Ablehnung Wohnungsgeld, trotz erdrückender Beweislage

Begonnen von Bob Bubatz, 14. März 2025, 13:00:21

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Bob Bubatz

Liebes Forum,

wir befinden uns in folgender Situation: Meine Freundin hat zum 01.09.2024 ihr Studium beendet (Kunstgeschichte Bachelor) und wurde daraufhin ebenfalls bei ihrer Werksstudentenstelle gekündigt. Da sie auf die Schnelle keinen Job gefunden hat, und dies sich leider auch mit dem abeschlossenen Studium als sehr schwierig erweist, hat sie ab dem 01.10.24 einen Antrag auf Bürgergeld gestellt. Wir haben alles offiziell gemacht, das wir Partner sind, uns aber nicht gegenseitig finanziell unterstützen, damit wir nicht als Bedarfsgemeinschaft zählen etc. Dies ist nur möglich gewesen, da wir erst ab dem 01.04.2024 zusammen wohnen und man erst ab einem Jahr gemeinsamen Wohnen in der Partnerschaft zwingend als Bedarfsgemeinschaft zählt.

Wir wohnen in einer Genossenschafts-Wohnung und ich bin offiziell der alleinige Mieter, da es leider bei der Genossenschaft nicht möglich war, uns beide in den Mietvertrag zu nehmen. Zum 01.02.2025 hat meine Freundin dann, nach ewigem hin und her, dank extrem unmotiviertem Sachbearbeiter, endlich ihr Bürgergeld bewilligt bekommen. Allerdings, natürlich nicht die Mietzuzahlung.


Nach Rücksprache mit der Genossenschaft und Recherchen, haben wir dann erneut mit Kontoauszügen und jetzt auch mit einer Wohnungsgeberbescheinigung seitens der Genossenschaft in dem unsere beiden Namen stehen und einer eidesstaatlichen Erklärung das wir uns gegenseitig nicht finanziell unterstützen (auch bereits zum 3. mal eingereicht), versucht zu beweisen, das wir gemeinsam hier leben und meine Freundin regelmäßig die hälfte der Miete an mich zahlt.

Nach Monate langer Funkstille, einem einzigen Anruf des Sachberaters um 7:00 Uhr morgens und mehreren Rückrufen beim Jobcenter, sagte uns die Dame von der Auskunft heute, das der Sachberater eine Notiz auf dem Antrag hinterlassen habe, das all diese Nachweise nicht ausreichen würden und das wir einen Untermietervertrag benötigen.

Dieser wurde schonmal bei uns abgefragt, doch leider verbietet die Genossenschaft solche Untermieterverträge. Nach meinen Recherchen zufolge ist es Rechtlich aber im Sozialgesetzbuch II so niedergeschrieben, dass kein Untermietvertrag gesetzlich vorgeschrieben ist und der tatsächliche Nachweis der Kostenbeteiligung ausreicht. Da wir diesen Nachweis schon längst erbracht haben sind wir leider Ratlos was nun zu tun ist.

Meine Partnerin hat alle ihrer Ersparnisse aufgebraucht und ist dringen auf die 3.000€ Mietrückzahlung angewiesen. Da ich der Überzeugung bin, das dass Recht auf unserer Seite ist, wäre ich auch bereit in den Rechtsstreit zu gehen, allerdings haben wir damit bisher keinerlei Erfahrungen und sind etwas besorgt das sich dieser Prozess noch Ewigkeiten hinziehen könnte und brauchen aber dringend das Geld.

Die andere Möglichkeit wäre, einfach einen Untermietvertrag rückwirkend aufzusetzen, haben allerdings die Sorge, das der kritische Sacharbeiter skeptisch ist, wenn wir diesen erst nach zweifacher Nachfrage vorlegen, und bei den Vermietern nachhaken könnte.

Gerne antworte ich auch auf Rückfragen, falls noch Informationen fehlen!

Ich bin sehr dankbar für jeden, der bis hierher gekommen ist, und freue mich sehr über Vor-und Ratschläge.


Allerbeste Grüße,
BB

oldtom

Mhh.. denke das ist eine kompliziertere Kist. Was natürlich immer versucht werden kann, da sie ja ansonsten im Bezug ist vom Amtsgericht einen Beratungsschein und mal hören, was ein Anwalt für Sozialrecht davon hält. Und wenn das so geht beim SG einstweiligen Rechtsschutz suchen...

Sensoriker

Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Ja, das wäre auch mein Vorschlag. Gegen eine Kostenbeteiligungsvereinbarung kann auch die Genossenschaft nichts haben. Eine Kopie der Kostenbeteiligungsvereinbarung zusammen mit Nachweisen der Zahlungen (für den Zeitraum ab 01.10.2024) an dich beim Jobcenter einreichen und gut sollte es sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Es ist vollkommen richtig, dass der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht von einem Untermietvertrag abhängt.
Ich sehe hier aber ein anderes Problem, das von Monat zu Monat immer größer wird, nämlich dass das JC deiner Freundin irgendwann unterstellt, dass sie gar keine Miete zahlt bzw. zahlen muss, weil du die bezahlst, was das JC wiederum als Beweis dafür anführen wird, ihr eine BG seid und schon immer ward.
D.h. das JC schafft mit seiner rechtswidrigen Leistungsverweigerung selbst den Anscheinsbeweis für eine BG. Das könnte auch der eigentliche Grund sein, aus dem das JC hier handelt.

