Wohngeld -> Bürgergeld = ??

Begonnen von sunny417, 26. September 2024, 14:55:59

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

sunny417

Zitat von: TripleH am 30. September 2024, 14:00:25Was steht denn eigentlich im Bescheid? Normalerweise fängt das doch an mit "Auf Ihren Antrag vom xxxx werden Leistungen bewilligt..."

"auf Ihren Antrag vom 20.01.2024 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 folgende Leistungen:

Monatlicher Gesamtbetrag für Januar 2024 bis März 2024 in Höhe von     0 Euro
Monatlicher Gesamtbetrag für April 2024 bis Juni 2024 in Höhe von     823,64 Euro"

Ich habe doch diesen Antrag vom 20.01.24 auf der AfA-Website mit dem Status 'Bearbeitungszeit abgelaufen' gefunden.  :wand:  Ich erinnere mich, dass ich im Januar nach einer Möglichkeit gesucht habe, ein Darlehen für den Kauf von Heizöl zu bekommen. Im Sozialamt, wo mein Wohngeldantrag seit November bearbeitet wurde, riet man mir, einen Antrag auf einmalige Heizölkosten beim Jobcenter zu stellen... Zumindest ist jetzt klar, warum das Jobcenter ab Januar rechnet. :wand:  selber schuld...  :wand:

Ich entschuldige mich, falls ich jemanden in die Irre geführt habe.  :wand:

Zitat von: TripleH am 30. September 2024, 14:00:25Wenn du für den Zeitraum bereits in Widerspruch warst, kam da außer dem Änderungsbescheid nochwas? Ein Abhilfebescheid? Ein Widerspruchsbescheid? Hast du das mit dem falschen Beginn damals schon angegeben?

Im Widerspruch ging es nur um das Kind, zumal Januar bis März im ersten Bescheid keine Auswirkungen hatten. Nun habe ich eine Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhalten, in der unerwartet der Wohngeldeingang im Februar  für den Zeitraum November bis Februar als Gesamtsumme auf das Einkommen für Februar bis Juni angerechnet wurde:

"Die Nachzahlung des Wohngeldes, welche im Monat Februar zugeflossen ist, wurde zu einem Wegfall des Leistungsanspruches führen, somit ist die Nachzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen (11 Abs.3 SGB II).
Daraus ergibt sich, dass die Wohngeldnachzahlung in dem Zeitraum Februar bis Juni 2024 mit einem Beitrag iHv. 280,67 Euro monatlich zu berücksichtigen (1.684 : 6)"


Das war tatsächlich keine Nachzahlung, das war das Wohngeld für November bis Februar, da der Wohngeldantrag vom November wurde erst im Februar bewilligt.

Trotz meines Fehlers mit dem Bewilligungszeitraum, habe ich dennoch Chancen im Streit?

Ottokar

Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 04:51:49Trotz meines Fehlers mit dem Bewilligungszeitraum, habe ich dennoch Chancen im Streit?
Unter Berücksichtigung dieser anderen Sachlage sehe ich keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des nachgezahlten Wohngeldes als Einkommen zu verhindern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Quinky

Zitat von: Ottokar am 01. Oktober 2024, 10:44:20
Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 04:51:49Trotz meines Fehlers mit dem Bewilligungszeitraum, habe ich dennoch Chancen im Streit?
Unter Berücksichtigung dieser anderen Sachlage sehe ich keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des nachgezahlten Wohngeldes als Einkommen zu verhindern.

Warum Ottokar?
WENN der Heizölantrag im Januar abgelehnt wurde (also es wurde keine Zahlung für Heizöl vom Jobcenter gewährt), dann besteht auch für Januar kein ALGII-Antrag. Somit kann erst ab April überhaupt ein ALGII-Antrag bestehen.
Das Jobcenter kann nicht sagen:
wir lehnen den Antrag auf Heizöl im Januar ab, da aber im Februar eine Nachzahlung einging, werden wir rückwirkend (gibt es NICHT) trotzdem ohne Anspruch den von uns abgelehnten Antrag wieder aufleben lassen, damit wir rückwirkend nichts zahlen müssen (Jan.-März).

Die Frage ist also:
Hat das Jobcenter für Heizöl eine Zahlung geleistet oder wurde die Zahlung abgelehnt (somit der ALGII-Antrag abgelehnt)



Ottokar

#18
Zitat von: Quinky am 01. Oktober 2024, 10:59:14WENN der Heizölantrag im Januar abgelehnt wurde
Ob der Antrag vom 20.01.2024 abgelehnt wurde, oder bislang nur nicht bearbeitet, ist hier nicht erkennbar.

