. Das Urteil welches ihr erhalten habt, ist m.E. bis auf evtl. auf die verkehrten Zahlen, nicht zu beanstanden.

Okay. Dann sollte ich wohl etwas optimistischer sein.

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Auch die Beschwerde wird kommen. Wie gesagt: Einen Schritt nach dem anderen.

:sehrgut: Ich gebe mich erst dann zufrieden, wenn diese SB nicht mehr für uns zuständig ist. Besser noch wäre, sie verliert ihren Job. Aber das wird wohl nicht passieren. Sie handelt ja im Sinne ihres Arbeitgebers. :teuflisch:

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Ich hatte die EKS für die Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 und 07/2023 bis 12/2023 gemeint.

Achso. Okay.  :ok:

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Wie sieht es mit dem Geschäftskonto aus, dann wäre eine Baustelle (private Kontoauszüge der Bedarfsgemscheinschaft) in Sachen Einkommen aus Gewerbe für die Zukunft erledigt.

Das möchte ich eigentlich auch in Angriff nehmen. Nur sehe ich schwarz, dass sie die kompletten Auszüge meines privaten Kontos nicht mehr verlangen. Man sieht es ja am Kreditkartenkonto meines Partners, welches NICHT auf meinen Namen läuft und auch NICHTS mit dem Geschäft zu tun hat.

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Zwingend erforderlich ist ein Anwalt nicht. Ich denke, wenn @Zara ihre mentale Situation besser im Griff hat, bekommt sie dies grundsätzlich mit Unterstützung des Forums auch hin. Ein guter Anwalt macht die Sache natürlich einfacher. Im Kontext des Gewerbes auch noch mal schwerer. Den muss man also auch erst einmal finden.

Ja. Ich würde das wohl hin bekommen. Aber ich denke immer, vor einem RA hat das JC vielleicht etwas mehr Respekt. (Wobei ich das in der Vergangenheit nicht wirklich feststellen konnte.) In erster Linie wäre es einfach für uns besser, wenn Schriftverkehr nicht mehr zu uns nach Hause käme, sondern über einen RA. So ließe es sich wieder entspannter leben, auch wenn der RA es dann weiterleitet.

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Dass so etwas passiert, ist höchst unwahrscheinlich.

Dein Wort in Gottes Ohren. :smile:

Zitat von: Ottokar am 29. Dezember 2023, 12:49:01Einfach so: Absender Empfänger JC Widerspruch gegen Ihren Rückforderungsbescheid vom ... Anrede, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o.g. Rückforderungsbescheid ein. Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 18.12.2023 gegen Ihren Bescheid vom ... (Abschließende Festsetzung für den Zeitraum ...). Da Ihr Rückforderungsbescheid auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom ... basiert, beantrage ich ergänzend, den hiermit gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über meinen Widerspruch vom 18.12.2023 abschließend entschieden wurde. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie das von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragte Inkasso entsprechend. MfG

Dankeschön.  :sehrgut:



Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 30. Dezember 2023, 17:57:30Das möchte ich eigentlich auch in Angriff nehmen. Nur sehe ich schwarz, dass sie die kompletten Auszüge meines privaten Kontos nicht mehr verlangen. Man sieht es ja am Kreditkartenkonto meines Partners, welches NICHT auf meinen Namen läuft und auch NICHTS mit dem Geschäft zu tun hat.
Die rechtswidrige bisherige Praxis kann eigentlich kein Gegenargument sein.
Aus dem Bewilligungsbescheid geht sicherlich hevor, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund des Einkommens aus gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Sollte ein anderer Grund angegeben sein, wäre es essenziell dies hier bekannt zu geben. Trennst du gewerblich und privat, gibt es keinen Grund für die vollständige Einsicht (bis auf die drei Monate bei Weiterbewilligung) in die privaten Kontoauszüge. Außerdem macht es die Buchhaltung über lexoffice immens einfacher. Belege können den Kontobuchungen direkt zugeordnet werden.  Die Konditionen vom lexoffice-Geschäftskonto sind sehr gut. Wenn du lexoffice schon nutzt, erleichtert es dir die Buchhaltung immens und die SB kann weiter in ihre Schranken verwiesen werden.

