Teilzeitstudium und Bügergeld, wie geht das ?

Begonnen von Hamburger 171189, 23. Mai 2024, 09:23:13

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Hamburger 171189

 :smile: Hallo,

ich an anderer Stelle im Internet gelesen,
das das Jobcenter die Möglichkeit hat,
ein Teilzeitstudium zu bezahlen .

Im Text ging es um einen Hochbegabten Menschen , der
Jura studiert hatte .

Daraus ergeben sich Fragen:

-Welche rechtliche Grundlage hätte das ?

- Meine Mutter wird langsam, aber sich zum Pflegegrad, wäre das
ein Grund ?


Gruss aus Hamburg

 :ok:

Sheherazade

Bei solchen "Berichten" ist es immer sinnvoll, einen Quellenlink zu setzen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

dagrey

SGB II-Leistungen für Studierende in Teilzeit- und Promotionsstudiengängen

ZitatDer Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) ist unter Umständen für Studierende außerhalb des Elternhauses möglich, wenn sie in Studiengängen eingeschrieben sind, die ,,dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig" sind.

[...] Allerdings sollte in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass Bezieher und Bezieherinnen von Unterhaltsleistungen nach SGB II gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu werden, um den Leistungsbezug so kurz wie möglich zu gestalten. Im Fall von Promotions- oder Teilzeitstudiengängen, zumal wenn diese noch als Fernstudium absolviert werden, wird davon ausgegangen, dass das Studium mit den Verpflichtungen zur Arbeitssuche und gegebenenfalls einer Berufstätigkeit vereinbar ist. [...]

Das würde in Deinem Fall nicht gehen (Teilzeitbeschäftigung) wenn Deine Mutter pflegebedürftig wird. Jetzt ist die Frage, wie diese Umstände voneinander abhängen. Interessanter Fall!
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.

Ottokar

Das Jobcenter bezahlt kein Teilzeitstudium.

Ein Teilzeitstudium ist dem Grunde nach nicht Bafög-förderungsfähig, d.h. der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift hier nicht.
Allerdings kann das JC fordern, dass man das Teilzeitstudium zugunsten eines Jobs aufgibt, sofern die Teilzeitausbildung nicht im Rahmen einer Wiedereingliederung stattfindet.
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Hamburger 171189