Kappung Heizkosten bis zum St. Nimmerleinstag trotz angemessenem Verbrauch?

Begonnen von PetraL, 22. September 2024, 18:07:04

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PetraL

Hallo, ihr Lieben, und einen gesegneten Sonntag.
Seit Okt. 2022 leben meine Tochter und ich als WG in einem Einfamilienhaus (Eigentum, BJ 1911), keine Haushaltsgemeinschaft, dementsprechend auch keine BG (mehr).
Obwohl mein (nach dem Kopfteilprinzip anteiliger) Heizenergie-Verbrauch (Nachtspeicherheizung, Niedertarif) weit unterhalb der sog. "abstrakten Nichtprüfungsgrenze" (für 1 Person = 50 qm, evtl. wegen Schwerbehinderung Merkzeichen G 65 qm?) liegt, bekomme ich nach wie vor nur eine (nicht nachvollziehbare und nicht nachprüfbare) qm-Pauschale als Heizkosten statt der Tatsächlichen vom Jobcenter gezahlt.
Meine Widersprüche wurden - und werden immer noch - wegen dem alten, noch laufenden Verfahren (Heizkosten 2-Personen-BG 2019-Juni 2022, das JC hat den vom LSG vorgeschlagenen Vergleich abgelehnt) "ruhend gestellt".
M.E. sind das jedoch 2 ganz unterschiedliche Vorgänge mit ganz unterschiedlichen Grundvoraussetzungen?
Dürfen mir die Heizkosten überhaupt immer noch gekappt werden, obwohl ja ganz offensichtlich gar kein "verschwenderisches Heizverhalten" vorliegen kann?
Darf das Jobcenter diese 2 Vorgänge überhaupt "in einen Topf werfen"? - Das alte Verfahren kann sich ja noch ziemlich lange hinziehen, wer weiß wieviele Jahre ...

Im Moment geht es zwar bei den Abschlagszahlungen nur um ca. 30 Euro im Monat zuwenig (die ich kompensieren kann), aber dazu kommen ja auch noch die Nachzahlungen für Heizstrom und Wasser, auf denen ich ja auch bis jetzt sitzen geblieben bin und auch wer weiß wie lange noch sitzen bleibe ...

Dürfen die das überhaupt??? Und wenn nicht: Was kann ich dagegen tun? Ganz offensichtlich gedenken die  nicht, meine Heizkosten jetzt endlich mal voll zu übernehmen und wollen meine Widersprüche negativ bescheiden - dann müsste ich klagen, was auch wieder etliche Jahre dauert. Das ist doch irgendwie eine "never ending story" ...  :heul:

TripleH

Was rechtens ist, wird in deinem Fall ein Gericht entscheiden. Zu einer Beurteilung fehlen schlicht konkrete Fakten. Außer "30 Euro weniger" nennst Du ja nicht eine einzige Zahl.

Die Frage, ob eun Jobcenter "das darf" stellt sich auch nicht. Das JC entscheidet und wenn man meint, es hat falsch entschieden, betritt man den Rechtsweg. Das hast du gemacht und nun musst du (leider meist langwierig) auf die Gerichte warten.

PetraL

Zitat von: TripleH am 22. September 2024, 18:44:34Was rechtens ist, wird in deinem Fall ein Gericht entscheiden. Zu einer Beurteilung fehlen schlicht konkrete Fakten. Außer "30 Euro weniger" nennst Du ja nicht eine einzige Zahl.

Die Frage, ob eun Jobcenter "das darf" stellt sich auch nicht. Das JC entscheidet und wenn man meint, es hat falsch entschieden, betritt man den Rechtsweg. Das hast du gemacht und nun musst du (leider meist langwierig) auf die Gerichte warten.
Ähm, eigentlich (ok, auch uneigentlich) sind die Heizkosten für meinen 1-Personen-Haushalt ab 2. HJ 2022 gerade NICHT Gegenstand des noch laufenden Verfahrens.
Dabei geht/ging es um die Frage, ob unser 2-Personen-Verbrauch verschwenderisch sei oder nicht. War er nicht, lag auch nur geringfügig über bzw. zeitweise sogar unter der sog. "abstrakten Nichtprüfungsgrenze", gibt auch ein Gutachten dazu. Auch das LSG schließt sich dem an. Darum geht es mir nicht.

