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Weiteres Vorgehen bei Widerspruch gegen zu geringe Heizkostenübernahme -Hilfe

Begonnen von zoolander, 22. Februar 2024, 00:18:02

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zoolander

Hallo Forum,

ich bräuchte bitte eure Hilfe zum weiteren Vorgehen nach meinem Widerspruch gegen die Übernahme von zu geringen Heizkosten.
Ich habe das Gefühl gegen eine Wand zu reden und komme hier mit Fakten nicht mehr weiter, da diese vom SB ignoriert werden und sich die Korrespondenz im Kreis dreht.

Zusammenfassung:

Im Dezember wurde mir für 12 Monate ein Heizkostenzuschuss bewilligt, der nur geringfügig höher ist als der, den ich bisher schon für sechs Monate erhielt.
Demnach Widerspruch eingelegt und wie in einem Schreiben zuvor darauf hingewiesen, dass vernünftiges Heizen für 12 Monate bei einem Bezug von ca. x  Litern möglich ist.
Anmerkung: Hier wird das Kopfteilprinzip angewendet.


Mein Widerspruch lautete folgendermaßen:

Sehr geehrter Herr x,

vielen Dank für die Übernahme derHeizkosten. Leider muss ich dennoch Widerspruch
gegen Ihren Bescheid einlegen. Offensichtlich wurde u.a. der Bewilligungszeitraum verwechselt.
Der in Ihrem Schreiben bewilligte Betrag für 12 Monate entspricht - rechnet man die allgemeinen
Kostensteigerungen mit ein - gerade einmal dem Betrag, der mir bisher schon allein für sechs
Monate bewilligt wurde. Damit kann kein Haus beheizt werden. Dieser Betrag entspricht absolut
nicht den realen Gegebenheiten.
Auch scheint Ihr Rechercheergebnis des durchschnittlichen Verbrauchs eines EFH mit 1820 Litern
fehlerhaft zu sein. Mit den neutralen Schlagwörtern ,,Durchschnittsverbrauch Heizöl", ,,jährlich"
und ,,Einfamilienhaus" kommt man zum Ergebnis, dass dieser, setzt man einen milden Winter
voraus, bei rund 15 Litern pro m² liegt. Oftmals wird bei dieser Schätzung die zusätzliche
Warmwasserbereitung über die Zentralheizung noch nicht einmal eingerechnet.
Ein zwischen 1970 und 1980 errichtetes Gebäude benötigt lt. Recherche sogar bis zu 20 Litern pro
m², also ca. 3000 Liter Heizöl im Jahr. Somit liegt meine Angabe von 2300 Litern Verbrauch hier
schon weit unter dem Durchschnittswert.
Wie Sie in Ihrem Schreiben formulieren, wird vom Jobcenter nicht einmal der durchschnittliche
Bedarf an Heizmaterial für ein Einfamilienhaus übernommen. Dieser Durchschnitt setzt sich aus
niedrigeren, aber auch höheren Verbräuchen zusammen. So ist in meinem Fall der tatsächliche
Verbrauch etwas höher, jedoch dem Gebäude durchaus angemessen.
Die höheren Aufwendungen beruhen nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem
Heizverhalten. Im Gegenteil: Hier wird auf sparsamen Umgang mit Wärme geachtet.
Ein Jahr zuvor, in Ihrem Bescheid vom xxx.22, bewilligen Sie mir explizit die Menge von 2000
Litern Heizöl als angemessen. Und dies trotz der damals höheren Preise. Mit dem aktuellen
Bescheid lassen sich inkl. dem Anteil der 2. Person aktuell im günstigsten Fall nur ca. 1300 Liter
betanken. Das sind 700 Liter weniger als im letzten Jahr bewilligt wurden. Obwohl die Kosten der
damaligen Menge um ca. 1/3 gefallen sind. Der Verbrauch meiner Heizungsanlage ist unabhängig
davon immer ähnlich. Wie lassen sich diese großen Unterschiede im bewilligten Verbrauch
erklären?
Der Herausgeber des Heizspiegels, die gemeinnützige co2 online GmbH, gibt an, dass deren
Einstufungen und Werte keine Aussage zu individuellem Heizverhalten der Bewohner einer
Wohnung liefere. Ziel des Heizkostenspiegels sei es, den energetischen Wert eines Gebäudes
einschätzen zu können. So wurde dieser ursprünglich auch ausschließlich im Umweltbereich
genutzt. Zudem müssen Unterkünfte, die mit einem eigenen Heizöltank beheizt werden individuell
vom Jobcenter betrachtet werden, da nur Wohnungen, keine Einfamilienhäuser, im bundesweiten
Heizspiegel berücksichtigt werden.
Ich bitte ich um Korrektur und um eine realistische Neuberechnung, welche die oben genannten
Punkte mit einbeziehen.
Mit freundlichen Grüßen



Das Antwortschreiben des SB habe ich angehängt.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Zusammenfassung:

Es wird behauptet, ich hätte 2022 erstmals diese Menge an Heizöl verbraucht. Das stimmt so definitiv nicht und ist auch anhand von Rechnungen nachweisbar. Diese liegen dem JC natürlich vor.
Zusätzlich werden bisher eingereichten Heizölrechnungen aufgelistet.
Zum einen ist die Liste aber unvollständig (z. B. wird nur eine Lieferung von zweien aufgezählt – 21 war die Heizölmenge sogar höher als 22), zum anderen widerspricht sich der SB schon mit dieser Aufzählung, da die Zahlen dort schon zeigen, dass für mehr als das diesmal bewilligte Geld getankt werden konnte. Dennoch wird darauf beharrt, dass 2022 diese Menge nur wegen der erhöhten Kosten bewilligt wurde.


Es gibt Momente, da denkt man sich, man würde eine komplett andere Sprache sprechen...
Ach ja...getankt wurde übrigens immer soviel, dass der bewilligte Betrag mehr oder weniger gut ausgeschöpft wurde, die zweite Person hat also denselben Teil dazu gegeben hat. Die Zahlen spiegeln also insgesamt die Zahlungen von zwei Personen wider.

Wie reagiere jetzt am besten, wenn er/sie/es die Fakten einfach stur ignoriert oder selbst nicht weiß, was geschrieben wird.
Mehr als Nachweise und Bezug zu bisherigen Verbräuchen kann ich ja nicht bringen, nur habe ich das Gefühl, dass dies auch nichts weiter helfen wird.
Ganz davon abgesehen liegt der aktuelle Heizölpreis um Schnitt auch um 20% höher als im Schreiben angegeben.


Vielen Dank fürs Reinschauen und Durchlesen.
Mein Problem ließ sich leider nicht viel knapper formulieren.

Grüße an alle
zoolander

gloegg

Einfach dem JC eine vergleichbare Auflistung mit den korrekten Zahlen senden und konkret auf die Belege verweisen. Das sollte reichen.

TripleH

Bei Hauseigentümern muss aber beachtet werden, dass die Kosten für die Unterkunft und Heizung nur in dem Umfang als angemessen gelten, wie sie bei einer für die Personenzahl angemessene Mietwohnung berücksichtigt würden. Also z. B. für 2 Personen dann auf Grundlage einer zu beheizenden Fläche von 60qm und nicht der tatsächlichen Wohnfläche von z. B. 120qm.

ZitatDie Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). 

https://openjur.de/u/540683.html

zoolander

Zitat von: gloegg am 22. Februar 2024, 08:46:59Einfach dem JC eine vergleichbare Auflistung mit den korrekten Zahlen senden und konkret auf die Belege verweisen. Das sollte reichen.

Ja, das werde ich machen. Die war für meinen eigenen Überblick eh schon fertig.
Nur lässt es mich langsam nachhaltig an meinem Verstand zweifeln, Dinge vorzulegen, die von Seiten des JC schon längst protokolliert sind, sich dann aber im Schreiben selbst widersprechen und durch (mutwillig?) fehlende Daten gegen mich ausgelegt werden.
Beschäftigungstherapie und Hinhaltetaktik. Ist ja nicht so, dass man die Zeit besser für Bewerbungen nutzen könnte.

Zitat von: TripleH am 22. Februar 2024, 21:08:24Bei Hauseigentümern muss aber beachtet werden, dass die Kosten für die Unterkunft und Heizung nur in dem Umfang als angemessen gelten, wie sie bei einer für die Personenzahl angemessene Mietwohnung berücksichtigt würden. Also z. B. für 2 Personen dann auf Grundlage einer zu beheizenden Fläche von 60qm und nicht der tatsächlichen Wohnfläche von z. B. 120qm.

ZitatDie Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). 

https://openjur.de/u/540683.html


Is klar. Ändert aber eben nichts daran, dass die bisherigen Bewilligungen doppelt so hoch waren und sich die Schreiben bisher auch schon auf die Angemessenheit im EFH pro Person bezogen haben.


Quinky

Zitat von: TripleH am 22. Februar 2024, 21:08:24Bei Hauseigentümern muss aber beachtet werden, dass die Kosten für die Unterkunft und Heizung nur in dem Umfang als angemessen gelten, wie sie bei einer für die Personenzahl angemessene Mietwohnung berücksichtigt würden. Also z. B. für 2 Personen dann auf Grundlage einer zu beheizenden Fläche von 60qm und nicht der tatsächlichen Wohnfläche von z. B. 120qm.

