Härtefall Angemessenheit KdU

Begonnen von Slash86, 17. Dezember 2024, 13:34:53

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Slash86

Moin Leute ich habe mal wieder eine Frage aus meinem Bekanntenkreis und hoffe ihr könnt uns helfen.

Meine Bekannte lebt seit 2020 in einer Wohnung die für Hartz4/Bürgergeld eigentlich zu teuer ist.
Aufgrund einer damaligen Kündigung wegen Eigenbedarfs der alten Wohnung wurde die neue Wohnung auch so genehmigt.

Jetzt sind natürlich alle Karenz- und Schonfristen abgelaufen und sie bekommt ab 01.01.25 nur den angemessen Satz für eine Wohnung. Dieser liegt ca. 180€ unter der eigentlichen Miete.

Sie hat Antrag auf Härtefall gestellt, da sie nicht umziehen kann. Sowohl körperlich (Magersucht/Sportsucht) als auch psychisch ( Burnout, Panikattacken, Zwangsneurosen) ist es ihr nicht möglich.
Diese Diagnosen hat sogar ein Amtsarzt des Jobcenters bei einer Untersuchung bestätigt. Trotzdem wurde der Antrag auf Härtefall abgelehnt.

Wie seht ihr da die Chancen auf Erfolg gegen den Bescheid Widerruf einzulegen ? Ob sie z.B. Suizid gefährdet ist weiß ich nicht, kann ich aber aufgrund der aktuellen Hilflosigkeit auch nicht ausschließen.

Beste Grüße




OLD-MAN

Meiner Meinung nach war das JC bisher mehr als großzügig, 4 Jahre eine zu teure Whg zu bezahlen. Das jetzt Schluss damit ist, ist mehr als verständlich.

Schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Hilfeempfängern wäre eine Fortführung der Zahlung ungerecht.

Hat deine Bekannte denn z.Bsp. überhaupt Wohnungssuche betreiben und könnte das auch dolumentieren?

Slash86

Ja das hat sie aber es ist ihr aufgrund der vielen Diagnosen nicht möglich weit weg zu ziehen, da sie auf ihr gewohntes Umfeld angewiesen ist. Auch das ist ärztlich bestätigt.


Kopfbahnhof

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 14:16:06Auch das ist ärztlich bestätigt.
Dann sollte sie es darüber versuchen, mit einem ärztlichen Gutachten.

Widerspruch ist auf jeden Fall erst mal angesagt.
Ziemlich sicher kann es dann wohl nur vor Gericht richtig geklärt werden.

Da sie 2020 erst umgezogen ist, wird es wohl nicht leicht mit der Argumentation, warum es jetzt nicht mehr möglich ist.

Aber sollte es gar keine angemessene Wohnung geben, macht ein Umzug auch keinen Sinn.
Nur muss man das genauestens, für das JC dokumentieren, als Nachweis.

Slash86

Mehrere ärztliche Gutachten liegen ja bereits vor, das JC erkennt aber weder das von ihren Ärzten noch das vom JC selber beauftragtem Amtsarzt an.

Der Umzug 2020 war ja auch nicht freiwillig und innerhalb 700m Entfernung.
Die Probleme ziehen sich schon über gut und gerne 15 Jahre und da hilft auch keine Therapie mehr.

Das JC hatte auch mal Erwerbsminderungsrente und Abschiebung ans Sozialamt in den Raum gestellt allerdings ist das auch wieder 2 Jahre her.








Kopfbahnhof

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 15:09:46Mehrere ärztliche Gutachten liegen ja bereits vor
Darum eben, Widerspruch und evtl. dann Gericht.

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 15:09:46Der Umzug 2020 war ja auch nicht freiwillig
Dennoch war es ein Umzug.

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 15:09:46JC hatte auch mal Erwerbsminderungsrente und Abschiebung ans Sozialamt in den Raum gestellt
Wenn schon lange nicht erwerbsfähig, kann das sein.
Wenn Anspruch auf EM Rente evtl. überlegenswert, ansonsten womöglich tatsächlich Sozialamt.

Fettnäpfchen

Slash86

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 13:34:53Aufgrund einer damaligen Kündigung wegen Eigenbedarfs der alten Wohnung wurde die neue Wohnung auch so genehmigt.
Wenn es da etwas schriftliches dazu gibt:
ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.

Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder?
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011)
oder abtippen.
und dann noch:
Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 13:34:53Sie hat Antrag auf Härtefall gestellt, da sie nicht umziehen kann. Sowohl körperlich (Magersucht/Sportsucht) als auch psychisch ( Burnout, Panikattacken, Zwangsneurosen) ist es ihr nicht möglich. Diese Diagnosen hat sogar ein Amtsarzt des Jobcenters bei einer Untersuchung bestätigt. Trotzdem wurde der Antrag auf Härtefall abgelehnt.
diese zwei Schreiben.