Schau mal in den AGBs deiner Bank. Die Nutzung des Kontos für gewerbliche Zwecke ist sicherlich derzeit maximal geduldet und berechtigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des privaten Girokontovertrages.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Dezember 2023, 20:53:02
Zitat von: Zara am 30. Dezember 2023, 17:57:30Das möchte ich eigentlich auch in Angriff nehmen. Nur sehe ich schwarz, dass sie die kompletten Auszüge meines privaten Kontos nicht mehr verlangen. Man sieht es ja am Kreditkartenkonto meines Partners, welches NICHT auf meinen Namen läuft und auch NICHTS mit dem Geschäft zu tun hat.
Die rechtswidrige bisherige Praxis kann eigentlich kein Gegenargument sein.
Aus dem Bewilligungsbescheid geht sicherlich hevor, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund des Einkommens aus gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Sollte ein anderer Grund angegeben sein, wäre es essenziell dies hier bekannt zu geben. Trennst du gewerblich und privat, gibt es keinen Grund für die vollständige Einsicht (bis auf die drei Monate bei Weiterbewilligung) in die privaten Kontoauszüge. Außerdem macht es die Buchhaltung über lexoffice immens einfacher. Belege können den Kontobuchungen direkt zugeordnet werden.  Die Konditionen vom lexoffice-Geschäftskonto sind sehr gut. Wenn du lexoffice schon nutzt, erleichtert es dir die Buchhaltung immens und die SB kann weiter in ihre Schranken verwiesen werden.

Schau mal in den AGBs deiner Bank. Die Nutzung des Kontos für gewerbliche Zwecke ist sicherlich derzeit maximal geduldet und berechtigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des privaten Girokontovertrages.

Ich denke, dass ich zum Lexoffice Geschäftskonto wechseln werde. Habe es noch nicht gemacht, weil es auch wieder mit Mehrarbeit verbunden ist, wovon ich derzeit ja genug habe. Wie sieht es denn aus, kann ich mir dann auch Geld vom Lexoffice Konto auf mein Privatkonto überweisen? Denn ich benötige ja Summe X für die KdU usw.

Und JA: Aus den vorläufigen Bewilligungsbescheiden geht hervor, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund des Einkommens aus gewerblicher Tätigkeit erfolgt. Und nichts anderes.

Jimmy Neutron

Klar, du kannst dir jederzeit Geld vom Geschäftskonto auf dein privates überweisen. Die kostenfreien Buchungsposten sind bei lexoffice auch nicht begrenzt. Jetzt steht auch die Regelung in den Startlöchern, dass die Echtzeitüberweisung kostenfrei wird. Also wäre das Geld in der Zukunft in Echtzeit auf dem Konto. Bis dahin dürfte es am selben Bankgeschäftstag oder einen Tag später auf dem Konto sein. Gehen bei dir auch Zahlungen über Paypal ein? Läuft das da auch über dein privates Paypal?

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Dezember 2023, 21:44:33Klar, du kannst dir jederzeit Geld vom Geschäftskonto auf dein privates überweisen. Die kostenfreien Buchungsposten sind bei lexoffice auch nicht begrenzt. Jetzt steht auch die Regelung in den Startlöchern, dass die Echtzeitüberweisung kostenfrei wird. Also wäre das Geld in der Zukunft in Echtzeit auf dem Konto. Bis dahin dürfte es am selben Bankgeschäftstag oder einen Tag später auf dem Konto sein.

Okay, super.

Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Dezember 2023, 21:44:33Gehen bei dir auch Zahlungen über Paypal ein? Läuft das da auch über dein privates Paypal?

Bei Paypal habe ich einen rein geschäftlichen Account.

99% meiner Geldeingänge gehen bei Etsy Payments ein. Von da (Worldpay) lasse ich mir einmal wöchentlich das Guthaben aufs Konto überweisen.