Sollte das JC den Antrag vom 20.01.2024 abgelehnt haben, kann es sich allerdings nicht mehr auf diesen Antrag berufen.
Stattdessen wäre hier dann relevant, ob die (erneute) Antragstellung am 27.02.2024 oder 05.03.2024 erfolgte, sowie ob im Hauptantrag unter 2. eine abweichende Antragstellung vermerkt wurde ("ab einem späteren Zeitpunkt:").
Denn wann das Antragsformular abgegeben wurde ist nicht maßgeblich, sondern wann konkret dem JC gegenüber der Wille zur Antragstellung geäußert wurde und welcher.
Geschah die Antragstellung durch Vorsprache beim JC am 27.02.2024 mündlich und wurde im Hauptantrag keine abweichende Antragstellung ab März oder April vermerkt, gilt der Antrag aufgrund § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II als zum 01.02.2024 gestellt, womit die im Februar zugeflossene Wohngeldzahlung ebenfalls als Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen wäre.
Nur wenn die tatsächliche Antragstellung am 05.03.2024 erfolgte, oder eine abweichende Antragstellung ab März oder April vermerkt war, muss die im Februar zugeflossene Wohngeldzahlung als Vermögen angesehen werden.

Aufgrund der zeitlichen Nähe der Anträge, 20.01.2024 und 27.02.2024, halte ich es jedoch für warscheinlich, dass es zum Antrag vom 20.01.2024 keinen Ablehnungsbescheid gab, womit der Antrag vom 27.02.2024/05.03.2024 unwirksam wird.
In dem Fall wäre dann jedoch die Frage zu klären, ob im Antrag vom 20.01.2024 im Hauptantrag unter 2. die Option "für folgenden Monat:" angekreuzt war und welcher Monat da angegeben wurde, wie es bei der Antragstellung nur für den Fälligkeitsmonat einer Betriebskostennachzahlung vorgesehen ist. Denn sollte dort der Monat "Januar" stehen, würde der Antrag vom 20.01.2024 nur für den dort angegebenen Monat gelten, womit der Antrag vom 27.02.2024/05.03.2024 wieder relevant wird.
Sollte im Antrag vom 20.01.2024 allerdings unter 2. "für folgenden Monat:" der Monat Februar stehen, hat sich dieses Thema damit erledigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sunny417

Zitat von: Ottokar am 01. Oktober 2024, 10:44:20Unter Berücksichtigung dieser anderen Sachlage sehe ich keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des nachgezahlten Wohngeldes als Einkommen zu verhindern.

Zweifellos muss das Einkommen berücksichtigt werden. Ich frage mich, warum diese 1684 Euro nicht als Einkommen im Februar, sondern als Einkommen von Februar bis Juni berücksichtigt wurden. Das war die allererste Zahlung des Wohngeldes... für November-Februar...

"Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld vom 29.01.2024:

...für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 31.10.2024 wird Ihnen Wohngeld (Mietzuschuss) von monatlich 421,00 Euro bewilligt.
Aufgrund dieser Bewilligung ergibt sich für die Zeit vom 01.11.2023 bis 29.02.2024 ein Gesamtbetrag von 1684,00 Euro.
Vom 01.03.2024 bis 31.10.2024 werden monatlich 421,00 Euro im Voraus gezahlt
"

Im Bescheid wird auf das folgende Gesetz verwiesen: §11 Abs.3 SGB II

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.


Es geht um eine Nachzahlung. Is das tatsächlich eine Nachzahlung, was ich im Februar bekommen habe?

Sheherazade

Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 11:36:14Is das tatsächlich eine Nachzahlung, was ich im Februar bekommen habe?


Ja, anderenfalls hättest du ja schon im November, Dezember und Januar Wohngeld gezahlt bekommen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

sunny417

#21
Vielen Dank für Ihre Antworten. Sie haben mir Zeit gespart. Ich habe noch eine weitere Frage bezüglich desselben Bescheids.

Im Februar habe ich 500 Liter Heizöl gekauft und dann im Mai weitere 500 Liter Heizöl. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 24.05.24 sah gar keine Ausgaben für Heizkosten vor. Im Juni stellte ich einen Antrag auf Erstattung der im Mai gekauften 500 Liter, da, wie gesagt wurde, das Bürgergeld tatsächlich ab April genehmigt wurde. Dann erhielt ich einen Fragebogen vom JC, in dem ich die Fläche aller Räume angegeben habe. Mir wurde ein Bescheid ausgestellt, in dem der Kauf von Heizöl in Höhe von ca. 1462 Euro pro Jahr bewilligt wurde, jedoch erst ab Juni. Im Bescheid wurden die Bedürfnisse von zwei Personen berücksichtigt, da die dritte Person (Ehefrau mit Behinderung) keinen Anspruch auf Bürgergeld hat.
Ich legte Widerspruch ein und gab an, dass ich ab April Anspruch auf Heizkosten habe, sodass der Jahreszeitraum ebenfalls ab April berechnet werden sollte. Daher hätte der Antrag auf Erstattung des im Mai gekauften Heizöls für 500 Liter als normgerecht genehmigt werden müssen. Wurde ignoriert.

