jobcenter.digital

Begonnen von sjukto, 18. September 2024, 12:18:42

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sjukto

Wollte gerade einen Antrag per Fax abschicken und siehe da, es geht nicht mehr! Jetzt geht das entweder per Amtsseite oder per Post, wie vor Jahren - umständlich und ohne Eingangsnachweis. Mein Drucker steht abgeschaltet und in der Tüte eingewickelt und ich möchte dass es auch so bleibt.

Kann man per Seite beliebiges schreiben Schicken oder muss man wie bei Bafög z.B bei Widersprüchen einen anderen Weg suchen?

Fettnäpfchen

sjukto

Zitat von: sjukto am 18. September 2024, 12:18:42Mein Drucker steht abgeschaltet und in der Tüte eingewickelt und ich möchte dass es auch so bleibt.
Dann hilft nur noch das was du als Überschrift hast:
jobcenter.digital
Die Nachteile werden sich dann zeigen. Im Forum wird da öfters was darüber geschrieben.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

sjukto

Fettnäpfchen
Hast du's benutzt?

Unwissender

Dann versuchs über web.de oder gmx.de! Da kann man monatlich kostenlos 3 Briefe (und Anhänge) verschicken und kann sicher gehen das sie auch ankommen! Probier`s mal!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

sjukto

#4
Was machen die Anwälte wenn ein Amt keinen Fax hat?

Zitat von: Unwissender am 19. September 2024, 10:04:12und kann sicher gehen das sie auch ankommen!
Wie funktioniert das? Gibt es da Einlieferungsbeleg wie bei Fax?

Fettnäpfchen

sjukto

Zitat von: sjukto am 18. September 2024, 18:53:43Hast du's benutzt?
Nein und das werde ich auch nie.

Mir reicht es schon wenn Akteneinträge nicht mit der Realität übereinstimmen oder nachweislich versendete Unterlagen angeblich nicht vorhanden sind.
Ich mache fast ausschließlich den Einwurf über den Hausbriefkasten und das mit Bestätigung eines Zeugen (im Schreiben und auf dem Kuvert)


MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

sjukto

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. September 2024, 13:47:26sjukto

Zitat von: sjukto am 18. September 2024, 18:53:43Hast du's benutzt?
Nein und das werde ich auch nie.

Mir reicht es schon wenn Akteneinträge nicht mit der Realität übereinstimmen oder nachweislich versendete Unterlagen angeblich nicht vorhanden sind.
Ich mache fast ausschließlich den Einwurf über den Hausbriefkasten und das mit Bestätigung eines Zeugen (im Schreiben und auf dem Kuvert)


MfG FN
Ich suche Leute die das benutzt haben. Die Ratschläge "wenn dir A nicht passt dann bleibt nur B" helfen mir nicht.

sjukto

Ich habe jetzt den Freischaltcode erhalten. Versuche einen WBA zu stellen. Und...

https://web.arbeitsagentur.de/sgb2wba/wba-ui/pd/

ZitatKeine ausreichende Berechtigung
Sie haben derzeit keine Möglichkeit, um auf die gewünschte Seite zugreifen zu können.

Bitte wenden Sie sich auf Grund der aktuellen Situation telefonisch oder per Email an Ihr zuständiges Jobcenter.

Sind Sie bereits SGB II Kunde?
Um die notwendige Zugriffsberechtigung zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Jobcenter telefonisch oder per Email. Dieses prüft dann, ob Ihnen die Berechtigung eingeräumt werden kann.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Was nun?

Maxwell

In so einer Situation würde ich es per Fax (Sendeprotokoll + Bildvorschau) mit Verweis auf § 16 SGB I an die BA in Nürnberg senden. Die müssen das dann entsprechend weiterleiten und Dein WBA gilt als gestellt und Du hast für's Einreichen ein Beweis. (Ober)Bürgermeister o.ä. geht auch.

Zitat§ 16 Antragstellung SGB I

(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.