Meine Frage ist: Darf das Jobcenter sich einfach auf ein altes, (leider immer) noch laufendes Verfahren berufen, bei dem es um einen ganz anderen Sachverhalt (nämlich Heizenergieverbrauch 2-Personen-BG) ging, und das als Begründung nehmen, um ANGEMESSENE Heizkosten auf Dauer bis in die Zukunft zu kürzen?

Da du Zahlen möchtest:
Heizenergieverbrauch Jahr lt. letzter Abrechnung 7.199,5 kWh/a
Nachtspeicheröfen sind im Heizkostenspiegel (neuester derzeit noch für 2023) nicht enthalten.
Wert für Erdgas und Heizöl als dort ausgewiesenen Energieträger mit der geringsten Energieausbeute 229 pro m² und Jahr ergibt eine "abstrakte Nichtprüfungsgrenze" für 50 m² (angemessene Wohnungsgröße für 1 Person) von 11.450 kWh/a. Möglicherweise könnte man auch 65 qm zugrunde legen (wg. Schwerbehinderung mit MZ G).

Also KANN die Angemessenheit gar nicht infrage gestellt werden und hat mit der Fragestellung des laufenden Verfahrens (außer dem Thema "Heizkosten") nichts zu tun.

Außerdem geht/ging es bei dem noch laufenden Verfahren um eine 2-Personen-BG, die NICHT MEHR besteht.
JETZT geht es um einen 1-Personen-Haushalt.

Deshalb die Frage: Darf das Jobcenter das einfach zusammen in einen Topf schmeißen?

P.S.: Und weshalb stellt sich deiner Meinung nach die Frage nicht, ob das JC das darf? Darf denn deiner Meinung nach ein JC einfach gegen Gesetze verstoßen, wie es das will? Und NEIN, ich habe bzgl. meiner Heizkosten als 1-Personen-Haushalt KEINEN Rechtsweg beschritten - das liegt ja alles auf Eis bzw. die letzten 3 Widersprüche sollen auf Eis gelegt werden - solange das ALTE Verfahren (bis zum St. Nimmerleinstag?) noch läuft, obwohl das eine mit dem anderen - m.E.n. - nichts miteinander zu tun hat.

Bimimaus5421

Zitat von: PetraL am 22. September 2024, 18:07:04Hallo, ihr Lieben, und einen gesegneten Sonntag.
Seit Okt. 2022 leben meine Tochter und ich als WG in einem Einfamilienhaus (Eigentum, BJ 1911), keine Haushaltsgemeinschaft, dementsprechend auch keine BG (mehr).
Obwohl mein (nach dem Kopfteilprinzip anteiliger) Heizenergie-Verbrauch (Nachtspeicherheizung, Niedertarif) weit unterhalb der sog. "abstrakten Nichtprüfungsgrenze" (für 1 Person = 50 qm, evtl. wegen Schwerbehinderung Merkzeichen G 65 qm?) liegt, bekomme ich nach wie vor nur eine (nicht nachvollziehbare und nicht nachprüfbare) qm-Pauschale als Heizkosten statt der Tatsächlichen vom Jobcenter gezahlt.
Meine Widersprüche wurden - und werden immer noch - wegen dem alten, noch laufenden Verfahren (Heizkosten 2-Personen-BG 2019-Juni 2022, das JC hat den vom LSG vorgeschlagenen Vergleich abgelehnt) "ruhend gestellt".
M.E. sind das jedoch 2 ganz unterschiedliche Vorgänge mit ganz unterschiedlichen Grundvoraussetzungen?
Dürfen mir die Heizkosten überhaupt immer noch gekappt werden, obwohl ja ganz offensichtlich gar kein "verschwenderisches Heizverhalten" vorliegen kann?
Darf das Jobcenter diese 2 Vorgänge überhaupt "in einen Topf werfen"? - Das alte Verfahren kann sich ja noch ziemlich lange hinziehen, wer weiß wieviele Jahre ...

