Wohngeld bewilligt, aber nun viele Fragen.....

Begonnen von Bundspecht, 17. Dezember 2025, 08:45:21

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Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:49:56Ergo ich werde nochmal einen Antrag stellen. Ich frage aber nach , ob ich die ganzen Unterlagen nochmal einreichen muss....

Ich würde es machen, so merkwürdig wie die sich anstellen. Und dieses Mal auch den Aufhebungsbescheid Bürgergeld dazu legen. Vielleicht fragst du dann gleich mal nach der rechtlichen Grundlage oder Anweisung, dass deine Rente erst nach 5 Monaten berücksichtigt wird, die Belegnachweisung alleine kann und darf das nicht sein. Man hat Anspruch auf Berechnung für diese Leistungen mit dem aktuellen Einkommen und da zählt deine Rente genauso zu wie das Wohngeld.

Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:59:54Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?

Über einen extra Antrag bei der Familienkasse, wenn man Wohngeld bezieht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tini911

Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:59:54
Zitat von: Tini911 am 21. Januar 2026, 10:58:27Der Kindersofortzuschlag Ist im Kinderzuschlag schon inkludiert , also in den 297 Euro maximal pro Kind

Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?

Das ist alles ein wenig Schwammig was da zu zu finden ist ....

Dann bekommst du keinen Kindersofortzuschlag mehr meiner Meinung nach

Bundspecht

#47
Soooo ..... :wand:

Also: Ich kann einen Antrag ab Januar stellen, da ja nun das Wohngeld mit einfließen würde....

ABER, der würde wieder abgelehnt werden, wegen den sagten 6 Monaten VOR Antragstellung ! :schock:  :schock:

Laut FK war das so, dass der "Ist-Zustand" zur Berechnung ran gezogen wurde. Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber dies aber geändert.

Sprich ich muss tatsächlich bis Mai warten für einen Neuantrag.  :schock:

Dann würden natürlich das Wohngeld und meine Rente mit berechnet werden. Und ja, ich muss ALLE Unterlagen dann neu einreichen....*frust*. Der Aufhebungsbescheid vom JC wird aber nicht benötigt.

Die ganze Arbeit und der Stress noch vor Weihnachten fast umsonst  :teuflisch:


Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 11:00:11Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?

Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 11:00:11Über einen extra Antrag bei der Familienkasse, wenn man Wohngeld bezieht.

So, wenn man Wohngeld bekommt, hat man keinen Anspruch auf den Kindersofortzuschlag !  :wand:

Erst dann , wenn der KIZ bewilligt würde ( ist dann mit enthalten)

So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 11:26:23Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber dies aber geändert.

In welchem Gesetz genau soll das wo stehen?

Ich lasse mich immer gerne eines besseren belehren, aber nicht mit solchen schwammigen Behauptungen, die es womöglich auch nur mündlich am Telefon gab.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Bundspecht

Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 12:11:23In welchem Gesetz genau soll das wo stehen?

Das weis ich auch nicht, aber ich habe ein Merkblatt der FK zum Thema KIZ aus dem Jahr 2018 gefunden. Und da steht nicht ein Wort von besagten 6 Monaten.

https://www.tha.de/Binaries/Binary28523/Merkblatt-KiZ-01.18.pdf


In den Merkblättern von heute, steht das aber drin !

Ahhhh gefunden !!!  :yes:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html

ganz untern unter Punkt (8) im ersten Absatz....
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 12:38:12
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 12:11:23In welchem Gesetz genau soll das wo stehen?

Das weis ich auch nicht, aber ich habe ein Merkblatt der FK zum Thema KIZ aus dem Jahr 2018 gefunden. Und da steht nicht ein Wort von besagten 6 Monaten.

https://www.tha.de/Binaries/Binary28523/Merkblatt-KiZ-01.18.pdf


In den Merkblättern von heute, steht das aber drin !

Ahhhh gefunden !!!  :yes:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html

ganz untern unter Punkt (8) im ersten Absatz....

Ja, und ganz unten steht auch "Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich."