Neben einer, natürlich auf den Einzug zurückdatierten, Kostenbeteiligungsvereinbarung (bei der es sich hinsichtlich der Mietkosten um eine mietrechtliche Vereinbarung handelt), sollte deine Freundin unverzüglich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu verurteilen.
Damit festigt sie ihre Rechtsposition gegenüber dem JC und verhindert den o.g. Anscheinsbeweis.

Die Annahme, dass man nach einem Jahr des Zusammenlebens zwangsläufig als Bedarfsgemeinschaft zählt, ist im Übrigen falsch.
Lies dazu bitte mal den Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB".
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bob Bubatz

Erstmal vielen vielen Dank für die Antworten, ihr habt uns schon viel Sicherheit gegeben, das wir es schaffen können den Konflikt zu unseren Gunsten zu lösen. Tatsächlich haben wir erneut mit der Genossenschaft telefoniert, und siehe da, auf einmal war ein Untermietervertrag kein Problem mehr... Diesen haben wir nun gestern aufgesetzt, zurück datiert auf das Einzugsdatum und meine Freundin hat ihn gleich eingereicht. Wärst du trotzdem der Meinung das wir seperat einen Antrag beim Sozialgericht stellen sollten um sicherzugehen und eventuell den Prozess zu beschleungigen? Oder sollten wir einfach noch ein paar Tage abwarten und gucken ob sich etwas tut?

Vielen Dank auch für den ausführlichen Artikel über die Regularien bzgl. Einer Bedarfsgemeinschaft, der war sehr aufschlussreich! Da wir nun vermutlich auch einen Antrag auf Fortsetzung der Bürgergeldzahlungen stellen werden, da meine Freundin leider nach wie vor keinen Job finden konnte, stellt sich mir auch hier die Frage ob wir begleitend schon das Sozialgericht auf den Plan rufen, oder noch einen Moment abwarten, um den Bogen auch nicht zu überspannen?

Danke und mit allerbesten Grüßen,

BB

Zitat von: Ottokar am 15. März 2025, 11:26:06Es ist vollkommen richtig, dass der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht von einem Untermietvertrag abhängt.
Ich sehe hier aber ein anderes Problem, das von Monat zu Monat immer größer wird, nämlich dass das JC deiner Freundin irgendwann unterstellt, dass sie gar keine Miete zahlt bzw. zahlen muss, weil du die bezahlst, was das JC wiederum als Beweis dafür anführen wird, ihr eine BG seid und schon immer ward.
D.h. das JC schafft mit seiner rechtswidrigen Leistungsverweigerung selbst den Anscheinsbeweis für eine BG. Das könnte auch der eigentliche Grund sein, aus dem das JC hier handelt.

Neben einer, natürlich auf den Einzug zurückdatierten, Kostenbeteiligungsvereinbarung (bei der es sich hinsichtlich der Mietkosten um eine mietrechtliche Vereinbarung handelt), sollte deine Freundin unverzüglich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu verurteilen.
Damit festigt sie ihre Rechtsposition gegenüber dem JC und verhindert den o.g. Anscheinsbeweis.

Die Annahme, dass man nach einem Jahr des Zusammenlebens zwangsläufig als Bedarfsgemeinschaft zählt, ist im Übrigen falsch.
Lies dazu bitte mal den Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB".

Ottokar

Zitat von: Bob Bubatz am 18. März 2025, 12:05:21Wärst du trotzdem der Meinung das wir seperat einen Antrag beim Sozialgericht stellen sollten um sicherzugehen und eventuell den Prozess zu beschleungigen?
Ich hätte das JC zusammen mit dem Untermietvertrag aufgefordert, die Leistung unverzüglich zu bewilligen und angedroht, andernfalls Klage zu erheben. Kann deine Freundin aber auch noch nachträglich tun.
Sollte sich bis Ende März nichts getan haben, sollte deine Freundin am 31.03.2025 Klage erheben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bob Bubatz

Zitat von: Ottokar am 18. März 2025, 14:18:26Ich hätte das JC zusammen mit dem Untermietvertrag aufgefordert, die Leistung unverzüglich zu bewilligen und angedroht, andernfalls Klage zu erheben. Kann deine Freundin aber auch noch nachträglich tun. Sollte sich bis Ende März nichts getan haben, sollte deine Freundin am 31.03.2025 Klage erheben.
Lieber Ottokar, meine Freundin hat bisher noch nicht mit der Klage gedroht da sie sorgen hatte die Lage zu eskalieren. Zusätzlich haben wir dann doch noch einen Untermietvertrag aufgesetzt da es die Genossenschaft schließlich genehmigt hat. Das ist jetzt etwa einen Monat her, auf Nachfragen gibt es teils unterschiedliche Antworten. Von, ,,es muss noch darüber entschieden werden" bis zum höhepunkt heute, eine frau die meiner freundin sagte ,, sie hätte keinerlei Anspruch und sie hätte doch wohl ein kind etc." ohne jegliche Anhaltspunkte(wir haben kein Kind und es tut auch nichts zur Sache).

Jetzt reicht es jedenfalls und wir wollen Klage einreichen. Das Problem: nach meinem wissen nicht möglich, da wir bisher keinen offiziellen Ablenungsbescheid erhalten haben. Sollen wir dann gemäß §88 SGG eine Untätigkeitsklage einreichen oder was empfielst du?

Vielen Dank schonmal,
Liebe Grüße und schöne Feiertage,

Bob Bubatz

Ottokar

Das zulässige Rechtsmittel ist hier ein Antrag auf eine einstweile Anordung.
Lies dazu bitte mal den "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht".

(Wann) Hat deine Freundin gegen die Ablehnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch eingelegt?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.