Im Moment geht es zwar bei den Abschlagszahlungen nur um ca. 30 Euro im Monat zuwenig (die ich kompensieren kann), aber dazu kommen ja auch noch die Nachzahlungen für Heizstrom und Wasser, auf denen ich ja auch bis jetzt sitzen geblieben bin und auch wer weiß wie lange noch sitzen bleibe ...

Dürfen die das überhaupt??? Und wenn nicht: Was kann ich dagegen tun? Ganz offensichtlich gedenken die  nicht, meine Heizkosten jetzt endlich mal voll zu übernehmen und wollen meine Widersprüche negativ bescheiden - dann müsste ich klagen, was auch wieder etliche Jahre dauert. Das ist doch irgendwie eine "never ending story" ...  :heul:
Nach 6 Monaten bei anhängigen Verfahren sollte man /kann man Verzögerungsrüge einreichen und dann das überlange Verfahren als Klage nach Beendigung als Entschädigung einreichen
Die never Endig Story leider gewollt mit...

TripleH

Versteh doch: es geht nicht um "Dürfen". Du kannst nicht verhindern, dass das Jobcenter erstmal nur die Heizkosten berücksichtigt, die es für angemessen hält. Jedenfalls nicht ohne Rechtsmittel.

Fettnäpfchen

PetraL

Zitat von: PetraL am 22. September 2024, 18:07:04Obwohl mein (nach dem Kopfteilprinzip anteiliger) Heizenergie-Verbrauch (Nachtspeicherheizung, Niedertarif) weit unterhalb der sog. "abstrakten Nichtprüfungsgrenze" (für 1 Person = 50 qm, evtl. wegen Schwerbehinderung Merkzeichen G 65 qm?) liegt, bekomme ich nach wie vor nur eine (nicht nachvollziehbare und nicht nachprüfbare) qm-Pauschale als Heizkosten statt der Tatsächlichen vom Jobcenter gezahlt.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R:
Heizkosten müssen immer in tatsächlicher Höhe übernommen werden, eine Pauschalierung ist rechtswidrig.
Die Zahlung kann als monatliche Pauschale (Vorauszahlung) oder Einmalbetrag (Heizöllieferung) erfolgen, so wie es für den Bedürftigen erforderlich ist.

Zitat von: PetraL am 22. September 2024, 19:15:31Ähm, eigentlich (ok, auch uneigentlich) sind die Heizkosten für meinen 1-Personen-Haushalt ab 2. HJ 2022 gerade NICHT Gegenstand des noch laufenden Verfahrens.
Dann unterrichte das JC darüber und wenn sie nicht bewilligen legst du umgehend eine Klage beim SG vor. Also im Anschreiben erwähnen mit einer Fristsetzung von 10 - 14 Tagen und Datumsangabe.
und zusätzlich kannst du auch noch darauf:
Zitat- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 12/10 R:
Die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten (Betriebskostenabrechnung) stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar und erfordert keinen gesonderten Antrag (da der Leistungsträger in einem solchen Fall selbst tätig werden muss).
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Dieser Bedarf ist jedoch hinsichtlich seiner Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten (abgerechneter Zeitraum) zu beurteilen.
hinweisen.

Zitat von: PetraL am 22. September 2024, 18:07:04Darf das Jobcenter diese 2 Vorgänge überhaupt "in einen Topf werfen"? - Das alte Verfahren kann sich ja noch ziemlich lange hinziehen, wer weiß wieviele Jahre ...
:weisnich: Kann ich mir auch nicht vorstellen, auch wenn ich da wieder blöd angemacht werden könnte, würde ich es wie geschrieben machen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH


 
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2024, 19:01:14Dann unterrichte das JC darüber und wenn sie nicht bewilligen legst du umgehend eine Klage beim SG vor.

Eine solche Klage ohne Widerspruchsbescheid ist unzulässig.

peter_m

Zitat von: PetraL am 22. September 2024, 19:15:31Wert für Erdgas und Heizöl als dort ausgewiesenen Energieträger mit der geringsten Energieausbeute 229 pro m² und Jahr ergibt eine "abstrakte Nichtprüfungsgrenze" für 50 m² (angemessene Wohnungsgröße für 1 Person) von 11.450 kWh/a.