ZitatDie Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). 

https://openjur.de/u/540683.html

RipleH,
so in der Aussage nicht ganz richtig. Es werden auch die Heizkosten für 120qm übernommen, WENN:
Die Gesamtkosten der KDU einer Mietwohnung von 60qm (bei 2 Personen) einschl. Heizkosten für 60qm höher sind als die KDU-Kosten in der Summe von 120qm.
Produkttheorie
siehe § 22 Abs. 10 SGBII
kleines Beispiel
Mietwohnung für 60 qm 500€ plus 90€ Heizkosten Angemessenheitsgrenze innerhalb dieser Kommune 690€ Summe
Eigentum-kosten für 120qm 400€ plus Heizkosten 180€ für 120qm gleich Summe KDU 580€
Die Heizkosten sind angemessen da die qm-Heizkosten innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen.
Würden die Heizkosten als unangemessen angesehen, so wäre eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich
die tatsächlichen Kosten von 580€ auf 690€ zu "senken", das ist jedoch völlig unmöglich.
Daher wurde die Produkttherie angewandt, in der die Gesamtkosten KDU als Grenze festgelegt wurde.
Es ist möglich eine in qm größere Wohnung anzumieten, sofern die Gesamtkosten! innerhalb der Angemessenheit der Grenze entsprechen.

TripleH

Zitat von: zoolander am 23. Februar 2024, 00:08:28Ändert aber eben nichts daran, dass die bisherigen Bewilligungen doppelt so hoch waren

Die Behörde ist nicht an Fehler der Vergangenheit gebunden. Das ist der Rechtsgedanke, dass es kein Recht im Unrecht gibt.

Zitat von: Quinky am 23. Februar 2024, 11:36:43so in der Aussage nicht ganz richtig. Es werden auch die Heizkosten für 120qm übernommen, WENN

Der § 22 Absatz 10 SGB ist eine Kann-Vorschrift. Nach wie vor gilt die Rechtsprechung des BSG, dass die Kosten für die Unterkunft und die für die Heizkosten getrennt zu betrachten sind. Die Behörde kann das mit Absatz 10 durchbrechen, muss es aber nicht. Dabei handelt es sich um Erschließungsermessen, so dass es auch insoweit nicht nach Außen begründet werden muss.
 

Ottokar

Zitat von: TripleH am 22. Februar 2024, 21:08:24Bei Hauseigentümern muss aber beachtet werden, dass die Kosten für die Unterkunft und Heizung nur in dem Umfang als angemessen gelten, wie sie bei einer für die Personenzahl angemessene Mietwohnung berücksichtigt würden. Also z. B. für 2 Personen dann auf Grundlage einer zu beheizenden Fläche von 60qm und nicht der tatsächlichen Wohnfläche von z. B. 120qm.
Das ist falsch.
Das BSG stellt ausdrücklich nur auf die Kosten ab.
Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, diese nach Wohnfläche zu reduzieren, schon deshalb nicht, weil für selbst genutzes Wohneigentum größere Flächen angemessen sind.
Sofern die Kosten eines mit 2 Personen bewohnten Wohneigentums von 120qm (Bsp. 1000€) genau so hoch sind wie die einer vergleichbaren Mietwohnung mit 60qm (Bsp. 1000€), sind sie zu übernehmen.
Eine Begrenzung auf die Wohnfläche würde hier dazu führen, dass beim Wohneigentum statt der 1000€ für 120qm nur die größenanteiligen Kosten für 60qm i.H.v. 500€ übernommen würden.
Eine solche Begrenzung der Kosten bei Wohneigentum ist weder vom Gesetz noch der Rechtsprechung gedeckt.
Das würde nämlich zu der grundrechtswidrigen Benachteiligung führen, dass für Wohneigentum nur halb so hohe Kosten angemessen sind wie für Mietwohnungen. Genau aus diesem Grund stellt das BSG ausschließlich nur auf die Kosten ab.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Ottokar am 24. Februar 2024, 11:50:19Das BSG stellt ausdrücklich nur auf die Kosten ab.

Du hast mich anscheinend falsch verstanden. Es geht schlicht darum, dass das Argument "damit kann ich keine 120qm beheizen" nicht zieht, weil eben die angemessenen Kosten einer für die Personenzahl angemessenen Kosten der Referenzwert ist, vorliegend dann wohl 2 Personen. Und da stellt das BSG halt auf für Mieter geltende Wohnfläche und nicht auf die Wohnfläche des Eigenheims ab:

Zitat§ 22 Abs 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. 

https://openjur.de/u/170177.html

Zitat von: Ottokar am 24. Februar 2024, 11:50:19Sofern die Kosten eines mit 2 Personen bewohnten Wohneigentums von 120qm (Bsp. 1000€) genau so hoch sind wie die einer vergleichbaren Mietwohnung mit 60qm (Bsp. 1000€), sind sie zu übernehmen.

Wenn für eine 60qm Wohnung 1000 Euro angemessen sind, dann ist das natürlich auch für den Häuslebesitzer angemessen, egal, wie groß das Heim ist. Aber dann eben keine 2300 Euro (für 2 Personen) um die es hier geht, wenn man 2300 Liter tanken will und Öl derzeit etwas über 1 Euro/Liter kostet.

Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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