Mir erschließt sich immer noch nicht, warum man die Leistung Kinderzuschlag verwehrt bekommt für mindestens 5 Monate, eher 6 (das muss man sich mal ausrechnen, was da flöten geht), nur damit man Einkommen, das aus dem Bürgergeldbezug befreit, auf dem Papier für 5-6 Monate als zugeflossen nachweisen kann.
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Bundspecht

Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 13:17:41Ja, und ganz unten steht auch "Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich."

Stimmt, klingt erstmal wie ein Widerspruch in sich, aber der Gesetzgeber wird sich da schon so seine Gedanken gemacht haben.

Ich weiß auch nicht warum das damals geändert wurde. Fakt ist aber das die FK besagt 6 Monate vor Antragstellung alle einkommen zur Berechnung nimmt.

Von daher würde es mir /uns nun auch nichts bringen einen Antrag ab Januar zu stellen. Weil dann würden die Monate Juli-Dezember genommen werden. Und da hatten wir kein Wohngeld und ich auch meine Rente nicht.

Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 13:17:41Mir erschließt sich immer noch nicht, warum man die Leistung Kinderzuschlag verwehrt bekommt für mindestens 5 Monate, eher 6 (das muss man sich mal ausrechnen, was da flöten geht), nur damit man Einkommen, das aus dem Bürgergeldbezug befreit, auf dem Papier für 5-6 Monate als zugeflossen nachweisen kann.

Mir leider auch nicht. Wenn man mal den Maximalen Wert nimmt , sind das locker 3564€ die da "flöten" gehen.  :no:  :nea:  :schock:
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Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 15:42:59Stimmt, klingt erstmal wie ein Widerspruch in sich, aber der Gesetzgeber wird sich da schon so seine Gedanken gemacht haben.

Den Gesetzgeber ziehe ich gar nicht in Zweifel, mich würde mal interessieren nach welcher Dienstanweisung das so krude umgesetzt wird. Meistens sind nicht die Gesetze das Problem, sondern die Umsetzung durch die Ämter.
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Ottokar

#53
Keiner der Online-Kiz Rechner kann korrekt rechnen und keiner davon kann die Besonderheiten bei der Berechnung von Renteneinkommen berücksichtigen.
Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Wohngeld und Kindergeld werden beim KiZ nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt, sondern nur bei der Prüfung herangezogen, ob Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird.

Bei Rentenbeziehern wird eine vollkommen andere Berechnung vorgenommen als bei Erwerbstätigen (vgl. Durchführungsanweisung Kinderzuschlag).
Hier (Anspruch auf Sozialgeld der EM-Rentner wg. erwerbsfähigem Kind) würde die wie folgt aussehen (Bsp):

Mann
Rente: 722€
abzgl. Regelbedarf: -506€
abzgl. 1/4 KdUH: -188,25€
abzgl. 30€ Freibetrag: -30€
auf das Kind übertragbares Einkommen = -2,25€, also kein übertragbares Einkommen

Frau
Rente: 1048€
abzgl. Regelbedarf: -506€
abzgl. 1/4 KdUH: -188,25€
abzgl. 30€ Freibetrag: -30€
auf das Kind übertragbares Einkommen = 323,75€

Der Gesamtkinderzuschlag für beide Kinder beträgt 584€, davon sind 323,75€ abzuziehen.
Der Kinderzuschlag beträgt damit 260,25€.

Bedürftigkeitsberechnung Kinder:
Regelbedarf 471€ + 390€: 861€
2x 1/4 KdUH: 376,50€
abzgl. übertragbares Einkommen: 323,75€
abzgl. 2x 259€ Kindergeld: 518€
Gesamtbedarf = 395,75€
abzgl. Kinderzuschlag: 260,25€
= 135,50€ Hilfebedürftigkeit (noch) nicht beseitigt
abzgl. Wohngeld: 648€
= -512,50€ Hilfebedürftigkeit beseitigt
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Bundspecht

Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 16:22:02Den Gesetzgeber ziehe ich gar nicht in Zweifel, mich würde mal interessieren nach welcher Dienstanweisung das so krude umgesetzt wird.

Das kann ich Dir leider nicht sagen, ich habe da nicht nachgefragt, bzw. ich hätte da wohl auch keine Antwort bekommen.