Aus dem Heizspiegel für Erdgas und Heizöl lassen sich keine Nichtprüfungsgrenzen für Stromheizungen ableiten.

Die Energieeffizienz von Stromheizungen ist nicht mit Gas oder Erdöl vergleichbar.
Daher benötigt man für Stromheizungen eine Einzelfallentscheidung. Das machen die Kommunen unterschiedlich.

Und tatsächlich ist es ggf. nicht angemessen, unbegrenzt Heizung für ein >100 Jahre altes Haus zu finanzieren. Und Kwh für Strom kosten nunmal auch im Nachttarif schnell 3-mal so viel wie Kwh aus Erdöl oder Gas.

Fettnäpfchen

PetraL

Zitat von: TripleH am 23. September 2024, 22:01:48Eine solche Klage ohne Widerspruchsbescheid ist unzulässig.
Natürlich soll das Schreiben ein Widerspruch sein und die Fristsetzung ist aus dem Grund weil das JC verpflichtet ist mtl. die Kosten der KdUH zu tragen.
Ebenso sind zeitgleich (17er §) auch NK/BK Abrechnungen zu bearbeiten.
Deswegen habe ich die Urteile des BSG angehängt.

Das macht man damit das JC nicht noch auf die Idee kommt sich die max. Bearbeitungszeit für einen Widerspruch auszureizen.
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PetraL

Zitat von: TripleH am 23. September 2024, 00:44:44Versteh doch: es geht nicht um "Dürfen". Du kannst nicht verhindern, dass das Jobcenter erstmal nur die Heizkosten berücksichtigt, die es für angemessen hält. Jedenfalls nicht ohne Rechtsmittel.
Wie können denn Heizkosten "unangemessen" sein, wenn der Verbrauch so niedrig ist, dass er weit unter jeder Nichtprüfungsgrenze liegt? Das entzieht sich irgendwie meinem Verständnis und kann m.E. doch gar nicht rechtmäßig sein? Brauchen sich JC denn tatsächlich nicht an Gesetze und Vorgaben (vom Rhein-Kreis Neuss) zu halten und können Heizkosten nach Lust und Laune übernehmen oder auch nicht?  :weisnich:
Zitat von: peter_m am 24. September 2024, 08:48:23Aus dem Heizspiegel für Erdgas und Heizöl lassen sich keine Nichtprüfungsgrenzen für Stromheizungen ableiten. Die Energieeffizienz von Stromheizungen ist nicht mit Gas oder Erdöl vergleichbar. Daher benötigt man für Stromheizungen eine Einzelfallentscheidung. Das machen die Kommunen unterschiedlich.
Mein JC macht es so: es prüft gar nichts sondern lehnt einfach ab.
Ich weiss auch, dass die Energieeffizienz von Nachtspeicheröfen noch schlechter ist als die von Gas oder Erdöl. Allerdings ist es durchaus legitim, den Energieträger mit der schlechtesten Energieausbeute als Anhaltspunkt für eine Obergrenze zu nehmen - das bemängele ich auch gar nicht, da ich da ja wie gesagt ganz weit drunter liege. Deshalb sehe ich es auch als nicht rechtmäßig an, dass das JC überhaupt (immer noch) kappt.
Zitat von: peter_m am 24. September 2024, 08:48:23Und tatsächlich ist es ggf. nicht angemessen, unbegrenzt Heizung für ein >100 Jahre altes Haus zu finanzieren. Und Kwh für Strom kosten nunmal auch im Nachttarif schnell 3-mal so viel wie Kwh aus Erdöl oder Gas.
Das mag wohl sein - liegt aber nun einmal ganz weit außerhalb meiner Einflussmöglichkeiten. Ich habe mir die Beheizungsart nicht ausgesucht - würde ich auch nie! - und kann auch nichts daran ändern. Den Stromversorger habe ich schon gewechselt, weil der alte so drastisch die Preise erhöht hatte.
Dafür zahle ich keine Miete - die zu übernehmen wäre für das JC noch sehr viel teurer !