Ansonsten stimme ich den anderen Usern zu. Aber mit besseren Infos geht ja vllt auch eine bessere Hilfestellung.

MfG FN
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Slash86

Das amtsärztliche Gutachten existiert wohl nur JC intern, meine Bekannte hat damals nur über ihre Vermittlerin das Ergebnis mündlich bekommen. Nur den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen von damals hat sie in Kopie.

Im Bescheid steht lediglich:

ZitatEs ist eine Änderung bei der Angemessenheit der Höhe der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft eingetreten.

Ab dem 01.10.2024 ist von der Stadt eine Anpassung der Kostensätze für angemessene Unterkunftskosten durchgeführt. Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt eine Bruttokaltmiete (Kaltmiete + Nebenkosten) in Höhe von 379,00 Euro als angemessen.

Dieser Betrag wird somit als 01.01.2025 entsprechend berücksichtigt.

Eine Begründung warum der Härtefall nicht berücksichtigt wurde bzw. es keiner ist gibt es nicht.

Kopfbahnhof

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 15:09:46Mehrere ärztliche Gutachten liegen ja bereits vor

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 08:38:08Das amtsärztliche Gutachten existiert wohl nur JC intern

Wenn sie tatsächlich nicht in der Lage sein sollte umzuziehen, muss sie sich das von unabhängiger Stelle bescheinigen lassen.

Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 13:34:53wurde die neue Wohnung auch so genehmigt
Ja, weil es da andere Regeln gegeben hatte.
Damals war aber auch schon klar, dass diese befristet sind.

Dennoch rate ich zum Widerspruch, auch um Fristen nicht zu verpassen.
Erst recht, wenn es keine geeigneten Wohnungen geben sollte.


Fettnäpfchen

Slash86

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 08:38:08Das amtsärztliche Gutachten existiert wohl nur JC intern, meine Bekannte hat damals nur über ihre Vermittlerin das Ergebnis mündlich bekommen.
Das Teil B steht ihr zu und das Teil A muss sie selber oder ihr Arzt beim Ärztlichen Dienst beantragen.

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 08:38:08Im Bescheid steht lediglich:
Das hilft in keiner Weise weiter. Ist ja nur ein Bruchstück.
und da kann man nicht m,al darauf zurückschließen ob das eine offizielle Kostensenkungsaufforderung ist.

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 08:38:08Eine Begründung warum der Härtefall nicht berücksichtigt wurde bzw. es keiner ist gibt es nicht.
Das ist klar
man macht so etwas ja auch erst wenn die Kostensenkungsaufforderung, so es denn eine ist, nachdem sie in Kraft getreten ist.
Gegen eine Kostensenkungsaufforderung kann man nicht in Widerspruch gehen das ist höchstrichterlich geurteilt worden.

Mein Tipp wäre das sie sich einen SGB 2 tauglichen RA sucht.
Über Dritte und ohne angefragte Schreiben ist Erfahrungsgemäß
je nach Mitarbeit) von hier aus eh nicht besonders zu helfen.

(
Zitat von: Kopfbahnhof am 18. Dezember 2024, 17:03:13Dennoch rate ich zum Widerspruch, auch um Fristen nicht zu verpassen.
Solange es sich nicht um eine KSA handelt.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2024, 17:59:20Solange es sich nicht um eine KSA handelt.


Zitat von: Slash86 am 17. Dezember 2024, 13:34:53und sie bekommt ab 01.01.25 nur den angemessen Satz für eine Wohnung
Damit muss es ja einen Bescheid darüber geben.

Slash86

Also nach ihrer Aussage hat sie wohl einen Brief mit Kostensenkungsverfahren im April!!! 2024 bekommen.
Die Karenzzeit in der die zu hohen Kosten übernommen werden endet am 31.12.2024.
Mehr als diese Info und den Wortlaut im Bescheid habe ich auch nicht bzw. steht da angeblich nicht mehr drin.

Ich habe nur mal gelesen, dass trotz dieses Verfahrens in Härtefällen (keine neue Wohnung, Suizidgefahr, Lebensmittelpunkt nicht verschiebbar usw.) weiterhin die tatsächlichen Kosten
übernommen werden können sofern ein Umzug unzumutbar wäre. Die Frage ist jetzt wo fängt diese Unzumutbarkeit an, wo hört sie auf.

Aktuell sucht sie nach online Supermärkten und Lieferdiensten wo sie auf Rechnung bestellen kann und will dann die Rechnungen ans JC schicken bzw. auf dessen Namen schreiben lassen.
Schließlich fehle ihr ja ab Januar das Geld um Essen kaufen zu können.