Mit dem neuen Onlineshopsystem, was ich für den eigenen Onlineshop seit 1,5 Monaten habe, sind nun neben Paypal und normaler Banküberweisung auch Kreditkartenzahlung und Giropay möglich. Diese Zahlungsarten wickele ich über den Anbieter Stripe ab und von dort überweise ich aufs Konto. Ähnlich wie bei Etsy, da habe ich mit den verschiedenen Zahlungsarten auch nichts zu tun.

Früher, als ich nur den alten Onlineshop hatte und auf Etsy noch nicht aktiv war, waren 90% der Geldeingänge über Paypal. Nur selten wurde direkt aufs Girokonto überwiesen.


Zara

Die beiden Schreiben betreffend der zwei Rückforderungsbescheide habe ich auch fertig. Ich muss ja jeweils für mich sowie für meinen Partner einen Widerspruch schreiben, da es sich um zwei einzelne Schriftstücke mit verschiedenen AZ und Kd.-Nummern handelt.

ZitatBG-Nummer: XXXX
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 20.12.2023 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches) - Ihr Zeichen: XXXX

NAME, Kd.-Nr. XXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o. g. Rückforderungsbescheid vom 20.12.2023 ein.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 12.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2022).

Da Ihr Rückforderungsbescheid auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen o.g. Bescheid basiert, beantrage ich ergänzend, den hiermit gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über meinen Widerspruch vom 12.12.2023 abschließend entschieden wurde. Der Eingang wurde mir vom Jobcenter XXXX mit Datum vom 18.12.2023 schriftlich bestätigt und wird unter Ihrem Zeichen XXXX geführt.

Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie den von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragten Inkasso-Service, XXXX entsprechend.

Ist das so in Ordnung und sollte ich dem Inkasso-Service evtl. eine Kopie per Fax senden?

Im Übrigen kam ich erneut nicht in Jobcenter.digital. Das nun schon seit Freitag vergangener Woche. Jeden Tag mein Lieblingshinweis mit "ups... Es ist ein technischer Fehler aufgetreten!", sobald ich mich einloggen möchte.
Hätte ich also nun diverse Unterlagen, die bis zum 08.01.2024 gefordert werden, nach und nach übermitteln wollen, wäre ich erneut kläglich gescheitert!  :teuflisch:


Jimmy Neutron

Es genügt ein Widerspruch. Den könnt ihr beide unterschreiben. Dem Inkasso brauchst du keine Kopie zu schicken.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 15:01:08Es genügt ein Widerspruch. Den könnt ihr beide unterschreiben. Dem Inkasso brauchst du keine Kopie zu schicken.

Okay. Habe es wie folgt geändert:

ZitatWiderspruch gegen den Verwaltungsakt vom 20.12.2023 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches):

NAME, Kd.-Nr. XXX - Ihr Zeichen: XXX sowie
NAME, Kd.-Nr. XXX, Ihr Zeichen: XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir fristgerecht Widerspruch gegen die beiden o. g. Erstattungsbescheide vom 20.12.2023 ein.

Zur Begründung verweisen wir auf unseren Widerspruch vom 12.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2022).

Da die beiden Erstattungsbescheide auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen o.g. Bescheid basieren, beantragen wir ergänzend, den hiermit gegen die Erstattungsbescheide erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über unseren Widerspruch vom 12.12.2023 abschließend entschieden wurde. Der Eingang wurde uns vom Jobcenter XXX mit Datum vom 18.12.2023 schriftlich bestätigt und wird unter Ihrem Zeichen XXX geführt.

Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie den von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragten Inkasso-Service, XXX entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen

Jimmy Neutron

#220
Kannst du bitte mal den zugehörigen Bewilligungsbescheid hier einstellen.
Du hattest erwähnt, dass du nicht erwartest für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 etwas erstatten zu müssen.
Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass du eine Nachzahlung erwartest. Sollte dies der Fall, würde ein eigener Antrag auf abschließende Bewilligung Sinn ergeben. Der Antrag auf abschließende Bewilligung könnte auch einem Festsetzungsbescheid entgegenwirken.
 
