Ende einer Hausgemeinschaft durch Tot

Begonnen von oldtom, 28. Oktober 2025, 00:56:15

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

oldtom, Kleene1980 und 6 Gäste betrachten dieses Thema.

Sheherazade

Zitat von: oldtom am 01. November 2025, 13:23:32Ja, im September!  und deshalb bin ich mäßig angefressen keine Antwort erhalten zu haben - jetzt ist nämlich November!

Ich nehme an, nach dem 22. September. Wann genau? Immerhin ist heute gerade mal der 1. November, d. h. deine KdU-Antragstellung kann längstens 6 Wochen her sein. Was hältst du davon, mal nachzufragen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

oldtom

Zitat von: Sheherazade am 01. November 2025, 14:14:51
Zitat von: oldtom am 01. November 2025, 13:23:32Ja, im September!  und deshalb bin ich mäßig angefressen keine Antwort erhalten zu haben - jetzt ist nämlich November!

Ich nehme an, nach dem 22. September. Wann genau? Immerhin ist heute gerade mal der 1. November, d. h. deine KdU-Antragstellung kann längstens 6 Wochen her sein. Was hältst du davon, mal nachzufragen?
:flag:   Wäre ich jetzt nieee darauf gekommen.  :schock: Dann meinst du ich soll zahlunen jetzt auch einfach mal einstellen und mal schauen ob etwas passiert?  Selbst unter deiner Annahme mit den 6 Wochen umfasst das 3 Monate... :no:

Sheherazade

#17
Deine latent aggressiven Antworten bringen dich auch nicht weiter. Hast du bei KdU-Antragstellung irgendwo vermerkt, dass es eilig ist? Die können ja nicht wissen, dass du urplötzlich doch KdU brauchst und das am besten gestern. Grundsätzlich sind 6 Wochen Bearbeitungszeit bei einem Erstantrag nicht übermäßig lang. Und wie schon geschrieben: Manchmal hilft auch freundliches Nachfragen beim Jobcenter.

Ansonsten siehe Beitrag #2.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

oldtom

Zitat von: Sheherazade am 01. November 2025, 16:47:36Deine latent aggressiven Antworten bringen dich auch nicht weiter. Hast du bei KdU-Antragstellung irgendwo vermerkt, dass es eilig ist? Die können ja nicht wissen, dass du urplötzlich doch KdU brauchst und das am besten gestern. Grundsätzlich sind 6 Wochen Bearbeitungszeit bei einem Erstantrag nicht übermäßig lang. Und wie schon geschrieben: Manchmal hilft auch freundliches Nachfragen beim Jobcenter.

Ansonsten siehe Beitrag #2.
Bitte  - du hast recht - deine Antworten sind wircklich nicht latent agressiv. Und ja nacgefragt habe ich...  danke der Nachfrage

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Fallen im laufenden Bezug erstmalig oder höhere KdUH an, muss man diese nicht beantragen, da der Anspruch auf KdUH bereits vom Antrag auf Bürgergeld umfasst ist. Das hat auch das BSG klargestellt. Welche Leistungen des SGB II nicht vom Antrag auf Bürgergeld umfasst sind, sondern separat beantragt werden müssen, ist in § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II geregelt.

D.h. bei den KdUH hier handelt es sich rechtlich um eine Änderung i.S.d. § 48 SGB X, auf die das JC nach Kenntniserlangung innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) reagieren muss. Tut das JC dies nicht, steht einem das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung offen. Dieses sollte man als Betroffener dann auch nutzen, denn es ist bekannt, das einige JC solche Änderungen deshalb ignorieren, um dem Leistungsbezieher Monate später vorhalten zu können, es handele sich nicht um eine ernsthafte Mietforderung.
In diesem Fall hier kann man dem Sohn als Eigentümer der Wohnung das natürlich nicht vorhalten, allerdings ändert das nichts an der vorsätzlichen Bummelei des JC.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldtom

@Ottokar

Das hört sich ja schon vernünftiger an. Aber wenn ich deinen Rat annehme und die Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen erzeugt das doch mehr Kosten als das ganze Bürgergeldgedönse.

Es kann doch nicht sinn einer Behörde sein maximale Auslastung der Gerichte sicherzustellen. Das ist so frustrierend. Man müsste wegen jedem Mist mit anwaltlicher Unterstützung vorgehen....

Aktuell:

ich hatte wegen einer Bildungsmaßnahme angefragt (Es gibt da im IT-Bereich Zertifikate die unterstützt werden können)
Aber:    Das gibts nicht wenn die Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt ist - zu teuer ...
Problem: Seit 5 Monaten arbeiten sie an einem 2. Gutachten.  Ergebnis kann ich magisch vorhersagen: Eingeschränkt bez. Körperlicher belastung. (Herzinsuffiziens mit Pumpleistungsminderung stufe II)

Ok, das ist ggf. Verwaltungsrechtich hoch kompliziert aus den kardiologischen Befunden ins Formular zu übersetzen.

Aber was einfaches: Wie bereits geschrieben - habe ich Akteneinsicht erbeten (und ja, nach 4 Wochen freundlich erinnert) Was ist hier das Hindernis?

