Urteile zu Guthaben Nebenkostenabrechnung aus Zeit vor dem Bezug gesucht.

Begonnen von Catzlover, 20. Juni 2024, 23:16:44

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Catzlover

Hallo,

Ich beziehe seit Januar 2024 zum Erwerbseinkommen aufstockende SGBII Leistungen. Ich habe die NK Abrechnung von 2023 bekommen mit erheblichem Guthaben und könnte es ziemlich gut für den Tierarzt brauchen, statt das Geld ans JC abzugeben.

Kann ich dieses Geld irgendwie retten? Gibt's hierzu vielleicht Urteile?

Vielen Dank.

malsumis

Bist wohl ein ganz Schlauer. Und wenn es eine erhebliche Nachzahlung wäre, würdest du fragen, ob nicht das JC diese übernehmen muss. Tiere sind ohnehin Luxus, wenn man dem Staat auf der Tasche liegt.

Sheherazade

Zitat von: Catzlover am 20. Juni 2024, 23:16:44Kann ich dieses Geld irgendwie retten?

Leider nein. Das Guthaben mindert im Monat nach der Gutschrift die Kosten der Unterkunft.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Unwissender

Zitat von: malsumis am 21. Juni 2024, 01:05:58Und wenn es eine erhebliche Nachzahlung wäre, würdest du fragen, ob nicht das JC diese übernehmen muss.

Wer sagt das? Ich habe schon mehrfach erlebt, das nix nachgezahlt wurde und um Anrechnung von Guthaben gestritten wurde!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ronald BW

Meine Logik sagt mir das dieses Guthaben keine Einnahme ist.
Nur ob das auch das JC so sieht ist was anderes.

Sheherazade

Zitat von: Ronald BW am 21. Juni 2024, 09:55:34Meine Logik sagt mir das dieses Guthaben keine Einnahme ist.

Das ist korrekt, keine Einnahme bzw. kein Einkommen. Aber: Wie ich schon oben geschrieben habe, mindert das Guthaben im Monat nach der Gutschrift die Kosten der Unterkunft.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ronald BW

Warum es dann aber nicht Teil des Vermögens wird scheint mir unlogisch zu sein.

Sheherazade

Für Betriebskosten gilt:
Zitat(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
§22 SGB2

Anders herum besteht ggf. Anspruch auf Übernahme einer Nachzahlung auch wenn sie aus Zeiten ohne Leistungsbezug resultiert.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ronald BW

Für einen Vorteil muss dann auch ein Nachteil mit genommen werden.
Ab da ist es dann logisch.
Eine große Rückzahlung wird eher selten sein, eine satte Nachzahlung ist wahrscheinlicher.
So gesehen eher großzügige soziale Regelung.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Ronald BW am 21. Juni 2024, 11:34:08Eine große Rückzahlung wird eher selten sein, eine satte Nachzahlung ist wahrscheinlicher.
So gesehen eher großzügige soziale Regelung.


Aber mit Grenzen. Wer zuviel verbraucht, z. B. Wasser oder Heizung, bekommt es nur im Rahmen der Festlegung erstattet, den Rest zahlt man selbst. Also sooo großzügig auch wieder nicht.  :zwinker: 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

OLD-MAN

.... und wieder einmal entbrennt hier eine unnötige Diskussion!

Wie @sheherazade geschrieben und auch belegt hat, mindert/erhöht eine Gutschrift/Nachzahlung der Betriebskosten die KDU und wird angerechnet!

Es gibt hier im Forum viele, viele gleichlautende Fragen/Beiträge, die nichts anderes im Ergebnis haben, als das, was im § 22, Abs. 3, SGB II steht.

Ob der eine oder andere das nun logisch findet oder ungerecht ist völlig irrelevant, denn das Gesetz ist hier mehr als eindeutig zu lesen und zu verstehen!

TripleH

Zitat von: Sheherazade am 21. Juni 2024, 10:08:52Das ist korrekt, keine Einnahme bzw. kein Einkommen.

Bereits mehrfach diskutiert: natürlich ist das Einkommen. § 22 Absatz 3 SGB II ist nur eine vom Zuflussprinzip abweichende Anrechnungsnorm. Damit wird die sonst geltende Anrechnung im Monat des Zuflusses durchbrochen, dass es 30 Euro Versicherungspauschale gibt, falls kein weiteres Einkommen vorhanden ist und die Regelung, dass Einkommen zuerst auf die Bundesleistungen angerechnet wird.

Zitat von: Ronald BW am 21. Juni 2024, 09:55:34Meine Logik sagt mir das dieses Guthaben keine Einnahme ist.

Mit dieser Logik hättest du bis - glaube 1994 - argumentieren können. Bis dahin galt die Identitätstheorie.

Angesichts der vielen gleichartigen Themen im Forum sollte dir aber bewusst sein, dass deine Logik niemandem weiterhilft, da die Rechtslage anders aussieht.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Catzlover am 20. Juni 2024, 23:16:44Hallo,

Ich beziehe seit Januar 2024 zum Erwerbseinkommen aufstockende SGBII Leistungen. Ich habe die NK Abrechnung von 2023 bekommen mit erheblichem Guthaben und könnte es ziemlich gut für den Tierarzt brauchen, statt das Geld ans JC abzugeben.

Kann ich dieses Geld irgendwie retten? Gibt's hierzu vielleicht Urteile?

Vielen Dank.


https://hartz4widerspruch.de/news/kostenrueckerstattung-ist-kein-einkommen/


Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 21. Juni 2024, 13:20:07
Zitat von: Catzlover am 20. Juni 2024, 23:16:44Hallo,

Ich beziehe seit Januar 2024 zum Erwerbseinkommen aufstockende SGBII Leistungen. Ich habe die NK Abrechnung von 2023 bekommen mit erheblichem Guthaben und könnte es ziemlich gut für den Tierarzt brauchen, statt das Geld ans JC abzugeben.

Kann ich dieses Geld irgendwie retten? Gibt's hierzu vielleicht Urteile?

Vielen Dank.


https://hartz4widerspruch.de/news/kostenrueckerstattung-ist-kein-einkommen/




Ja, das spricht sehr für die Seriösität dieser "Anwälte". Dass das Urteil des, SG Bayreuth vom BSG aufgehoben wurde, wird natürlich verschwiegen:

ZitatAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge nicht zu erstatten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/213053