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Immer Kontenabrufverfahren ?

Begonnen von NRWMaster, 26. Januar 2024, 10:17:47

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NRWMaster

Werden die Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern automatisch vierteljährlich für jeden Empfänger von Bürgergeld durchgeführt ?

Ottokar

Nein. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II regelt den Umfang des automatisierten Datenabgleiches mit dem Bundeszentralamt für Steuern, dieser ist auf Kapitalerträge beschränkt.
Eine Kontoabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordung (AO) muss manuell erfolgen, ein automatisierter Datenabgleich ist dafür bislang nicht geregelt - soweit mir bekannt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


NRWMaster

Nehmen wir mal den automatisierten Datenabgleich:
Tagesgeld Zinsen bei einen deutschen Kreditinstitut oder mit Zweigstelle in Deutschland  sind ja Kapitalerträge.

Wie sieht das in der Praxis aus.

Zitat(1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

Zitat3.   ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,


Ottokar

Wie das in der Praxis aussieht, musst du einen (ehemaligen) MA des JC fragen, ich bin keiner.
§ 45d Abs. 1 und § 45e Einkommensteuergesetz umfasst Kapitalerträge (Zinsen), die wegen einem Freistellungsauftrag steuerfrei sind.
Das JC erfährt also, ob und wieviel Zinsen ein Leistungsbezieher erhalten hat.
Daraus kann sich der Anfangsverdacht eines Leistungsmissbrauches hinsichtlich verschwiegenem Vermögen oder Einkommen ergeben.
Vermutlich werden die Daten automatisiert ausgewertet und es erfolgen entsprechende Infos an die JC und Leistungssachbearbeiter der jeweiligen Leistungsbezieher, wenn Schwellenwerte überschritten werden, oder sich die Werte anormal verhalten, z.B. innerhalb eines Jahres stark schwanken.
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NRWMaster

Okay das JC erfährt also nicht von dem Zinskonto (z.B. Tagesgeldkont) automatisch sondern nur Leistungsempfänger hat Zinsen erhalten und die Höhe.

Freistellungsauträge sind ja immer pro Kalenderjahr.

Ich hab in letzten Jahr  diese Zinsen erhalten. Okay wann das ganze auffällt/bearbeitet wird in der Praxis ist natürlich fraglich.

ZitatDaraus kann sich der Anfangsverdacht eines Leistungsmissbrauches hinsichtlich verschwiegenem Vermögen oder Einkommen ergeben.

Wann bin ich denn konkret verpflichtet das zu melden. Beim Weiterbewilliungsantrag (dann über die Zeit davor), alternativ sofortige Meldung ? #

Hat jemand Praxiserfahrung ? Was ist wenn man das Tagesgeldkonto wieder schließt/kündigt ?


Ottokar

Vermögen muss bei jeder Antragstellung mitgeteilt werden, da die Vermögensprüfung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gehört.
Einkommen, welches beim Bürgergeld mindernd zu berücksichtigen ist, muss beim Zufluss mitgeteilt werden, da mit dem Zufluss eine Änderung i.S.d. § 60 SGB I eintritt.
Das Tagesgeldkonto bzw. das Vermögen darauf muss also bei jeder Antragstellung mitgeteilt werden, die Zinsen daraus wenn sie zufließen und 100 Euro kalenderjährlich übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V).
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NRWMaster

Soweit gehe ich komplett mit. Aber wenn man im Leistungsbezug ist, sprich dort ein Tagesgeldkonto eröffnet wird oder halt auch wieder gekündigt wird (weniger Zinsen) oder man zu einen anderen Anbieter wechselt.

Eine erneute Antragstellung sehe ich gleichweritg beim Weiterbewgilligungsantrag. Der ist z.B. bei mir nur 1x im Jahr wenn keine wesentliche Änderungen eingetreten sind.

Der sogenannte Zufluß ist/war jeden Monat auf dem Tagesgeldkonto. Der Zinszufluß ist/war jedoch unter 100 EUR kalenderjährlich. Deswegen kann es ja sein das garnicht autoatisiert beim Jobcenter auftaucht bzw. als nicht relevant gesehen wird (um bei denen Arbeit zu sparen).


