Rückforderung JC berechtigt? / Unterjubeln von Kindern

Begonnen von hansstramm, 17. Juni 2024, 21:00:06

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hansstramm

Moin Freunde,
ich bin in einer Ausbildung zum Fachinformatiker.
Zur Aufstockung bekomme ich Geld vom JC.

Nun möchten sie Geld zurück für den Monat 12.2023.
Für den Monat 12.2023 habe ich am 30.11.2023 Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.265.48€ bekommen.
 (Inkl. Weihnachtsgeld)
Normalerweise bekomme ich 951.11€ Ausbildungsvergütung.

Ich würde mich freuen, wenn da mal jemand drüberschauen könnte.  :help:
Muss ich das jetzt tatsächlich zurück überweisen?

Generell kann da schon was nicht stimmen,
denn sie schreiben was von minderjährigen Kindern.
Es leben keine Minderjährigen Kinder in der Wohnung.
Nur meine Mutter (volljährig),
und ich (volljährig).

Wie würdet ihr am besten vorgehen?  :scratch:

Im Anhang ist das Schreiben und der JC Bescheid für das Jahr 2023 zu finden.

Mfg






TripleH

Nun ja, zurück zahlen wirst du wohl müssen, du hattest nunmal im Dezember mehr Einkommen, als vom Jobcenter berücksichtigt wurde. Allerdings ist das, was das JC formell macht, falsch. Rechtsgrundlage der Rückforderung muss vorliegend § 41a Absatz 6 SGB II sein, weil die Leistungen ursprünglich nur vorläufig bewilligt waren. Und nicht § 48 iVm. § 50 SGB X, wie es das Jobcenter anscheinend machen will.


hansstramm

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sollte ich auf das Schreiben überhaupt antworten oder lohnt sich der Aufwand nicht?
Es stimmt wie erwähnt ja auch nicht, das minderjärige Kinder in der Wohnung leben.
Bekomme ich deswegen evtl. Geld das mir nicht zusteht?

Mfg

Sheherazade

Zitat von: hansstramm am 18. Juni 2024, 09:55:48Es stimmt wie erwähnt ja auch nicht, das minderjärige Kinder in der Wohnung leben.

Offensichtlich ein Datenbankfehler aus der Geschichte vom letzten Jahr.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

hansstramm

Danke für die Antwort.
Aber eigentlich kann das nicht sein, denn anderer Wohnort, anderes JC :D.
Außerdem wurde das ja damals geklärt.
Ich mache einfach mal nichts, die melden sich schon, wenn sie Geld zurückmöchten  :yes:.

Bimimaus5421

Zitat von: hansstramm am 19. Juni 2024, 21:25:09Danke für die Antwort.
Aber eigentlich kann das nicht sein, denn anderer Wohnort, anderes JC :D.
Außerdem wurde das ja damals geklärt.
Ich mache einfach mal nichts, die melden sich schon, wenn sie Geld zurückmöchten  :yes:.

Man kann auch Widerspruch einlegen und dann wenn es abgelehnt wird dem Sozialgericht mit Klage entscheiden lassen ist dein gutes Recht nach Art 19 gg Abs 4

Rotti

Zitat von: TripleH am 17. Juni 2024, 21:56:19Und nicht § 48 iVm. § 50 SGB X,
Aufhebung des Verwaltungsaktes und Änderungsbescheid mit Anrechnung und vorläufige Bewilligung ich vermisse noch im Anhörungsschreiben grobfahrlässig weil nicht gemeldet.

hansstramm

Danke für eute Hilfe.
Ich hab jetzt einfach das Anhörungsschreiben per E-Mail zurückgeschickt.
Angekreuzt habe ich nur "Ratenzahlung" in Höhe von 50€.
Des Weiteren habe ich einen Dauerauftrag von meiner Bank mitgeschickt.
Gezahlt wird von 01.08.2024 - 01.11.2024.

Bin mal gespannt, was zurückkommt.

Mfg