Warum braucht man nun das?

Begonnen von Frosti, 12. August 2022, 08:28:38

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Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 28. Mai 2025, 17:27:23Da der Zufluss maßgeblich ist
Maßgeblich ist der Verdienst.

Die monatliche Lohnbescheinigung reicht dafür völlig aus, um den Bedarf berechnen zu können.

Wozu braucht ein JC dann noch jeden Monat einen Kontoauszug?
(wurde bei mir übrigens auch nie gefordert, da schlicht nicht notwendig)

Was anderes ist es, wenn ein neuer Antrag oder ein WBA fällig ist, dann die üblichen 3 Monate.

TripleH

Zitat von: Kopfbahnhof am 28. Mai 2025, 17:46:29Maßgeblich ist der Verdienst.

Und in welchem Monat dieser Verdienst angerechnet wird, ist neuerdings völlig egal oder was? Der Begriff "Zuflussprinzip" ist dir unbekannt? Spielt keine Rolle?
 

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 28. Mai 2025, 21:55:30Der Begriff "Zuflussprinzip" ist dir unbekannt? Spielt keine Rolle?
Nein und Nein

Wer einen Nebenjob hat, weiß in der Regel auch, wann Zahltag ist.

Ich kenne jetzt auch niemanden, der einen Nebenjob hat, der jeden Monat einen Auszug beim JC vorlegen müsste.
Weil es schlicht nicht notwendig ist, der Gehaltsnachweis reicht völlig aus.
(wenn der AG den nicht eh schon elektronisch an das JC sendet)

Sensoriker

Abgesehen davon, dass dieser Thread von 2022 ist!

Ein Kontoauszug ist nur nötig beim ersten oder letzten Gehalt wegen dem Zuflussprinzip. Bei fortlaufendem Einkommen ist das nicht mehr nötig.

Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Mai 2025, 17:34:52Weil es schlicht nicht notwendig ist, der Gehaltsnachweis reicht völlig aus. (wenn der AG den nicht eh schon elektronisch an das JC sendet)
Das geht schonmal gar nicht. Der AG hat die Abrechnungen an mich zu schicken und nirgends anders hin.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

TripleH

Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Mai 2025, 17:34:52Wer einen Nebenjob hat, weiß in der Regel auch, wann Zahltag ist.

Du willst es wohl nicht verstehen oder kannst du es nur nicht? Wann tariflich,  vertraglich oder gesetzlich gezahlt werden muss, ist unerheblich, da es nur auf den tatsächlichen Zufluss ankommt. Und das sieht man bei unbarer Zahlung nunmal nur auf dem Kontoauszug. Die Vorlage gehört daher sehr wohl zu den notwendigen Mitwirkungspflichten.

ZitatBei fortlaufendem Einkommen ist das nicht mehr nötig.

Auch das stimmt so eben nicht, da die Prüfung des tatsächliche Zuflusses dem Jobcenter obliegt. Gerade bei Lohn, der am Ende des Monats gezahlt wird, kann auch ganz schnell mal erst im nächsten Monat auf dem Konto sein, weil irgendwas schief gelaufen ist.

Kopfbahnhof

Zitat von: Sensoriker am 29. Mai 2025, 17:41:15dass dieser Thread von 2022 ist!
Wenn @Frosti am 28.05.25 geantwortet hat, darf ich wohl auch was dazu schreiben?

Zitat von: Sensoriker am 29. Mai 2025, 17:41:15Der AG hat die Abrechnungen an mich zu schicken und nirgends anders hin.
Warum sollte er das nicht trotzdem tun, die Lohnabrechnung bekommt man ja auch selbst.
Elektronische Übermittlung ist mittlerweile üblich.

Zitat von: TripleH am 29. Mai 2025, 17:46:29Gerade bei Lohn, der am Ende des Monats gezahlt wird, kann auch ganz schnell mal erst im nächsten Monat auf dem Konto sein
Was absolut keine Rolle spielt, wenn der Nebenjob schon länger existiert.

Wie geschrieben, ich kenne keinen der in so einem Fall jeden Monat seinen Auszug vorzeigen muss.

Ottokar

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
Ein Einkommenszufluss ist so einen Änderung.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I sind auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweise vorzulegen.
Die Lohnabrechnung belegt die vom JC zu berücksichtigende Höhe von Brutto- und Nettoeinkommen, welches das JC zur Berechnung des beim Bürgergeld mindernd zu berücksichtigenden Einkommensbetrages benötigt.
Der Kontoauszug mit dem Gutschrift-/Wertstellungsdatum belegt den Zeitpunkt des Zuflusses, den das JC benötigt um festzustellen, in welchem Monat der mindernd zu berücksichtigende Einkommensbetrag die Leistung mindert.

D.h. es besteht die grundsätzliche Pflicht, sowohl Lohnabrechnung auch als auch Kontoauszug vorzulegen, wenn das JC dies fordert. Das JC darf beides wegen der Leistungsrelevanz speichern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2025, 08:52:58sowohl Lohnabrechnung auch als auch Kontoauszug vorzulegen
Auch wenn der Nebenjob schon Jahre existiert?

Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2025, 08:52:58wenn das JC dies fordert

Ich würde es als Schikane empfinden (zumindest fragwürdig), dann auch noch für jeden Monat den Kontoauszug abliefern zu müssen.


Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2025, 10:57:12auch dann
Gut das es kaum ein JC so Handhabt. (kenne zumindest bisher keins)

Da könnte man glatt überlegen, ob volle Überwachung oder besser gar kein Nebenjob.