Wie sieht es denn mit dem Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 aus?

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 16:21:00Kannst du bitte mal den zugehörigen Bewilligungsbescheid hier einstellen.
Du hattest erwähnt, dass du nicht erwartest für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 etwas erstatten zu müssen.
Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass du eine Nachzahlung erwartest. Sollte dies der Fall, würde ein eigener Antrag auf abschließende Bewilligung Sinn ergeben. Der Antrag auf abschließende Bewilligung könnte auch einem Festsetzungsbescheid entgegenwirken.
 
Wie sieht es denn mit dem Zeitraum 07/2023 bis 12/2024 aus?

Du meinst die vorläufigen Bescheide für das 1. und das 2. Hj. 2023?

Im 1. Hj. 2023 hat das JC ein Einkommen von 78,75 Euro festgesetzt und im 2. Hj. 2023 waren es 78,85 Euro. Beide waren ja anrechnungsfrei, somit wurde uns im voraus nichts abgezogen.
Im 1. Hj. 2023 dürfte ich nichts erstatten müssen, im 2. Hj. aber schon. Wie viel genau, so weit bin ich mit der Buchhaltung aktuell noch nicht.

Jimmy Neutron

Habs korrigiert. Meinte nicht 07/2023 bis 12/2024, sondern 2023.

Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 17:03:53Du meinst die vorläufigen Bescheide für das 1. und das 2. Hj. 2023?
Ja.

Dann sollten wir uns die abschließende EKS für das erste Halbjahr zeitnah vornehmen und danach die abschließende EKS für das zweite Halbjahr bzw. wird es sicherlich dabei etwas geben, was auch Auswirkungen auf das zweite Halbjahr hat. Da dies aber ins Detail geht, würde ich Dich bitten dafür einen gesonderten Thread zu eröffnen.


Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 17:33:06Habs korrigiert. Meinte nicht 07/2023 bis 12/2024, sondern 2023.

Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 17:03:53Du meinst die vorläufigen Bescheide für das 1. und das 2. Hj. 2023?
Ja.

Dann sollten wir uns die abschließende EKS für das erste Halbjahr zeitnah vornehmen und danach die abschließende EKS für das zweite Halbjahr bzw. wird es sicherlich dabei etwas geben, was auch Auswirkungen auf das zweite Halbjahr hat. Da dies aber ins Detail geht, würde ich Dich bitten dafür einen gesonderten Thread zu eröffnen.


Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 17:33:06Dann sollten wir uns die abschließende EKS für das erste Halbjahr zeitnah vornehmen und danach die abschließende EKS für das zweite Halbjahr bzw. wird es sicherlich dabei etwas geben, was auch Auswirkungen auf das zweite Halbjahr hat. Da dies aber ins Detail geht, würde ich Dich bitten dafür einen gesonderten Thread zu eröffnen.

Die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen nebst 6 Monate Kontoauszüge der privaten Kreditkarte für das 1. Hj. 2023 werden von mir ja mit Frist 08.01.2024 gefordert. EKS und alle anderen Unterlagen hat das JC ja bereits. Dem Begehren kann ich aber genau so wenig nachkommen, wie für das 2. Hj. 2022. 
 

Jimmy Neutron

Darum geht es nicht. Es geht zunächst erst einmal darum zu ermitteln, ob du eine Nachzahlung vom JC zu erwarten hast. Sollte dies der Fall sein, macht es Sinn, selbst die abschließende Bewilligung zu beantragen. Die SB kann dir dann nicht mehr so einfach einen Feststellungsbescheid schicken. Dein Antrag würde dann ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eröffnen, in dem du die Kontrolle hättest. Natürlich muss auch dafür geklärt werden, wie du die Unterlagen einreichen kannst. 

Dass du den Antrag auch stellen kannst, weißt du?