Ich werde jetzt mal versuchen, eine passende Antwort zu formulieren, wie FN angeregt hat und wie ich es auch schon vorhatte. Wollte mich halt vorher kundig machen, inwieweit das JC da nicht vielleicht doch irgendeine mir bislang verborgen gebliebene Rechtsgrundlage als "Ass im Ärmel" hat.

Nach euren bisherigen Antworten scheint dem aber nicht so zu sein - oder ich habe da was überlesen oder nicht verstanden. Denn ein "das JC kann machen was es will" scheint mir KEINE Rechtsgundlage zu sein (nur - leider - eine sehr bedauerliche und entschieden zu verurteilende Tatsache)
Zitat von: PetraL am 24. September 2024, 13:49:52und wenn sie nicht bewilligen legst du umgehend eine Klage beim SG vor
Genau das ist der Haken: Ein solches Verfahren zieht sich über Jahre hin, selbst wenn es nicht künstlich durch einen Anwalt und das Jobcenter verschleppt wird. Und mein JC verschleppt JEDES Verfahren, das sich gegen sie als Beklagte richtet, weshalb ich nochmal ein neues Verfahren eigentlich lieber vermeiden würde.

TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2024, 12:57:43Das macht man damit das JC nicht noch auf die Idee kommt sich die max. Bearbeitungszeit für einen Widerspruch auszureizen.

Und was willst du machen, wenn das Jobcenter die 3 Monate ausreizt? Eine Klage vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist trotz irgendeiner Fristsetzung unzulässig.
 

Fettnäpfchen

PetraL

Zitat von: PetraL am 24. September 2024, 13:49:52Genau das ist der Haken: Ein solches Verfahren zieht sich über Jahre hin, selbst wenn es nicht künstlich durch einen Anwalt und das Jobcenter verschleppt wird. Und mein JC verschleppt JEDES Verfahren,
Da habe ich es dann richtig gut im Allgäu. Meine Verfahren waren innerhalb kürzester Zeit durch und für die Mehrzahl habe ich Recht bekommen bis auf zweieinhalb Mal von einem guten Dutzend.

Zitat von: PetraL am 24. September 2024, 13:49:52Ich werde jetzt mal versuchen, eine passende Antwort zu formulieren, wie FN angeregt hat und wie ich es auch schon vorhatte.
Du kannst wenn du willst es ja mal einstellen bevor du es abschickst.
Querlesen hat noch nie geschadet.

TripleH
Zitat von: TripleH am 24. September 2024, 18:16:17Und was willst du machen, wenn das Jobcenter die 3 Monate ausreizt? Eine Klage vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist trotz irgendeiner Fristsetzung unzulässig.
Dann würde ich trotzdem einen Eilantrag machen und schauen wie das SG darauf reagiert.
Selbst wenn du jetzt dann schreibst dass das nicht zulässig ist und das SG mir weiß Gott was antun will.
Natürlich würde ich bei so einem Schreiben sachlich und nicht zu ausschweifend argumentieren aber das eine oder andere würde ich schon vortragen wie z.B, das sie sich sogar vor Ihrer Pflicht drücken. s. unten
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 12/10 R:
Die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten (Betriebskostenabrechnung) stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar und erfordert keinen gesonderten Antrag (da der Leistungsträger in einem solchen Fall selbst tätig werden muss).
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Dieser Bedarf ist jedoch hinsichtlich seiner Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten (abgerechneter Zeitraum) zu beurteilen.

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 25. September 2024, 15:43:11Dann würde ich trotzdem einen Eilantrag machen und schauen wie das SG darauf reagiert.

Wegen 30 Euro im Monat? Da wird kein SG eine Eilbedürftigkeit sehen. Insbesondere nicht, wenn das offenbar schon seit Jahren kompensiert wird.
 

Fettnäpfchen

TripleH

Zitat von: TripleH am 26. September 2024, 12:11:58Wegen 30 Euro im Monat?
nein (also ich selber) sondern wegen der Dauer das handelt sich ja schon um Jahre.

MFG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH

Das ist aber nicht Inhalt einer einstweiligen Anordnung. Da geht es um die Frage, ob Eilbedürftigkeit besteht. Und die besteht nicht bei 30 Euro.