Ich kann es eben nur so wiedergeben wie es mir erklärt wurde, bzw. so wie es eigentlich auf so gut wie jeder Seite zu dem Thema kommuniziert wird...

@Ottokar,

ich danke Dir und natürlich auch allen anderen für ihre Hilfe.

Aber ein kleiner Fehler ist Dir unterlaufen...
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Regelbedarf 2x 471€: 942€

unsere Sohn ist erst 12 und hätte einen Bedarf von 390€. Ob das allerdings auschlaggebend ist.....

So eine ähnliche "Berechnung" hatte mir der eine "Rechner" auch ausgespuckt. Allerdings erst in besagten 5-6 Monaten.

Ich weiß es ist kompliziert, und ich steige da selber nicht mehr so ganz durch. Warum die stur an dieser "Berechnung" von Einkommen der letzten 6 Monate festhalten, weis ich wie gesagt nicht.

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.

Ja , so hatte man mir das auch erklärt. Aber in den besagte letzten 6 Monaten hatte eben NUR meine Frau mit ihrer Rente "Einkommen" , da das Bürgergeld was meine Kinder und ich noch bis Ende Dez. bekommen haben , nicht zählt.

So ist es ja auch in dem Bescheid zu sehen.
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Ottokar

Zitat von: Bundspecht am 22. Januar 2026, 11:13:45unsere Sohn ist erst 12 und hätte einen Bedarf von 390€. Ob das allerdings auschlaggebend ist.....
Das ist nur für die Bedürftigkeitsprüfung relevant. Ich hab die Zahlen dort mal angepasst, was am Ergebnis aber nichts ändert.
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Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 22. Januar 2026, 11:13:45Aber in den besagte letzten 6 Monaten hatte eben NUR meine Frau mit ihrer Rente "Einkommen" , da das Bürgergeld was meine Kinder und ich noch bis Ende Dez. bekommen haben , nicht zählt.

Kann man als Erkärung für die Ablehnung deines Antrags im Dezember gelten lassen, aber ganz bestimmt nicht für eine Ablehnung eines Neuantrages im Januar oder Februar.

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Bundspecht

Zitat von: Sheherazade am 23. Januar 2026, 14:56:30Kann man als Erkärung für die Ablehnung deines Antrags im Dezember gelten lassen, aber ganz bestimmt nicht für eine Ablehnung eines Neuantrages im Januar oder Februar.

Das von mir verlinke Gesetzt zum KIZ ist da doch (leider) eindeutig....Es mag ja richtig sein wenn @Ottokar schreibt, dass  "Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt"

Aber eben der letzten 6 Monate VOR Antrag Stellung. Klar hätten wir nun im Januar meine Rente und Wohngeld als zusätzliches Einkommen....

Aber dann würden die Monate August - Januar als Berechnung genommen. Sprich 5 Monate Bürgergeld und einen Monat unsere Renten und Wohngeld.

Der Antrag würde abgelehnt werden.

Ich würde mich ja auch wünschen, es wäre anders.  :yes:

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Ottokar

Zitat von: Bundspecht am 23. Januar 2026, 18:19:03Aber eben der letzten 6 Monate VOR Antrag Stellung.
NEIN!
Lies, was ich schrieb!
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Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 23. Januar 2026, 18:19:03Ich würde mich ja auch wünschen, es wäre anders.

Wenn du dich damit zufrieden gibst, ist das ok. Würde es mich betreffen, würde ich mich weiter damit auseinandersetzen, zum Beispiel mit der Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, auch DA-KiZ (ich versuche nachher mal die Pdf oder den Link einzufügen, irgendwie geht das gerade nicht oder ich bin zu blöd). Da steht zum Beispiel auf Seite 65:

Zitat(2) 1Wird ein Antrag auf SGB II-Leistungen abgelehnt, weil vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen ist, gilt § 28 SGB X nach § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Kinderzuschlag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablauf des Mo-nats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung (hier: Alg II) bestandskräftig geworden ist, nachzuholen ist. 2Eine frist-gemäße Antragstellung auf Kinderzuschlag liegt damit immer vor, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Alg II-Ab-lehnungsbescheides bzw. des Alg II-Aufhebungsbescheides Kinder-zuschlag beantragt wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"