Wenn der nächstge WBA im Sommer 2024 ist und das TG Konto wieder geschlossen ist bleibt die Frage ob/wie noch etwas anzugeben ist.


 die Zinsen daraus wenn sie zufließen und 100 Euro kalenderjährlich übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V).

Also UND. Beides zusammen? Das wäre immer dann wenn im Jahr diese 100 € überschritten sind.


Ottokar

Wenn du innerhalb des Bewilligungszeitraumes Vermögen umverteilst, muss das nicht gemeldet werden, auch nicht im WBA, denn es ändert sich dabei ja am Gesamtvermögen nichts.
Nur wenn sich die Art ändert, in welcher das Vermögen zu berücksichtigen ist, muss dies als Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 alt. 2 SGB I im WBA mitgeteilt werden (Bsp. Verkauf des PKW und damit Wegfall des eigenständigen Vermögensschutzes dieses Vermögensteils).

Wenn du im Kalenderjahr max. 100€ Einkommen aus Kapitalvermögen hast, muss diese imho auch nicht gemeldet werden, da diese Einnahme lt. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und somit keine Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 alt. 1 SGB I darstellt.
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NRWMaster

Zitat von: Ottokar am 26. Januar 2024, 13:15:54Wenn du im Kalenderjahr max. 100€ Einkommen aus Kapitalvermögen hast, muss diese imho auch nicht gemeldet werden, da diese Einnahme lt. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und somit keine Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 alt. 1 SGB I darstellt.

Also ab Überschreiten der 100 €. Gehen wir von monatlichen Zahlungej aus. Dann greifft ja die 30 € Versicherungspauschale.

Ottokar

Die monatliche 30€ Versicherungspauschale hat nichts mit dem Jahresfreibetrag in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V zu tun.
Wenn es kein anderes Einkommen gibt, würde in dem Monat, in welchem der Jahresfreibetrag überschritten würde, auf das diesen übersteigende Einkommen die 30€ Versicherungspauschale nach § 60 Bürgergeld-V angewendet. Damit können bis zu 130€ Einkommen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr anrechenfrei sein.
Trotzdem würde ab 100,01€ die Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I greifen.
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Rotti

Zitat von: NRWMaster am 26. Januar 2024, 11:47:03Nehmen wir mal den automatisierten Datenabgleich: Tagesgeld Zinsen bei einen deutschen Kreditinstitut oder mit Zweigstelle in Deutschland sind ja Kapitalerträge
soweit ich weiß wenn man keinen Freistellungsauftrag erteilt werden die mit 25% anony abgeführt so war es jedenfalls früher.
Das freistellende Institut - zum Beispiel die Bank, ist verpflichtet, Freistellungsbeträge an des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

NRWMaster

Zitat von: Ottokar am 26. Januar 2024, 14:09:44Die monatliche 30€ Versicherungspauschale hat nichts mit dem Jahresfreibetrag in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V zu tun.
Wenn es kein anderes Einkommen gibt, würde in dem Monat, in welchem der Jahresfreibetrag überschritten würde, auf das diesen übersteigende Einkommen die 30€ Versicherungspauschale nach § 60 Bürgergeld-V angewendet. Damit können bis zu 130€ Einkommen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr anrechenfrei sein.
Trotzdem würde ab 100,01€ die Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I greifen.

Also man hat den 100 € Grundfreibetrag UND ZUSÄTZLICH diese 30 EUR Pauschale/Monat wenn sonst kein Einkommen vorliegt, das wären dann ja 460 EUR/Jahr.

superMeier

Neue Konten musst du dem JC melden, die wollen sonst die ganzen Kontoauszüge seit Anfang.

NRWMaster

Könnte schwer werden wenn das TG Konto in der zwischenzeit wieder gekündigt ist

superMeier

Bis 3 Jahre nach Kündigung können die Konten noch abgerufen werden.