Rückzahlung

Begonnen von Noyse, 12. Februar 2025, 18:12:32

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Noyse

Hallo Zusammen,

ich beziehe Bürgergeld und hab Heute erfahren das ich, vor meinem Antrag, meine Krankenversicherung überbezahlt habe und bekomme jetzt das Geld zurück. Dabei handelt es sich um fast 8000€.
Rechnet das Arbeitsamt mir das irgendwie an?

Sheherazade

Sind das reine Beitragserstattungen für Zeiten ausserhalb des Bürgergeldbezuges? Dann dürfte das nicht angerechnet werden, sollte aber auch dann so im Erstattungsbescheid drin stehen, damit es keine Probleme gibt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Die Auszahlungen sind nach 4 Jahren verjährt sollte das JC dieses Geld anrechnen (Krankenkasse fragen) würde ich es nach einen Bürgergeldbezug erst einfordern, falls keine Kündigung der KK vorliegt.Zuflussprinzip.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Sheherazade

@Rotti: Gibt es den Text auch in deutlich? TE ist erst seit Oktober/November letzten Jahres im Bürgergeldbezug. Warum soll er das Geld bei der Krankenkasse lassen, wenn es nicht nötig ist? Oder die Krankenkasse fragen ob das Jobcenter das Geld anrechnet? Fragst du auch beim Bäcker nach einer Reparaturanleitung für dein Auto?

Meine Frage ob es sich um reine Beitragsrückerstattungen ausserhalb des Bürgergeldbezuges handelt, habe ich nicht ohne Grund gestellt. Beitragsrückerstattungen sind nicht anrechenbar.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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TripleH

Wie kommst du darauf? Welche Norm des § 11a SGB II oder § 1 der Bürgergeld-VO soll greifen? Die Zahlung ist auch nichts anderes als eine Einkommenssteuererstattung, vgl. BSG:

ZitatHinzu kam am 5.9.2013 eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung des Klägers iHv 1001,79 Euro, bei der es sich - vergleichbar einer Steuererstattung (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4- 4200 § 11 Nr 15 RdNr 17 ff) und unter Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II (hierzu ausführlich unter 7) - um eine einmalige Einnahme handelte, die in dem Monat, in dem sie zufloss, zu berücksichtigen war (§ 11 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). 

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_02_20_B_14_AS_52_18_R.html

Und zu sagen "zahlt später aus", geht auch nicht. Ansprüche gegen Dritte werden explizit im Antrag erfragt und sind anzugeben. In vorliegendem Fall definitiv, da der TE bereits Verfügungsgewalt über die Erstattung hat.

Rotti

Zitat von: Sheherazade am 12. Februar 2025, 19:18:07Fragst du auch beim Bäcker nach einer Reparaturanleitung für dein Auto?
Bei der KK hat man ein Beitragskonto wo dann gefragt wird auf welches Konto die zu viel bezahlten Beiträge überwiesen werden sollen. Sollte ein JC dann Ansprüche auf das Geld bei der KK stellen, muss das an die KK zurückgezahlt werden.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

TripleH

Zitat von: Rotti am 12. Februar 2025, 22:02:58Sollte ein JC dann Ansprüche auf das Geld bei der KK stellen, muss das an die KK zurückgezahlt werden.

Nach welcher Rechtsnorm sollte die Krankenkasse Beiträge wieder einfordern können, wenn sie bereits festgestellt hat, dass sie darauf keinen Anspruch hat?! Es geht doch nicht um irgendwelche Bonuszahlungen für Nichtraucher, Nichttrinker und schöne Zähne, sondern schlicht um zuviel gezahlte Beiträge.

Und was damit ist, hat das BSG als höchstrichterliche Instanz schon längst entschieden.
 