Und Ja, die KdU Geschichte...   Ich erwarte ja nicht einmal eine zügige Bewilligung - sondern wenigstens eine Reaktion mit dem Inhalt welche Nachweise denn nun jetzt alle diesmal fehlen usw.

Und ja, 7 Wochen sind nicht sooo lange nach Juristenverhältnissen -  aber in der Zeit sind Zahlungen > 1000€ angefallen...  In der Abrechnung sind das eben min 2 Monate....

 

oldtom

Neuigkeiten. :wand:

Heute kam dann Nachricht kombiniert in 3 Angelegenheiten:

1.) zum Thema Akteneinsicht zum Thema grund Nr1.) der Bearbeitungsdauer von 16 Monaten beim Erstantrag. Mangelnde Aktenverfügbarkeit da teils bei ehem.  betreuer oder nicht ordnungsbem. zugestellt (zeitweilig Blind)
2.) zur Klärung der eingaben durc den Betreuer ..
Mit hinweis auf interessan Pflichtverletzungen.

Antwort :   der Antrag von xx.xx.2022 wurde am xx.xx.24 - nach vorliegen aller unterlagen bewilligt. Damit wa das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. somit: Keine Akteneinsicht.

 :scratch: Haben die da  gerade 16 Monate Bearbeitungszeit äh.. bestätigt?

Dann zum Thema KdU .. "KdU wurde nicht gewehrt, da der Betroffene mietfrei wohnt bzw.  Miteigentümer ist. Hier wurde auf das in Beitrag #12 bereits hingewiesene zitat noch verwiesen, das zeigr das KdU ja gar nicht geltend gemacht werden sollte..

Für den neunen KdU Antrag, der sich aus der Änderung und dem Erbe ergibt : riesen Stapel Formulare und Nachweise: frist 27.11.....

 :flag:  und ich muss am Montag dringend 1-2 fähige Anwälte aus dem Hut zaubern - Amtshaftungsrecht und Sozialrecht

Ottokar

Die lehnen eine Akteneinsicht mit der Begründung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ab?
Was versuchen die denn da zu verbergen?
Das Recht auf Akteneinsicht besteht per Gesetz, unabhängig von irgendwelchen Verwaltungsverfahren.

Auch wenn man mietfrei wohnt oder Miteigentümer ist, fallen üblicherweise Betriebskosten an.
Das ist keine rechtlich haltbare Begründung für die Ablehnung von KdUH.

Wie schon geschrieben müssen KdUH nicht separat beantragt werden.
Das JC kann hier lediglich aufgrund § 60 Abs. 2 SGB I das Formular "Anlage KDU" und die entsprechenden Nachweise dazu fordern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldtom

#24
Zitat von: Ottokar am 16. November 2025, 10:04:25Die lehnen eine Akteneinsicht mit der Begründung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ab?
Was versuchen die denn da zu verbergen?

Das kann ich dir sagen. Genau das was ich hier in einem der ersten Beiträge geschildert habe (und mir nicht geglaubt wurde). Diese Bearbeitungszeit von 16 Monaten während dessen ich erblindet bin, weil das Jobcenter durch seine Blockade u.a. die Katarakt OP verhindert hat. Wegen der Geschichte wurde ja sogar dann ein RA als Betreuer bestellt, der dann auch noch 6 Monate mit denen diskutiert hat. Einige Zeit nach der OP wurde die Betreuung dann wieder aufgehoben - und es zeit sich, das der sich auch nicht mit Ruhm bekleckert hat - aber das ist hier nicht Thema.

Obwohl...    Das war ein Teil der Begründung des Akteneinsichts-Begehrens - vollständige Dokumentation zu erhalten, wegen KdU - z.B. hat der Betreuer die beantragt? Und Grundsätzlich: wer hat den Schriftverkehr ... usw.

Natürlich alles mit dem Hintergedanken Schadenersatzansprüche gegen das Jobcenter und ggf. den Betreuer geltend zu machen.
. Eine Bearbeitungszeit von 16 Monaten mit "fehlender Unterlagen" gegen einen  zeitweise erblindeten und betreuten Herzpatienten zu begründen funktioniert  selbst bei deutschen Gerichten wohl nicht.  Da steht halt auch sowas wie Amtsermittlung  im SGB und Zumutbarkeut usw..
(z.B. weiß ich bis heute nicht welche 'Unterlagen' da gefehlt haben mögen - ich hab 2024 keine nachgereicht...

Zitat von: Ottokar am 16. November 2025, 10:04:25Auch wenn man mietfrei wohnt oder Miteigentümer ist, fallen üblicherweise Betriebskosten an.
Das ist keine rechtlich haltbare Begründung für die Ablehnung von KdUH.

Wie schon geschrieben müssen KdUH nicht separat beantragt werden.
Das JC kann hier lediglich aufgrund § 60 Abs. 2 SGB I das Formular "Anlage KDU" und die entsprechenden Nachweise dazu fordern.
Ja, das ist auch so eine 'doppelt hält besser' Begründung. Einerseits wird darauf abgestellt, das ja keine Kosten angefallen wären  - und dann ich hätte ja keine KdU geltend gemacht.

