Überprüfungsantrag Frist

Begonnen von rubbel, 28. April 2024, 19:48:14

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Ottokar

Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 12:32:03Die Person hat zwei Jobs, in einem Job werden Einkünfte nach § 3, 26 EStG (Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit) erzielt. In sämtlichen seit 05.01.2023 ergangenen Bescheiden setzt das Jobcenter bei der Freibetragsberechnung des monatlichen Einkommens lediglich den Grundfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für das Brutto/Netto Einkommen ein. Der zusätzliche Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 250 Euro monatlich :scratch: ) fehlt.

Das muss er auch, also fehlen, denn den gibt es nicht mehr.
Stattdessen darf seit 01.07.2023 Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Im Berechnungsbogen darf dieses Einkommen also gar nicht auftauchen, solange die o.g. Grenze nicht überschritten wurde.
Also bitte prüfen: Steht es drin, oder nicht?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rubbel

Im Berechnungsbogen wird alles als Einkommen berechnet bzw. es wurde vom Jobcenter ignoriert oder nicht wahrgenommen, das auf einem Lohnschein steht § 3, 26 EStG 

PetraL

Zitat von: Ottokar am 08. Juli 2024, 08:47:42Stattdessen darf seit 01.07.2023 Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Im Berechnungsbogen darf dieses Einkommen also gar nicht auftauchen, solange die o.g. Grenze nicht überschritten wurde.
Cool, wieder was Neues gelernt heute - hatte ich noch gar nichts von gehört :danke:

Ottokar

Wenn das Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, trotzdem rechtwidrig mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt wurde, muss man dagegen Widerspruch einlegen.
Das gilt auf bei vorläufigen Entscheidungen, da das JC hier kein Wahlrecht hat, ob es dieses Einkommen vorläufig berücksichtigen darf oder nicht.
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rubbel

Wir sind jetzt wie folgt vorgegangen:

05.01.2023 (vorläufiger Bescheid), hier haben wir den endgültigen Bescheid beantragt, um im Notfall Widerspruch einlegen zu können (Empfehlung von Ottokar #8)

08.06.2023 (abgelehnter Bescheid) und 08.12.2023 (abgelehnter Bescheid), hier haben wir Überprüfungsanträge gestellt

Gegen die Aufforderung Wohngeldantrag zu stellen wurde Widerspruch eingelegt.


Zitat von: Ottokar am 10. Juli 2024, 17:08:15Wenn das Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, trotzdem rechtwidrig mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt wurde,

und genau das ist passiert, warum das seit 1,5 Jahren weder der Leistungsempfänger noch das JC gemerkt hat  :weisnich: Jetzt heißt es warten was raus kommt.

rubbel

Hallo,
hier mal ein erfreuliches Update.
Letzte Woche gab es einen Anruf aus der Leitungsabteilung, die SB hat sich mehrfach entschuldigt, für die falschen Bescheide und die Berechnung der Aufwandsentschädigung als Einkommen.

Diese Woche sind alle neuen Bescheide angekommen:

Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:1405.01.2023 (vorläufiger Bescheid)
Zitat:
Die Jahresfrist für die abschließende Festsetzung der Leistung ist nach §41a Absatz 5 Satz 1 SGB II abgelaufen. Daher gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass es zu einem tatsächlichen geringeren Leistungsanspruch in diesem Zeitraum gekommen wäre.



Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:1408.06.2023 (abgelehnter Bescheid)
Neuer und endgültiger Bescheid 433 Euro Nachzahlung.

Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:1408.12.2023 (abgelehnter Bescheid)
Neuer und endgültiger Bescheid 1580 Euro Nachzahlung.

Die Aufforderung zur Stellung von Wohngeld wurde zurück genommen und ein aktueller vorläufiger Bescheid 01.07.24 - 31.12.24 erstellt mit einem monatlichen Leistungsanspruch von 240 Euro.


Am Ende hat sich alles geregelt ohne großen Kampf.

Danke noch mal an der Stelle an alle Helfer.


Fettnäpfchen

rubbel

:danke: für die Rückmeldung !

Ein schönes WE
FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

rubbel

Zitat von: rubbel am 10. Juli 2024, 17:44:59Gegen die Aufforderung Wohngeldantrag zu stellen wurde Widerspruch eingelegt.

Gestern ging noch der Widerspruchsbescheid ein:

"Der Bescheid über die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen
 wird vollständig zurückgenommen. Dem Widerspruch wird damit im vollem Umfang entsprochen."


"Aufgrund einer fehlerhaften Einkommensermittlung ist der Widerspruchsgegner davon ausgegangen, dass der Widerspruchsführer gegenüber den Leistungen des Widerspruchsgegners (Bürgergeld) einen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld hätte.
Nach Korrektur der Einkommensermittlung stellte sich jedoch heraus, das der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Bürgergeld) für die Zeit ab 01.07.2024 höher als ein Wohngeldanspruch ausfällt."


"Da der Höhe nach kein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld besteht, war der Bescheid über die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen in Form von Wohngeld somit vollständig zurückzunehmen."

"Bei dieser Sach-und Rechtslage konnte dem Widerspruch vollständig stattgegeben werden."

hko

Hallo rubbel,

nicht vergessen, die gesamten Kosten, die durch die Fehlentscheidungen entstanden sind, abzurechnen.

Gruß hko