Rotti

Zitat von: TripleH am 12. Februar 2025, 22:17:30Nach welcher Rechtsnorm sollte die Krankenkasse Beiträge wieder einfordern können, wenn sie bereits festgestellt hat, dass sie darauf keinen Anspruch hat ?!
die Rechtsnorm kenne ich nicht, aber bei mir haben sie die Beiträge wieder zurückverlangt wo ich die KK schon gekündigt hatte was sie mir zuvor auf mein Privatkonto überwiesen hatten, waren aber keine Bonuszahlungen
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Sheherazade

Zitat von: TripleH am 12. Februar 2025, 21:53:38Wie kommst du darauf?

Ich war der festen Überzeugung, dass Erstattungen von (Versicherungs-)Beiträgen, die ursprünglich aus eigenem Einkommen/Vermögen gezahlt wurden, kein anrechenbares Einkommen sind.
 
Bist du dir sicher, dass das von dir zitierte Urteil von 2008 mittlerweile nicht überholt ist?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Noyse

Zitat von: Sheherazade am 12. Februar 2025, 18:28:32Sind das reine Beitragserstattungen für Zeiten ausserhalb des Bürgergeldbezuges? Dann dürfte das nicht angerechnet werden, sollte aber auch dann so im Erstattungsbescheid drin stehen, damit es keine Probleme gibt.

Diese überzahlung war ausnahmslos vom Zeitraum vor dem BG.

Wäre gut eine Meinung zu hören, die mehrheitlich Unterstützt wird, weil ich das Geld gerne für die Rechnungen benutzen möchte, welche ich mim BG nicht begleichen kann, zu begleichen.

Sheherazade

Zitat von: Noyse am 13. Februar 2025, 12:58:02Diese überzahlung war ausnahmslos vom Zeitraum vor dem BG.

Was ist es denn jetzt genau, eine Überzahlung oder eine Beitragsrückerstattung aufgrund des Tarifs oder sind auch noch Prämien enthalten? Und für welchen Zeitraum genau? Knapp 8000€ ist ja schon eine Hausnummer.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

turbulent

Zitat von: Noyse am 13. Februar 2025, 12:58:02Wäre gut eine Meinung zu hören, die mehrheitlich Unterstützt wird
Eine demokratische Abstimmung würde Dir nicht helfen. Niemand hier entscheidet etwas. Ja, alle glauben Dir, dass Du das Geld anders verwenden möchtest als für Lebensmittel.

Wenn es angerechnet wird, kannst Du dagegen widersprechen Hier bekommst Du sicherlich Hilfe dabei.

Noyse

Um das ganze mal genau zu erklären,

ich bin am 31.08.22 aus der Bundeswehr ausgeschieden und hab begonnen mein Abitur nachzuholen. Die sogenannten Übergangsgebührnisse habe ich 2 Jahre erhalten und wurde bei der Krankenversicherung als Arbeitnehmer eingestuft und musste aufgerundet 500€ Beitrag bezahlen. Als ich keine Zahlungen mehr von der BW bekommen habe (seit 31.08.24), musste ich erneut eine Schulbescheinigung abgeben. Daraufhin bekam ich gestern einen Anruf, indem mir Mittgeteilt wurde das ich zwei Jahre  Rückwirkend als Schüler eingetragen wurde. Der neue Beitrag beläuft sich in dem Fall auf gerundet 150€.

Bürgergeld empfange ich seit .09.24

Sheherazade

Na guck, sieht doch schon viel besser aus.

Da ich jetzt doch sehr verunsichert bin und auch keine aktuelle rechtliche Grundlagen gefunden habe, die meine Annahme der Nichtanrechnung bestätigen, bleibt dir ohnehin nichts anderes übrig als den Zugang des Geldes dem Jobcenter zu melden inklusive des Schreibens der KV. Dann mal sehen, was die daraus machen. Es wäre schön, wenn du hier dann Rückmeldung gibst.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Sheherazade am 13. Februar 2025, 09:23:30Bist du dir sicher, dass das von dir zitierte Urteil von 2008 mittlerweile nicht überholt ist?

2008???

Wir reden von 2020:
Urteil vom 20.02.2020, B 14 AS 52/18 R