Meine persönliche Meinung dazu wäre eher, ob man sich nicht mal um betreutes Wohnen kümmern sollte aber das würde jetzt zu weit führen...

Also die Fakten sind gab/gibt wohl dieses Kostensenkungsverfahren, ab Januar nur noch angemessene Kosten. Frage ist macht da ein Widerspruch überhaupt Sinn (gegen den Weiterbewilligungsbescheid) oder sollte man auf lange Sicht bei der Geschichte und Diagnose
nicht lieber nach etwas mit Zukunft suchen was angemessen ist? Wie immer das dann auch am Ende aussieht.




heiße Milch

So wie Du die Situation in Deinem letzten Beitrag beschreibst, sollte sich ein wirklich guter Freund aus dieser Gemengelage zurückziehen und das Feld einem Profi überlassen, nämlich zunächst mal einem Betreuer für Behördenangelegenheiten. Der sozialpsychiatrische Dienst kann einem besorgten Freund hierzu erste Auskünfte erteilen.

Fettnäpfchen

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 18:21:13einen Brief mit Kostensenkungsverfahren im April!!! 2024 bekommen. Die Karenzzeit in der die zu hohen Kosten übernommen werden endet am 31.12.2024.
Dann hat sie hoffentlich was unternommen. Das mindeste wäre folgendes:
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maßgeblich ist,(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 18:21:13weiterhin die tatsächlichen Kosten übernommen werden können sofern ein Umzug unzumutbar wäre.
und das kann man mit oberem oder mit entsprechenden Attesten zumindest versuchen. Wie das JC dass dann sieht und ob man den Klageweg beschreitet zeigt sich dann.

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 18:21:13Aktuell sucht sie nach online Supermärkten und Lieferdiensten wo sie auf Rechnung bestellen kann und will dann die Rechnungen ans JC schicken bzw. auf dessen Namen schreiben lassen. Schließlich fehle ihr ja ab Januar das Geld um Essen kaufen zu können.
Damit schadet sie sich nur selbst und ich glaube nicht dass das überhaupt machbar ist.

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 18:21:13oder sollte man auf lange Sicht bei der Geschichte und Diagnose nicht lieber nach etwas mit Zukunft suchen was angemessen ist?
Das ist genau das was sie seit April hätte machen sollen
und wenn es da gar nichts gibt
und sie das beweisen kann
und das JC nichts Gegenteiliges beweisen kann hätte sie Anspruch das die KdUH weiterhin übernommen werden sollten.

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. Dezember 2024, 18:20:17Damit muss es ja einen Bescheid darüber geben.
ja aber erst ab dem 01.01.2025 und erst dann kann man einen Widerspruch machen. Lohnt sich aber nur wenn man sich im Vorfeld gekümmert hat (s. oben).
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R     
Eine Kostensenkungsaufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Vorrang bei einer Kostensenkungsaufforderung hat eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kostensenkung (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage).
Findet die angekündigte Kostensenkung nicht statt, ist (erst dann) eine Feststellungsklage zulässig, da dann effektiver Rechtsschutz allein durch eine Feststellungsklage gewährt werden kann, denn es ist den Hilfebedürftigen (auch wenn existenzsichernde Leistungen im Streit stehen) nicht zumutbar, stets weiter abzuwarten, ob und wann das Jobcenter tatsächlich eine Kostensenkung vornimmt.
Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse setzt jedoch voraus, dass der "Dialog" zwischen Leistungsberechtigtem und Jobcenter nach der Einwendung gegen die Kostensenkungsaufforderung beendet ist, ohne dass das Jobcenter die Kosten weiterhin für angemessen erklärt.

MFG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Dezember 2024, 13:32:03ja aber erst ab dem 01.01.2025 und erst dann kann man einen Widerspruch machen
Davon bin ich ausgegangen, Widerspruch gegen diesen Bescheid, der sicherlich schon länger da sein sollte.

Aber das macht es jetzt auch nicht leichter...
Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 18:21:13hat sie wohl einen Brief mit Kostensenkungsverfahren im April!!! 2024 bekommen

Da man nichts Genaueres weiß, wird es mit konkreten Antworten leider auch schwierig.
Vermutlich wurde das ganze einfach ausgesessen, ohne viel zu unternehmen?

Zitat von: Slash86 am 18. Dezember 2024, 18:21:13wo sie auf Rechnung bestellen kann und will dann die Rechnungen ans JC schicken bzw. auf dessen Namen schreiben lassen. Schließlich fehle ihr ja ab Januar das Geld um Essen kaufen zu können
Kann sie sich allerdings auf jeden Fall sparen, das funktioniert keinesfalls.