Laut der letzten Entscheidung des Jobcenters werden 2/3 der im Mai gekauften Heizölmenge berücksichtigt, was damit begründet wird, dass eine dritte Person im Haus wohnt, die keinen Anspruch auf Bürgergeld hat.

Nun gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsansätze mit verschiedene Ergebnisse für die identische Situationen:

- für Februar, für Mai: die abstrakte Menge von 500L Heizöl wurde auf 3 Personen geteilt und 2/3 dabei wurde berücksichtigt.

- für ein Jahr mit Anfang im Juni: für 2 Personen wurde der Kauf von 1400 Liter bewilligt.

Und, als Hinweis, das Wohngeld, das von mir beim JC abgerechnet wurde, wurde für 3 Personen bewilligt.

Die Frage, Ist das alles normal oder nicht normal?

sunny417

Zitat von: Quinky am 01. Oktober 2024, 10:59:14
Zitat von: Ottokar am 01. Oktober 2024, 10:44:20
Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 04:51:49Trotz meines Fehlers mit dem Bewilligungszeitraum, habe ich dennoch Chancen im Streit?
Unter Berücksichtigung dieser anderen Sachlage sehe ich keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des nachgezahlten Wohngeldes als Einkommen zu verhindern.

Warum Ottokar?
WENN der Heizölantrag im Januar abgelehnt wurde (also es wurde keine Zahlung für Heizöl vom Jobcenter gewährt), dann besteht auch für Januar kein ALGII-Antrag. Somit kann erst ab April überhaupt ein ALGII-Antrag bestehen.
Das Jobcenter kann nicht sagen:
wir lehnen den Antrag auf Heizöl im Januar ab, da aber im Februar eine Nachzahlung einging, werden wir rückwirkend (gibt es NICHT) trotzdem ohne Anspruch den von uns abgelehnten Antrag wieder aufleben lassen, damit wir rückwirkend nichts zahlen müssen (Jan.-März).

Die Frage ist also:
Hat das Jobcenter für Heizöl eine Zahlung geleistet oder wurde die Zahlung abgelehnt (somit der ALGII-Antrag abgelehnt)


Es scheint, dass ich im Januar die erste Seite des HA ausgefüllt habe... Nach einiger Zeit erhielt ich ein Schreiben per Post, dass ich bis zu einem bestimmten Datum telefonisch Kontakt mit dem JC aufnehmen müsse, aber ich habe das nicht getan, sodass dann ein Schreiben kam, dass sie aufgrund meiner fehlenden Reaktion den Antrag ablehnen. Ich habe die angegebene Telefonnummer angerufen und etwa eine Stunde mit der Mitarbeiterin gesprochen. Die Mitarbeiterin hat alle Umstände mit mir geklärt. Ich erklärte, dass ich aufgrund der Kündigung im März einen Antrag auf Bürgergeld stellen möchte. Es ging nicht um Januar-Februar. Sie schickte mir dann die Formulare per Post, die ich ausgefüllt und zusammen mit einem Dokumentenpaket ebenfalls per Post zurückgesendet habe.

Ottokar

Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 19:30:44Ich legte Widerspruch ein und gab an, dass ich ab April Anspruch auf Heizkosten habe, sodass der Jahreszeitraum ebenfalls ab April berechnet werden sollte. Daher hätte der Antrag auf Erstattung des im Mai gekauften Heizöls für 500 Liter als normgerecht genehmigt werden müssen. Wurde ignoriert.
Was heist "Wurde ignoriert."?
Natürlich hast du Anspruch auf HK ab April, denn der Antrag auf Leistungen des SGB II umfasst auch die Heizkosten, auch wenn diese erst später entstehen und geltend gemacht werden.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach Personenzahl verteilt, sofern keine abweichende vertragliche Regelung zwischen diesen Personen besteht.
Wenn also von 3 Personen eine keinen Anspruch auf Bürgergeld hat (was hier noch zu klären wäre), werden für die Anspruchsberechtigten 2/3 der Kosten anerkannt.

Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 19:30:44Und, als Hinweis, das Wohngeld, das von mir beim JC abgerechnet wurde, wurde für 3 Personen bewilligt.
Vom JC gibt es kein Wohngeld. Bitte mal erklären, was hier genau gemeint ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sunny417

Zitat von: Sheherazade am 01. Oktober 2024, 11:53:19
Zitat von: sunny417 am 01. Oktober 2024, 11:36:14Is das tatsächlich eine Nachzahlung, was ich im Februar bekommen habe?


