Nachzahlung von Arbeitslosengeld

Begonnen von Andinie, 01. April 2025, 16:37:35

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Andinie

Hallo zusammen.

Mein Tochter (27) hat wahrscheinlich ein Problem.
Sie war seit November 2024 im Bürgergeldbezug nach ausgelaufenem Arbeitslosengeld mit vorangegangenem Krankengeldbezug.

Anfang März 2025 bekam sie ein Schreiben der Agentur für Arbeit mit der Information, dass sie nun doch noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis Mitte März 2025 rückwirkend ab August 2024.
Sodann folgte ein Aufhebungsbescheid des Jobcenters rückwirkend ab Antragstellung zum 31. März 2025 mit einer Erstattungsforderung an die Agentur für Arbeit für den gesamten Bezugszeitraum.
Dies ist in der Zwischenzeitauch erfolgt und das Jobcenter bekam eine Estattung von knapp 2700 Euro.

Trotzdem hat meine Tochter noch eine Nachzahlung von ca. 3200 Euro von der Agentur für Arbeit erhalten.

Ab dem 01.04.2025 ist sie nun offiziell im Bezug von Bürgeld, da ja jetzt definitiv kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht.

Nun will das Jobcenter diese Nachzahlung des Arbeitslosengeldes als Einkommen verwenden und verteilt auf 6 Monate den Erhalt von Bürgergeld anteilig mindern.

Laut meiner Auffassung ging das Jobcenter quasi seit Bewilligung rückwirkend in Vorkasse und hat sich die gezahlten Bezüge vollständig erstatten lassen.
Somit ist es doch eigentlich so, nachträglich betrachtet, dass meine Tochter unterm Strich nie im Bürgergeldbezug war in dem genannten Zeitraum.
Der Eingang der Nachzahlung erfolgte am 31.3.2025 und erst ab dem 01.04.2025 ist meine Tochter nun offiziell im Bürgergeldbezug.
Demnach muß doch die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes dem Vermögen zugeordnet werden, weil es noch im Monat vor Leistungsbeginn des Bürgergeldes zufloss.

Trotzdem will das Jobcenter die Nachzahlung als Einkommen verwerten.
Ist das rechtens?

Vielen Dank im voraus für die Antworten.

Liebe Grüße
Andreas




Fettnäpfchen

Zitat von: Andinie am 01. April 2025, 16:37:35Demnach muß doch die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes dem Vermögen zugeordnet werden, weil es noch im Monat vor Leistungsbeginn des Bürgergeldes zufloss.
Da Einkommen vor Bezug kein Einkommen ist sehe ich das auch so.
Vllt. täusche ich mich, kann es mir aber nicht vorstellen.

Am besten macht die Tochter einen Widerspruch. Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn)
Dann abwarten wie es das JC sieht.

Vllt. kommt da ja noch ein Beitrag der das bestätigt oder sachlich widerlegt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Andinie am 01. April 2025, 16:37:35Sodann folgte ein Aufhebungsbescheid des Jobcenters rückwirkend ab Antragstellung zum 31. März 2025 mit einer Erstattungsforderung an die Agentur für Arbeit für den gesamten Bezugszeitraum. Dies ist in der Zwischenzeitauch erfolgt und das Jobcenter bekam eine Estattung von knapp 2700 Euro.

Hat deine Tochter nur den Regelsatz bekommen im Bürgergeld von November bis März? 2700€ für den gesamten Zeitraum bedeutet €540/Monat.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Andinie

721,90 pro Monat mit nem kleinen Mietanteil da sie in meinem Haushalt lebt.
Im Dezember gab es eine Rückforderung wegen Überzahlung von knapp 600 Euro die schon beglichen ist.
Dezember bis März x 721,90 abzüglich der überzahlten Lleistung.

Sheherazade

Dann war sie rein rechnerisch anhaltend im Bürgergeldbezug und die Anrechnung der 2. Nachzahlung vom 31.03. ist richtig.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Ottokar

Offenbar war ihr ALG I Anspruch höher als ihr Bürgergeldanspruch, deshalb bliebt von der Nachzahlung noch ein Restbetrag von 3.200 Euro übrig, den sie erhalten hat.
Die Frage die sich in diesem Zusammenhang zwigend stellt ist: Wann genau hat deine Tochter die 3.200 Euro erhalten (Datum Gutschrift)?
Lt. deinen Angaben war das im März 2025, damit hat das JC hier ganz schlechte Karten.
Da es die Bewilligung bis 31.03.2025 wieder aufgehoben hat, bezieht deine Tochter erst seit dem 01.04.2025 Bürgergeld und alles was zuvor zugeflossen ist, ist damit als Vermögen zu berücksichtigen.
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Andinie

Am 31.3.2025, also im März, wurde die Nachzahlung dem Konto gutgeschrieben.
Der gesamte Bürgergeldbezug seit Antragstellung ist dem Jobcenter erstattet worden.

Fettnäpfchen

Andinie

Zitat von: Andinie am 02. April 2025, 13:02:12Am 31.3.2025, also im März, wurde die Nachzahlung dem Konto gutgeschrieben.
Zitat von: Ottokar am 02. April 2025, 10:57:29Lt. deinen Angaben war das im März 2025, damit hat das JC hier ganz schlechte Karten. Da es die Bewilligung bis 31.03.2025 wieder aufgehoben hat, bezieht deine Tochter erst seit dem 01.04.2025 Bürgergeld und alles was zuvor zugeflossen ist, ist damit als Vermögen zu berücksichtigen.
Also Widerspruch gegen die Anrechnung als VM !

MfG FN
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