Sozialamt möchte pflegegrad prüfen

Begonnen von Bimimaus5421, 07. Februar 2025, 17:51:52

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Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 07. Februar 2025, 17:51:52Darf sich hier das Sozialamt über das Mdk gutachten stellen ?
Definitiv: NEIN!

Wenn der Pflegegrad im Auftrag der Pflegekasse vom MdK festgestellt wurde, ist auch nur die Pflegekasse berechtigt, eine sog. Nachbegutachtung durchzuführen. Dazu beauftragt die Pflegekasse erneut den MdK, der einen Gutachter schickt, was vorher von der Pflegekasse angekündigt wird und wo der Gutachter dann separat den Termin mitteilt. Das Sozialamt hat hier keinerlei Befugnisse.
Wurde der Pflegegrad im Auftrag des Sozialamtes vom MdK festgestellt, erfolgt die Nachbegutachtung erneut über den MdK, im Auftrag des Sozialamtes.
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Sheherazade

Das ist KEIN Unfug. Die TE schreibt selbst, dass ihre Mutter das Pflegegeld über das Sozialamt bekommt.

ZitatPflegegeld Sozialhilfe
1. Das Wichtigste in Kürze

Wenn die Pflegeversicherung nicht oder nur in zu geringem Umfang zahlt, leistet das Sozialamt für Pflegebedürftige Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege, wenn diese ihre häusliche Pflege nicht anders finanzieren können. Wie auch das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist es dafür vorgesehen, es als Anerkennung an pflegende Personen weiterzugeben, um so die häusliche Pflege sicherzustellen. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung, ist bei der Sozialhilfe das Nebeneinander von Sachleistungen (häusliche Pflegehilfe) und Pflegegeld möglich.
2. Voraussetzungen

Nur wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht oder nicht in vollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. Die Bestimmungen der Pflegeversicherung (z.B. zu den Voraussetzungen) gelten sinngemäß. Näheres unter Pflegegeld Pflegeversicherung.

Beim Pflegegeld der Sozialhilfe gilt die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Details unter Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Quelle

Entsprechend wird dann der MDK vom Sozialamt für die Überprüfung beauftragt, was ja offensichtlich schon beim Erstantrag passiert ist. Dafür spricht auch, dass eine Pflegefachkraft kommen will, das Sozialamt beschäftigt keine Pflegefachkräfte. Tatsächlich sollte aber alles dem Schreiben zu entnehmen sein, dass die Mutter der TE mit Sicherheit dazu bekommen hat.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Der Kostenträger muss keineswegs auch derjenige sein, der den Pflegegrad feststellt bzw. festgestellt hat.
Und die Frage war "Darf sich hier das Sozialamt über das Mdk gutachten stellen ?" und da ist die Antwort ganz klar: nein.
Wurde der Pflegegrad im Auftrag des Sozialamtes vom MdK festgestellt, erfolgt die Nachbegutachtung erneut über den MdK, im Auftrag des Sozialamtes. Aber auch dann schickt nicht das Sozialamt eine Pflegefachkraft, sondern dann setzt der MdK schriftlich eine Nachbegutachtung an und schickt einen eigenen Gutachter.
Wie die TE jedoch unmissverständlich schrieb, will die SB des Sozialamtes, die die Verhinderungspflege bewilligte, hier den Pflegegrad durch einen Hausbesuch feststellen. Dazu ist sie aber nicht befugt, zumal diese Feststellung lt. § 62 SGB XII nicht durch einen Hausbesuch erfolgen kann, sondern durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 SGB XI erfolgen muss.
Wenn diese SB bzw. das Sozialamt eine Nachbegutachtung für erforderlich hält, muss es den MdK damit beauftragen.
Die TE sollte also das Ansinnen der SB eines Eigengutachtens verweigern und dafür auf den MdK verweisen.
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orpheus

Die Sachbearbeiterin des Sozialamts ist aber keine Pflegefachkraft. Von daher ist die Aussage der TE nicht eindeutig. Vielleicht ist ja auch im Rahmen der Verhinderungspflege etwas aufgefallen, was eine Überprüfung notwendig erscheinen läßt. Aber das sind alles nur Vermutungen, solange nicht klar ist, wer da einen Hausbesuch machen will und warum.

Sheherazade

Ich habe zwar nicht auf Anhieb verstanden, worauf die TE hinaus will, aber im Eingangsbeitrag steht unmissverständlich, dass die Pflegefachkraft den Hausbesuch machen möchte und nicht die Sachbearbeiterin des Sozialamtes.

Zitat von: Bimimaus5421 am 07. Februar 2025, 17:51:52nachdem die gekürzte Verhinderungspflege beim Sozialamt bewilligt wurde ,will die Pflegefachkraft einen Hausbesuch zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit prüfen bei meiner Mutter .

Ein paar Beiträge weiter wird das noch wiederholt, nicht ganz so unmissverständlich.
Zitat von: Bimimaus5421 am 07. Februar 2025, 19:40:32,sondern das eine Pflegefachkraft die die Verhinderungspflege bearbeitet hatte und beführwortet hatte ( gekürtzes Verhinderungspflege) einen Hausbesuch die pflegefachkraft prüfen will ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit weiterhin erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt
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Ottokar

Zitat von: orpheus am 09. Februar 2025, 10:48:23Die Sachbearbeiterin des Sozialamts ist aber keine Pflegefachkraft.
Aha, du kennst also diese Sachbearbeiterin und weist, welche Ausbildung sie hat.

Zitat von: Sheherazade am 09. Februar 2025, 11:06:57Ich habe zwar nicht auf Anhieb verstanden, worauf die TE hinaus will, aber im Eingangsbeitrag steht unmissverständlich, dass die Pflegefachkraft den Hausbesuch machen möchte und nicht die Sachbearbeiterin des Sozialamtes.
Du solltest  mal lesen, was du da zitiert hast.
Da steht, dass die Person, welche beim Sozialamt die Verhinderungspflege bearbeitet hatte, den Hausbesuch machen will.
Der MdK bearbeitet bekanntermaßen keine Anträge auf Verhinderungspflege nach § 64c SGB XII, geschweige denn bewilligt und zahlt er diese Leistung.
Es kann ja durchaus sein, dass die TE hier einiges durcheinander bringt und die Person, welche den Pflegegrad prüfen will, gar nicht die Person ist, die im Sozialamt über den Antrag auf Verhinderungspflege entschieden hat, aber das steht nun bislang hier anders:
Zitat von: Bimimaus5421 am 07. Februar 2025, 19:40:32das eine Pflegefachkraft die die Verhinderungspflege bearbeitet hatte und beführwortet hatte ( gekürtzes Verhinderungspflege) einen Hausbesuch die pflegefachkraft prüfen will ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit weiterhin erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt
Diese Aussage kann man anzweifeln und umdeuten, so wie du das hier getan hast, aber dadurch wird daraus noch keine Tatsache.
Eine Tatsache wird es erst, wenn die TE deine Umdeutung als zutreffend bestätigt, was bislang nicht passiert ist.
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orpheus

Zitat von: Ottokar am 09. Februar 2025, 11:38:50
Zitat von: orpheus am 09. Februar 2025, 10:48:23Die Sachbearbeiterin des Sozialamts ist aber keine Pflegefachkraft.
Aha, du kennst also diese Sachbearbeiterin und weist, welche Ausbildung sie hat.


Gut, du willst es pingelig: Die Sachbearbeiterin des Sozialamtes (mag sie auch Pflegefachkraft oder irgendwas sonst zusätzlich sein) kann nicht in ihrer Eigenschaft als Sachbearbeiterin Hausbesuche machen und Pflegegrade überprüfen. So blöd wird sie kaum sein. Falls doch, muß man sie natürlich nicht reinlassen. Falls was anderes dahintersteckt, sollte die TE mal Klartext reden.

Bimimaus5421

@ Ottokar , vielen dank für deine Ausführungen dazu ,das hilft mir sehr weiter 👍
Ja ,es steht im dem Schreiben drin eine Pflegefachkraft wurde vom Sozialamt beauftragt und diese Pflegefachkraft sitz im pflegestützpunkt und bearbeitet die Verhinderungspfleg und nein der Pflegegrad wurde nicht durch den Auftrag des MdK beauftragt .
Sondern als meine Mutter den Pflegerad bekommen hatte durch den MDk nicht Sozialamt


Ottokar

Zitat von: orpheus am 09. Februar 2025, 12:06:31Gut, du willst es pingelig
Nein, ich will es korrekt. Ich will Fakten, keine Mutmaßungen und Interpetationen. Denn nur mit Fakten kann man der TE helfen. Alles Andere ist Zeitverschwendung.

Zitat von: Bimimaus5421 am 09. Februar 2025, 12:09:14es steht im dem Schreiben drin eine Pflegefachkraft wurde vom Sozialamt beauftragt und diese Pflegefachkraft sitz im pflegestützpunkt und bearbeitet die Verhinderungspfleg
Also ist die Pflegefachkraft nicht vom MdK. Ein Pflegestützpunkt ist allerdings nur eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Pflegekassen (siehe § 7c SGB XI) und nicht befugt, über Anträge auf Verhinderungspflege zu entscheiden.

Zitat von: Bimimaus5421 am 09. Februar 2025, 12:09:14der Pflegegrad wurde nicht durch den Auftrag des MdK beauftragt . Sondern als meine Mutter den Pflegerad bekommen hatte durch den MDk nicht Sozialamt
Das ist leider nicht verständlich.
Der MdK ist nur der Gutachter, der wurde entweder von der Krankenversicherung (KV) der Mutter beauftragt, oder vom Sozialamt.
Die Behörde (KV oder Sozialamt), welche die erste Begutachtung durch den MdK beauftragt hat, erlässt dann den Verwaltungsakt, mit welchem der Pflegegrad anerkannt und das Pflegegeld bewilligt wird.
Das ist insofern wichtig, als dass nur die Behörde (KV oder Sozialamt) eine Nachbegutachtung vornehmen kann, die auch diesen Verwaltungsakt erlassen hat.
Im Pflegegutachten müsste drin sehen, wer die Begutachtung beauftragt hat.
In jedem Fall ist steht es im Verwaltungsakt, mit dem erstmals der Pflegegrad anerkannt bzw. festgestellt wurde.
Ist dies das Sozialamt, kann das Sozialamt eine Nachbegutachtung durch den MdK vornehmen lassen.
Eine Pflegefachkraft vom Pflegestützpunkt, das ist eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Pflegekassen (siehe § 7c SGB XI), kann und darf das nicht. Die darf lediglich beraten. Insofern könnte hier ein Missverständnis vorliegen und das Sozialamt einen Beratungsbedarf dahingehend sehen, ob der Pflegegrad noch ausreichend ist oder nicht. Eine solche Beratung ist aber grundsätzlich freiwillig und kann vom Sozialamt weder gefordert noch angeordnet (beauftragt) werden. Da es sich um persönliche und medizinische Daten handelt, darf die Beratungs-Pflegefachkraft auch keinerlei Daten darüber an das Sozialamt übermitteln, außer man stimmt dem schriftlich zu.
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Bimimaus5421

@Ottokar ,um es aufzuklären.
Die Pflegekasse hat den Mdk beauftragt .
Der Pflegegrad wurde bei der Pflegeversicherung gestellt und Mdk hat begutachtet nicht Sozialamt .
Im Gutachten steht MDk
Und ja die Pflegefachkraft im pflegestützpunkt muss die Verhinderungspflege beführworten und genau diese möchte den Hausbesuch machen und schreibt das sue vom Sozialamt beauftragt wurde.
Es wurde nichts schriftlich zugestimmt .
Richtig freiwillig das wurde nicht zugestimmt .

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 09. Februar 2025, 14:13:20Und ja die Pflegefachkraft im pflegestützpunkt muss die Verhinderungspflege beführworten und genau diese möchte den Hausbesuch machen und schreibt das sue vom Sozialamt beauftragt wurde.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Auch wenn das Sozialamt hier der Kostenträger ist, gelten für die Leistungserbringung der Pflegeversicherung die Vorschriften des SGB XI, sofern im SGB XII nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Leistungen der Verhinderungspflege liegen nicht im Ermessen des Sozialamtes, vielmehr ist in § 64c SGB XII geregelt, dass das Sozialamt die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen hat. Die Angemessenheit der Kosten richtet sich dabei nach den Regelungen im SGB XI.
Eine Verhinderungspflege muss somit nicht befürwortet werden, darauf besteht vielmehr ein Rechtsanspruch.
Das Sozialamt ist also nicht befugt, eine solche Prüfung als Leistungs- bzw. Anspruchsvoraussetzung durchzuführen, und somit auch nicht, Dritte mit so etwas zu beauftragen, da die Leistung nicht vom Ermessen oder einer vorherigen Prüfung durch das Sozialamt abhängig ist.
Das Sozialamt maßt sich hier Kompetenzen an, die es nicht hat, und hat mit der Weitergabe der Sozialdaten an die Pflegestation in erheblicher Weise gegen den Sozialdatenschutz verstoßen.
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Bimimaus5421

@ Ottokar, lieben dank .
Dann werde ich mal sehen was dabei rauskommt und dann dürfen sich bei Datenschützer dann rechtfertigen .
Es wird aber so beim Sozialamt regelmässig so gemacht ,das erst die Pflegekraft vom pflegestützpunkt so hat man mir das telefonisch erzählt auf den Antrag guckt und dann ihr ok gibt und dann die leistungsacharbeiterin beim Sozialamt den Antrag bearbeitet
Und es wird regelmässig die std die bezahlt wurden runter gekürzt auf 3;5 std und der stdlohn wird nur nach der maßgabe des Pflegelohns  in der pflege bezahlt gerade mal über Mindestlohn.
Die Klagen dagegen liegen bereits beim Sozialgericht seit über einem Jahr und die  leitung der Behörde hatte sogar den Schwerbehindertenbeauftragten belogen ..

Ottokar

Auch wenn das Sozialamt das regelmässig so macht, bedeutet das noch nicht, dass es rechtmäßig ist.
Geschweige denn entsteht dadurch ein Gewohnheitsrecht.
Für Datenschutzverstöße des Sozialamtes ist der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.
Angebracht wäre hier imho eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die für das Sozialamt zuständig ist, d.h. dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Der unterscheidet sich je nach Bundesland, eine Liste der zuständigen überörtlichen Träger gibt es hier.
Helfen könnte auch eine Beschwerde an die Pflegekasse, die den PG festgestellt hat.
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Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 13. Februar 2025, 09:20:18Auch wenn das Sozialamt das regelmässig so macht, bedeutet das noch nicht, dass es rechtmäßig ist.
Geschweige denn entsteht dadurch ein Gewohnheitsrecht.
Für Datenschutzverstöße des Sozialamtes ist der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.
Angebracht wäre hier imho eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die für das Sozialamt zuständig ist, d.h. dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Der unterscheidet sich je nach Bundesland, eine Liste der zuständigen überörtlichen Träger gibt es hier.
Helfen könnte auch eine Beschwerde an die Pflegekasse, die den PG festgestellt hat.
Danke Ottokar .
Das Problem ist das hier die übergeordnete Stelle die Sozialbehörde ist und nicht tätig werden möchte .
Als ich die Beschwerde dort wegen der untätigkeit eingereicht habe ,hat die zuständige Mitarbeiterin auf die Leitung des Bezirksamts verwiesen und meinte man solle ich an das Sozialamt wenden .
Erst mit mehrmals druck wurde diese Mitarbeiterin aktiv
Der Landesdatenschützer haben ich so meine negative Erfahrung gemacht in einer anderen sache beim BSG verloren ,weil ich zwischen der alten bundesdatenschutz und neue DSGVo stand .
Ich musste mir schriftlich anhören das auf grund vieler Klagen ich es hätte wissen müssen

Also wenn landesdatenschützer nix tut dann Bundesdatenschützer ?

Ottokar

Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte nichts tut, ist da leider Ende. Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist nur für Bundesbehörden zuständig.
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