Was so nicht richtig ist... Ich hab den Antrag ausgefüllt mit schon sehr nebliger Sicht und technischer Hilfe (Monitor Vergrößerung), sowie einem 2L Pleuraerguss- aber nicht alle Formulare die mir vorlagen waren bearbeitbare PDF...   so habe ich dann um den "Mitwirkungspflichten" in einem Fließtext alle Angaben gemacht , wie Wohnsituation und Vermögen...

und ja, hier hab ich unvorsichtigerweise meine Erwartung geteilt, das ich Aufgrund der Miteigentümerschaft - und somit Mietfreiheit "keine Erstattung erwarte" - woher soll ich wissen, dass auch zinsen und steuern etc erstattet werden... Ich hab die angaben gemacht,  um nicht in Betrugsverdacht zu geraten, weil ich ggf. ~50.000€ an  Anteilswert verschwiegen hätte ...


PS.: Das ist hier ein Jobcenter in  alleiniger Trägerschaft des Kreises .  Also die internen Weisungen der BA haben keine Gültigkeit. Meine vermutung geht auch dahin, das das SGB I hier auf dem Index der verbotenen Bücher steht.  §14 SGB I z.B. kannst du hier knicken. Wenn du ganz viel glück hast kannst du dir die Merkblätter runterladen.  Wenn du sagst: ich seh nichts, heißt es da gib's Hilfsorganisationen lass dir von denen helfen...

Ottokar

Zitat von: oldtom am 16. November 2025, 12:31:55Das war ein Teil der Begründung des Akteneinsichts-Begehrens
Das Recht auf Akteneinsicht besteht per Gesetz, das muss man nicht begründen.
Wenn man Einsicht in die Leistungsakte des JC beantragt, muss das JC dies bewilligen, ohne dies von einer (nach Ansicht des JC plausiblen) Begründung abhängig zu machen.
Du kannst dich also hier z.B. beim Landesdatenschutzbeauftragten beschweren, dass das JC dir Akteneinsicht verweigert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldtom

Zitat von: Ottokar am 17. November 2025, 08:31:17
Zitat von: oldtom am 16. November 2025, 12:31:55Das war ein Teil der Begründung des Akteneinsichts-Begehrens
Das Recht auf Akteneinsicht besteht per Gesetz, das muss man nicht begründen.
Wenn man Einsicht in die Leistungsakte des JC beantragt, muss das JC dies bewilligen, ohne dies von einer (nach Ansicht des JC plausiblen) Begründung abhängig zu machen.
Du kannst dich also hier z.B. beim Landesdatenschutzbeauftragten beschweren, dass das JC dir Akteneinsicht verweigert.

Weist du was die Begründung Wörtlich war?

"Das Verwaltungsverfahren wurde damit beendet (Bewilligung). Ausserhalb des Verwaltungsverfahrens oder Vorverfahrens besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. "

Klammer vo mir - der Rest direkt zitiert.

Ottokar

Tatsächlich ist es so, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein laufendes Verwaltungsverfahren voraussetzt. Das wäre hier leicht zu bewerkstelligen, indem du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für alle die Leistung ab dem Zeitraum 01.01.2021 regelnden Verwaltungsakte stellst, bzw. konkret hinsichtlich des nach 16 Monaten Bearbeitung erlassenen Verwaltungsaktes.
Sobald der beim JC eingegangen ist, kannst du Akteneinsicht beantragen, die auch unverzüglich gewährt werden muss. Oder du stellst den Antrag auf Akteneinsicht gleich mit im Überprüfungsantrag.
Wird dir binnen 2 Wochen keine Akteneinsicht gewährt, wende dich an den Landesdatenschutzbeauftragten.

Was den alten Vorgang betrifft, liest sich der für mich so, als hätte das JC die beantragte Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens verschleppt, um sie dann ablehnen zu können.
Wenn das so war, wäre hier eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten fällig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

oldtom

Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28indem du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für alle die Leistung ab dem Zeitraum 01.01.2021 regelnden Verwaltungsakte stellst,
Ich besser den Tippfehler aus bevor oldtom nachfragt, oder das Datum nimmt.

Also oldtom
das wäre das Datum 01.01.24. Grund ein Ü.-Antrag gilt nur rückwirkend bis zum 01.01. des Vorjahres.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Danke für die Korrektur. Das JC hätte die Prüfung aber auch von sich aus zeitlich begrenzt.
Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass die Nachzahlungsfrist auch die Prüfungspflicht begrenzt.
Eine Entscheidung des BSG dazu gibt es bislang nicht, weshalb diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Landessozialgericht NRW, L 21 AS 1280/20).

Rechtlich relevant ist dabei aber der Zeitraum, den ein VA regelt und nicht der Zeitpunk, an dem er erlassen wurde.
Ein die Leistung für den Zeitraum ab 01.01.2024 regelnder VA sollte üblicherweise vor dem 01.01.2024 erlassen werden, deshalb beantragt man bei § 44 SGB X auch die Überprüfung von Leistungszeiträumen, außer die konkreten VA sind bekannt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.