Ja, anderenfalls hättest du ja schon im November, Dezember und Januar Wohngeld gezahlt bekommen.

Danke, ist mir klar. Aber im Februar erhielt ich den Gesamtbetrag für 4 Monate: November, Dezember, Januar und Februar. Das heißt, dass 1/4 davon keine Nachzahlung war, sondern ein Wohngeldbetrag für laufenden Monat Februar. Verstößt es nicht gegen §11, dass das Jobcenter als Einkommen für 6 Monate den Gesamtbetrag für 4 Monate aufgeteilt?

Ottokar

Im Prinzip ist es falsch, denn wie du schon richtig festgestellt hast, wäre nur die Nachzahlung der Monate November, Dezember und Januar gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate zu verteilen, beginnend ab Februar. Die Wohngeldzahlung für Februar müsste hingegen vollständig im Februar berücksichtigt werden.
Nach deinen Informationen bist du arbeitslos und so muss das JC jeden Monat vom verteilten Wohngeldeinkommen den Freibetrag von 30 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung abziehen.
Ob das JC nun nur die Nachzahlung für November, Dezember und Januar auf 6 Monate verteilt, oder auch die Zahlung für Februar, ist dabei egal, da diese Verteilung so oder so im Februar beginnt. Es wird somit in beiden Anrechnungsfällen Einkommen in der selben Höhe angerechnet. Ein Nachteil entsteht dir durch die falsche Einkommensverteilung somit nicht.

1684 Euro / 4 Monate = 421 Euro pro Monat Wohngeld.

Komplette Verteilung auf 6 Monate:
von Februar bis Juli werden monatlich 280,66 Euro angerechnet, jeweils abzgl. 30 Euro Freibetrag, insgesamt werden also 1504 Euro angerechnet, 180 Euro bleiben durch die kumulierten Freibeträge anrechenfrei.

Verteilung der Nachzahlung auf 6 Monate, Anrechnung der Zahlung für Februar im Februar:
im Februar werden 421 Euro + 210,50 Euro = 631,50 Euro angerechnet, im März bis Juli werden monatlich 210,50 Euro angerechnet, jeweils abzgl. 30 Euro Freibetrag, insgesamt werden also 1504 Euro angerechnet, 180 Euro bleiben durch die kumulierten Freibeträge anrechenfrei.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sunny417

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2024, 15:45:45Ob das JC nun nur die Nachzahlung für November, Dezember und Januar auf 6 Monate verteilt, oder auch die Zahlung für Februar, ist dabei egal, da diese Verteilung so oder so im Februar beginnt. Es wird somit in beiden Anrechnungsfällen Einkommen in der selben Höhe angerechnet. Ein Nachteil entsteht dir durch die falsche Einkommensverteilung somit nicht.

1684 Euro / 4 Monate = 421 Euro pro Monat Wohngeld.

Danke für die Antwort.
Das Problem ist, dass mir Bürgergeld tatsächlich erst ab April bewilligt wurde, wie bereits gesagt. Außerdem bin ich auch erst ab April arbeitslos. Im Januar, Februar und März wurde 0 Euro Bürgergeld bewilligt. Wenn also das Wohngeld für Februar im Februar angerechnet wird, einem Monat, in dem ich keine Leistungen erhalte, bekomme ich somit im Zeitraum von April bis Juli (tatsächliche Bewilligungszeitraum) mehr Bürgergeld.

sunny417


Ottokar

Bürgergeld wurde ab Januar bewilligt, aber erst ab April gezahlt.
Warum kann ich so nicht beurteilen und somit auch nicht, ob sich für dich bei korrekter Anrechnung des Wohngeldes ab April ein höherer Anspruch ergibt.
Wenn du der Meinung bist, dass sich für dich bei korrekter Anrechnung des Wohngeldes ab April ein höherer Anspruch ergibt, dann stelle für den Bescheid einen Überprüfungsantrag.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sunny417

Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2024, 09:27:21Bürgergeld wurde ab Januar bewilligt, aber erst ab April gezahlt.
Warum kann ich so nicht beurteilen und somit auch nicht, ob sich für dich bei korrekter Anrechnung des Wohngeldes ab April ein höherer Anspruch ergibt.
Wenn du der Meinung bist, dass sich für dich bei korrekter Anrechnung des Wohngeldes ab April ein höherer Anspruch ergibt, dann stelle für den Bescheid einen Überprüfungsantrag.

Was ist doch den Unterschied zwischen "bewilligt" und "bezahlt"? Was wurde ab Januar eigentlich dann bewilligt?
:scratch: