Mein Kind möchte studieren

Begonnen von Willi 73, 18. April 2025, 16:28:00

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Ottokar

#15
Diese Praxis war nicht Gegenstand der Frage.
Angesehen davon dürfte es eher unrealistisch sein, davon auszugehen, dass Eltern, die sich weigern, ihrem Kind Barunterhalt zu zahlen, damit einverstanden sind, ihr Kind stattdessen bei sich wohnen zu lassen und es (mit Nahrung etc.) zu versorgen.
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Sheherazade

Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 09:29:33Ist Papa nicht davon Überzeugt Barunterhalt zu leisten... dann kannst du ihn ja verklagen....

Oder einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Du solltest dein Wissen mal etwas aktualisieren anstatt zu schwadronieren, das wäre zumindest hier im Hilfebereich sehr angebracht.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Mit einem Antrag auf Vorausleistung "überträgt" das Kind seine Unterhaltsstreitigkeiten mit den Eltern an das Bundesland.
Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG) kann für die gesamte Ausbildung- bzw. Studiendauer erfolgen.
Die Bafög-Behörde "ärgert" sich dann mit den Eltern herum hinsichtlich der Auskünfte und Nachweise zu deren Einkommen (Verwaltungszwangsverfahren, Bußgeld).
Bestehende Unterhaltsansprüche des Kindes an die Eltern infolge der Ausbildung gehen damit auf das Bundesland über, welches Bafög zahlt (§ 37 BAföG).
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oldtom

Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 09:43:14
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 09:29:33Ist Papa nicht davon Überzeugt Barunterhalt zu leisten... dann kannst du ihn ja verklagen....

Oder einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Du solltest dein Wissen mal etwas aktualisieren anstatt zu schwadronieren, das wäre zumindest hier im Hilfebereich sehr angebracht.

Ich weiß das schon... das macht es nur nicht besser. Ob du die nun Verklagst oder die Behörde auf den Hals hetzt...  das nur zwei verschiedene Geschmacksrichtungen... Insbesondere , da ich mit 20 (geschweige 18) keinen Schimmer hatte, was die Eltern genau verdienten... Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.

Ich möchte nicht wissen, wie regelmäßig Zahlungen im unteren Einkommensbereich wirklich fließen... mit oder ohne Ansprüchen bleibt das eine Frage des Goodwill...

Mit der Generation meiner Eltern war das nochmal besonders spannend zu kommunizieren:

Ende der 50'er gingen die dann mit 14 'in die Lehre' und die Eltern bekamen das 'Lehrgeld'...Als ich mit 20 vom Bund zurück war und Geld von denen wollte haben die erstmal geschaut wie Auto :lachen:

Auch wenn man da heute oft vielleicht einen Schritt weiter ist - das Grundproblem besteht bestimmt nochh immer...

PS.: Ich war übrigens neulich mal wieder an der UNI (bzw. ind der Bib.) ich musste feststellen, das es da in vielen Bereichen nobler zugeht, als in den 90'ern

Rotti

Zitat von: oldtom am 19. April 2025, 17:55:04Gerade an der Uni tickt die Welt da anders. Es ist schon wahnsinnig genug, wenn man auf "BaföG überhaupt studieren will. Klar, von 992 € (Höchstsatz) kann man prima studieren - nur eben nicht wohnen und leben :grins:
dafür ist eben das System nicht ausgelegt um auf der Faulen Haut zu liegen ohne einer Arbeit nachzugehen vermutlich sind da Papa und Mama zum Unterhalt aufgerufen.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Ottokar

Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 10:17:42Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.
Das liegt dann aber ganz allein in der Verantwortung der Eltern.
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oldtom

Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 14:53:10
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 10:17:42Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.
Das liegt dann aber ganz allein in der Verantwortung der Eltern.

Da kann sich der Student sich auch nichts für kaufen...

Aber mal konstruktiv (für den Osterhasen)... ich sehe da noch etwas - vielleicht weiß @ottokar da bescheid...:
ZitatMein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld weil mich eine Erkrankung ausgeknockt hat. Jetzt meine Fragen...

Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....
Könnte da nicht noch eine Überraschung in Form von kein BaföG kommen?  Ich erinnere mich dunkel, das es damals so war, das da über einen längeren Zeitraum erhoben wurde... Vattern hatte z.B. im Jahr vor dem Antrag ein höheres Einkommen als im Antragsjahr....

Sheherazade

Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....

Lies dich mal bei Bafög ein, hier z. B. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).


 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

oldtom

Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 15:40:02
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....

Lies dich mal bei Bafög ein, hier z. B. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Jetzt muss ich mich leider besaufen... :schock:  :wand:  :teuflisch: ...

Hätt man mir den vor 35 Jahren mal wer zeigen können? (oder gab das da noch nicht?)

Als ich zur Bundeswehr ging hat mein Vater ein Auto für knapp 40k gekauft und hatte einen Kredit laufen... was macht der Depp um den schnell los zu werden? Kloppt Überstunden ohne Ende und Muttern geht für die Zeit von Halbtagsjob auf Vollzeit... und danach, als der Kredit bezahlt war wiedr auf Normalmodus...

...und wer ist der Depp, der kein aföG bekommt :clever:  ... das tut selbst nach einem Leben noch weh im Kopf :wand:





Leeres Portemonnaie

Zitat von: Willi 73 am 18. April 2025, 16:28:00Mein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld ...

Könnte mein Kind sich vor Studiumsbeginn eine geeignete kleine Wohnung in der Stadt suchen wo er studieren möchte?


Wenn die Kosten davon vom BaföG bezahlt werden können, warum nicht? Ansonsten WG / Studentenwohnheim.

Zitat von: Willi 73Würde das Jobcenter die Kosten bis Bafög oder Stipendium läuft, die Kosten übernehmen?


Es ist möglich, (in diesem Fall hier) für den September und evtl bereits ab August, wenn z. B. noch ein Vorbereitungslehrgang absolviert wird in der Stadt, wo studiert wird, beim JC des neuen Wohnortes einen Antrag zu stellen, vorzugsweise gleich mit der Info, dass es nur bis zum Studienbeginn sein wird. 
Siehe auch Antwort #12.

Zitat von: Willi 73Stehen meinem Kind Umzugskosten zu?


Nein, es ist kein notwendigerweise gewordener Umzug aus JC-Sicht-Gründen. Und das Thema der mitzunehmenden Möbel wurde bereits von anderen hier Schreibenden beantwortet.
Das U25 spielt bei Studium in einer anderen Stadt keine Rolle. Kind ist dann ja auch perspektivisch aus dem Bezug raus, selbst wenn es in der neuen Stadt noch ein oder zwei Monate vom JC Geld bekommt. Das BaföG-Amt ist dann zuständig = andere Stelle = JC freut sich.  :zwinker: 
(Das gilt ebenso, wenn Kind U25 egal aus welchen Gründen auszieht aus BG, die Hauptsache dabei ist, dass es danach nicht mehr vom JC abhängig ist.) 

Zitat von: Willi 73Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?

Auch nein.
Also KANN durchaus, nur ob das Erfolg hat ...
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Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 09:13:33
Zitat von: Osterhase am 19. April 2025, 15:52:07Außer der Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht für ein in Ausbildung befindliches Kind. Auch wenn volljährig.
Leider schon davongehoppelt...

Ab dem 18. LJ besteht nur noch eine Barunterhaltspflicht und diese auch nur bis zum Abschluss der Schule und während einer ersten Berufsausbildung/Studium.


Das ist nicht ganz so.
Falls der / die Studierende eine Ausbildung erfolgreich abschließt und anschließend bzw nur mit kurzer Unterbrechung (kürzer als drei Jahre, meine ich) einen Studiengang, aufbauend auf der Ausbildung, anfängt bzw einen Bachelor / Master ... an ein abgeschlossenes Studium anhängt, sind immer noch beide Elternteile verpflichtet.

Quelle: Eigene Erfahrung. Diesem Irrtum sind wir (Kind und ich) nämlich auch unterlegen, bis wir eines besseren belehrt wurden ...  :no:

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Bei einem evtl notwendigen Antrag auf Vorausleistungen unbedingt (zeitliche) Fallstricke beachten.
Selbst wenn die Ansprüche auf das Land übergehen, muss man den Unterhaltsschuldner am Allerwertesten ziehen und jedes Mal anschreiben (Nachfolgeanträge ...), was Fristen beinhaltet, in denen auch Vorausleistungen dann evtl erstmal nicht ausgezahlt werden.
Beim Erstantrag kann so ein Vorausleistungsantrag nicht zeitgleich und erfolgreich mit dem BaföG-Antrag gestellt werden, ein kleines Startpolster ist angebracht. Beim BaföG darf man Summe xy auf dem Konto haben.
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@oldtom

Deine Beispiele sind zwar realistisch, jedoch nicht der Durchschnitt, der dann aber von solchen Aussagen versaut wird. Viele Studenten wursteln sich tatsächlich finanziell alleine durch.  :zwinker:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben.... Könnte da nicht noch eine Überraschung in Form von kein BaföG kommen?
Vermögen der Eltern bleibt außen vor und wenn das aktuelle Einkommen der Eltern deutlich geringer ist als im Bemessungszeitraum (§ 24 Abs. 1 BAföG, vorvergangenes Jahr), muss die Behörde auf Antrag das aktuelle Einkommen zugrunde legen (§ 24 Abs. 3 BAföG).

Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 23:24:08Jetzt muss ich mich leider besaufen
Ich habe beim Lesen deiner Beiträge hier den Eindruck, dass diese Phase schon hinter dir liegt.
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Fettnäpfchen

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 21. April 2025, 09:09:33Zitat von: Willi 73 Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 21. April 2025, 09:09:33Auch nein. Also KANN durchaus, nur ob das Erfolg hat ...
Natürlich kann und hat er u.U. Anspruch, dass wissen nur die wenigsten.
Seite 35 und da bei der schriftlichen Einleitung:
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
ZitatNeben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw.
Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche
Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen
nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Siche
rung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres
geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung
dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In
solchen Fällen kann im Wege einer Ermessens-Anlagen
Seite 36
entscheidung neben dem Einsatz des Einkommens
im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der
Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden
Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der
Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des
Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemein
schaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19
Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf
der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im
jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist
(z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhält
nissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer
Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn
das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits
für einen anderen anzuerkennenden Bedarf
eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller
unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei
gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstaus
stattung für Möbel, Haushaltsgeräte und
Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung
nur einmal berücksichtigt werden.
Ferner haben Auszubildende und Studierende, die
unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7
Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen
Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistun
gen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1
SGB XII. Die hier zu gewährenden einmaligen
Leistungen betreffen einen Bedarf, der durch
besondere Umstände bedingt und von der Ausbil
dung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägte
Bedarfe). Daher findet in diesen Fällen die
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und des
§ 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

JensM1

@FN

Schon da § 23 SGB II keine Absätze hat und ganz andere Sachverhalte regelt, sind deine Informationen wohl veraltet. Ab Aufnahme Studium mit eigener Wohnung nur Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. Da sind ein paar Mehrbedarfe enthalten, aber kein Anspruch auf Erstaustattung Wohnung, keine Übernahme von Umzugskosten etc. Danach sind keinerlei Leistungen vom JC zu erwarten bzw nur über Umwege zu realisieren.

Fettnäpfchen

Zitat von: JensM1 am 21. April 2025, 13:33:39Schon da § 23 SGB II keine Absätze hat und ganz andere Sachverhalte regelt, sind deine Informationen wohl veraltet.
Hab mal nachgeschaut und da gibt es keine Absätze (mehr) aber beim SGB 12 liest es sich anders.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__31.html
Zitat(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
    Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
    Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

werden gesondert erbracht.
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

MfG FN
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